Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Reinvestitionsrücklage nach § 6 b EStG. Diese ermöglicht die Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter sowie die Erleichterung von Neuinvestitionen.
Der § 6 b EStG ist durch das Steueränderungsgesetz vom 16.11.1964 in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift gestattet stille Reserven – das heißt Veräußerungsgewinne (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten) – die sich während längerer Zeit (mindestens 6 Jahre) in bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet haben und die aufgrund einer entgeltlichen Veräußerung aufgedeckt werden, auf Neuinvestitionen zu übertragen. Da die Vorschrift durch die Steuerverschiebung der Erleichterung von Neuinvestitionen bei Aufdeckung stiller Reserven dient, wird sie in der Literatur häufig als „Reinvestitionsrücklage“ bezeichnet. Durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung der realisierten stillen Reserven durch den Fiskus soll der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle und notwendige Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtert werden. Den Unternehmen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für den Betrieb nicht mehr benötigt werden oder infolge von Standortverlagerungen oder Strukturveränderungen aufgegeben werden müssen, ohne bzw. nur mit geringer Steuerbelastung zu veräußern und den Veräußerungserlös voll oder zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Neuinvestitionen oder zur Rationalisierung bzw. Modernisierung der Produktionsanlagen zu verwenden. § 6 b EStG führt zu keiner endgültigen Steuerermäßigung (von eventuellen Progressionsvorteilen abgesehen), sondern lediglich zu einer, die Liquidität des Unternehmens fördernden Steuerstundung. Werden realisierte stille Reserven nicht endgültig zur Reinvestition verwendet, muss der aus der verzögerten Versteuerung entstehende Zinsvorteil durch die Verzinsung des gewinnerhöhend aufzulösendenden Rücklagenbetrags ausgeglichen werden, was für die Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz für Investitionen darstellt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Reinvestitionsrücklage
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter
2.1.2 Begünstigte Reinvestitionsobjekte
2.1.3 Voraussetzungen zur Übertragung stiller Reserven bzw. zur Bildung einer Rücklage
2.1.4 Verhältnis des § 6 b EStG zur Ersatzbeschaffungsrücklage
2.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven
2.3 Bildung und Auflösung sowie Verzinsung der Rücklage
3. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Reinvestitionsrücklage nach § 6 b EStG
Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter zur Erleichterung von Neuinvestitionen
1. Einleitung
Der § 6 b EStG ist durch das Steueränderungsgesetz vom 16.11.1964 in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift gestattet stille Reserven – das heißt Veräußerungsgewinne (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten) – die sich während längerer Zeit (mindestens 6 Jahre) in bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet haben und die aufgrund einer entgeltlichen Veräußerung aufgedeckt werden, auf Neuinvestitionen zu übertragen. Da die Vorschrift durch die Steuerverschiebung der Erleichterung von Neuinvestitionen bei Aufdeckung stiller Reserven dient, wird sie in der Literatur häufig als „Reinvestitionsrücklage“ bezeichnet. Durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung der realisierten stillen Reserven durch den Fiskus soll der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle und notwendige Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtert werden. Den Unternehmen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für den Betrieb nicht mehr benötigt werden oder infolge von Standortverlagerungen oder Strukturveränderungen aufgegeben werden müssen, ohne bzw. nur mit geringer Steuerbelastung zu veräußern und den Veräußerungserlös voll oder zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Neuinvestitionen oder zur Rationalisierung bzw. Modernisierung der Produktionsanlagen zu verwenden. § 6 b EStG führt zu keiner endgültigen Steuerermäßigung (von eventuellen Progressionsvorteilen abgesehen), sondern lediglich zu einer, die Liquidität des Unternehmens fördernden Steuerstundung. Werden realisierte stille Reserven nicht endgültig zur Reinvestition verwendet, muss der aus der verzögerten Versteuerung entstehende Zinsvorteil durch die Verzinsung des gewinnerhöhend aufzulösendenden Rücklagenbetrags ausgeglichen werden, was für die Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz für Investitionen darstellt.
2. Die Reinvestitionsrücklage
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter
Gemäß § 6 b EStG ist nur der Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Diese sind im Einzelnen in § 6 b Abs. 1 Satz 1, sowie § 6 b Abs. 10 EStG abschließend aufgeführt.[1] Laut Rechtsprechung ist eine Ausdehnung auf andere Wirtschaftsgüter nicht möglich.[2]
Begünstigt sind somit Veräußerungsgewinne aus:
1. Grund und Boden
2. Aufwuchs auf Grund und Boden
3. Gebäuden
4. Binnenschiffen
5. Kapitalgesellschaftsanteilen durch Persongesellschaften oder Einzelunternehmer (ab 01.01.2002)
Der Begriff „Grund und Boden“ im Sinne des § 6 b EStG ist ein engerer Begriff als der des Grundstücks im Sinne des BGB. In § 6 b EStG wird lediglich der „nackte“ Boden erfasst.[3] Nicht dazu gehören daher Gebäude, Bodenschätze, Grundstücksnutzungsrechte, Betriebsvorrichtungen und sonstige Anlagen, die sich auf oder in der Erde befinden (H 6 b.1 EStH).
