Gliederung
Gliederung 2
1. Das Transplantationsgesetz und das Problem des Organmangels 3
1.1 Das deutsche Transplantationsgesetz 3
1.2 Die Organspende und der Organmangel 5
2. Modelle der Einwilligung zur Organentnahme bei verstorbenen zum Zwecke der
Transplantation 8
2.1 (Enge) Zustimmungslösung ohne Entscheidungsobligatorium 8
2.2 (Engere) Zustimmungslösung mit Entscheidungsobligatorium 9
2.3 Die erweiterte Zustimmungslösung 10
2.4 Die Widerspruchlösung ohne zentrales Register 11
2.5 Widerspruchlösung mit zentralen Register 12
2.6 Erweiterte Widerspruchlösung (Informationslösung) 13
2.7 Das Verknüpfungsmodell („Club-Lösung“) und Perrys Marktlösung, sowie
andere Strategien 14
3. Zusammenfassung und Fazit 16
4. Quellenangabe: 20
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1. Das Transplantationsgesetz und das Problem des
Organmangels
1.1 Das deutsche Transplantationsgesetz
Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG), dass am 25. Juni 1997 nach langer politischer und gesellschaftlicher Diskussion verabschiedet wurde und am 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft trat, regelt die „wesentlichen rechtlichen Aspekte der Transplantationsmedizin: Todeszeitpunkt, Zustimmung zur Organentnahme, Gewinnung und Verteilung der Organe sowie Regulierung der Lebendspende.“ 1 Bei der Transplantationsmedizin handelt es sich um eine Hochtechnologie, „ die sich gleichzeitig jedoch in einer schnellen Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen und klinischen Anwendungsmöglichkeiten befindet.“ 2 Diese Hochtechnologie muss zum einen rechtlich abgesichert und zum anderen ethisch vertretbar sein. Das TPG soll in diesem Zusammenhang auch als Vorbild für zukünftige biomedizinische Technologien und deren ethischen Fragen dienen. Wobei dabei beachtet werden muss, inwieweit die Erfahrungen auf andere Bereiche übertragbar sind.
Mit diesem Gesetz wurde die Zulässigkeit der Organtransplantation als Heilmedizin beschloss. Die Organentnahme durch den Arzt und das medizinische Personal ist dementsprechend keine Leichenschändung und es wird auch nicht die Totenruhe gestört. Diese rechtliche Absicherung ist Voraussetzung für die Organentnahme bei Toden. Nach § 3 des TPG ist die Organentnahme bei toten Organspendern unter den Bedingungen zulässig, dass:
1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,
2. der Tod des Organspenders nach den Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. 3
1 Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“. Drucksache 14/9020. S. 200-201
2 Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“. Drucksache 14/9020. S. 200-201
3 Siehe Transplantationsgesetz vom 1.12.1997 Fundstelle: BGBl I 1997, 2631
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Sollte keine schriftliche Zustimmung oder Ablehnung vorliegen oder nicht rechtzeitig auffindbar sein, kann abweichend von § 3 die Organentnahme vollzogen werden, wenn der nächste Angehörige der Organentnahme zustimmt. Dieses Spendemodell wird als erweiterte Zustimmungslösung bezeichnet. Der kommerzielle Handel mit Organen, sowie die gegen angemessenes Entgelt vorgenommene Entnahme und Übertragung von Organen, ist nach § 17 und 18 des TPG strikt verboten. Organhandel kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Dies würde die behandelnden Ärzte, das medizinische Personal und die betreffende Person, die sich ein Organ gegen Entgelt Übertragen lässt betreffen.
