Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................. II
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis. V
Abk ürzungsverzeichnis VI
Einleitung 1
1 Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland 3
1.1 Motive für eine internationale Rechnungslegung 3
1.2 Einführung der IFRS in Deutschland 4
1.3 Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS. 5
1.4 Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling
unter IFRS 13
2 Controlling als Informations- und Datenlieferant für die Rechnungs-
legung nach IFRS. 18
2.1 Controlling als unmittelbarer Informationslieferant. 18
2.2 Controlling als mittelbarer Methoden- und Datenlieferant 24
2.2.1 Erforderliche Kalkulationen. 24
2.2.2 Cashflow-Planung und Anwendung des Discounted Cash-
flow -Verfahrens 25
2.2.3 Dokumentationserfordernisse und erweiterte Berichtspflich-
ten 30
2.3 Zwischenfazit 33
3 Auswirkungen einer IFRS-Umstellung auf wichtige bilanzorientierte
Unternehmenskennzahlen. 34
3.1 Veränderungen in den Eingangsgrößen der Kennzahlen 34
3.2 Veränderte Interpretation bilanzorientierter Steuerungskenn-
zahlen am Beispiel von Entwicklungsaufwendungen 36
3.3 Zwischenfazit 38
II
4 Harmonisierung des internen und externen Rechnungswesens .........40 4.1 Umstellung auf IFRS als Ansatzpunkt einer
Harmonisierung ...............................................................................40 4.2 Konzeptionelles Verständnis einer integrierten
Rechnungslegung ............................................................................44 4.3 Performancemessung im integrierten und wertorientierten Berichtswesen am Beispiel des Lufthansa-Konzerns ...................................46 4.4 Eignung der IFRS im Rahmen einer integrierten
Rechnungslegung ............................................................................53 4.4.1 Positive Aspekte eines harmonisierten
Rechnungswesens ..............................................................53 4.4.2 Eingeschränkte Eignung der IFRS für Zwecke der internen Performancemessung...................................................56 4.4.3 Partielle Integration als Lösungsansatz..............................61
4.5 Fazit .................................................................................................64
Zusammenfassung ..........................................................................................65
Anhang.............................................................................................................66
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsanweisungen .............................................................................. 68
Literaturverzeichnis .......................................................................................70
III
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Schnittstellen zwischen Bilanzierung und
Controlling unter IFRS......................................................................16
Abb. 2: Vorgehensweise einer DCF-Bewertung ............................................26
Abb. 3: Grundkonzeption einer integrierten Rechnungslegung..................... 45
Abb. 4: Ermittlung des CVA im Lufthansa-Konzern..................................... 49
Abb. 5: Überleitungsrechnung zum EBITDA+ des
Lufthansa-Konzerns .......................................................................... 50
Abb. 6: Integrationspfad einer teilintegrierten Rechnungslegung ................. 63
IV
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Gegenüberstellung konzeptioneller Merkmale
von IFRS und HGB ........................................................................... 12
Tab. 2: Berichtspflichtige Segmentinformationen gemäß IAS 14 ................. 21
Tab. 3: Auswirkungen einer Bilanzierung nach HGB vs. IFRS auf wesentliche Unternehmenskennzahlen (Fallbeispiel) ....................... 36
V
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft
