Miturheberschaft, Bearbeiterurheberrecht, freie Benutzung und Plagiate
von
Anja Herzberg
Inhaltsverzeichnis
1 Der gesetzliche Werkbegriff 2
2 Der Urheber 4
3 Miturheberschaft 5
4 Bearbeitungen 6
4.1 Abgrenzung von Bearbeiterurheberrecht und Bearbeitungsrecht 6
4.2 Einwilligungsvorbehalt 7
5 Freie Benutzung und Plagiate 8
6 Entstellung und Beeinträchtigung eines Werkes 9
6.1 Entstellung eines Werkes 9
6.2 Beeinträchtigung eines Werkes 10
7 Beschränkungen des Urheberrechts zugunsten einzelner Nutzer 11
7.1 Beschränkungen zugunsten privater Interessen 11
7.2 Beschränkungen zugunsten allgemeiner Interessen - Zitate 11
8 Die Übertragung des Urheberrechts 12
9 Zusammenfassung 14
1 Der gesetzliche Werkbegriff
Schutzgegenstand des Urheberrechts sind individuelle Geisteswerke. Entsprechend § 2 Abs.1 Nr.1, 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Sprachwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Werke müssen als persönliche geistige Schöpfungen durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen.
1. Erforderlich ist ein geistiger Inhalt gedanklicher oder emotionaler Art, der zum Ausdruck gebracht wird. Nach der Rechtsprechung1 setzt der Schutz als Schriftwerk einen durch das Mittel der Sprache ausgedrückten Gedankeninhalt voraus. Dieser muss in dem Gebilde selbst durch Zeichen niedergelegt und erkennbar sein.
2. Der geistige Inhalt muss in einer bestimmten Form zum Ausdruck gebracht werden. Hierfür muss die Formgebung so weit fortgeschritten sein, dass sie den individuellen Geist auszudrücken vermag. Auch Entwürfe und unvollendete Werke, so beispielsweise der ausgearbeitete Plan einer wissenschaftlichen Arbeit oder eine Skizze, können Werke sein. Ihre Vollendung durch Dritte ist daher eine Umgestaltung.
3. Das Werk setzt Individualität voraus. Nicht schutzwürdig sind Erzeugnisse, die nur aus allgemeinen, insbesondere aus ohne weiteres zugänglichen und nahe liegenden, Inhalten und Formen2 bestehen. Das Werk muss folglich durch eine schöpferische Gestaltungshöhe über das Handwerksmäßige, Durchschnittliche hinausragen. Die Rechtsprechung hat für die Schutzfähigkeit von wissenschaftlichen und technischen Darstellungen die Formel entwickelt, dass diese eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck bringen müssen, wobei sie ein geringeres Maß an individueller Prägung genügen lässt.3 Auf Priorität, Neuheit oder statistische Einmaligkeit kommt es hingegen nicht an.
Die schöpferische Leistung kann in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, aber auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen, technischen Sachverhaltes liegen.4 Indem die Rechtsprechung die Anforderungen an die Individualität der Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 nicht zu hoch ansetzt, berücksichtigt sie den in diesem Werkbereich wegen der Sachzwänge typischerweise verhältnismäßig geringen Gestaltungsspielraum. Eine verhältnismäßig geringe Gestaltungshöhe führt folglich zu einem geringen Schutzumfang des Werkes. 5 Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und die Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen. Die wissenschaftlichen Lehren und technischen Inhalte wiederum sind frei und werden vom Urheberrechtsschutz nicht erfasst.6
Ein Sprachwerk gem. § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG ist jeder begriffliche Inhalt, der durch die Sprache ausgedrückt werden kann. Geschützt sind demzufolge alle Werke, die sich der Sprache als Ausdruckmittel bedienen, unabhängig davon, ob sie schriftlich niedergelegt worden sind. Gleichgültig ist auch, welche Sprache gewählt wurde, ob die inländische oder eine fremde, ob eine Kunstsprache wie Esperanto oder eine Computersprache, selbst die Mitteilung des Inhaltes in Zahlen, Formeln oder in einer Bildsprache genügen.7
2 Der Urheber
[...]
1 BGHZ 18, 177 = BGH GRUR 1955, 598.
2 BGH GRUR 1962, 51.
3 BGH WRP 2005, 1173, 1176 Karten-Grundsubstanz; BGH GRUR 1997, 459, 461 – CB-Infobank I; BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosions- zeichnungen; BGH GRUR 1991, 449, 452 – Betriebssystem; BGH GRUR 1988, 33, 35 – topo- graphische Landkarten; BGH GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; OLG Nürnberg GRUR 2002, 607 – Patienten-Merkblätter.
4 BGH GRUR 2002, 958, 959 – Technische Lieferbedingungen.
5 BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen; OLG Köln GRUR 2000, 1022, 1023 – Technische Regelwerke.
6 BGHZ 39, 306, 311 – Rechenschieber; BGH GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit.
7 BGHZ 94, 282 – Inkasso-Programm.
Quote paper:
Dipl.Wirtschaftsjuristin (FH) Anja Herzberg, 2006, Miturheberschaft, Bearbeiterurheberrecht, freie Benutzung und Plagiate, Munich, GRIN Publishing GmbH
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