- I -
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
1 Politischer Handlungsbedarf bei der Unternehmensbesteuerung 1
2 Darstellung der Unternehmensbesteuerung in Deutschland 3
2.1 Die wichtigsten Ertragsteuern 3
2.2 Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften 4
2.2.1 Die Besteuerung auf Gesellschaftsebene 4
2.2.2 Die Besteuerung auf Gesellschafterebene 6
2.3 Die Besteuerung der Personenunternehmen 6
3 Anforderungen und Konzepte der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008 7
3.1 Anforderungen an die geplante Unternehmenssteuerreform 2008 7
3.1.1 International wettbewerbsfähige Steuersätze 8
3.1.2 Rechtsformneutralität 10
3.1.3 Finanzierungsneutralität 11
3.1.4 Einfachheit 12
3.1.5 Europarechts- und Verfassungskonformität 12
3.1.6 Planungssicherheit 13
3.1.7 Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten 14
3.2 Konzepte zur geplanten Unternehmenssteuerreform 2008 15
3.2.1 Die duale Einkommensteuer des Sachverständigenrates 15
3.2.2 Die allgemeine Unternehmenssteuer der Stiftung Marktwirtschaft 17
4 Eckpunkte der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008 19
4.1 Entlastende Maßnahmen 20
4.1.1 Senkung der Steuersätze für Körperschaft- und Gewerbesteuer 20
4.1.2 Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer 20
4.1.3 Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen 21
4.1.4 Fortentwicklung der Ansparabschreibung 22
4.1.5 Einführung einer Abgeltungssteuer 24
4.2 Finanzierungsmaßnahmen 28
4.2.1 Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wertpapierleihe 28
4.2.2 Verschärfung der Regelung zum Mantelkauf 29
4.2.3 Verschärfungen bei Verrechnungspreisen und „ Funktionsverlagerungen“ 31
4.2.4 Einführung einer Zinsschranke 34
4.2.5 Neuausrichtung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung 37
4.2.6 Wegfall des Gewerbesteuerabzugs als Betriebsausgabe sowie des Staffeltarifs 38
4.2.7 Abschaffung der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 38
4.2.8 Abschaffung der degressiven Abschreibung 39
4.3 Prognostizierte finanzielle Auswirkungen der Reform 39
- II -
5 Systematische Beurteilung der Reformpläne 40
5.1 International wettbewerbsfähige Steuersätze 40
5.2 Rechtsformneutralität 44
5.3 Finanzierungsneutralität 46
5.4 Einfachheit 47
5.5 Europarechts- und Verfassungskonformität 50
5.6 Planungssicherheit 51
5.7 Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten 52
6 Schlussbemerkungen 57
7 Nachtrag: Letzte Änderungen im Gesetzgebungsverfahren 59
Anhang 61
Abbildungsverzeichnis 62
Tabellenverzeichnis 63
Literaturverzeichnis 79
Rechtsprechungsverzeichnis 90
- III - Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung AO-E Abgabenordnungsentwurf AStG Außensteuergesetz AStG-E Außensteuergesetzentwurf BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen BDI Bundesverband der deutschen Industrie BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BRD Bundesrepublik Deutschland BStBl Bundessteuerblatt BVG Bundesverfassungsgericht CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands CSU Christlich Soziale Union Deutschlands DB Der Betrieb DBA Doppelbesteuerungsabkommen DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DStR Deutsches Steuerrecht EBIT Earnings Before Interest and Tax EGV Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EK Eigenkapital
EU EuGH Europäischer Gerichtshof EuGHE Sammlung der Entscheidungen des EuGH EStG Einkommensteuergesetz EStG-E Einkommensteuergesetzentwurf EWR Europäischer Wirtschaftsraum FK Fremdkapital GAufzV Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung GAAP Generally Accepted Accounting Principles GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz
- IV -GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München IFRS International Financial Reporting Standards IG Industriegewerkschaft KG Kommanditgesellschaft KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz KStG-E Körperschaftsteuergesetzentwurf Ltd. Limited (Englische Gesellschaftsform) MBDA Musterdoppelbesteuerungsabkommen MPI Max-Planck-Institut f. geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht OECD Organisation for Economic Cooperation and Development OHG Offene Handelsgesellschaft SolZ Solidaritätszuschlag SPD Sozialdemokratische Partei Deutschland SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europä-
StMF Staatsministerium der Finanzen StSenkG Steuersenkungsgesetz StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz SVR Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung TEUR Tausend Euro VC Venture Capital ZEW Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH
- 1 - 1Politischer Handlungsbedarf bei der Unternehmensbesteuerung
Ein Blick über die Grenze des Wirtschaftsstandorts Deutschland hinaus liefert den eindeutigen Beweis: Das derzeitige System der Unternehmensbesteuerung in Deutschland erweist sich im internationalen Belastungsvergleich in vielerlei Hinsicht als nicht wettbewerbsfähig. 1 So gehören nicht nur die tariflichen und effektiven Steuerbelastungen von Unternehmensgewinnen in Deutschland im weltweiten Vergleich zu den höchsten. 2 Auch werden steuerneutrale Investitionsentscheidungen durch die mangelnde Rechts-form- und Finanzierungsneutralität der gegenwärtigen Gesetzgebung erschwert. 3 Zusätzlich gestaltet sich eben diese Gesetzgebung nicht nur in hohem Maße undurchsichtig, sondern es mangelt ihr gleichermaßen an fiskalpolitischer Planungssicherheit. Diese Unzulänglichkeiten führen einerseits zu Gewinn- und Produktionsverlagerungen einheimischer Unternehmen ins steuerlich attraktivere Ausland, andererseits aber auch dazu, dass die BRD bei der Standortwahl potentieller ausländischer Investoren das Nachsehen hat. 4
Der steuerpolitische Handlungsbedarf wird von Vertretern aus Wirtschaft und Wissenschaft seit Jahren aufgezeigt, sowie in der Forderung nach einer umfassenden Reform der Unternehmensbesteuerung öffentlich zum Ausdruck gebracht. 5 Anfang des Jahres 2005 erkannte die ehemalige rot-grüne Bundesregierung ebenfalls den Ernst der Lage und stellte im Rahmen des „Job Gipfels“ am 17.03.2005 die Weichen für eine Neuorientierung bei der Unternehmensbesteuerung. Nach dem vorzeitigen Ende der aspirierten Reform durch das Scheitern der Regierung Schröder nahm auch die neu gebildete Koalition aus CDU/CSU und SPD die Reformpläne in ihren Koalitionsvertrag auf und erreichte bis zum 12.07.2006 durch einen Kabinettsbeschluss die Einigung auf ein grundlegendes Eckpunktepapier. 6 Die mit der konkreteren Konzeption betrauten Spitzenpolitiker Roland Koch und Peer Steinbrück stellten am 07.11.2006 einen detaillierten Maßnahmenkatalog vor, auf dessen Basis der am 02.02.2007 veröffentlichte Referentenentwurf erarbeitet wurde. Als konzeptionelles Fundament für die Erarbeitung der konkreten Maßnahmen lagen den Regierungsbeauftragten Reformvorschläge aus der Wissenschaft sowie derzeit praktizierte Praxismodelle anderer Länder