BilReG Bilanzrechtsreformgesetz BGBl. (I) Bundesgesetzblatt (Erster Teil) bzw. beziehungsweise bspw. beispielsweise
cand. rer. pol. candidatus rerum politicarum ca. circa CVA Cash Value Added
DCF Discounted Cashflow d. h. das heißt Dr. Doktor
EBT Earnings before Tax EBITDA+ Earnings before Interest, Tax, Depreciation,
ED Exposure Draft EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union et al. et alii etc. et cetera EVA Economic Value Added
f. (ff.) folgende (fortfolgende) F Framework
VI
GE Geldeinheiten GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber
IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board i. d. R. in der Regel i. e. S. im engeren Sinne IFRS International Financial Reporting Standards inkl. inklusive i. S. d. im Sinne des i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit
Jg. Jahrgang
kalk. kalkulatorisch KG Kommanditgesellschaft KWF Kapitalwiedergewinnungsfaktor
Nr. Nummer NYSE New York Stock Exchange
OHG Offene Handelsgesellschaft
Prof. Professor
S. Seite sog. so genannte sonst. sonstige
VII
Tab. Tabelle Tz. Textziffer
u. a. unter anderem US United States US-GAAP United States - Generally Accepted Accounting Principles USA United States of America usw. und so weiter u. U. unter Umständen
vgl. vergleiche vs. versus
WACC Weighted Average Cost of Capital
z. B. zum Beispiel ZGE zahlungsmittelgenerierende Einheit(en) z. T. zum Teil
VIII
Einleitung
Die Internationalisierung der Wirtschaftstätigkeit und die Globalisierung der Kapitalmärkte machen eine international einheitliche Rechnungslegung erforderlich. 1 Viele deutsche Unternehmen erstellen schon seit Jahren Konzernabschlüsse gemäß international anerkannten Rechnungslegungsstandards wie den International Accounting Standards (IAS) bzw. den International Financial Reporting Standards (IFRS) 2 oder den US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). 3 Seit dem 1. Januar 2005 sind die IFRS für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Europa unmittelbar relevant ge-worden. Die entsprechende EU-Verordnung verpflichtet diese Unternehmen, ihre Konzernabschlüsse nun nach IFRS zu erstellen und zu publizieren. 4 Eine Umstellung der nationalen Standards - wie z. B. dem Handelsrecht - auf IFRS, als auch die laufende Anpassung an Änderungen der IFRS-Standards haben erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung der Unternehmen. Auch das Controlling 5 ist von der Anwendung internationaler Rechnungslegungs-standards betroffen.
Vor diesem Hintergrund sollen die Auswirkungen einer Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS in Bezug auf das Controlling den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen, wie es durch die Änderung der Rechnungslegung auf IFRS zu einer engeren Verzahnung von externem Rechnungswesen und Controlling kommt. Zudem soll dargestellt werden, inwieweit der Controller von dieser Umstellung betroffen ist.
1 Vgl. BIRK, A. (2003), S. 14; KRUMP, F. (2000), S. 145.
2 Vgl. IASB (2006), IFRS-Vorwort, S. 2, Tz. 5: Das International Accounting Standards
Board (IASB) als Normengremium hat 2001 entschieden, zukünftig erstellte internationale
Rechnungslegungsstandards als International Financial Reporting Standards (IFRS) zu be-
zeichnen und numerisch neu zu beginnen. Die bislang verabschiedeten IAS behalten aber
ihre volle Gültigkeit. Zudem wird klargestellt, dass die IAS unter den Oberbegriff der
IFRS fallen.
3 Vgl. WEIßENBERGER, B./STAHL, A./VORSTIUS, S. (2004), S. 5.
4 Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 49: Für bestimmte Unterneh-
men gilt eine Übergangsfrist bis 2007. Siehe in diesem Zusammenhang Kapitel 1.2, S. 4.
5 Vgl. HORVÁTH, P. (2003), S. 22 f.: In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff „Control-
ling“ (=Funktion) und „Controller“ (=Funktionsträger) als „Controllership“, nicht als
„Control“ i. S. v. Kontrollieren verstanden.
