INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS...................................................................................I
TABELLENVERZEICHNIS .....................................................................................IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
1 Einleitung 1
2 Die Holding im internationalen Konzern 2
2.1 Der Konzernbegriff 2
2.2 Begriff und Funktionen der Holding 4
2.3 Die Holdingstruktur aus betriebswirtschaftlicher Sicht 8
2.4 Ziele der internationalen Steuerplanung mit Holdingstrukturen 9
2.5 Steuerliche Anforderungen an den internationalen Holdingstandort 11
3 Die laufende Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften 13
3.1 Gestaltungsziele beim Einsatz von Repatriierungsstrategien 13
3.1.1 Inhalt und Technik der Repatriierungsstrategien 13
3.1.2 Minimierung von Quellensteuern 17
3.1.3 Nutzung der Freistellungsmethode bei Gewinnausschüttungen 19
3.1.4 Vermeidung von Anrechnungsüberhängen 21
3.1.5 Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften 24
3.1.6 Generierung von Erträgen in niedrig besteuerten Ländern 26
3.1.7 Temporäre Abschirmung von Erträgen 28
3.2 Gestaltungsziele beim Einsatz von Allokationsstrategien 30
3.2.1 Inhalt und Technik der Allokationsstrategien 30
3.2.2 Steuerwirksame (grenzüberschreitende) Ergebniskonsolidierung 32
3.2.3 Steuerliche Optimierung konzerninterner Finanzierungsstrukturen 35
3.2.3.1 Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwand im Rahmen der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung 35
3.2.3.2 Steueroptimierte Finanzierung von Akquisitionen 39
3.2.4 Steuerliche Optimierung von Beteiligungsstrukturen 41
3.2.4.1 Nutzung der Freistellungsmethode für Veräußerungs- und
Liquidationsgewinne 41
I NA
3.2.4.2 Steuerwirksame Realisierung von Veräußerungs- und
Liquidationsverlusten 42
3.3 Mögliche Strategiekombinationen 44
3.3.1 Praktische Bedeutung 44
3.3.2 Kombination aus Abschirmung und Umformung von Einkünften 44
3.3.3 Kombination aus Verlagerung und Umformung von Einkünften 45
4 Die aperiodische Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften 46
4.1 Errichtung der Holdinggesellschaft 46
4.2 Auflösung der Holdinggesellschaft 48
5 Grenzen der Einschaltung von Holdinggesellschaften 50
5.1 Gründe für Beschränkungen der internationalen Steuerplanung 50
5.2 Mögliche Abwehrmaßnahmen der Domizilstaaten von Spitzeneinheiten 51
5.2.1 Ort der Geschäftsleitung und Gestaltungsmissbrauch 51
5.2.2 Missbrauchsregelungen in bilateralen Abkommen 52
5.2.3 Hinzurechnungsbesteuerung 53
5.3 Mögliche Abwehrmaßnahmen der Domizilstaaten von Grundeinheiten 55
6 Zusammenfassung und Ausblick 56
ANHANG...................................................................................................................IV NA
A Quantitative Analyse der einzelnen Gestaltungen mit Holdinggesellschaften IV
A1 Minimierung von Quellensteuern V
A2 Nutzung der Freistellungsmethode bei Gewinnausschüttungen VII
A3 Vermeidung von Anrechnungsüberhängen VIII
A4 Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften X
A5 Generierung von Erträgen in niedrig besteuerten Ländern XII
A6 Temporäre Abschirmung von Erträgen XIII
A7 Steuerwirksame Ergebniskonsolidierung XIV
A8 Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwand im Rahmen der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung XV
A9 Steueroptimierte Finanzierung von Akquisitionen XVIII
A10 Nutzung der Freistellungsmethode für Veräußerungsgewinne XIX
A11 Steuerwirksame Realisierung von Veräußerungsverlusten XX
II NA
A12 Kombination aus Abschirmung und Umformung von Einkünften XXI
A13 Kombination aus Verlagerung und Umformung von Einkünften XXII
B Gruppenbesteuerung Länderübersicht XXIII
LITERATURVERZEICHNIS XXIV
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb 1: Internationale Holdingstruktur 6
Abb 2: Umleitung von Einkünften 15
Abb 3: Umformung von Einkünften 15
Abb 4: Abschirmung von Einkünften 16
Abb 5: Verlagerung nach oben 31
Abb 6: Verlagerung nach unten 32
