1. Einleitung 2
2. Religionslehrer sein Rolle und Person 2
2.1. Verschiedene Erwartungen an den Religionslehrer und die
Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts 2
2.2. Aufgaben des Religionslehrers 4
2.2.1. Theologisch-religionspädagogische Kompetenz 4
2.2.2. Didaktische Kompetenz 6
2.2.3. Personale Kompetenz 7
3. Schluss 7
4. Literaturverzeichnis 8
1
1. Einleitung
Das Thema „Religionslehrer sein – Rolle und Person“ interessiert mich aus unterschiedlichen Gründen. Zum einen möchte ich später selbst einmal Religionslehrerin werden und zum anderen interessiert mich der Aspekt, dass ein Religionslehrer vielen Erwartungen gerecht werden muss.
Zunächst möchte ich auf die verschiedenen Erwartungen an den Religionslehrer und die Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts eingehen, die wir zum Teil auch schon im Modul B des Orientierungskurses besprochen haben. Und im zweiten Teil möchte ich mich näher mit den Aufgaben des Religionslehrers beschäftigen und den damit verbundenen Kompetenzen, die er haben sollte.
Auch ich habe schon verschieden Erwartungen an den Religionsunterricht, bzw. den Religionslehrer erlebt. Damals fand ich vor allem das Bilder malen und Geschichten hören immer schön und ich weiß noch, dass meine Oma nicht verstand, warum man im Religionsunterricht viele Bilder malen muss, und nicht in der Bibel liest, wie sie es damals im Religionsunterricht gemacht hat oder die Kirchenlieder täglich singt.
2. Religionslehrer sein – Rolle und Person
2.1. Verschiedene Erwartungen an den Religionslehrer und die Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts
Religionslehrer sein ist sehr schwierig. Ein Grund hierfür ist, dass auf einem Religionslehrer sehr viele Erwartungen haften. Es werden sowohl von der Kirche, von dem Staat, von der Schule als auch von der Gesellschaft, u.a. auch von den Eltern und Schülern, bestimmte Erwartungen an den RL gestellt.
Die Eltern haben bestimmte Erwartungen und wollen, dass der Religionslehrer diesen gerecht wird. Die Schüler sind sehr heterogen in der Klasse und haben so unterschiedliche Meinungen über den RU. 1 Die einen sind sehr interessiert, anderen ist dies egal. 2 Der Religionsunterricht ist bei vielen Kindern der einzige Kontakt zur Kirche, da „Erziehung im Glauben der Väter in den bürgerlich-standesamtlichen katholischen Elternhäusern nur noch selten statt“ 3 findet. Religionsunterricht ist das einzige Fach, das grundgesetzlich verankert ist: „Der Religionsunterricht ist in den öffentliche Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
1 Synodenbeschluss, 1974, Kap. 2.5
2 Vgl. Adam, Gottfried: Religionslehrer. Beruf und Person, in: Adam, Gottfried/Lachmann, Rainer: Religionspädagogisches Kompendium, Göttingen (Vandenhoeck & Ruprecht) 5 1997, 163-193, S.165.
3 Jendorff, Bernhard: Religionslehrerin/Religionslehrer, in: Weidmann, Fritz (Hgg.): Didaktik des Religionsunterrichts. Ein Leitfaden, Donauwörth (Auer Verlag) 8 2002, 129-146, S. 135.
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ordentliches Lehrfach.“ 4 Ein ordentliches Lehrfach hat einen festen Platz im Fächerkanon und in einem ordentlichen Lehrfach müssen Noten vergeben werden, die auf messbare Leistungen gegeben werden müssen. 5 Der Staat ist der Träger des Schulwesen, stellt die meisten Religionslehrer ein und gibt folglich die Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht vor. 6 Der Religionslehrer muss somit den allgemein pädagogischen Anforderungen gerecht werden. 7 Es kann allerdings kein Lehrer dazu gezwungen werden, Religionsunterricht zu geben. 8 „Dem Lehrer ist sein Grundrecht auf Freiheit des Glaubens garantiert.“ 9 Neben dem Staat ist natürlich auch die Kirche mitverantwortlich für den Religionsunterricht, dies ist ebenfalls im Grundgesetz festgelegt: „Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt.“ 10 Der Religionslehrer erhält nach seinem Studium die “Missio Canonica, bzw. Vocatio (evang.)“. Die Missio Canonica erhält der Religionslehrer, der bereit ist, „den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche zu erteilen.“ 11 Die Missio und somit die Erlaubnis Religionsunterricht zu erteilen, kann allerdings einem Lehrer wieder entzogen werden, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. 12
Die doppelte Leitung des Religionsunterrichts findet im wechselseitigen Einvernehmen statt. Die Kirche nimmt z.B. an Lehrplankommissionen teil und entscheidet welche Lehrmittel zugelassen werden. Die Kirche stellt den inhaltlichen Rahmen und der Staat den formellen Rahmen. 13
Neben diesem entstehenden Netzwerk, in dem sich das Handeln des Lehrers an die Schüler richtet 14 , hat der Religionslehrer allerdings auch bestimmte Erwartungen an sich selbst. 15 Der Lehrer bringt neben seiner eigenen Lebensbiographie auch eine Glaubensbiographie mit in seinen Beruf. Seine Lebensbiographie ist geprägt von dem Umfeld, in dem er
4 Art.7 Abs.3 GG.
5 Vgl. Ziebertz, Hans-Georg: Wer initiiert religiöse Lernprozesse? Rolle und Person der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, in: Hilger, Georg/Leimgruber, Stephan/Ziebertz, Hans-Georg: Religionsdidaktik. Ein Leitfaden für Studium, Ausbildung und Beruf, München (Kösel-Verlag) 2001, 180-200, S.184.
6 Vgl. Ziebertz, 2001, S.182f.
7 Vgl. Adam, 1997, S.169.
8 Vgl. Art.7 Abs.3 GG.
9 Adam, 1997, S.174.
10 Art.7 Abs.3 GG.
11 Jendorff, 2002, S.132.
12 Vgl. Adam, 1997, S.175.
13 Vgl. Ziebertz, 2001, S.185.
14 Vgl. Ziebertz, 2001, S.181.
15 Vgl. Kunstmann, Joachim: Religionspädagogik. Eine Einführung, Tübingen und Basel (A. Francke Verlag)
2004, S.202.
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Martina Possel, 2006, Religionslehrer/in sein - Rolle und Person, Munich, GRIN Publishing GmbH
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