1
In Kapitel 1 wird der Umstellungsprozess der Rechnungslegung von HGB auf IFRS dargelegt sowie wesentliche Unterschiede beider Rechnungslegungsstandards untersucht. Es soll aufgezeigt werden, dass sich durch die Übernahme der IFRS auch erhebliche Auswirkungen auf das Controlling ergeben, welche im Wesentlichen in zwei Schnittstellen gegliedert werden. Zum einen stellen die gestiegenen Informationsanforderungen und der Rückgriff der IFRS auf das Controlling als Daten- und Methodenlieferant eine Schnittstelle dar. Die Übernahme von IFRS-Größen für das Controlling bildet die zweite Schnittstelle. Im zweiten Kapitel wird auf die erste Schnittstelle zwischen Controlling und IFRS-Rechnungslegung eingegangen. Die gestiegenen Publizitäts- und Trans-parenzanforderungen der IFRS setzen innerbetriebliche Informationssysteme voraus, welche die geforderten Daten zeitgerecht liefern können. Es soll gezeigt werden, wie bestimmte Daten des Controllings unverändert übernommen werden und zudem weitere intern verwendete Daten und Methoden als Grundlage für die externe Rechnungslegung dienen. Dabei geht es um die Frage, welche Informationen die IFRS vom Controlling benötigen und in welchem Zusammenhang diese Daten für die einzelnen Standards erforderlich sind. In Kapitel 3 wird anhand eines Fallbeispiels gezeigt, wie unterschiedlich sich die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der IFRS im Gegensatz zum HGB auf bestimmte bilanzielle Größen auswirken und wie es dadurch zu Veränderungen bilanzorientierter Unternehmenskennzahlen kommen kann. Das abschließende Kapitel behandelt die zweite betroffene Schnittstelle. Hierbei geht es um die von vielen Unternehmen angestrebte Harmonisierung von externem und internem Rechnungswesen. Hintergrund für das Ziel einer Harmonisierung ist, dass unterschiedliche Zahlenwerke regelmäßig zu Verständnisschwierigkeiten in der Kommunikation nach innen und nach außen führen. 6 Die IFRS bilden in diesem Zusammenhang für viele Unternehmen den Ausgangspunkt möglicher Harmonisierungsbestrebungen. Zunächst erfolgt eine Darstellung des konzeptionellen Verständnisses einer integrierten Rechnungslegung, d. h. der Verwendung von IFRS-Größen für das Controlling. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, welche Möglichkeiten und Grenzen hinsichtlich einer Harmonisierung bestehen und inwieweit die IFRS als Grundlage einer integrierten Rechnungslegung aus Controllingperspektive geeignet erscheinen.
6 Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006), S. 68 f.
2
1 Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland
1.1 Motive für eine internationale Rechnungslegung
Nationale Rechnungslegungssysteme verlieren zunehmend an Bedeutung. 7 An ihre Stelle treten international gültige Rechnungslegungsstandards wie die IFRS oder die US-GAAP. Als treibende Kraft für diese Internationalisierung der Rechnungslegung wird der erhöhte Kapitalbedarf vieler Unternehmen durch ihre internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit gesehen. 8 Auch deutsche Unternehmen greifen hierbei verstärkt auf internationale Kapitalmärkte zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zurück. 9 Die (potentiellen) Kapitalgeber bzw. Investoren nutzen zur Fundierung ihrer Anlageentscheidungen vor allem die Jahresabschlüsse der Unternehmen. 10 Dabei gestaltet sich der Vergleich zwischen Unternehmen aus verschiedenen Nationen aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechnungslegungssysteme als problematisch. 11 Eine international einheitlich praktizierte Rechnungslegung hingegen bietet den Investoren die Möglichkeit einer detaillierteren Unternehmensanalyse, da eine höhere Vergleichbarkeit von Unternehmenserfolgen an-hand der Jahresabschlüsse über die nationalen Grenzen hinaus gewährt und durch eine einheitliche Bilanzierung und Bewertung realisiert wird. 12 Aus unternehmensbezogener Perspektive bestehen die Gründe für eine internationale Rechnungslegung u. a. in den nationalen Börsenvorschriften. Die Finanzierung mit Eigenmitteln durch eine Aktiennotierung an internationalen Börsen stellt für Aktiengesellschaften eine geeignete Finanzierungsform dar, weil das dort erworbene Eigenkapital eine unbefristete Laufzeit hat und eine
7 Vgl. BIRK, A. (2003), S. 14; HOSSFELD, C. (2005), S. 157.
8 Vgl. HALLER, A./WALTON, P. (2000), S. 5.
9 Vgl. BÖCKING, H.-J./LOPATTA, K./RAUSCH, B. (2005), S. 86; WEIßENBERGER,
B./STAHL, A./VORSTIUS, S. (2004), S. 6: Z. B. durch die Emission von Aktien oder An-
leihen.
10 Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 42.
11 Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1: Der Grund dafür sind u. a. unterschiedliche nationale
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.
12 Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 2 ff.; WEIßENBERGER, B./STAHL, A./VORSTIUS, S.
(2004), S. 6.