Abb 7: Bilanzen der Konzerngesellschaften vor Fremdkapitalvergabe XVI
III NA
TABELLENVERZEICHNIS
Tab 1: Zielsystem der Steuerplanung mit Holdingstrukturen 10
Tab 2: Übersicht zu steuerpolitischen Unterzielen der Steuerplanung mit
Holdinggesellschaften 11
Tab 3: Anforderungen an den internationalen Holdingstandort 12
Tab 4: Quellensteuerminimierung V
Tab 5: Quellensteuerminimierung mit ungünstiger Konzernsteuerbelastung VI
Tab 6: Nutzung der Freistellungsmethode bei Gewinnausschüttungen VII
Tab 7: Vermeidung von Anrechnungsüberhängen durch Pooling von Einkünften IX
Tab 8: Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften X
Tab 9: Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften bei einer deutschen
Spitzeneinheit XI
Tab 10: Generierung von Erträgen in niedrig besteuerten Ländern XII
Tab 11: Temporäre Abschirmung von Erträgen XIII
Tab 12: Steuerwirksame Ergebniskonsolidierung XIV
Tab 13: Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwand im Rahmen der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung XVII
Tab 14: Steueroptimierte Finanzierung von Akquisitionen XVIII
Tab 15: Nutzung der Freistellungsmethode für Veräußerungsgewinne XIX
Tab 16: Debt Push Down XX
Tab 17: Abschirmung und Umformung von Einkünften XXI
Tab 18: Verlagerung und Umformung von Einkünften XXII
Tab 19: Gruppenbesteuerung Länderübersicht XXIII
IV NA
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
BAO Bundesabgabenordnung (Österreich)
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
BFH Bundesfinanzhof
BGBl. Bundesgesetzblatt
Buchst. Buchstabe
bzw. beziehungsweise
CFC Controlled Foreign Company
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DBW Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift)
ders. derselbe
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
EG Europäische Gemeinschaft
V
EK Eigenkapital
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera
ETVE Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
evtl. eventuell
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f., ff. folgende, fortfolgende
FB Finanz Betrieb (Zeitschrift)
FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
GewStR Gewerbesteuerrichtlinien
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GP Gliederungspunkt
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
IAS International Accounting Standards
IBFD International Bureau of Fiscal Documentation
i. d. R. in der Regel
i. e. S. im engeren Sinne
IFRS International Financial Reporting Standards
i. H. v. in Höhe von
IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i. S. v. im Sinne von
IWB Internationale Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
i. w. S. im weiteren Sinne
VI
JStG Jahressteuergesetz
KStG Körperschaftsteuergesetz
m. a. W. mit anderen Worten
Nr. Nummer
OECD Organization for Economic Cooperation and Development
OECD-MA OECD-Musterabkommen
PIStB Praxis Internationale Steuerberatung (Zeitschrift)
PwC Pricewaterhouse Coopers AG
RGBl. Reichsgesetzblatt
Rs. Rechtssache
S. Seite
SE Societas Europaea
SEStEG Steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Ge-
sellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
ST Der Schweizer Treuhänder (Zeitschrift)
StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz
u. a. unter anderem
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
u. U. unter Umständen
v. von, vom
Vgl. vergleiche
VII
WiRO Wirtschaft und Recht in Osteuropa (Zeitschrift)
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z. B. zum Beispiel
VIII
1 Einleitung
Die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen nahezu aller Größen über nationale Grenzen hinaus gewinnt immer mehr an Attraktivität. Die Gründe hierfür liegen häufig in der Erschließung neuer Absatzmärkte, dem Ausnutzen niedriger Arbeits- bzw. Produktionskos- ten und allgemeinen länderübergreifenden Wachstumsbestrebungen, um auf den immer globa- ler werdenden Märkten bestehen zu können und der damit verbundenen Intensivierung des Wettbewerbs gewachsen zu sein.