Um seine Bereitschaft zur Organentnahme oder seine Ablehnung dafür festzuhalten, genügt es, schriftlich seinen Willen zu verfassen. Jedoch sollte das Schriftstück immer bei sich getragen werden, um im Falle eines tödlichen Unfalls Klarheit zu schaffen. Eine andere Möglichkeit bietet der unter § 2 des TPG geregelte Organspendeausweis. Auf ihm kann die Ablehnung bzw. das Einverständnis zur Organentnahme generell oder mit Einschränkung nur für bestimmte Organe gegeben werden. Der Organspendeausweis, soweit im Notfall rechtzeitig aufgefunden, schafft eindeutige Verhältnisse und entlastet die Angehörigen von einer schwerwiegenden Entscheidung. Ohne die schriftliche Hinterlassung des Willens, gibt es keine Möglichkeit sein Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod wahr zu nehmen. Die Entscheidung für oder gegen eine Organentnahme erfolgt nicht auf Lebenszeit, die Daten werden nicht gespeichert und es verläuft alles unbürokratisch. Die Zustimmung zur Organentnahme ist ab 16 Jahren, der Einspruch dagegen ab 14 Jahren möglich. Eine Willensentscheidung im Testament käme in jedem Fall für die Organtransplantation zu spät.
Wie wichtig die rechtliche Absicherung der Ärzte und des Krankenhauspersonals in einem Transplantationsgesetz ist, zeigt die Diskussion um das Hirntodkriterium. Von den rund 400 000 Menschen, die jährlich in deutschen Krankenhäusern streben, tritt bei ungefähr 1 % der Hirntod vor dem Herzstillstand ein. 4 Dieses 1 % würde für eine Organspende in Frage kommen. Der Hirntod gilt in der Medizin als endgültiger nicht behebbarer Ausfall der Gehirnfunktionen. Definiert ist der Hirntod nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und muss von zwei unabhängigen Ärzten, die nicht mit der Transplantation in Verbindung stehen, festgestellt werden.
4 Vgl. Informationsmaterial der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
4
Dies ist ebenfalls unter § 3 des TPG vorgeschrieben. Ist der Hirntod nach mehreren standardisierten Tests und Untersuchungen festgestellt wurden, gilt der potentielle Organspender als tot.
Kritiker des Hirntodkriterium, als Vorrausetzung für eine anschließende Organentnahme, behaupten, dass der Patient sich noch im sterben befindet. Demnach würde der Arzt, den Organspender durch den Eingriff und der Entnahme von Organen töten. An dieser stelle muss jedes Transplantationsgesetz Rechtsicherheit schaffen, ansonsten wäre dies „eine absolute Unzumutbarkeit für alle Beteiligten.“ 5
Eine Gesetzgebung zur Organentnahme muss zum einen verbindliche, pragmatische Regelungen festlegen, andererseits muss aber auch der Freiraum für weitere medizinische Entwicklungen bestehen. 6 Ebenso muss es Rücksicht nehmen auf die Freiheit, die Autonomie und die individuellen Werte der Person.
Bei der Betrachtung des Transplantationsgesetzes muss im Mittelpunkt stehen, wie sich die rechtlichen Regelungen bei der medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklung bewährt haben und welche unbeabsichtigten Folgen eingetreten sind. Im Hinblick vor allem auf das Problem der Ressourcenknappheit, der Verteilungsgerechtigkeit und der Transparenz der Verteilung. 7
1.2 Die Organspende und der Organmangel
Fortschritte in der Medizin ermöglichen die Transplantation von menschlichen Organen, wie z.B. Herz, Niere und Leber. Die so genannte Organspende, kann eigentliche nur eine Zustimmung zur Entnahme von Organen nach dem Tod sein. 8 Die Organspende bedeutet für den Empfänger eine bessere Lebensqualität, Schmerzfreiheit und Unabhängigkeit von technischen und personellen Hilfsmitteln. Für Dialysepatienten Beispielweise, bedeutet eine neue Niere ein erheblicher Gewinn an Lebensqualität und Gesundheit. 9 Auch ökonomisch/finanziell wäre eine Nierentransplantation effektiver, als eine Jahrelange Behandlung. Eine Nierentransplantation kostet einmalig rund 46.000 Euro, zusätzlich den
5 Thiel, Gilbert: Wie soll die Organtransplantation bei Toten zum Zwecke der Transplantation geregelt werden?
- Gedanken eines Schweizer Arztes. S. 202
6 Vgl. Thiel, Gilbert: Wie soll die Organtransplantation bei Toten zum Zwecke der Transplantation geregelt werden? - Gedanken eines Schweizer Arztes.