3
breite Streuung am Kapitalmarkt ermöglicht. 13 Internationale Finanzplätze verlangen von ihren gelisteten Unternehmen Abschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften. 14 Für Unternehmen, welche zusätzlich zu ihren nationalen Abschlüssen parallel auch einen internationalen Jahresabschluss aufstellen müssen, besteht in diesem Zusammenhang eine Doppelbelastung aufgrund höherer Aufstellungskosten.
Aus diesen Gründen besteht grundsätzlich die Nachfrage nach einer international einheitlich praktizierten Rechnungslegung. Seit dem 1. Januar 2005 gilt die im folgenden Kapitel dargestellte „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Standards“ (IAS-Verordnung), welche kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU künftig zur Veröffentlichung von Konzernabschlüssen nach IFRS verpflichtet. 15 Sie kann als ein wichtiger Schritt zu einer Internationalisierung der Rechnungslegung angesehen werden.
1.2 Einführung der IFRS in Deutschland
Die im Jahr 2002 von der EU-Kommission ausgegebene IAS-Verordnung hat das europäische Bilanzrecht grundlegend umgestaltet. Demnach sind kapital-marktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU seit 2005 verpflichtet, ihre Konzernrechnungslegung nach den IFRS durchzuführen. Für europäische Unternehmen, die wegen eines US-Börsenlistings gemäß den US-GAAP bilanzieren oder ausschließlich aufgrund emittierter Fremdkapitaltitel unter den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung fallen, gilt eine Übergangsfrist bis 2007. Zudem können die Mitgliedstaaten die Anwendung der IFRS auch im Konzernabschluss nichtkapitalmarktorientierter Unternehmen sowie im Einzel-
13 Vgl.BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1.
14 Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1; GLAUM, M. (2004), S. 2; PELLENS, B./FÜLBIER, R.
U./GASSEN, J. (2006), S. 46: Eine Aktiennotierung, z. B. an der wichtigsten internationa-
len Börse, der New York Stock Exchange (NYSE), hat zur Folge, dass die Abschlüsse der
gelisteten Unternehmen zusätzlich nach US-GAAP aufgestellt oder entsprechende Überlei-
tungsrechnungen vorgelegt werden müssen, da HGB-Abschlüsse in den USA nicht akzep-
tiert werden.
15 Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 49: Unter kapitalmarktorien-
tiert fallen alle Unternehmen, deren Wertpapiere am jeweiligen Bilanzstichtag in einem be-liebigen EU-Mitgliedsstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind.
Vgl. auch ZWIRNER, C./BOECKER, C./REUTER, M. (2004), S. 217.
4
abschluss kapitalmarkt- sowie nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen per Wahlrecht zulassen oder gar vorschreiben. 16
Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf die IAS-Verordnung Ende 2004 mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG), welches u. a. die von der Verordnung betroffenen Unternehmen von der Anwendung handelsrechtlicher Konzernrechnungslegungsnormen weitgehend befreit. Zudem enthält es ein Wahlrecht, das auch anderen Mutterunternehmen die befreiende Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses gestattet. Damit wird vom deutschen Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht der IAS-Verordnung an alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen weitergegeben. Den kapi-talmarktorientierten deutschen Unternehmen wurde somit die Pflicht, aber auch das Recht genommen, einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des HGB aufzustellen. In Zukunft hat nur eine Bilanzierung nach IFRS eine befreiende Wirkung. Den deutschen Unternehmen wird zudem gestattet, dass sie zusätzlich zum HGB- einen IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke erstellen und veröffentlichen dürfen. Für die Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion sind die Unternehmen allerdings weiterhin verpflichtet, einen Einzelabschluss nach den Normen des HGB aufzustellen. 17
Es bleibt festzuhalten, dass die Rechnungslegung in Deutschland in den letzten Jahren deutliche Veränderungen erfahren hat und die IFRS mittlerweile einen festen Bestandteil der deutschen Rechnungslegungspraxis bilden. 18 Der Anwendungsbereich der IFRS ist dabei nicht nur auf den Konzernabschluss beschränkt, weil die in den IFRS-Konzernabschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse ebenfalls nach internationalen Normen erstellt sein müssen. 19
1.3 Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS
In diesem Kapitel werden wesentliche Unterschiede der Rechnungslegungs-normen nach HGB und IFRS gegenübergestellt. Dabei ist grundsätzlich festzu-
16 Vgl.PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 50; OEHLER, R. (2005),
S. 18; ZWIRNER, C./BOECKER, C./REUTER, M. (2004), S. 217.
17 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 8 f. Zur genauen Funktion des handelsrechtlichen Einzelab-
schlusses siehe auch Kapitel 1.3, S. 6.