1 Vgl. Fuest (2006a), S. 17; vgl. Herzig (2007), S. 7; vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 1.
2 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 1.
3 Vgl. Schreiber/Spengel (2006), S. 275.
4 Vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 1.
5 Vgl. Sachverständigenrat (2005), S. 264.
6 Vgl. CDU/CSU/SPD (2005).
- 2 -zu Grunde. Die voraussichtlich mit dem 01.01.2008 in Kraft tretende „wachstumsorien-tierte Unternehmenssteuerreform für Deutschland“ soll nach Auffassung der Großen Koalition durch ein „ausgewogenes Bündel überschaubarer, in ihren Auswirkungen abschätzbarer Schritte“ 7 die „Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ 8 bewir-ken. Dazu wird die Realisierung folgender Teilziele als essentiell erachtet:
• „Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit 9 und Europatauglichkeit
• Weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität
• Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
• Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte
• Nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis“ 10
Zentrales Ziel dieser Arbeit soll es sein, die vom Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Maßnahmen zur geplanten Unternehmenssteuerreform 2008 detailliert zu erläutern und kritisch zu beurteilen, inwieweit diese Maßnahmen in der Lage sein werden, die proklamierte Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland herbeizuführen.
Um die Zusammenhänge nachfolgender Untersuchungen zu verdeutlichen, sollen zunächst inhaltliche Grundlagen gelegt werden. Einführend soll daher in Kapitel 2 ein kurzer Überblick über die derzeitige Besteuerungspraxis von Unternehmen in Deutsch-land gewährt werden.
Im Anschluss werden in Kapitel 3 die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Unternehmensbesteuerung dargestellt, um, auf Basis dessen, objektive Anforderungen zu formulieren, die an die geplante Unternehmenssteuerreform zu stellen sind. Zusätzlich sollen kurz die wichtigsten theoretischen Modelle vorgestellt werden, die von der Wissenschaft als Vorschläge zur geplanten Reform entwickelt wurden und als essentielle Grundlage für die Formulierung des politischen Konzepts anzusehen sind. In Kapitel 4 soll zunächst eine detaillierte Darstellung der geplanten Reformeckpunkte erfolgen. Die angedachten Maßnahmen werden dabei zur besseren Übersichtlichkeit einzeln behandelt und je nach ökonomischer Auswirkung systematisch den Kategorien „Entlastungsmaßnahmen“ oder „Finanzierungsmaßnahmen“ zugeordnet.
7 Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 2.
8 Bundesregierung (2006b), S. 1.
9 Dazu soll die Steuerbelastung für Körperschaften auf „unter 30 %“ gesenkt werden.
10 Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 2.
- 3 -Die anschließende Beurteilung in Kapitel 5 prüft diese Maßnahmen anhand des in Ka-pitel 3 postulierten Anforderungskatalogs bezüglich ihres Potentials, eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu erreichen.
In Kapitel 6 wird die Arbeit durch eine abschließende Gesamtbewertung der vorgeschlagenen Reformpläne sowie einen Ausblick auf die zu erwartende weitere Entwicklung abgerundet.
2 Darstellung der Unternehmensbesteuerung in Deutschland
2.1 Die wichtigsten Ertragsteuern
Für die derzeitige Unternehmensbesteuerung in Deutschland sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer von fundamentaler Bedeutung. Sie werden unter dem Begriff Ertragsteuern subsumiert.
Das Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich geprägt vom synthetischen Einkommensbegriff. Dieser besagt, dass alle Einkunftsarten unabhängig von ihrer Herkunft einem einheitlichen Steuertarif unterliegen. 11 Im Gegensatz dazu zerteilt das sog. analytische oder Schedulensystem die Einkommensteuer in einzelne Gliedsteuern (Schedulen), die veranlagungstechnisch getrennt erfasst und mit unterschiedlichen Tarifen belegt werden. 12
Als aufkommensstärkste Ertragsteuer wird die Einkommensteuer 13 von natürlichen Personen, dem sog. Steuersubjekt, gemäß ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit 14 entrichtet. Der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland mit ihrem Welteinkommen. 15 Die beschränkte Steuerpflicht erfasst alle natürlichen Personen, die zwar in Deutschland bestimmte Einkünften erzielen, nicht jedoch die o.g. Merkmale erfüllen. 16
11 Vgl. Reif (2005), S. 173.
12 Vgl. Weber-Grellet (2001), S. 79.
13 Darunter werden die veranlagte Einkommensteuer und die Lohnsteuer verstanden.
14 Vgl. Paschen (2001), S. 85. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit ist fest im deutschen Steuersystem verankert und besagt, dass die steuerliche Last eines jeden Bürgers nach seiner individuellen, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden soll. Höheres Einkommen (und Vermögen) legitimiert demnach die Anwendung eines progressiv ansteigenden, höheren Steuersatzes.
