bb) Ge- und Verbote 21
cc) Zwangsgeld 22
dd) Entzug Vertretungsmacht 23
ee) Entlassung Betreuer 23
ff) Verhältnismäßigkeit 25
3. Verfahren 25
a) Zuständigkeiten 26
b) Rechtsmittel 26
II. Praktische Untersuchung 27
1. Umfang Aktenauswertung 27
a) Allgemeine Fragen zu den untersuchten Gerichten 27
b) Fragen zum Aktenauswertungsbogen 28
2. Ergebnisse Aktenauswertung 30
a) Allgemeine Fragen zu den untersuchten Gerichten 30
b) Fragen zum Aktenauswertungsbogen 31
3. Gespräche mit Rechtspflegern 34
C Zusammenfassende Betrachtung 35
D Auswertung der Ergebnisse 37
E Literaturverzeichnis 39
1
A Einleitung
I. Hintergrund
Die rechtliche Betreuung ist als Teil des Familienrechts ausgestaltet, welches im Wesentlichen im vierten Buch des BGB geregelt ist. Neben elterlicher Sorge, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft bildet die Betreuung das vierte familienrechtliche Fürsorgeverhältnis. Zwischen Betreuer und Betreutem besteht ein zivilrechtliches, der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnliches, gesetzliches Schuldverhältnis.
Ebenso wie Eltern, Vormund und Pfleger steht auch dem Betreuer die ihm verliehene Rechtsmacht als fremdnützige Befugnis, als „Pflichtrecht” zu. Anders als die Eltern, denen das Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 S.1 GG als natürliches Recht zusteht, leitet der Betreuer diese Befugnisse aber aus einer staatlichen Verleihung ab. Er handelt somit unter der Aufsicht des Staates. Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem gehört zwar zum Privatrecht, aber die staatlichen Behörden sind auf-grund der Bestellung von vornherein am Verfahren beteiligt. Die staatliche Aufsicht ist eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat so wahrnehmen muss, dass die grundrechtlich garantierten Rechtsgüter des Betreuten auch dem Betreuer gegenüber effektiv geschützt werden.
Die Bedeutung der Grundrechte des Betreuten erschöpft sich aber keineswegs auf das Verhältnis zum Betreuer. Dem Betroffenen wird ja gerade deswegen ein Betreuer zur Seite gestellt, weil er seine Rechte nicht in ausreichendem Umfang selbst vertreten kann. Der Betreuer ist daher gleichzeitig Sachwalter der Grundrechte des Betreuten und kraft seines Amtes berufen, diese der staatlichen Gewalt gegenüber geltend zu machen. Es entsteht so ein Dreiecksverhältnis, in dem die wechselseitige Kontrolle des Betreuers durch staatliche Aufsicht und des Handelns der Staatsgewalt durch den Betreuer den Grundrechten des Betreuten zur möglichst effektiven Durchsetzung verhelfen sollen.
II. Frage
In dieser Diplomarbeit soll die Frage untersucht und letztendlich beantwortet werden, welche Maßnahmen das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Aufsichtspflicht ergreifen kann. Des Weiteren soll festgestellt werden, in wie vielen Fällen die unter- suchten Vormundschaftsgerichte in dem Untersuchungszeitraum durch Aufsichts-
2
maßnahmen eingreifen mussten. Es soll dabei aufgezeigt werden, welche von den möglichen Maßnahmen in der Praxis durch die zuständigen Rechtspfleger Anwendung finden und wie oft diese Maßnahmen durch das Vormundschaftsgericht ergriffen werden mussten. Dabei konzentriert sich diese Untersuchung auf Betreuungen, bei denen die Vermögenssorge als Aufgabenkreis oder als Teil des Aufgabenkreises bestand. Unter diesem Gesichtspunkt wurden Betreuungen untersucht, bei denen ein Vermögen von mindestens 10.000,00 € zu verwalten war.
Für diese Untersuchung wurden zwei unterschiedlich große Amtsgerichtsbezirke in Süd-Niedersachsen analysiert und Gespräche mit den zuständigen Rechtspflegern geführt.