„Aufwuchs auf Grund und Boden“ sind alle Pflanzen (z. B. Bäume, Obst- und Rebeanlagen oder Hopfenanlagen), die auf dem Grund gewachsen sind und noch darin verwurzelt sind. Gemäß § 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG müssen auch sie die notwendige sechsjährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen aufweisen und dürfen nicht von vornherein zum Umlaufvermögen gehören, wie es zum Beispiel bei Baumschulen der Fall ist. Anlagen im Grund und Boden sind nicht mehr begünstigt.[4]
„Gebäude“ sind Bauwerke auf eigenem oder fremden Grund und Boden, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse bieten, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einer gewissen Beständigkeit sind. Begünstigt sind nicht nur Betriebsgebäude, sondern alle Arten von Gebäuden, also insbesondere auch Wohngebäude.[5] Für die Entstehung eines nach § 6 b EStG übertragungsfähigen Veräußerungsgewinns kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude mit oder ohne den dazugehörigen Grund und Boden veräußert wird.
Durch das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (FördWachsG, BGBl. I 2006, S. 1091) wird auch die Veräußerung eines Binnenschiffes begünstigt, wenn die Reinvestition in ein solches erfolgt. Die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.12.2005 anzuwenden. Die Vorschrift soll die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt fördern und die dazu notwendige Verjüngung der Binnenschifffahrtsflotte unterstützen.[6]
Gemäß § 6 b Abs. 10 EStG besteht für Einzelunternehmer und Personen-gesellschaften die Möglichkeit der Rücklagenbildung bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Gewinnen. Die Begriffsdefinition richtet sich nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG. Das heißt, dass insbesondere Anteile an Aktiengesellschaften, GmbH-Anteile, Genussscheine und ähnliche Beteiligungen begünstigt sind. Die Übertragung ist nur auf, im Jahr der Veräußerung und in den folgenden zwei Jahren, neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Jahren auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neu angeschafften Gebäuden möglich. Der maximal übertragbare Gewinn ist der Höhe nach auf 500.000,- Euro begrenzt.[7]
2.1.2 Begünstigte Reinvestitionsobjekte
Das Gesetz bestimmt durch § 6 b Abs. 1 Satz 2 EStG abschließend, auf welche Wirtschaftsgüter die bei der Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden können.
Es ist nur die Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs oder Gebäuden und ab 01.01.2002 die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch Personen-unternehmen im Rahmen der § 6 b-Rücklage begünstigt und auch nur bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
1. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist oder
3. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist,
4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen nach dem 31.12.2005 entstanden ist,
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, Gebäuden oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist bis zu einem Betrag von 500.000,- Euro, falls ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft, an der keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die Veräußerung vorgenommen hat. Bei der Reinvestition in Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kann maximal der nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerpflichtig verbleibende Teil des Veräußerungsgewinns reinvestiert werden (§ 6 b Abs. 10 Satz 2 EStG). Wird der Gewinn auf neu angeschaffte Kapitalgesell-schaftsanteile übertragen, so kann maximal der volle Veräußerungsgewinn (einschließlich des nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfrei bleibenden Teilbetrags) auf die Anschaffungskosten der neuen Anteile übertragen werden (§ 6 b Abs. 10 Satz 3 EStG). Für Kapitalgesellschaften ist die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerbefreit (jedoch sind 5 Prozent als fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgabe steuerpflichtig). Dementsprechend bedarf es insoweit keiner Rücklagenbildung. Diese Vorschrift findet seit dem 01.01.2002 Anwendung.
[...]
[1] Vgl. Niemeier, G. / Schlierenkämper, K.-P. / Schnitter, G. / Wendt, W. (2005), S. 454
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1989, IV-R-38/88, BStBl II 1989, S. 1016
[3] Vgl. Schmidt, L. / Glanegger, P. (2006), S. 629 f.
[4] Vgl. Schmidt, L. / Glanegger, P. (2006), S. 630
[5] Vgl. Niemeier, G. / Schlierenkämper, K.-P. / Schnitter, G. / Wendt, W. (2005), S. 455
[6] Vgl. Schmidt, L. / Glanegger, P. (2006), S. 631
[7] Vgl. Grobshäuser, U. / Maier, W. (2005), S. 108 f.
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