Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................. 2
Abkürzungsverzeichnis 3
1 Einleitung 4
2 Ansprüche des Betroffenen 5
3 Zulässigkeit von Produkt- und Dienstleistungsbewertungen 7
3.1 Werturteil vs Tatsachenbehauptung 7
3.2 Rückgriff auf Warentests 8
4 Verantwortlichkeit des Portalbetreibers 10
4.1 Grundzüge der Verantwortlichkeitsverteilung nach TDG 10
4.2 Eigene und fremde Inhalte 11
4.3 Zu Eigen machen der Inhalte 12
4.4 Verantwortlichkeit nach 11 TDG 15
4.5 Verantwortung nach den Grundsätzen der Störerhaftung 16
4.6 Abmahnkosten 17
5 Auskunftsanspruch 19
5.1 Allgemeine Voraussetzungen 19
5.2 Datenschutz 21
6 Gestaltungsvorschläge zur Haftungsminderung 23
6.1 Disclaimer 23
6.2 Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 24
7 Fazit 27
2
Abkürzungsverzeichnis AG Aktiengesellschaft; auch: Amtsgericht AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Art. Artikel BDSG Bundesdatenschutzgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Band und Seite) bspw. beispielsweise BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Band und Seite) CR Computer und Recht (Jahr und Seite) ff. folgende (Seiten) gem. gemäß GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ggf. gegebenenfalls GRUR Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (Jahr und Seite) i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit LG Landgericht MDStV Mediendienste-Staatsvertrag MMR Multimedia und Recht (Jahr und Seite) NJW Neue Juristische Wochenschrift (Jahr und Seite) Nr. Nummer OLG Oberlandesgericht S Satz StGB Strafgesetzbuch TDDSG Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten TDG Teledienstegesetz UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb z.B. zum Beispiel
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1 Einleitung
Für Informations- und Kommunikationsdienste gelten sowohl das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Die Aufspaltung der Mediendienste in Tele- und Mediendienste hat seinen Ursprung in den unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, weil die Teledienste bundesrechtlich und die Mediendienste in den sechzehn Landesausführungsgesetzen geregelt sind.
Nach bisheriger Rechtslage sind sowohl Tele- als auch Mediendienste gegenüber den Telekommunikationsdiensten sowie gegenüber dem Rundfunk abzugrenzen, da beide Gesetze für diese Bereiche keine Geltung beanspruchen. Dem Begriff des Teledienstes unterfallen nach der Regelung des § 2 Abs.1 TDG alle elektronischen Informations- und Kommunikations- dienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder und Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Unter den Begriff des Teledienstes werden folglich alle Inhaltsangebote subsumiert, bei denen die wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund steht, so beispielsweise bei Webseiten eines Unternehmens oder auch E-Commerce-Plattformen.
Zu den Telediensten zählen folglich Internetportale mit Informations-, Kommunikations- und Transaktionsmöglichkeiten. Gleiches gilt für das Betreiben eines Meinungsportals im Internet.
Zwangsläufig stellt sich deshalb die Frage, ob und wem gegenüber sich Unternehmen gegen negative Bewertungen ihrer Produkte in Meinungsforen wehren können. Auf der anderen Seite ist es für Betreiber eines Meinungsportals von existenzieller Bedeutung, ob sie für Äußerungen ihrer Nutzer haftbar sind.
4
2 Ansprüche des Betroffenen
Dem Betroffenen wird es in erster Linie darauf ankommen, dass nachteilige Produkt- und Dienstleistungsbewertungen gelöscht und zukünftig unterlassen werden. Zu prüfen wäre auch die Geltendmachung eines Schadenersatz- anspruches.
Das UWG kommt hierfür als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da die Bewertungen in der Regel nicht zum Zwecke der Förderung des Absatzes eigener oder fremder Produkte und Dienstleistungen vorgenommen werden.
Denkbar sind vielmehr Ansprüche aus den §§ 1004, 823 Abs.2 BGB i.V.m. verschiedenen Schutzgesetzen, wie etwa den §§ 185 ff. StGB, § 824 und § 826
BGB oder auch bei Werturteilen nach den §§ 1004, 823 Abs.1 BGB als Eingriff
in den Gewerbebetrieb des Beurteilten.
Die Tatbestände der Beleidigung, Verleumdung oder auch der üblen Nachrede gem. §§ 185 ff. StGB sind bei Bewertungen eher als Ausnahme zu betrachten. Gleiches gilt für den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB, dessen hohe Voraussetzungen selten erfüllt sein werden. Deshalb kommt bei unwahren Tatsachenbehauptungen dem § 824 BGB eine zentrale Bedeutung zu. Dafür muss die unwahre Tatsachenbehauptung geeignet sein, den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen zu gefährden. Bezieht sie sich auf Produkte oder Dienstleistungen, wird eine solche Gefährdung
angenommen. 1 Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Betroffenheit liegt regelmäßig vor, da die behaupteten Tatsachen meist in enger Beziehung zum Betrieb oder zu der gewerblichen Leistung
stehen. 2 Ist hingegen keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil gegeben, sind Ansprüche aus §§ 1004, 823 Abs.1 BGB denkbar, sofern das Werturteil die Grenzen des Erlaubten überschreitet.