III. Untersuchungsart
Die Untersuchung wird zunächst durch Auswertung der zu dem Thema vorhandenen Literatur und durch Darstellung der rechtlichen Schwierigkeiten erfolgen. Schließlich wird die Handhabung der Aufsichtspflicht und der dabei entstehenden Probleme in der Praxis durchleuchtet. Dies geschieht im Rahmen einer Aktenauswertung sowie in Gesprächen mit den zuständigen Rechtspflegern an einem kleineren sowie an einem großen Amtsgericht in Süd-Niedersachsen. Um eine einheitliche Untersuchungs-grundlage zu gewährleisten, wurden bereits weggelegte Akten der Jahre 2000 bis 2005 untersucht.
3
B Untersuchung
I. Rechtliche Grundlagen
Die Grundnorm der Beratungs- und Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts ist
§ 1837 Abs.2 BGB. 1 Die Abs.1 bis 3 der Vorschrift gelten über die Verweisungsnorm des § 1908i Abs.1 S.1 auch für die Betreuung, der Abs.4 gilt nicht für die Betreuung.
Durch das Betreuungsgesetz wurde der erste Absatz eingefügt und den bereits bestehenden, jetzigen Abs.2 bis 4 vorangestellt. Hierdurch soll die fürsorgliche Tätigkeit des Gerichts und eine ohnehin bereits lange gängige Praxis diesbezüglich unterstrichen werden. Der Abs.2 wurde durch Satz 2 ergänzt.
1. Pflichten und Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer vertritt im Rahmen seines Aufgabenkreises, § 1902, 2 den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Dabei begrenzt der Aufgabenkreis den Umfang der Handlungsbefugnisse. Der Aufgabenkreis des Betreuers ist ausdrücklich im Beschluss zur Betreuerbestellung festzulegen nach § 69 Abs.1 Nr.2b FGG. Dabei ist zu beachten, dass eine differenzierte Beschreibung 3 des Aufgabenkreises notwendig ist und nicht einfach eine pauschale Formulierung abgegeben wird. Der Aufgabenkreis sollte so weit wie nötig und so eng wie möglich gefasst werden. 4 Dabei ist der Maßstab des Handelns nach § 1901 Abs.2 das Wohl des Betreuten. 5 Hierzu zählt auch die zumutbare Berücksichtigung von Wünschen und Vorstellungen des Betreuten. 6
Ist der Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht oder nicht mehr in der Lage aktuelle Wünsche zur Betreuungsführung zu äußern, bleibt der Betreuer an früher geäußerte Wünsche gebunden, soweit nicht davon auszugehen ist, dass der Betreute diese nicht mehr gelten lassen will. Sofern keine konkreten Wünsche des Betreuten vorliegen die beachtlich sind, hat der Betreuer sein Amt in eigener Verant-
1 Allefolgenden §§ ohne Bezeichnung sind solche des BGB.
2 Jürgens, § 1896 Rn 23.
3 Raack/Thar, S. 57 Punkt 3.6.1.
4 Klüsener, Rpfleger 1991, 225, 227.
5 Jürgens, § 1901 Rn 8.
6 Palandt-Diedrichsen, § 1901 Rn 3.
4
wortung 7 zum Wohle des Betreuten 8 zu führen, wobei ihm bei der sachlichen Erledigung seiner Aufgaben ein großer Ermessensspielraum verbleibt. 9
Der Betreuer wird aufgrund seiner Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Betreuten. 10 Die Erforderlichkeit eines gesetzlichen Vertreters lässt dabei keine Rückschlüsse auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zu. Die Geschäftsfähigkeit hat für die Betreuerbestellung keine ausschlaggebende Bedeutung.