7 Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“. Drucksache 14/9020. S. 200-201
8 Vgl. Unterrichtsmaterial zu James L. Muyskens 9 Vgl. Unterrichtsmaterial von Dr. H.
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Nachsorgebehandlungskosten von rund 10.000 Euro pro Jahr, wobei sich dieser Betrag bei erfolgreichem Gesundungsprozess reduziert. Eine Dialyse Behandlung kostet im Jahr rund 33.000 Euro, dazu kommen noch die durchschnittlichen Behandlungskosten von ca. 7.300 Euro. 10 Bei der Übertragung von Leber, Herz und Lunge geht es oft um das Leben eines Menschen.
Einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, aus dem Jahr 2001, zufolge, wäre über die hälfte der Bundesbürger zu einer Organspende nach ihrem Tod bereit. Trotz dieser scheinbar breiten Zustimmung, „lag 2004 lediglich bei 7,3 % der postmortalen Spender ein Organspendeausweis vor. Bei 13 % der Organspender war den Angehörigen der mündlich geäußerte Wille des Verstorbenen bekannt.“ 11 Für die Diskrepanz zwischen Einstellung und Verhalten, gibt es verschiedene Erklärungen. Zum einen wird es als sozialpsychologisches Phänomen gesehen, dass allgemeine Einstellungen nur gering mit einem bestimmten Verhalten korrespondieren. 12 Andererseits spielt die Umsetzbarkeit eine große Rolle bei Einstellung und Verhalten. Es besteht zwar die mehrheitlich positive Einstellung zur Organspende, aber dem äquivalent ist auch die Unsicherheit bei der Handhabung des Ausweises. Laut einer Forsa Umfrage im Jahre 1999 gaben 58 % der Befragten „an, nicht zu wissen, wo und wie man einen Spendeausweis beziehen kann.“ 13 Daraus resultiert im Endeffekt, der Organspendemangel.
Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, warten derzeit etwa 12.000 schwer kranke Menschen auf ein Spenderorgan. Pro Jahr werden in Deutschland etwa 2300 Nieren transplantiert, nach der BZgA zu folge, wäre die zweifache Anzahl nötig, um die Wartezeit, die im Durchschnitt vier bis fünf Jahre Beträgt, zu verkürzen.
Außerdem nimmt die Zahl der Patienten, die dank des medizinischen Fortschrittes für eine Transplantation in Frage kommen, zu. Die lange Wartezeit bedeutet für die Betroffenen eine quälend lange Zeit. Hinzu kommt das Problem, dass z.B. ab einer bestimmten Zahl von Dialysejahren das Risiko steigt, dass auch noch andere Organe Schaden nehmen. 14 Der Organmangel wirkt sich nicht nur auf medizinische Aspekte aus, sondern es entstehen auch ethische Probleme. Wie können die knappen Gesundheitsgüter gerecht verteilt werden?
10 Siehe: E-Mail Korrespondenz mit Herrn Dr. H. vom 21. Februar 2007
11 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Hrsg.): Wie ein zweites Leben. Köln; Kaufmann, Lahr 2005. S. 14
12 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Hrsg.): DER ORGANSPENDEPROZESS: URSACHEN DES ORGANMANGELS UND MÖGLICHE LÖSUNGSANSÄTZE. Inhaltliche und methodenkritische Analyse vorliegender Studien. S.21
13 Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Hrsg.): DER ORGANSPENDEPROZESS: URSACHEN DES ORGANMANGELS UND MÖGLICHE LÖSUNGSANSÄTZE. Inhaltliche und methodenkritische Analyse vorliegender Studien. S. 23
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Christoph Schneider, 2007, Das deutsche Transplantationsgesetz und der Organmangel. Wie kann die Organspenderate gesteigert werden?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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