1 BGH NJW 1966, 2010.
2 BGH NJW 1963, 1871.
5
Unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gestützt werden soll, ist immer von zentraler Bedeutung, ob es sich bei der Produktbewertung um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt.
Während bei unwahren Tatsachenbehauptungen in vielen Fällen ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegeben ist, stehen Werturteile als Meinungsäußerung grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 5 Abs.1 S1 GG.
6
3 Zulässigkeit von Produkt- und
Dienstleistungsbewertungen
Gerade bei Produktbewertungen, die subjektive Bewertungen mit objektiven Fakten vermischen, fällt eine Einordnung in die Kategorien „Werturteile“ oder „Tatsachenbehauptungen“ oft schwer.
3.1 Werturteil vs. Tatsachenbehauptung
Die grundsätzliche Abgrenzung der Tatsachenbehauptung vom Werturteil erfolgt anhand der klassischen Definitionen: Tatsachenbehauptungen charakterisieren sich durch eine tatsächliche Beziehung zwischen Äußerung
und Wirklichkeit, 3 sind also einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich. 4
Im Gegensatz dazu sind Werturteile durch eine subjektive Beziehung der Person zu der Aussage, durch Elemente der Stellungnahme, der Kritik oder des
Dafürhaltens geprägt. 5 Bei Produktbewertungen in Meinungsportalen werden Erfahrungen mit den Produkten beschrieben und damit eine subjektive Beziehung der Person zum Produkt. Eindeutig ist die Abgrenzung aber selten, da die Bewertungen regelmäßig auch Angaben zu den Eigenschaften des Produkts - tatsächlichen Elementen - enthalten. Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist auf das Verständnis eines
durchschnittlichen Adressaten abzustellen. 6
Gelingt eine Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht, so ist wegen des aus Art. 5 Abs.1 S1 GG folgenden Schutzgedankens im
Zweifel von einem Werturteil auszugehen. 7
3 BVerfGE 33, 1 insbes. 14; BVerfG 90, 241 insbes. 247.
4 BVerfG NJW 1999, 483.
5 BVerfGE 61, 1 insbes. 9 (st. Rspr.).
6 BVerfGE 93, 266 insbes. 295.
7 BVerfGE 85, 1 insbes. 15.
7
3.2 Rückgriff auf Warentests
Als Hilfestellung für die Abgrenzung kann sich ein Rückgriff auf Entscheidungen
zu professionellen Warentests anbieten. Warentests sind eine besondere Form der Produktbewertung. Der BGH hat vergleichende Warentests - wie etwa die
der Stiftung Warentest - meist insgesamt als wertende Meinungsäußerungen eingestuft, da die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen den Testberichten
nur als unselbstständige Wertungselemente untergeordnet seien. 8
Nur bei selbstständig abtrennbaren Tatsachenbehauptungen könnten diese losgelöst vom restlichen Warentest bewertet werden.
Diese Grundsätze dürften auch für die rechtliche Beurteilung von Meinungs-
portalen heranzuziehen sein: Wenn schon die verobjektivierten Wartentests à la Stiftung Warentest eher als Werturteile einzustufen sind, dann muss dies für die
deutlich stärker durch subjektive Elemente und persönliches Erleben geprägten Äußerungen in Meinungsportalen erst recht gelten. Die hohen an Tatsachenbe-
hauptungen anzulegenden Maßstäbe gelten daher nur dann, wenn eine klare Abgrenzung der Tatsachenbehauptung vom Rest der Produktbewertung
möglich ist, oder wenn insgesamt klar die Tatsachenbehauptungen dominieren. Alle anderen Produktbewertungen - und damit der weit überwiegende Teil - sind
als Werturteile zu behandeln.
Auch soweit Tatsachenbehauptungen inhaltlich vom Rest der Produktbe- wertung getrennt werden können, müssen die Interessen der Parteien auf
Grundlage einer ausreichenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewogen
werden. 9 Bei eBay-Bewertungen hat der Verkäufer z.B. eine Möglichkeit zur Gegendarstellung im Bewertungsforum. Um die Bewertungstätigkeit der
Kunden nicht zu lähmen, kann in diesem Sonderfall ein Unterlassungsanspruch nur bei offensichtlich unwahren Tatsachenbehauptungen bestehen.
8 BGHZ 65, 325.
9 LG Düsseldorf MMR 2005, 54.
8
Quote paper:
Dipl.Wirtschaftsjuristin (FH) Anja Herzberg, 2006, Haftungsrechtliche Fragen bei Meinungsportalen im Internet, Munich, GRIN Publishing GmbH
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