II
INHALTSVERZEICHNIS
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Einleitung 1
2. Die Reinvestitionsrücklage 2
2.1 Voraussetzungen 2
2.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter. 2
2.1.2 Begünstigte Reinvestitionsobjekte. 4
2.1.3 Voraussetzungen zur Übertragung stiller Reserven bzw. zur Bildung
einer Rücklage 6
2.1.4 Verhältnis des § 6 b EStG zur Ersatzbeschaffungsrücklage 8
2.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven. 9
2.3 Bildung und Auflösung sowie Verzinsung der Rücklage. 11
3. Zusammenfassung. 13
Literaturverzeichnis 14
Rechtsprechungsverzeichnis 15
Abs. Absatz a. F. alte Fassung AO Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
BGB Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
BFH Bundesfinanzhof BFH/NV nicht veröffentlichte BFH-Entscheidungen BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl Bundessteuerblatt bzw. beziehungsweise DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EStG Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
EStH Einkommensteuerhinweise in Einkommensteuer-Richtlinien vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1) EStR Einkommensteuer-Richtlinien vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1) FA Finanzamt FG Finanzgericht i. V. m. in Verbindung mit Nr. Nummer OFD Oberfinanzdirektion Stpfl. Steuerpflichtiger Tz. Textziffer VZ Veranlagungszeitraum
Der § 6 b EStG ist durch das Steueränderungsgesetz vom 16.11.1964 in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift gestattet stille Reserven - das heißt Veräußerungsgewinne (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und
Veräußerungskosten) - die sich während längerer Zeit (mindestens 6 Jahre) in bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet haben und die aufgrund einer entgeltlichen Veräußerung aufgedeckt werden, auf Neuinvestitionen zu übertragen. Da die Vorschrift durch die Steuerverschiebung der Erleichterung von Neuinvestitionen bei Aufdeckung stiller Reserven dient, wird sie in der Literatur häufig als „Reinvestitionsrücklage“ bezeichnet. Durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung der realisierten stillen Reserven durch den Fiskus soll der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle und notwendige Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtert werden. Den Unternehmen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für den Betrieb nicht mehr benötigt werden oder infolge von Standortverlagerungen oder Strukturveränderungen aufgegeben werden müssen, ohne bzw. nur mit geringer Steuerbelastung zu veräußern und den Veräußerungserlös voll oder zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Neuinvestitionen oder zur Rationalisierung bzw. Modernisierung der Produktionsanlagen zu verwenden. § 6 b EStG führt zu keiner endgültigen Steuerermäßigung (von eventuellen Progressionsvorteilen abgesehen), sondern lediglich zu einer, die Liquidität des Unternehmens fördernden Steuerstundung. Werden realisierte stille Reserven nicht endgültig zur Reinvestition verwendet, muss der aus der verzögerten Versteuerung entstehende Zinsvorteil durch die Verzinsung des gewinnerhöhend aufzulösendenden Rücklagenbetrags ausgeglichen werden, was für die Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz für Investitionen darstellt.
Gemäß § 6 b EStG ist nur der Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Diese sind im Einzelnen in § 6 b Abs. 1 Satz 1, sowie § 6 b Abs. 10 EStG abschließend aufgeführt. 1 Laut Rechtsprechung ist eine Ausdehnung auf andere Wirtschaftsgüter nicht möglich. 2
Begünstigt sind somit Veräußerungsgewinne aus:
1. Grund und Boden 2. Aufwuchs auf Grund und Boden 3. Gebäuden 4. Binnenschiffen
5. Kapitalgesellschaftsanteilen durch Persongesellschaften oder Einzelunternehmer (ab 01.01.2002)
Der Begriff „Grund und Boden“ im Sinne des § 6 b EStG ist ein engerer Begriff als der des Grundstücks im Sinne des BGB. In § 6 b EStG wird lediglich der „nackte“ Boden erfasst. 3 Nicht dazu gehören daher Gebäude, Bodenschätze, Grundstücksnutzungsrechte, Betriebsvorrichtungen und sonstige Anlagen, die sich auf oder in der Erde befinden (H 6 b.1 EStH).
„Aufwuchs auf Grund und Boden“ sind alle Pflanzen (z. B. Bäume, Obst- und Rebeanlagen oder Hopfenanlagen), die auf dem Grund gewachsen sind und noch darin verwurzelt sind. Gemäß § 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG müssen auch sie die
1 Vgl. Niemeier, G. / Schlierenkämper, K.-P. / Schnitter, G. / Wendt, W. (2005), S. 454
2 Vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1989, IV-R-38/88, BStBl II 1989, S. 1016
3 Vgl. Schmidt, L. / Glanegger, P. (2006), S. 629 f.
Arbeit zitieren:
Tobias Sick, 2006, Die Reinvestitionsrücklage nach § 6 b EStG, München, GRIN Verlag GmbH
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