Gleichzeitig werden die Rahmenbedingungen für global tätige Unternehmen günstiger. Immer schnellere und kostengünstigere Kommunikationsmöglichkeiten, Bestrebungen zur Verein- heitlichung internationaler Rechnungslegungsstandards, sowie Ansätze zur Vereinheitlichung der Unternehmensbesteuerung (z. B. in der Europäischen Union) scheinen immer mehr Hin- dernisse, die bisher häufig eine Begrenzung von Unternehmenstätigkeiten auf nationale Märk- te bedeuteten, zu beseitigen.
Die Durchführung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit ist letztlich aber zu ei- nem bedeutenden Teil abhängig von den zu erwartenden Steuerbelastungen, die die wirt- schaftliche Unternehmung in ihrer Gesamtheit zu tragen hat. Sorgfältige betriebs- wirtschaftliche Entscheidungen sind daher stets unter Beachtung von steuerlichen Rahmenbedingungen zu treffen. Diese Rahmenbedingungen unterliegen jedoch einem sehr dynamischen Wandel, da sie in den letzten Jahren verstärkt von vielen Staaten zur Schaffung von Wettbewerbsvorteilen genutzt werden. 1 Besonders deutlich wird dies beispielsweise in- nerhalb der Europäischen Union, wo sich praktisch jährlich neue interessante Investitions- möglichkeiten, sei es durch Unternehmenssteuerreformen oder durch Beitritt neuer Mitglieds- staaten, ergeben.
In diesem Kontext spielt das Gestaltungsinstrument der Holding eine immer interessantere Rolle, da gerade Holdinggesellschaften aufgrund ihrer vielfältigen funktionalen Ausgestal- tungsmöglichkeiten und der meist fehlenden operativen Geschäftstätigkeit personell und ____________________ 1 Vgl. Rosenbach, PIStB 2004, S. 169.
1
funktionell standortungebunden sind. Sie weisen durch ihre regionale Mobilität eine hohe Standortelastizität auf. 1 Als Gestaltungsinstrument in der internationalen Steuerplanung sind Holdinggesellschaften daher nahezu ideal einsetzbar.
Vor diesem Hintergrund soll in dieser Arbeit aufgezeigt werden, inwieweit Holdinggesell- schaften in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften in einem international tätigen Konzern unter Gesichtspunkten der Ertragsteuerplanung sinnvoll eingesetzt werden können. Hierzu werden in Kapitel 2 zunächst begriffliche Grundlagen und Funktionen von Holdinggesell- schaften erläutert, sowie Ziele der internationalen Steuerplanung mit Holdinggesellschaften abgeleitet. Hieraus ergibt sich abschließend ein allgemeines Anforderungsprofil an internatio- nale Holdingstandorte. Kapitel 3 beschäftigt sich im Anschluss daran mit den Möglichkeiten der Umsetzung von ausgewählten operationalen Gestaltungszielen im Rahmen der laufenden Ertragsbesteuerung. Hierbei werden zwei verschiedene Strategien, zunächst reduziert auf ihre Grundformen und schließlich in Kombination, analysiert und jeweils in Bezug auf notwendi- ge Voraussetzungen und mögliche Grenzen beurteilt. Diese Analyse ist überwiegend qualita- tiver Art, während im Anhang ergänzend hierzu passende quantitative Beispiele zu finden sind. In Kapitel 4 wird dann die aperiodische Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften aufgezeigt, wobei eine Beschränkung auf die Errichtung und die Auflösung der Holdingge- sellschaft stattfindet. Da Gestaltungen mit Holdinggesellschaften nicht unbegrenzt möglich sind, wird in Kapitel 5 dargelegt, welche grundsätzlichen Gefahren bestehen können und wie diese am besten minimiert werden. Kapitel 6 beinhaltet abschließend eine Zusammenfassung der Ergebnisse.