Durch die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers werden diesem das Recht und die Pflicht übertragen, Aufgaben mit oder für den Betreuten wahrzunehmen. Der Betreuer hat den Betroffenen im Rahmen seines Aufgabenkreises zu unterstützen und als gesetzlicher Vertreter für diesen rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Rechtsmacht wird dem Betreuer eingeräumt, weil in einem rechtsstaatlichen Verfahren von dem hierzu berufenen Vormundschaftsgericht festgestellt wurde, dass der Betreute seine Aufgaben nicht allein im erforderlichen Umfang wahrnehmen kann, 11 sondern hierzu der Hilfe eines Dritten bedarf. 12 Demzufolge erfolgt die Betreuerbestellung im Interesse des Betroffenen sowie im Interesse des Staates an einem funktionierenden Gemeinwesen. Somit ist der Betreuer als hoheitlich bestellter Treuhänder und Bei-stand für den Betreuten anzusehen. Der Betreuer soll als Vermittler zwischen dem Betreuten und den tatsächlichen Hilfen auftreten. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Betreuer den Betreuten in Rechtsangelegenheiten vertritt und nicht selbst als tatsächlich ausführende Kraft tätig wird. Der Betreuer soll nicht für den Betroffenen einkaufen, putzen oder ihn tatsächlich pflegen. 13 Trotzdem ist der Betreuer zu einer persönlichen Betreuung nach § 1897 Abs.1 verpflichtet. 14 Er soll seine vermittelnde Tätigkeit nicht nur vom Schreibtisch aus vollziehen. 15 Der Kernbereich der persönlichen Betreuung ist der Kontakt zum Betroffenen. 16
Um den Betreuten vor Schaden zu bewahren ist darauf zu achten, dass der bestellte
7 Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, S. 58 Rn 155; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 1369.
8 Bienwald, Rpfleger 2003, 229.
9 BayObLG, FGPrax 1999, 225.
10 Jürgens, § 1896 Rn 42.
11 Raack/Thar, S. 57 Punkt 3.6.1.
12 Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, S. 57 Rn 153.
13 Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, S. 59 Rn 157.
14 Klüsener, Rpfleger 1991, 225, 228.
15 Jürgens, § 1897 Rn 12.
5
Betreuer seine eingeräumte Rechtsmacht nicht im eigenen oder im Interesse eines Dritten ausübt oder missbraucht.
2. Aufgaben des Vormundschaftsgerichts
Das Vormundschaftsgericht hat vor allem die Aufgabe, 17 die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften durch den Betreuer sicherzustellen. Dazu dient die Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1837 Abs.2 S.1. In diesem Zusammenhang hat das Vormundschaftsgericht vielfältige Möglichkeiten den Betreuer zu überwachen und zu unterstützen. Dadurch soll der Betreuer vor Haftungsfolgen geschützt und der Betreute vor Schaden bewahrt werden. Dieser wichtigen Kontrollfunktion 18 kann das Vormundschaftsgericht nur gerecht werden, wenn es vom Betreuer und von Anderen die hierzu notwendigen Informationen erhält. Um an diese Informationen zu gelangen kann sich das Vormundschaftsgericht verschiedener Möglichkeiten bedienen.
a) Beratung des Betreuers
Das Vormundschaftsgericht ist verpflichtet, 19 den Betreuer bei seiner Amtseinführung und späteren Tätigkeit umfassend zu beraten. 20 Daraus resultiert ein Rechtsanspruch nach § 1837 Abs.1 S.1 des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Vormundschaftsgericht. 21 Allerdings hat der Betreuer nur einen Anspruch auf Rechtsberatung in Fragen der Betreuung. In allgemeinen Rechtsangelegenheiten ist der Betreuer gehalten, Rechtsanwälte zu konsultieren.
Den Betreuer behutsam aber beharrlich zu beraten ist die vordringliche Aufgabe des Vormundschaftsgerichts. Dadurch soll eine geordnete Führung der Betreuung zum Wohle des Betreuten gewährleistet werden. Die Beratung ist die erste Möglichkeit, den Betreuer zu überwachen und zu unterstützen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das erste Beratungsgespräch bereits vor der Betreuerbestellung geführt werden sollte. Hierdurch können erste Probleme erörtert oder bestehende Ängste des zu-
16 Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein,S. 38 Rn 110.
17 Raack/Thar, S. 135 Punkt 5.5.7.
18 Formella, Rpfleger 1994, 238.
19 BayObLG, Rpfleger 1999, 445.
20 Deinert/Lütgens/Meier, 76 Punkt 2.f.ee.
21 Damrau-Zimmermann, § 1837 Rn 2; Jürgens-Klüsener, § 1837 Rn 8.
6
künftigen Betreuers beseitigt werden. In diesen Beratungsgesprächen soll eine vertrauensvolle Beratungsebene zwischen Betreuer und Vormundschaftsgericht gebildet werden. Dadurch soll die nötige Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Vormundschaftsgericht gefördert werden, um eine reibungslose und konfliktfreie Betreuung zu ermöglichen.