15 § 1 Abs. 1 EStG. Zur Vermeidung der mehrfachen Besteuerung des Welteinkommens finden Doppelbesteuerungsabkommen mit weltweit über 80 Staaten Anwendung. Für weiterführende Erläuterungen vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 16.
16 Vgl. § 8 AO; vgl. § 9 AO; vgl. § 2 Abs. 1 EstG; vgl. § 32a EstG; vgl. § 49 EstG.
- 4 -Das Einkommensteuergesetz unterscheidet prinzipiell zwischen Gewinn- und Über-schusseinkunftsarten, die derzeit mit einem progressiven Tarif besteuert werden. 17 Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer“ der juristischen Personen. Sie gestal-tet sich ebenfalls wie eine Personensteuer, unterliegt jedoch einem proportionalen Steu-ertarif. 18
Die Gewerbesteuer lässt sich im Gegensatz zu den Personensteuern als eine Objektsteuer charakterisieren, deren Steuerobjekt der Gewerbebetrieb einer natürlichen oder juristischen Person darstellt. 19
Bei der Besteuerung werden Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen 20 grundsätzlich unterschiedlich behandelt. Während die Anteilseigner der Personenunternehmen mit ihren Gewinnen nach dem Transparenzprinzip 21 unmittelbar der Einkommensteuer unterliegen, behandelt das Steuerrecht die Kapitalgesellschaften im Rahmen des Trennungsprinzips 22 als selbständige Steuersubjekte. Die daraus resultierenden, unterschiedlichen Methoden bei der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften werden im Folgenden kurz dargestellt.
2.2 Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften
2.2.1 Die Besteuerung auf Gesellschaftsebene
Nach § 1 KStG unterliegen die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Kapitalgesellschaften, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, unterliegen lediglich mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuer. 23 Die Bemessungsgrundlage bildet der nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn der Gesellschaft, der unabhängig von der Gewinnverwendung
17 Vgl. Irgel/Beeck/Mosena (2004), S. 319. Zu den Gewinneinkünften zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Die Überschusseinkünfte umfassen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
18 Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 135.
19 Vgl. Irgel/Beeck/Mosena (2004), S. 315.
20 Der Begriff Personenunternehmen umfasst sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften (wie bspw. OHG oder KG).
21 Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 201. Nach dem Transparenzprinzip, das für die Einkommensbesteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt, bilden Unternehmen und Unternehmer eine wirtschaftliche Einheit. Das durch die unternehmerische Tätigkeit erzielte Einkommen wird direkt dem Unternehmer zugerechnet und von diesem versteuert.
22 Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 135. Nach dem Trennungsprinzip erfolgt eine steuerliche Trennung zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern. Dies bedeutet, dass Einkommen, das die Kapitalgesellschaft erwirtschaftet, dieser zugerechnet wird. Die Zurechnung auf den Anteilseigner erfolgt grundsätzlich erst bei der Ausschüttung.
23 Vgl. § 1 KStG und § 2 KStG.
- 5 -einem einheitlichen Steuersatz von 25 % unterliegt. 24 Zur Ermittlung des körperschaft-
steuerpflichtigen Einkommens wird der Gewinn allerdings korrigiert um verdeckte Ge-
winnausschüttungen 25 , nicht abziehbare Betriebsausgaben und Steuern 26 , die den han-
delsrechtlichen Gewinn der Gesellschaft gemindert haben, sowie um Ausschüttungen
und Veräußerungsgewinne, die von anderen Kapitalgesellschaften als Erträge den Ge-
winn der Kapitalgesellschaft erhöht haben. 27
Zusätzliche Einschränkungen ergeben sich bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Zinszahlungen für Gesellschafterdarlehen. 28
Kapitalgesellschaften unterliegen zusätzlich nach § 2 Abs. 2 GewStG mit dem Gewer-
beertrag der Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bildet der
nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn. Dieser wird korrigiert
um Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Die bedeutendste
Hinzurechnungsvorschrift betrifft die Hälfte der Dauerschuldzinsen 29 , die wichtigste
Kürzungsvorschrift die Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen 30 , die bereits bei
der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen. 31 Ebenso werden
Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 9 Abs. 7
GewStG gekürzt. Der Gewerbeertrag unterliegt bei Kapitalgesellschaften einem einheit-lichen Messbetrag von 5%. Die zuständige Gemeinde 32 bestimmt die Höhe des Hebe-
satzes, so dass sich die Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften aus dem Produkt aus
Gewerbeertrag, Messbetrag und Hebesatz ermittelt. Die Gewerbesteuer ist als Be-
triebsausgabe bei sich selbst und bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig.
24 Bis zur Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahre 2001 wurden beim Anrechnungsverfahren
ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer wurde als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.
25 Vgl. § 8 Abs. 3 KStG. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei
einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Für detaillierte Erläuterungen zur verdeckten Gewinnausschüttung vgl. Stolze (1999).
26 Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1-11 EStG und § 10 Nr. 1- 4 KStG.
27 Vgl. § 8b Abs. 1 und 2 KStG. Nach § 8b Abs. 3 KStG sind diese Einnahmen zu 95 % steuerfrei.
28 Nach § 8a KStG sind diese nicht abzugsfähig, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 Euro
betragen und wenn eine 1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist oder
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können. 29 Vgl. § 8 Nr. 1 GewStG.
30 Nach § 9 Nr. 2a ist eine qualifizierte Beteiligung dann gegeben, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 10% des Stamm- oder Grundkapitals beträgt.