18 Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 51.
19 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 13.
5
stellen, dass das gewählte Normensystem jeweils spezifische Abschlussfunktionen bzw. -zwecke erfüllt. 20
Im Handelsrecht wird grundsätzlich zwischen dem Einzel- und Konzernabschluss differenziert. Beide Abschlüsse verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Der handelsrechtliche Einzelabschluss bildet die Grundlage für die Ausschüttungen des Unternehmens an die Anteilseigner (sog. Ausschüttungsbemessungsfunktion). Dabei sollen die an die Anteilseigner ausschüttbaren Beträge durch die im Einzelabschluss ausgewiesene Ergebnisgröße begrenzt werden (Ausschüttungssperre). 21 Im Mittelpunkt steht dabei der Gläubigerschutz. 22 Das Handelsrecht orientiert sich deshalb am Vorsichtsprinzip. 23 Demnach wird der Gewinn eines Unternehmens (vorsichtig) nicht zu hoch bemessen, was wiederum zu geringeren Ausschüttungen an die Anteilseigner führt. 24 Die Fähigkeit des Unternehmens, die gegebenen Kredite zurückzuzahlen, wird dadurch gestärkt und der Gläubigerschutz letztendlich umgesetzt. 25 Weiterhin dient der handelsrechtliche Einzelabschluss als Grundlage für die Steuerbemessung (Steuerbemessungsfunktion) und der Informationsfunktion. Die Informationsaufgabe ergibt sich bei Kapitalgesellschaften vor allem aus § 264 Abs. 2 HGB, wonach der Jahresabschluss grundsätzlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ge-
20 Vgl.RUHNKE, K. (2005), S. 7.
21 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 8: Generell sind die Anteilseigner bzw. Eigenkapitalgeber
regelmäßig an einem möglichst hohen ausschüttungsfähigen Gewinn interessiert, während
die Gläubiger ein Interesse besitzen, mögliche Ausschüttungen des Unternehmens zu be-grenzen, um die Rückzahlung gewährter Kredite zu sichern.
22 Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 12; MERKT, H. (2006), S. 92:
Das Primat des Gläubigerschutzes hat im deutschen Bilanzrecht eine lange Tradition. Da-bei geht es aus handels- und gesellschaftsrechtlicher Perspektive darum, einen Gewinn
auszuweisen, welcher unbedenklich ohne Schädigung von Gläubigerinteressen ausgeschüt-tet werden kann und das Haftungspotenzial nicht mindert (Sicherung eines Mindesthaf-
tungsvermögens). Gläubigerschutzinteressen werden im HGB höher gewichtet als die Inte-ressen der Anteilseigner.
23 Vgl. WAGNER, F./WARTH, J. (2005), S. 241: Das Vorsichtsprinzip baut auf dem Realisa-
tions-, dem Niederstwert- und dem Imparitätsprinzip auf. Nach dem Realisationsprinzip
dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie sich tatsächlich und endgültig
eingestellt haben. Das Niederstwertprinzip führt dazu, dass von mehreren zur Verfügung
stehenden Werten (insbesondere Anschaffungswert und Zeitwert) der Niedrigste herange-
zogen werden muss. Und schließlich wird durch das Imparitätsprinzip sichergestellt, dass
Verluste schon gezeigt werden müssen, wenn ihr Eintritt mit hinreichender Sicherheit an-zunehmen ist. Vgl. auch RUHNKE, K. (2005), S. 8.
24 Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 12; RUHNKE, K. (2005),
S. 9: Nämlich dadurch, dass der Gewinn des Unternehmens eher zu niedrig dargestellt
wird als er tatsächlich vorhanden ist.