Bei der Beratung durch das Vormundschaftsgericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung in der Führung der Betreuung nicht abgenommen werden. 22 Die Beratung durch das Vormundschaftsgericht soll Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen und nicht zur Verlagerung der Verantwortlichkeit führen. 23 Beraten ist hier das Äußern einer Empfehlung oder das Erteilen einer Auskunft, wobei in erster Linie die Aufklärung und Information über die Rechte und Pflichten des Betreuers im Vordergrund stehen. Hierdurch soll die Entscheidungsfreiheit des Betreuers verdeutlicht werden. Dem Betreuer obliegt die Entscheidung, welche Maßnahme er durchführen will, das Vormundschaftsgericht prüft nur die Rechtmäßigkeit 24 dieser Maßnahme. Es zeigt gegebenenfalls auf, dass diese Maßnahme eine Pflichtwidrigkeit darstellt oder eine andere Maßnahme in Betracht kommen könnte.
Das Vormundschaftsgericht ist nicht berechtigt, selbst anstelle des Betreuers geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 25 Das Gericht kann nicht die Verlegung eines Betroffenen in eine andere Einrichtung anordnen, solange der Betreuer für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellt ist und keine Gefährdung des Wohls des Betroffenen besteht. Hierdurch wird die Selbständigkeit des Betreuers bei der Ausübung der Fürsorge deutlich. Dies aber nur, solange er sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt. 26 Es besteht ein Ausnahmefall, in dem das Vormundschaftsgericht befugt ist, selbst eine einstweilige Maßnahme 27 anstelle des Betreuers zu treffen. Unter den Voraussetzungen des § 1846 muss das Vormundschaftsgericht von Amts wegen tätig werden. Der Betreuer muss tatsächlich verhindert sein 28 seine Aufgaben im Rahmen der Betreuung zu erfüllen. Das kann insbesondere der Fall
22 Palandt-Diederichsen, § 1837 Rn 5.
23 Jürgens-Klüsener, § 1837 Rn 8.
24 LG Köln, FamRZ 1993, 111.
25 LG Köln, FamRZ 1993, 110.
26 Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, S. 58 Rn 155.
27 Wolf, Rpfleger 2005, 501, 503.
28 LG Frankfurt, BtPrax 2001, 174; Jurgeleit-Meier, § 1846, Rn 2.
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sein, wenn der Betreuer plötzlich selber schwer erkrankt ist oder tatsächlich an der Ausübung seiner Aufgaben durch Abwesenheit gehindert ist und die Betreuung einer sofortigen Maßnahme durch den Betreuer bedarf. 29 Dann kann das Vormundschaftsgericht im Interesse des Betroffenen eine einstweilige Anordnung treffen, solange noch kein Vertretungs- oder Delegationsbetreuer nach § 1899 Abs.4 bestellt ist. 30 Dazu kann es nur in Ausnahmesituationen kommen, wenn eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betreuten besteht, die Anordnung außerhalb des Gerichtsgebäudes an Ort und Stelle erfolgen muss oder außerhalb der normalen Dienstzeiten durch den Bereitschaftsdienst erfolgt. Ordnet das Vormundschaftsgericht demgemäß selbst eine einstweilige Maßnahme an, ist es verpflichtet, dem Betroffenen innerhalb weniger Tage zumindest einen vorläufigen Betreuer zur Seite zu stellen. 31 Hierdurch wird deutlich, dass das Vormundschaftsgericht nur in einer Notlage anstelle des Betreuers eingreifen darf, wenn kein anderer Betreuer kurzfristig eingesetzt werden kann.