31 Vgl. § 9 Nr. 2a GewStG.
32 Die zuständige Gemeinde, ist diejenige, in der das Unternehmen seine Betriebsstätte unterhält.
- 6 - 2.2.2Die Besteuerung auf Gesellschafterebene
Die von der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne unterliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung:
1. Bei inländischen natürlichen Personen, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Dividenden und Veräußerungsgewinne werden demnach zur Hälfte den einkommensteuerlichen Einkünften zugerechnet. 33 Analog sind auch nur 50% der mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden Werbungskosten abzugsfähig. 34
2. Bei inländischen Kapitalgesellschaften sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne in vollem Umfang steuerfrei 35 , unabhängig davon, ob sie von einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft stammen. 36
Die Kapitalertragsteuer, die bei Ausschüttungen von der Kapitalgesellschaft zu entrichten ist, beträgt 20%. Die Kapitalertragsteuer ist immer zu entrichten, unabhängig von der Rechtsform des Anteilseigners. Sie gilt als Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld des Anteilseigners und wird verrechnet oder erstattet. Lediglich bei Anteilseignern, die nicht der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, entfällt die Anrechnung. Dies gilt insbesondere bei ausländischen Anteilseignern, die nicht durch ein DBA entlastet werden.
2.3 Die Besteuerung der Personenunternehmen
Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften unterliegen Personenunternehmen 37 als solche nicht der Einkommensteuer, sondern deren Gewinne werden direkt bei den Gesellschaftern versteuert. 38 Sie unterliegen ebenso wie die Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer, können allerdings einen Freibetrag sowie einen Staffeltarif bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages geltend machen. 39 Der Gewinn ermittelt sich nach den Vorschriften des Handelsrechts und den einkommensteuerlichen Gewinnermittlungs-
33 Vgl.§ 3 Nr. 40 EStG.
34 Vgl. § 3c Abs. 2 EStG.
35 Vgl. § 8b Abs. 1 KStG.
36 Vgl. § 8b Abs. 3 KStG. Lediglich 5% unterliegen bei der Ausschüttung einem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot.
37 Im Folgenden sollen nur die Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen betrachtet werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielen, da die Untersuchung der Gesamtsteuerbelastung gewerblicher Unternehmen Gegenstand dieser Arbeit ist.
38 Vgl. § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
39 Der Freibetrag beträgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG beträgt 24.000 Euro; vgl. § 11 Abs. 2 Nr.
1 GewStG.
- 7 -vorschriften und wird auf die Gesellschafter nach den Bestimmungen des Gesell-schaftsvertrages verteilt. Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit für die Gesellschaft erhält, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern sind Gewinnbestandteil des Gesellschafters. 40 Das gleiche gilt für Zinsen bei der Hingabe von Darlehen oder für Mieten bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesell-schaft. 41
Die Gewerbesteuer des Unternehmens wird auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters angerechnet. 42 Die effektive Belastung mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Gewinnanteils richtet sich somit nach dem individuellen Steuersatz des Gesellschafters auf dessen Gesamteinkommen. 43
3 Anforderungen und Konzepte der geplanten Unternehmens-
steuerreform 2008
3.1 Anforderungen an die geplante Unternehmenssteuerreform 2008
Jede Reform der Unternehmensbesteuerung verfolgt die Erreichung einer bestimmten Zielsetzung. Bei der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008 soll nach Aussage ihrer Initiatoren die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Mittelpunkt stehen. Im Folgenden werden Anforderungskriterien erarbeitet, die zur Erreichung dieses Ziels als notwendig erachtet werden und es zudem erlauben, die Erfolgsaussichten der vorgestellten Reformpläne ex ante zu beurteilen. 44
40 Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 175-180.
41 § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
42 § 35 EStG.
43 Vgl. Erle/Sauter (2000), S. 33.
44 Die vorgestellten Anforderungen entsprechen mehrheitlich den Teilzielen, die die Bundesregierung ebenfalls als essentiell zum Gelingen des Reformvorhabens definiert hat. Somit wird die abschließende Beurteilung zeigen, ob und inwieweit die Bundesregierung die selbst gesteckten Ziele erreichen wird oder hinter ihren eigenen Anforderungen zurückbleibt.
- 8 - 3.1.1International wettbewerbsfähige Steuersätze
Nach überwiegender Auffassung in Wissenschaft, Wirtschaft und Politik sind die nomi-
nalen Steuersätze für Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich zu hoch. 45
Dies geht deutlich aus der in Abbildung 1 des Anhangs dargestellten, vergleichenden
Aufstellung nominaler Steuersätze der wichtigsten europäischen Staaten sowie Nord-
amerikas und Japans hervor. 46 Den nominalen Steuersätzen kommt in der Diskussion
um die Attraktivität eines Standorts entscheidende Bedeutung zu, da sie wegen ihrer
primären Signalwirkung starke Beachtung finden. 47 Senkungen der nominalen Steuer-
sätze sind daher ein hervorragendes Instrument, um inländische Unternehmen sowie
internationale Investoren für den Wirtschaftsstandort Deutschland zu gewinnen.
In der Wissenschaft wird auch vielfach die Meinung vertreten, dass die effektive Steu-erbelastung als relevanter Maßstab für Investitionsentscheidungen der Unternehmen
heranzuziehen ist. 48 Auch wenn in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über die
„richtige“ Ermittlungsmethode der effektiven Steuerbelastung die Meinungen weit aus-einander gehen 49 , lässt sich in der Literatur mehrheitlich die Auffassung finden, dass
Deutschland auch bei den effektiven Steuersätzen zu den Spitzenreitern weltweit
zählt. 50 Wie in Tabelle 1 dargestellt, wird Deutschland von 12 ausgewählten europä-
ischen Ländern die höchste effektive Durchschnittsteuerbelastung bescheinigt. 51
45 Vgl. Fuest (2006a), S. 17; vgl. Herzig (2007), S. 7; vgl. Lietmeyer/Petzold (2005), S. 599; vgl.
Bach/Steiner, S. 364; vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 1; vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 2; vgl. Bundesministerium der Finanzen (2005a), S. 52.