2 Die Holding im internationalen Konzern
2.1 Der Konzernbegriff
Unter einem Konzern wird allgemein eine wirtschaftliche Einheit verstanden, die auf vertrag- licher Bindung oder kapitalmäßiger Verflechtung basiert und durch das herrschende Unter- nehmen repräsentiert wird. 2 Zentrales Kennzeichen eines Konzerns im deutschen Konzern-
____________________
1 Vgl. Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 163.
2 Vgl. Roth, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2001, S. 255.
2
recht ist gemäß § 18 Abs. 1 AktG, dass ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens stehen. 1 Im nationalen Konzernbi- lanzrecht (§ 290 Abs. 1 HGB) wird darüber hinaus eine Beteiligung i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB des Mutterunternehmens an der unter der einheitlichen Leitung stehenden Tochtergesellschaft gefordert. 2
Die International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnen einen Konzern gemäß IAS 27.4 als Unternehmensverbindung, bei der ein Mutterunternehmen untergeordnete Toch- terunternehmen beherrscht. 3
Dieser allgemeine Begriff des Konzerns wird hier nicht weiter vertieft, da er für die Zwecke dieser Arbeit ausreicht. Zudem legt die Arbeit die international überwiegend geltende Tren- nungstheorie der Konzernbesteuerung zugrunde, nach der von einem Konzern selbst keine Besteuerungstatbestände ausgehen, da die Konzernunternehmen jeweils eigene, voneinander unabhängige Steuersubjekte darstellen. 4 Das Einkommen und Vermögen einzelner Konzern- gesellschaften wird damit „[…] im Grundsatz so ermittelt und besteuert, als wäre jede Gesell- schaft eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmung.“ 5
Ein internationaler Konzern im steuerrechtlichen Sinne liegt nach herrschender Meinung 6 immer dann vor, wenn das herrschende Unternehmen an einem in einer anderen Volkswirt- schaft ansässigen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und das Merkmal der einheitlichen Leitung gegeben ist. 7 Die Rechtsform des herrschenden Unter- nehmens kann dabei beliebig sein. Die vorliegende Arbeit folgt dieser Eingrenzung.
____________________
1 Siehe dazu ausführlicher Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 18 ff; Everling, DB 1981, S. 2549. 2 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, 1987, § 290 HGB S. 11. Ausführlich zum Konzernbegriff nach deutschem und schweizerischem Recht und zum Merkmal der einheitlichen Leitung siehe Harsch, Einheitli- che Leitung, 2005, S. 7 ff.
3 Zum internationalen Konzernbilanzrecht vgl. Wagenhofer, IFRS, 2005, S. 378 f.
4 Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 17; Schänzle, Gestaltung, 2000, S. 27 ff; Zur Begründung der internatio- nalen Vorherrschaft der Trennungstheorie vgl. Tinner, Konzernstruktur, 1984, S. 12; Scheuchzer, Konzernbe- steuerung, 1994, S. 26 ff.
5 Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 161.
6 Vgl. Tinner, Konzernstruktur, 1984, S. 3; Jacobs/Storck, DBW 1977, S. 380.
7 Es sind gleichwohl auch mehrere Beteiligungen an abhängigen Unternehmen und mehrere verschiedene aus- ländische Standorte denkbar.
3
Die Konzerngesellschaften bzw. Konzernunternehmen lassen sich entsprechend ihrer hierar- chischen Stellung und der ökonomischen Funktion in die drei Grundtypen Spitzeneinheit, Zwischeneinheit(en) und Grundeinheit(en) unterscheiden. 1
Als Spitzeneinheit (auch: Mutter-, Ober- oder Dachgesellschaft) wird das herrschende Unter- nehmen bezeichnet, das die einheitliche Leitung des Gesamtkonzerns ausübt. Eine Zwischen- einheit wird bei vielgliedrigen Konzernen hierarchisch als zusätzliche Beteiligungsebene zwi- schen die Grund- und Spitzeneinheit geschaltet. 2 Die Grundeinheit stellt als rechtlich selbständiges Unternehmen die operative Tochterkapitalgesellschaft dar. Sie wird entweder direkt (bei einem zweistufigen Konzernaufbau) oder indirekt (bei einem drei- oder mehrstufi- gen Konzernaufbau) über eine oder mehrere Zwischengesellschaften durch die Spitzeneinheit beherrscht. 3
Die Höhe der Beteiligungen innerhalb der Konzernstruktur ist für die später folgende steuer- planerische Analyse im Gegensatz zu den Ausführungen im Konzern- und Konzernbilanzrecht nur dann relevant, wenn z. B. internationale Schachtelprivilegien, bilaterale Voraussetzungen zur Quellensteuerreduktion, Möglichkeiten zur Gruppenbesteuerung oder Modifikationen bei der Ermittlung der deutschen Gewerbesteuer an eine Mindestbeteiligungsquote gekoppelt sind. 4
2.2 Begriff und Funktionen der Holding
Eine allgemeingültige Erläuterung des Begriffs „Holding“ bereitet Schwierigkeiten, da die Holding zwar eine besondere Organisationsform darstellt, jedoch kein Rechtsbegriff ist, der einheitlich gebraucht werden kann. 5 Im deutschen Steuerrecht finden sich beispielsweise im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a Abs. 4 KStG und in § 8 Abs. 2 AStG a.