Teilweise wird in der Rechtssprechung durch das OLG Frankfurt die Auffassung vertreten, dass zumindest gleichzeitig mit der Anordnung der Maßnahme ein vorläufiger Betreuer bestellt werden muss. 32 Im Gegensatz dazu vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Anordnung nach § 1846 auch dann zulässig ist, wenn noch kein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist. Allerdings habe das Vormundschaftsgericht unverzüglich - regelmäßig am nächsten Arbeitstag - einen vorläufigen Betreuer zu bestellen. Wird vom Vormundschaftsgericht kein vorläufiger Betreuer innerhalb einer angemessenen Frist bestellt, so ist die Maßnahme nach § 1846 unzulässig. 33 Diese Meinung wird ebenso durch die herrschende Literatur vertreten. 34
Des Weiteren ist das Vormundschaftsgericht nicht befugt, bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit an den Betreuer zu erteilen. 35 Vielmehr soll das Vormundschaftsgericht, insbesondere durch Rechtsauskünfte, eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen. Das bedeutet für den Betreuer, dass er sich auf die erteilten Rechtsauskünfte berufen kann 36 und sich nicht anderweitig informieren muss. Aus diesem Grund sollten Rechtspfleger nur solche Auskünfte in
29 Soergel, § 1846 Rn 3.
30 BayObLG, FamRZ 2000, 566.
31 BGH, FamRZ 2002, 745.
32 OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1993, 358.
33 BGH, FamRZ 2002, 745; OLG Schleswig, NJW 1992, 2974; BayObLG, FamRZ 2003, 1323.
34 Palandt-Diederichsen, § 1846 Rn 5.
35 Palandt-Diederichsen, § 1837 Rn 1; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 1369.
8
den Beratungsgesprächen erteilen, welche auf fundiertem Wissen über die Rechtslage beruhen. Der Betreuer ist nach Einholung einer Rechtsauskunft dadurch entlastet, 37 dass das Gericht ihm wie ein beratender Rechtsanwalt an die Seite gestellt wird. 38
Das Ziel der Beratung durch das Vormundschaftsgericht ist es, Konflikte schon im Vorfeld zu vermeiden und den Betreuer bei seinen Aufgaben wirksam zu unterstützen. Eine über die Beratung hinausgehende Pflicht zur Unterstützung hat das Vor-mundschaftsgericht allerdings nicht. Zu einer solchen Unterstützung des Betreuers, im Sinne von konkreten Vollzugshilfen, ist nach § 4 BtBG die Betreuungsbehörde verpflichtet. 39
b) Beratung des Betreuten
Im Gegensatz dazu hat der Betreute keinen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Allerdings ist das Vormundschaftsgericht nicht daran gehindert, Betreuten und Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, soweit es sich dadurch nicht in die Amtsführung des Betreuers einmischt und an dessen Stelle setzt. 40 Gerade bei Konflikten zwischen Betreuer und Betreutem ist es sinnvoll, dass das Vormundschaftsgericht beide Seiten hört und gegebenenfalls berät, um einen Konflikt zu lösen. Durch die Einbeziehung des Betreuers in die Beratung des Betreuten kann eine Transparenz der Beratung für beide Seiten gewährleistet werden, welche sich als förderlich erweisen kann.
Dabei ist aber von Seiten des Vormundschaftsgerichts darauf zu achten, dass das Gericht nicht seine Kompetenz überschreitet und sich an die Stelle des Betreuers setzt. Das Vormundschaftsgericht sollte dem Betroffenen keine Zusagen machen, die später vom Betreuer nicht eingehalten werden können oder die der Betreuer so nicht einhalten will. Hier ist es ratsam, dass das Vormundschaftsgericht den Betreuer anhört, bevor es Zusagen an den Betroffenen macht.
36 Damrau-Zimmermann, § 1833 Rn 9.
37 OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427.
38 OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1428.
39 HKBUR-Klie, § 4 BtBG Rn 6.
40 BT-Drucksachen, 11/4528, S. 113; Jurgeleit-Meier, § 1837 Rn 4.
9
Solche Zusagen könnten indirekt als Anordnung an den Betreuer gesehen werden. Der Betreuer könnte sich, aufgrund dieser gerichtlichen Zusage gezwungen sehen, eine bestimmte Handlung durchzuführen, obwohl er diese Maßnahme selbst nicht ergreifen wollte. Das hätte zur Folge, dass das Vormundschaftsgericht eine bindende Anordnung an den Betreuer erteilt hätte, obwohl dafür kein Rechtfertigungsgrund besteht. Das Vormundschaftsgericht ist aber nur bei der Gefährdung des Wohles des Betreuten befugt eine Anordnung an den Betreuer zu erteilen.
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Stephan Werle, 2006, Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Tätigkeit des Betreuers, Munich, GRIN Publishing GmbH
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