46 Vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 41. Im Folgenden werden sich alle Verweise auf Tabel-
len oder Abbildungen auf den Anhang beziehen.
47 Vgl. Fuest/Fuest (2007), S. 13.
48 Vgl. Schreiber/Spengel (2006), S. 276.
49 Grundsätzlich unterscheidet man zwischen vergangenheits- und zukunftsorientierten Ermittlungs-
ansätzen. Der von Hettich und Schmidt vertretene Ansatz ermittelt eine effektive Durchschnittssteuerbelastung auf Basis vergangenheitsorientierter, makroökonomischer Daten. Der von Gutekunst verfolgte Ansatz hingegen basiert auf zukunftsorientierten Daten und simuliert quasi eine Planungsentscheidung im Unternehmen auf Basis steuerlich relevanter Variablen. Da beide Theorien unterschiedlichen Denkansätzen entspringen, lässt sich folglich in der Wissenschaft kein Konsens über den „richtigen“ effektiven Steuersatz finden. Für eine detaillierte Darstellung zu diesem Thema vgl. Becker/Fuest (2006), S. 35ff.
50 Vgl. Schreiber/Spengel (2006); vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S.41; vgl. Lang (2006), S.
1770, Radulescu (2005), S.16; vgl. Herzig (2007), S. 7.
51 Der Vergleich der effektiven Steuerbelastung basiert auf Berechnungen des vom ZEW entwickelten European Tax Analyzer unter Anwendung des zukunftsorientierten Ansatzes. Es handelt sich um Berechnungen für eine mittelständische Kapitalgesellschaft. Diese stellt einen repräsentativen Durchschnitt des Segments der Unternehmen mit Umsatzerlösen zwischen 2,5 und 50 Mio. dar. Das Modell erfasst steuerlich relevante Eigenschaften des Unternehmens, transformiert diese in steuerliche Bemessungsgrundlagen und berechnet die Steuerzahlen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Für detaillierte Annahmen, die für das repräsentative Unternehmen getroffen wurden vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 159-161. Für weiterführende Erläuterungen zum European Tax Analyzer vgl. Spengel (2004), S. 91-113.
- 9 -Die von Kritikern wie L. Jarass und G. M. Obermair vertretene konträre Auffassung, dass deutsche Kapitalgesellschaften in den letzten Jahren tatsächlich effektiv wenig Steuern bezahlt haben, berücksichtigt nicht, dass Kapitalgesellschaften nach dem Sys-temwechsel bei der Körperschaftsteuer im Jahre 2001 vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in hohem Maße Ansprüche an den Fiskus aus „alten Körper-schaftsteuerguthaben“ hatten, die sie sich völlig legal möglichst schnell zurückholen wollten. 52 Dies ist ein wesentlicher Grund dafür, dass das Körperschaftsteueraufkom-men im Veranlagungszeitraum 2001 mit fast 500 Mio. DM negativ war. 53 Als weiterer Grund für die hohe Steuerlast von Kapitalgesellschaften ist die Gewerbe-steuer anzuführen. Sie führt zu einer einseitigen Belastung von Kapitalgesellschaften und kann daher nicht als zeitgemäße Form der Gemeindesteuer erachtet werden. 54 Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die derzeitigen nominalen und effektiven Steuersätze für Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich trotz umfangreicher Tarifsenkungen in den vergangenen Jahren noch immer zu hoch sind. 55 Die explizite Anforderung an die geplante Unternehmenssteuerreform besteht daher in der Erarbei-tung eines Maßnahmenpakets, welches die deutsche Unternehmenssteuerbelastung auf ein international konkurrenzfähiges Niveau senkt.
In diesem Zusammenhang sollten nicht nur nominale Tarifsenkungen, sondern auch eine Neugestaltung der Kommunalfinanzen berücksichtigt werden, da die Gewerbesteuer im internationalen Vergleich eine Ausnahmeerscheinung darstellt und für die hohe Gesamtsteuerbelastung mitverantwortlich ist.
52 Vgl. Jarass/Obermair (2006), S. 21.
53 Vgl. Blasch/Weichenrieder (2005), S. 26. Der Bundesfinanzhof erklärt das sog. „Leg-ein-Hol-zurück -Verfahren“ zur Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben für nicht rechtsmissbräuchlich. Für nähere Erläuterungen vgl. Urteil des BFH v. 28.06.2006, I R 97/05.
Im Rahmen des neu in Kraft getretenen SEStEG vom 13.12.2006 wird nach §37 Abs. 5 Satz 1 KStG das noch aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens stammende „Restkörperschaftsteuerguthaben“ vom Auszahlungszeitraum 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten auschüttungsunabhängig erstattet.
54 Vgl. Fuest (2006a), S. 25; vgl. Sachverständigenrat (2006), S. 276. Die Personengesellschaften werden seit 2001 durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer entlastet.