____________________
1 Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 9.
2 Eine solche Zwischeneinheit wird auch als Zwischenholding bezeichnet. Diese Art der Holding nimmt im wei- teren Verlauf der Arbeit eine zentrale Rolle ein. Auf den Holdingbegriff wird in Gliederungspunkt 2.2 genauer eingegangen.
3 Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 9 sowie ausführlicher Schänzle, Gestaltung, 2000, S. 13 ff. 4 Ansonsten sind z. B. für deutsche Spitzeneinheiten bzw. Holdinggesellschaften Beteiligungsquoten im Rahmen der Regelungen zu § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG irrelevant. Vgl. auch Scheffler, Besteuerung, 2002, S. 200. 5 Zumindest im Sinne des deutschen Rechts.
4
F. ansatzweise Definitionen, wann man im steuerrechtlichen Sinne von einer Holding spricht. In der (juristischen) wissenschaftlichen Literatur wird der Holdingbegriff üblicherweise aus- gehend vom englischen „to hold“ hergeleitet, was übersetzt „halten, besitzen“ bedeutet. 1 Kel- ler versteht darauf aufbauend eine Holding bzw. Holdinggesellschaft als Unternehmung, „[…] deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann, sofern der Um- fang der einzelnen Kapitalanlage und deren stimmrechtliche Ausgestaltung dies gestatten, ne- ben der Verwaltungs- und der Finanzierungsfunktion (Holding i. w. S.) auch Führungsfunkti- onen (Holding i. e. S.) einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen.“ 2 Die Holding nimmt damit also selbst keine operati- ve Geschäftstätigkeit wahr und grenzt sich mit diesem Merkmal vom Stammhaus als Spitzen- einheit in Stammhauskonzernen ab, das neben dem Halten der Beteiligungen auch alle ent- scheidenden Funktionen zur Erbringung der Unternehmensleistung übernimmt. 3
Die Betriebswirtschaftslehre versteht die Holding darüber hinaus als Gesellschaft, die auch ohne an anderen rechtlich selbständigen Unternehmen beteiligt sein zu müssen, die Aufgabe haben kann, deren Unternehmensführungsaktivitäten durchzuführen und zu entwickeln. 4
Aus diesem relativ weiten Begriff lassen sich mehrere Holdingtypen ableiten, die in der Regel nach den folgenden drei Kriterien unterschieden werden: bei der funktionalen Betrach- tung wird zwischen der Finanz- und der Führungsholding sowie der gemischten Holding dif- ferenziert 5 , bei der Betrachtung der hierarchischen Stellung werden die Dach- und die Zwischenholding abgegrenzt und hinsichtlich der regionalen Ausrichtung werden die Aus- lands- und die Landesholding unterschieden. 6
____________________
1 Vgl. Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 8 f.
2 Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 55.
3 Vgl. Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 10 f.
4 Vgl. Schaumburg, Gestaltungsziele, 2002, S. 1 f; Everling, DB 1981, S. 2549.
5 Zudem existiert z. B. im Bankenbereich noch der Begriff der virtuellen Holding, der an dieser Stelle jedoch nicht vertieft wird. Siehe dazu Schwark, Virtuelle Holding, 2003, S. 605 ff.
6 Vgl. Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 59 ff. Weitere Einteilungskriterien sind denkbar, diese würden jedoch für die Zwecke dieser Arbeit zu weit gehen.