25 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 9.
6
sellschaft zu vermitteln hat. Jedoch wird diese Funktion u. a. durch die vorsichtig praktizierte Bilanzierung beeinträchtigt. 26 Auch wenn das HGB bezüglich des Einzelabschlusses einen möglichst weitgehenden Interessensausgleich zwischen den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten anstrebt, stehen letztendlich die Gläubigerinteressen durch die Betonung des Vorsichtsprinzips im Vordergrund. 27 Der handelsrechtliche Konzernabschluss hingegen hat eine reine Informationsfunktion. 28 Er basiert zum Großteil auf den Vorschriften des handelsrechtlichen Einzelabschlusses. Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses ist nur eingeschränkt realisierbar, weil Rechnungslegungsvorschriften wie das Vorsichtsprinzip auch hier angewendet werden. 29 Die IFRS differenzieren grundsätzlich nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss, d. h. dass die Normen ausnahmslos auf alle Abschlüsse anzuwenden sind. 30 Ein IFRS-Abschluss hat die Funktion der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen an einen weiten Adressatenkreis. 31 Dabei wird die Prämisse gesetzt, dass die Informationsbedürfnisse der Investoren bzw. Anteilseigner auch als typisch für die meisten anderen Adressaten anzusehen sind. 32 So richtet sich die Rechnungslegung nach IFRS primär auf die Informationsbedürfnisse der Anteilseigner kapitalmarktorientierter Unternehmen aus. 33 Die vermittelten Informationen sollen den Adressaten bei der Erstellung wirtschaftlicher Prognosen helfen. Elementarer Gedanke der IFRS ist die in IAS 1.13 fixierte Generalnorm des True and Fair View bzw. der Fair Presentation
26 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 212: Die durch das Vorsichtsprinzip ausgelösten Informati-
onsbeeinträchtigungen bestehen insbesondere durch die Möglichkeit der Bildung und Auf-
lösung stiller Reserven. Diese ergeben sich durch eine gesetzlich zulässige Unterbewer-tung der Aktiva und Überbewertung der Passiva.
27 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 10.
28 Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 11.
29 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 11.
30 Vgl. IAS 1.3.
31 IASB Framework F.12: „Zielsetzung von Abschlüssen ist es, Informationen über die Ver-
mögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzla-
ge eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirt-schaftlichen Entscheidungen nützlich sind.“
32 Vgl. IASB Framework F.10.
33 Vgl. KPMG (2004), S. 11 f.: Zu den Abschlussadressaten gehören weiterhin potenzielle
Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, Regie-
rungen sowie deren Institutionen und die Öffentlichkeit. Sie verwenden die Abschlüsse,
um ihre unterschiedlichen Informationsbedürfnisse zu befriedigen. Vgl. auch MERKT, H.
(2006), S. 91; LORSON, P. (2005), S. 9; WÜSTEMANN, J./DUHR, A. (2005), S. 117;
WASCHBUSCH, G./KRÄMER, G. (2005), S. 429.
7
wirtschaftlicher Sachverhalte. 34 Es ist in diesem Zusammenhang sogar ein Abweichen von einzelnen IFRS möglich, wenn nur so dem True and Fair View entsprochen werden kann. 35 In Deutschland besitzt der IFRS-Abschluss im Gegensatz zum handelsrechtlichen Einzelabschluss keine Steuerbemessungs-oder Ausschüttungsbemessungsfunktion. Die Priorität liegt eindeutig auf der Informationsfunktion des Abschlusses. 36
Nachdem zunächst die Grundkonzeptionen beider Normensysteme aufgezeigt wurden, erfolgt nun eine Gegenüberstellung von HGB und IFRS in den Punkten Pflichtbestandteile des Abschlusses (1), Ansatzgrundsätze und -vorschriften (2) sowie die Relevanz von Zeitwerten (3).