55 Für eine Darstellung der Tarifsenkungen der zwischen 1998 und 2005 vgl. Tabelle 2.
- 10 - 3.1.2Rechtsformneutralität
„Rechtsformneutralität bedeutet, dass die Steuerbelastung eines Unternehmens und seiner Anteilseigner nicht von der Rechtsform abhängt.“ 56 Im gegenwärtigen System führt der Dualismus zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuer zu nicht unerheblichen Belastungsunterschieden, zu hohen Transaktionskosten und zu betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Ineffizienzen. 57 Folgender abstrahierende Modellfall dient der Verdeutlichung mangelnder Rechtsformneutralität in Deutschland: 58
Betrachtet werden ein Personenunternehmen und eine Kapitalgesellschaft. Das Gesamtkapital beider Unternehmen soll 10 Mio. Euro betragen; der Gewinn des Personenunternehmens beträgt bei vollständiger Eigenkapitalfinanzierung 1,2 Mio. Euro einschließlich der Geschäftsführervergütung i.H.v 200 TEUR, bei der Kapitalgesellschaft wegen des Abzugs des Geschäftsführergehalts als Betriebsausgabe in Höhe von 200 TEUR hingegen nur 1 Mio. Euro. 59
Die Ergebnisrechnung in Tabelle 3 zeigt deutlich, dass die Rechtsformneutralität dadurch verletzt wird, dass das Personenunternehmen für den Fall der Entnahme des Gewinns mit einer Gesamtsteuerbelastung von 44,11% günstiger abschneidet als die Kapitalgesellschaft, deren Gesamtsteuerbelastung bei Vollausschüttung 50,92% beträgt. Werden die Gewinne jedoch im Unternehmen thesauriert, beträgt die Gesamtbelastung des Gewinns der Kapitalgesellschaft „nur“ 38,65%, bei dem Personenunternehmen jedoch wie zuvor wegen der transparenten Besteuerung ebenfalls 44,11%. Somit werden Gewinnthesaurierung und Eigenkapitalfinanzierung bei Personenunternehmen gegenüber den Kapitalgesellschaften benachteiligt.
Rechtsformabhängige Besteuerung, also steuerliche Diskriminierung einer Rechtsform gegenüber einer anderen, ist das klare Ergebnis dieses Belastungsvergleichs. Da eine rechtsformneutrale Besteuerung jedoch eine essentielle Bedingung für funktionierenden Wettbewerb und betriebswirtschaftlich rationale Entscheidungen ist, soll die Herstellung eines solchen Neutralitätszustands als klare Anforderung an die Unternehmens-
56 Homburg(2006a), S. 256.
57 Vgl. Reif (2005), S. 135.
58 Dabei dient die Wahl einer Einzelunternehmung und einer Kapitalgesellschaft mit nur einem Anteilseigner lediglich der vereinfachenden Darstellung.
59 Alle Fallbeispiele, die der vorliegenden Arbeit zu Grunde liegen, werden ohne Kirchensteuer berechnet, da sie vom Steuerpflichtigen durch Austritt aus der Religionsgemeinschaft umgangen werden kann. Zusätzlich sei stets ein Gewerbesteuerhebesatz von 400% unterstellt, sofern keine abweichenden Annahmen getroffen werden. Auf Anteilseignerebene wird der Sparerfreibetrag wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt.
- 11 -steuerreform konstatiert werden. 60 Bei erreichter Rechtsformneutralität können die für die Rechtsformwahl betriebswirtschaftlich relevanten Entscheidungen unabhängig von steuerlichen Überlegungen getroffen werden. 61
3.1.3 Finanzierungsneutralität
„Von Finanzierungsneutralität spricht man, wenn unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur steuerlich unverzerrt bleiben.“ 62 Dies ist dann der Fall, wenn die Kapitalkosten aller Finanzierungswege - nämlich der Selbstfinanzierung, der Fremdfinanzierung und der Beteiligungsfinanzierung - übereinstimmen. 63 Folgender Modellfall, in Anlehnung an die vorangegangene Darstellung zur Rechtsformneutralität, soll die fehlende Finanzierungsneutralität in Deutschland aufzeigen: Verglichen wird die Steuerbelastung eines Personenunternehmens, das nur mit Eigenkapital finanziert ist, mit einem Personenunternehmen, das seinen Kapitalbedarf in voller Höhe, 10 Mio. Euro, mit Bankdarlehen finanziert. Das „entnommene“ Eigenkapital wird zu 6% Verzinsung in einem Wertpapierdepot angelegt. Der Darlehenszinssatz soll ebenfalls 6% betragen. Es ergibt sich ein Gewinn vor Steuern und Finanzierungskosten von 1,2 Mio. Euro.
Die Ergebnisrechnung in Tabelle 4 macht deutlich, dass die Finanzierungsneutralität in erheblicher Weise verletzt wird. Bei der vollständigen Fremdfinanzierung erzielt der Anteilseigener ein um 10,94 Prozentpunkte höheres Nettoeinkommen als bei der hundertprozentigen Eigenkapitalfinanzierung. Die Finanzierung von Investitionen mit Eigenkapital wird folglich gegenüber der Fremdkapitalfinanzierung benachteiligt. 64 Diese Diskrepanz ist umso höher, je mehr eigene Mittel durch Fremdkapital ersetzt werden. Da diese Ungleichbehandlung der verschiedenen Finanzierungswege zu suboptimaler Kapitalallokation führt, ist die Herstellung einer finanzierungsneutralen Besteuerung als wichtige Anforderung an die geplante Unternehmenssteuerreform zu formulieren. 65
60 Vgl. Vogt (2003), S. 19-20; vgl. Schmiel (2006), S. 246-261.
61 Vgl. Reif (2005), S. 139. Für weiterführende Erläuterungen zur Rechtsformneutralität der Besteuerung vgl. Jansen (2006), S. 752-760 und Wagner (2006), S. 111-114.
62 Homburg (2006a), S. 251.
63 Vgl. Sachverständigenrat (2006), S. 324.
64 Der Modellfall beschränkt sich auf den Nachweis von mangelnder Finanzierungsneutralität zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung. Auch im Belastungsvergleich mit der dritten Finanzierungsform, der Beteiligungsfinanzierung wird eine finanzierungsneutrale Steuerbelastung nicht erreicht. Für weiterführende Erläuterungen vgl. Sachverständigenrat (2003), S. 333ff.