5
Die Finanzholding 1 übt die klassische, aus der allgemeinen Definition ableitbare, Grundfunk-
tion einer Holdinggesellschaft aus: die Finanzierung. Sie umfasst sowohl die Eigenfinanzie-
rung, die bereits beim Beteiligungserwerb erfolgt, wie auch eine eventuell folgende Fremdfi-
nanzierung der Tochterunternehmen. 2 Damit unmittelbar verbunden ist die Verwaltung der
Beteiligungen. 3 Keller bezeichnet die Finanzierungs- und Verwaltungsfunktionen daher als die
„originären Holdingfunktionen“. 4 Die Führungsholding (auch Managementholding) über-
nimmt neben diesen Funktionen zusätzlich die strategische Führung 5 der ihr nachgeschalteten
Tochterunternehmen, überlässt ihnen gleichwohl die operative Geschäftstätigkeit. 6
Quelle: In Anlehnung an Scheffler, Besteuerung, 2002, S. 199.
____________________
1 Vgl. auch den alternativ verwendeten Begriff „Vermögensholding“ und zur eventuellen Problematik der Ver-
wendung des Begriffs der Finanzholding Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 14.
2 Vgl. Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 84 ff; Everling, DB 1981, S. 2550.
3 D. h. die Finanzholding nimmt ihre Gesellschaftsrechte in Form von Überwachungsrechten und Stimmrechten
an den Gesellschafts- / Hauptversammlungen der Tochterunternehmen wahr.
4 Vgl. Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 84 f.
5 Zu den Führungsaufgaben im Einzelnen siehe Scheffler, Konzernmanagement, 2005, S. 51 f; Keller, Holding-
Handbuch, 2004, S. 148 ff.
6 Zumindest überlässt sie ihr den Großteil der operativen Geschäftstätigkeit im Sinne einer „operativen Sachziel-
neutralität“, vgl. dazu Keller, DB 1991, S. 1634; Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 11. Zur Management- und Finanzholding vgl. auch Harsch, einheitliche Leitung, 2005, S. 6.
6
Zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Holding- und Konzernbegriff bestehen häufig fließen- de Übergänge, die insbesondere von der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung, der angestreb- ten Einflussmöglichkeit auf die Grundeinheit(en) und von der erwünschten Haftungstrennung abhängen. 1 So spricht man beispielsweise auch vom Holdingkonzern, wenn die Holding die einheitliche Leitung der Konzernunternehmen ausübt. 2
In nationalen Konzernen ist die Holding häufig in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft zu beobachten 3 , es können jedoch grundsätzlich auch alle an- deren Rechtsformen der unternehmerischen Tätigkeit gewählt werden. 4
Bei internationalen Konzernstrukturen, bei denen ausländische Unternehmen an inländischen Zwischenholdinggesellschaften (et vice versa) beteiligt sind, treten dagegen überwiegend Holding-Kapitalgesellschaften auf. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass bei internationalen strukturellen Vergleichen der Rechtsformen und der jeweils zugehörigen gesellschaftsrechtli- chen und steuerlichen Anwendungsprinzipien, wie z. B. dem Transparenz- und dem Tren- nungsprinzip, bezüglich der Kapitalgesellschaft international die höchsten Übereinstimmun- gen gefunden werden. 5
Die vorliegende Arbeit knüpft an diese Gegebenheit an und betrachtet im weiteren Verlauf, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die Holding nur in der Rechtsform der Kapital- gesellschaft. 6 Diese starke Eingrenzung ist darüber hinaus insofern vertretbar, als es Sinn macht, für die Holding die gleiche Rechtsform wie die der nachgeschalteten Grundeinheit(en) zu wählen. Die Parallelität der Rechtsformen gewährleistet „[…] eine effiziente Umsetzung der Unternehmensstrategie durch einheitliche Führungs- und Koordinationsinstrumente [..]“. 7
____________________
1 Vgl. Lettl, DStR 1996, S. 2020.
2 Vgl. Rose/Glorius-Rose, Unternehmen, 2001, S. 145 f; Everling, DB 1981, S. 2549 f. 3 Beide Rechtsformen treten z. B. in etwa gleich häufig in Deutschland auf. Siehe dazu Schaumburg/Jesse, Nati- onale Holding, 2004, S. 647 ff.