Je nach angewandtem Rechnungslegungsstandard unterscheiden sich die Pflichtbestandteile und ergänzenden Rechnungslegungsinstrumente eines Abschlusses, aufgrund jüngster Weiterentwicklungen des HGB jedoch weniger stark als früher (1). 37
Im Handelsrecht wird zwischen Konzern- und Einzelabschluss sowie Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden und daran anknüpfend eine mehrstufige Differenzierung der Abschlussbestandteile vorgenommen. 38 Der Konzernabschluss umfasst nach HGB seit 2005 als Pflichtbestandteile neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Anhang zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel. Er kann durch eine Segmentberichterstattung und muss durch einen Lagebericht ergänzt werden (§ 297 Abs. 1 HGB).
34 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 147: Die IFRS-Abschlüsse haben
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens ent-
sprechend den tatsächlichen Verhältnissen darzustellen (Fair Presentation). Dabei wird
vom IASB angenommen, dass die Anwendung der grundlegenden qualitativen Anforde-
rungen an die Abschlussinformationen und die Anwendung der IFRS-Standards zu einem
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage führen. Vgl. HOMMEL, M. (2005), S. 290; KUßMAUL, H. (2005), S. 184: Die
Fair Presentation wird bei den IFRS u. a. durch eine hohe Relevanz von Zeitwerten er-reicht.
35 Vgl. IAS 1.17.
36 Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 20.
37 Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 9.
38 Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 420: Nicht-Kapitalgesellschaften (aus-
schließlich bestimmter OHG und KG) haben einen aus Bilanz und Gewinn- und Verlust-
rechnung bestehenden Jahresabschluss zu veröffentlichen. Kapitalgesellschaften (und be-
stimmte OHG- und KG-Formen) müssen zusätzlich zu den vorher genannten Bestandteilen
noch einen Anhang und einen Lagebericht anfertigen.
8
Die IFRS verfolgen eine Differenzierung des Umfangs der Veröffentlichungspflichten hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. Pflichtbestandteile des IFRS-Abschlusses sind Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Anhang und Eigenkapitalveränderungsrechnung. 39 Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zudem eine Segmentberichterstattung 40 und das Ergebnis je Aktie zu veröffentlichen. 41 Die Bestandteile des IFRS-Abschlusses entsprechen im Wesentlichen den Bestandteilen des HGB-Konzernabschlusses kapitalmarkt-orientierter Unternehmen. Allerdings erfordern die IFRS bei den allgemeinen Angaben, postenspezifischen Erläuterungen sowie den sonstigen Angaben im Anhang, dass Informationen in hohem Umfang bereitgestellt werden. Die angabe- und erläuterungspflichtigen Sachverhalte nach IFRS sind wesentlich umfangreicher als dies nach den Vorschriften des HGB der Fall ist. 42
Wesentliche Unterschiede bestehen zudem bei den Ansatzgrundsätzen und -vorschriften (2) in Bezug auf Vermögensgegenstände (HGB) und Vermögenswerte (IFRS). 43
Um der handelsrechtlichen Definition eines Vermögensgegenstandes zu genügen, muss es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil handeln, welcher zudem selbstständig bewertbar sowie selbstständig verwertbar ist. 44
39 Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 9; BORN, K. (2005), S. 93:
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt die Veränderungen des Eigenkapitals durch
z. B. Kapitaltransaktionen mit den Eigentümern oder bestimmte erfolgsneutrale Buchun-
gen dar.
40 Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 11: Die
Segmentberichterstattung soll die Unternehmensaktivitäten disaggregiert nach
Geschäftsfeldern und Regionen zeigen, da sich Vermögen und Erfolg in den einzelnen
Segmenten unterschiedlich entwickeln können. IFRS und HGB unterscheiden sich in
diesem Punkt u. a. bei dem Umfang der pflichtigen Segmentinformationen, welche nach
IFRS ausführlicher sind. Zur Segmentberichterstattung siehe auch Kapitel 2.1, S. 18.
41 Vgl. KREMIN-BUCH, B. (2002), S. 27; FEDERMANN, R. (2004), S. 57.
42 Vgl. FEDERMANN, R. (2004), S. 65 ff.; D’ARCY, A. (2006), S. 203 ff.: Eine Herausfor-
derung der IFRS liegt u. a. in den zusätzlich geforderten Berichtspflichten. Der Anhang als
Bestandteil eines Abschlusses fasst die maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsme-
thoden zusammen und enthält weitere Erläuterungen. Die geforderten Angaben ergeben
sich aus den in den einzelnen Standards festgelegten Ausweispflichten. Zu den zusätzli-
chen Berichtspflichten gemäß IFRS siehe auch Kapitel 2.2.3, S. 32.