65 Vgl. Sachverständigenrat (2005), S. 266.
- 12 - 3.1.4Einfachheit
Nach einer Untersuchung des World Economic Forum aus dem Jahre 2003 belegt Deutschland bei der Effizienzbewertung des Steuersystems unter 102 untersuchten Staaten hinter Ländern wie Bangladesh den letzten Platz. 66 Danach ist das deutsche Unternehmenssteuerrecht zu komplex und unübersichtlich, verzerrt unternehmerische Entscheidungen und mindert den effizienten Einsatz der Ressourcen. Die hohe Komplexität und Undurchsichtigkeit erschwert eine eindeutige Rechtsauslegung, so dass Deutsch-land mit Abstand den Weltrekord bei der Durchführung von Steuerprozessen hält. 67 Ein Steuersystem erfüllt das Kriterium der Einfachheit, wenn die Rechtsnormen klar und verständlich formuliert sind und von den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung mit vertretbarem Aufwand angewandt werden können. 68 Dieses Kriterium wird nicht nur bei der Unternehmensbesteuerung, sondern im gesamten Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland in massiver Weise verletzt. Das geltende Steuerrecht leidet an Unverständlichkeit, Widersprüchlichkeit und Kompliziertheit. 69 Es ist deshalb erforderlich, die Effizienz der Besteuerung durch Vereinfachung der Besteuerungsverfahren deutlich zu steigern, um nicht nur die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen, sondern auch um die Steuererhebungskosten deutlich zu senken. 70 Auch wenn dieses Kriterium, vielleicht sogar mit Bedacht, von der Bundesregierung nicht explizit in deren Zielkatalog erwähnt wird, ist es doch eine elementare Anforderung an die geplante Unternehmensteuerreform. 71
3.1.5 Europarechts- und Verfassungskonformität
„Ohne eine Absprache und Einbettung der nationalen Politik in ein europäisches Konzept ist zu befürchten, dass sich das Tempo aggressiver Wettbewerbspolitik verschärft zu Lasten letztlich der nationalen Wohlfahrt aller Mitgliedsstaaten.“ 72 In den letzten Jahren haben Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes immer häufiger zu der Erkenntnis geführt, dass gerade nationales Steuerrecht gegen Bestimmungen des Europarechts verstößt.
66 Vgl. Lang (2006), S. 1770.
67 Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 9. Mit knapp 80.000 Eingängen im Jahr 2006 führte Deutsch-land ca. 20-mal mehr Steuerprozesse als die USA, die jährlich nur auf knapp 4000 Eingänge kommen.
68 Vgl. Herzig/Watrin (2000), S. 383.
69 Vgl. Kirchhof (2005), S. 79.
70 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 12.
71 Vgl. Homburg (2006b), S. 6.
72 Krause-Junk (2001), S. 67.
- 13 -Wichtige Beispiele sind neben der europawidrigen Fassung des „alten“ § 8 a KStG, 73 die Eurowings-Entscheidung 74 und die Marks-&-Spencer-Entscheidung 75 . Aus europa-rechtlicher Sicht sind insbesondere die Niederlassungsfreiheit 76 und die Kapitalver-kehrsfreiheit 77 zu berücksichtigen. 78
Von der Politik ist deshalb einzufordern, „den Verpflichtungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien und zur Anwendung internationaler Vorschriften fristgerecht, richtig und vollständig nachzukommen und durch Anpassung des nationalen Rechts für eine gemeinschaftsrechtstreue Umsetzung zu sorgen.“ 79 Unter diesen Prämissen hat folglich eine europarechtskonforme Unternehmenssteuerreform zu stehen. Wegen inhaltlicher Kohärenz zu der vorangegangen Formulierung soll die grundlegende und selbsterklärende Anforderung an eine mit den deutschen Verfassungs-grundsätzen konforme Ausgestaltung der Reformpläne an dieser Stelle ebenfalls postuliert werden. Dass dies in der deutschen Gesetzgebung eine durchaus nachdrücklich zu betonende Forderung darstellt, zeigt die Aussage des Präsidenten des Bundesfinanzhofs, Wolfgang Spindler, nach der der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 sechs Fälle vorgelegt hat, „weil er die zugrunde liegenden Gesetzesvorschriften für verfassungswidrig halte.“ 80
3.1.6 Planungssicherheit
Für langfristige Investitionsentscheidungen ist Berechenbarkeit und Planbarkeit steuerlicher Einflussfaktoren von entscheidender Bedeutung. In den letzten Jahren haben un-vorhersehbare Änderungen, mit teilweise großen Rechtsfolgen, die Unsicherheit erhöht.
73 Vgl. Urteil des EuGH v. 12.12.2002, Rs C-324/00. Für nähere Erläuterungen vgl. Kapitel 4.2.4.
74 Vgl. Urteil des EuGH v. 26.10.1999, Rs C-294/97. Im Rahmen der Eurowings-Entscheidung hat der EuGH die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer als für mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 des EG-Vertrags unvereinbar erklärt.
75 Vgl. Urteil des EuGH v. 13.12.2005, Rs. C-446/03. Im Rahmen der Marks-&-Spencer-Entscheidung hat der EuGH entschieden, dass einem Konzern die Verrechnung eigener Gewinne mit den Verlusten einer ausländischen Tochter dann nicht untersagt werden darf, wenn im Sitzland der Tochter die Nutzung dieser Verluste unmöglich ist.
76 Vgl. Europäische Union (2003a), Art. 43-48 EGV. Mit der Regelung zur Niederlassungsfreiheit gewährt die EU jeder (natürlichen) Person oder Gesellschaft das Recht, sich in einem Mitgliedstaat der EU niederzulassen, solange mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist.
77 Vgl. Europäische Union (2003a), Art. 56-60 EGV. Mit der Regelung zur Kapitalverkehrsfreiheit auferlegt die EU jedem seiner Mitgliedsstaaten die Pflicht, Behinderungen im grenzüberschreitenden Kapitalverkehr abzubauen, soweit dies für einen funktionierenden gemeinsamen Markt notwendig ist.
78 Vgl. Blasch/Weichenrieder (2005), S. 31.
79 Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 16.
80 Jahn (2007), S. 11. Die Entscheidung des BVG vom 31.01.2007 zur Verfassungswidrigkeit der geplan- ten Erbschaftsteuerreform gibt einen weiteren aktuellen Beleg für diese Problematik.