43 Vgl. OEHLER, R. (2005), S. 72. Im Folgenden werden die Ansatzgrundsätze und
-vorschriften bei Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten (HGB) sowie Liabilities
(IFRS) nicht dargestellt und die Unterschiede exemplarisch beim Ansatz von Vermögens-
gegenständen bzw. Vermögenswerten aufgezeigt.
44 Vgl. BREITHECKER, V./SCHMIEL, U. (2003), S. 130 ff.: Der Begriff des wirtschaftli-
chen Vorteils umfasst Sachen, Rechte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile.
9
Bei den IFRS spricht man auf der Aktivseite der Bilanz von Vermögenswerten (Assets). Eine mögliche Aktivierung findet in einem zweistufigen Prozess statt. Zunächst sollte die Definition für einen Vermögenswert erfüllt sein. 45 Diese entspricht einer dynamischen Betrachtungsweise und weist einen Zukunftscharakter sowie Zahlungsbezug auf. Aus Gründen der Objektivierung und der Tatsache, dass viele Sachverhalte die Definition eines Vermögenswertes erfüllen, werden in einer zweiten Stufe weitere Ansatzkriterien (Probability und Reliable Measurement) 46 eingeführt. Der Umfang der Definition des Begriffs Vermögenswert geht über die des handelsrechtlichen Vermögensgegenstandes hinaus. 47 Die Ansatzvorschriften der Aktivseite nach IFRS sind also weniger einschränkend. Dies resultiert aus der Ausrichtung des HGB an der selbstständigen Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes. Bei den IFRS liegt der Fokus hingegen auf dem künftigen wirtschaftlichen Nutzen eines Vermögenswertes, welcher als Zufluss finanzieller Mittel verstanden wird. 48 Aufgrund der verminderten Aktivierungsrestriktionen können letztendlich mehr Sachverhalte bilanziert werden. 49
Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal beider Normensysteme ist die unterschiedliche Relevanz von Zeitwerten (3).
45 Vgl. IASB Framework F.49 (a): Ein Vermögenswert ist definiert als eine Ressource, über
die ein Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse verfügt und von der künftig der Zu-
fluss eines wirtschaftlichen Nutzens, d. h. der direkte oder indirekte Zufluss von Zah-
lungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten, erwartet wird. Vgl. BUCHHOLZ, R.
(2005), S. 58: Da die Anteilseigner grundsätzlich an den zukünftigen Zahlungsgrößen inte-
ressiert sind, kann die Definition als investorenorientiert angesehen werden.
46 Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 59 f.: Das Ansatzkriterium Probability beinhaltet die For-
derung nach einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für den Zufluss des zukünftigen wirt-schaftlichen Nutzens, wobei die Wahrscheinlichkeit größer als 50% sein muss und somit
mehr Gründe für als gegen den Zufluss sprechen. Reliable Measurement beinhaltet eine
genaue Zuordnung von Werten zu den betreffenden Assets. Die Aufwendungen, welche
für ein Asset angefallen sind, müssen sich verlässlich bestimmen lassen und direkt zure-
chenbar sein. Vgl. auch COENENBERG, A. (2003), S. 81.
47 Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 421: Für selbst erstellte immaterielle
Vermögenswerte, welche dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, besteht z. B. bei Erfül-lung bestimmter Objektivierungskriterien der IFRS eine Aktivierungspflicht, während laut
HGB ein explizites Aktivierungsverbot für originäre immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens besteht. Zu den genauen Objektivierungskriterien der IFRS für
selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte siehe auch Kapitel 2.2.3, S. 31.
48 Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 423.
49 Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 423. Eine konkrete Darstellung mögli-
cher bilanzieller Auswirkungen einer Umstellung von HGB auf IFRS erfolgt in Kapitel
3.1, S. 34.
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Arbeit zitieren:
Mathias Kuropka, 2006, Auswirkungen einer Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS auf das Controlling, München, GRIN Verlag GmbH
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