- 14 -Dies gilt insbesondere für rückwirkende Steuerrechtsänderungen, die zu einer Verschär-fung der Besteuerung führen. 81 Die mangelnde Nachhaltigkeit der Steuerpolitik führt zur Verunsicherung der ökonomischen Akteure, schwächt die Investitionsbereitschaft und schadet der internationalen Standortattraktivität Deutschlands. 82 Ungewissheit über steuerliche Rahmenbedingungen führen dazu, “dass wichtige wirtschaftliche Dispositi-onen unterbleiben bzw. in andere Länder mit verlässlicheren - und damit wettbewerbs-fähigeren - Bedingungen verlagert werden.“ 83 Eine wachstumsorientierte Unterneh-menssteuerreform muss daher planungssichere steuerliche Rahmenbedingungen ge-währleisten. 84
3.1.7 Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
International agierende Unternehmen konstatieren die Minimierung der Gesamtsteuerbelastung innerhalb des Konzerns als ein wichtiges Unternehmensziel. 85 Aus dieser betriebswirtschaftlich rationalen Zielsetzung resultiert ein schwerwiegendes Problem für alle Hochsteuerländer in marktwirtschaftlichen Systemen. Internationale Konzerne suchen durch Gestaltungsmaßnamen ihr Konzernergebnis unter Ausnutzung des internatioanlen Steuergefälles zu verbessern. Dies trägt maßgeblich zur Verminderung der Steuereinnahmen bei. 86 Die nachhaltige Sicherung des Steueraufkommens und die Herstellung gleichartiger Steuerbelastungen für alle im Inland tätigen Unternehmen sind wichtige Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Staatswesens und zur Förde-
81 Mitdem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung sollte bspw. bereits im Jahr 2001 eine umfassende Unternehmenssteuerreform vollzogen werden. Durch eine Senkung der Steuerbelastung sollte die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sowie die Attraktivität des Standortes Deutschland für in- und ausländische Investoren gestärkt werden. Die damals formulierten Zielwerte lassen eindeutige Parallelen zur aktuellen Reformdiskussion erkennen. Nach kurzer Zeit jedoch wurden durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 sowie das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbG vom
22.12.2003 wesentliche Verbesserungen wieder zurückgenommen oder zumindest stark eingeschränkt. Vgl. Jacobs/Spengel (2003), S. 1; vgl. Bundesministerium der Finanzen (2000), S. 1433-1467; vgl. Bundesministerium der Finanzen (2003a), S. 660-667; vgl. Bundesministerium Finanzen (2003b), S. 2840 -
2845.
82 Vgl. Schreiber/Spengel (2003), S. 21.
83 Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 13.
84 Vgl. Herzig/Watrin (2000), S. 382; Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 13.
85 Vgl. Homburg (2006b), S. 7.
86 Nach einer Studie des DIW zur Unternehmensbesteuerung gehen dem Staat per annum 15 Mrd. Euro durch Gestaltungen und Gewinnverlagerungen ins Ausland verloren. Vgl. Riedel (2007c), S. 4.
Quote paper:
Martin Wolf, 2007, Die geplante Unternehmenssteuerreform 2008 zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Steuerwettbewerb in Europa und die Konsequenzen für den Staat
Business economics - Accounting and Taxes
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 25 Pages
Die Pläne der Bundesregierung zur Reform der Unternehmensbesteuerung
Darstellung und kritische Beur...
Business economics - Accounting and Taxes
Diploma Thesis, 76 Pages
Auswirkungen der geplanten Unternehmensteuerreform auf die Rechtsformw...
Business economics - Accounting and Taxes
Diploma Thesis, 75 Pages
Problembereiche der geplanten Unternehmensteuerreform 2008 und Reforma...
Scholarly Research Paper, 38 Pages
Rechtsformwahl nach der Unternehmensteuerreform 2008
Business economics - Accounting and Taxes
Diploma Thesis, 77 Pages
Die Ermittlung eines kritischen Hebesatzes für gewerbliche Personenunt...
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 21 Pages
Der Einfluss der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Umwandlung aus ...
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 27 Pages
Zur Reform des Deutschen Einkommensteuerrecht - Der Karlsruher Entwurf
Business economics - Accounting and Taxes
Diploma Thesis, 122 Pages
Planspiel als Methode der politischen Bildung
Politics - Didactics, Political Education
Termpaper, 15 Pages
Unternehmenssteuerreform 2008 im Hinblick auf die Rechtsformwahl am pr...
Business economics - Accounting and Taxes
Diploma Thesis, 120 Pages
Möglichkeiten der Steuerbilanzpolitik zur Steuerbarwertminimierung
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 36 Pages
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne durch das BBG 20...
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 35 Pages
Die Zinsschranke - Eine kritische Analyse der Anwendung und der Auswir...
Business economics - Accounting and Taxes
Scholarly Research Paper, 34 Pages
Unternehmensbewertung im Lichte der Unternehmensteuerreform 2008
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 24 Pages
Subventionen als Instrument der Fiskalpolitik - Beschreibung und Bewer...
Termpaper, 20 Pages
Der körperschaftsteuerliche Ve...
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 19 Pages
Die Einfachsteuer (konsumorientierte Besteuerung) - Eine Alternative f...
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 37 Pages
Martin Wolf's text Die geplante Unternehmenssteuerreform 2008 zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland is now available as a printed book
Martin Wolf has published the text Die geplante Unternehmenssteuerreform 2008 zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Martin Wolf has uploaded a new text
Unternehmenssteuerreform 2008: Die Rechtsformneutralität der Unternehm...
Daniel-Philipp Stiehler
Eine Unternehmenssteuerreform für Deutschland
Übergangsszenarien und langfri...
Christian Keuschnigg, Mirela Keuschnigg, Martin Kolmar
Entwicklung des Staats- und Verwaltungsrechts in Südkorea und Deutschl...
Vorträge und Berichte auf dem ...
Rainer Pitschas
0 comments