4 Vgl. Kraft, Holding-Handbuch, 2004, S. 48.
5 Vgl. Schaumburg/Jesse, Nationale Holding, 2004, S. 648 f.
6 Daher werden im weiteren Verlauf der Arbeit die Begriffe Holding und Holdinggesellschaft synonym verwen- det.
7 Schaumburg, Gestaltungsziele, 2002, S. 20 f.
7
2.3 Die Holdingstruktur aus betriebswirtschaftlicher Sicht
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird eine Holdingstruktur aus mehreren Gründen imple- mentiert. Vorteilhaft ist, dass die operativ tätigen Unternehmen im Vergleich zum Gesamtun- ternehmen relativ kleine, selbständig am Markt agierende Unternehmen darstellen, die schnel- ler und flexibler als ein großes Gesamtunternehmen am Markt auftreten können, da sie über eine höhere Markt- und Kundennähe verfügen. Dies wird nicht zuletzt dadurch erreicht, dass sich die Holdinggesellschaft (je nach Ausgestaltung) zeitgleich auf die strategische Führung des Gesamtunternehmens konzentrieren kann und den operativen Unternehmen zudem er- möglicht, die Größenvorteile (wie z. B. Kapitalkraft und Marktmacht) und die Ressourcen 1 des Konzerns zu nutzen. Hierdurch erreicht man mit Holdingstrukturen eine divisionale Geschäftsbereichsorganisationsform 2 , die mit der zunehmenden Dynamisierung der Märkte Schritt halten kann. Holdingstrukturen stellen damit ein geeignetes System zur Reduzierung komplexer Wettbewerbssituationen dar. 3
Die mit der Holdingstruktur einhergehende Trennung der einzelnen Unternehmen in operative Unternehmen und Holdinggesellschaft erleichtert darüber hinaus die „[…] horizontale und vertikale Segregation der unternehmerischen Aktivitäten nach Branchen, Regionen oder Funktionen. Größe, Art und Standort der Unternehmenseinheiten lassen sich markt- oder be- triebsorientiert klar abgrenzen.“ 4 Die daraus folgende größere Transparenz und Flexibilität ist ein weiterer Vorteil der Holdingstruktur. 5
Bei der Betrachtung spezieller Erscheinungsformen der Holding werden für die Finanzhol- ding außerdem Einspar- und Synergieeffekte als vorteilhaft genannt. Sie sind das Resultat der
____________________
1 Es können z. B. Rationalisierungsmöglichkeiten und Kompetenzzuwächse genutzt werden. Vgl. dazu Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 34.
2 Eine divisionale Organisationsform zeichnet sich durch die Trennung von strategischer und operationaler Ent- scheidungsmacht und der damit verbundenen Übereinstimmung von Führungs- und Organisationsstruktur aus. Vgl. Bea/Göbel, Organisation, 2006, S. 383; Bühner, Organisationslehre, 2004, S. 141 ff; Macharzina/Wolf, Unternehmensführung, 2005, S. 486 f.
3 Vgl. Streu, Zwischenholding, 2003, S. 141 sowie ausführlicher Lettl, DStR 1997, S. 1017 ff; Fohr, Besteue- rungskonzept, 2001, S.27 f und Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 21 f.
4 Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 35.
5 Vgl. Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 34 f und Lettl, DStR 1997, S. 1017.
8
zusammengefassten Verwaltung der Beteiligungen, da hieraus eine Bündelung der Nachfrage nach und der Verwaltung von Kapital bei der Holding entsteht. 1
2.4 Ziele der internationalen Steuerplanung mit Holdingstrukturen
Neben betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen 2 spielen häufig steuerli- che Anreize eine gewichtige Rolle zur Implementierung einer Holdingstruktur. Nicht selten jedoch besteht zwischen den Gestaltungen, die primär aus Gründen der Steueroptimierung gewählt werden, und denen, die aus rein betriebswirtschaftlichen Motiven gewählt werden, ein Trade-Off. Steuerliche Gestaltungsziele stehen oft in Konkurrenz zu betriebswirtschaftli- chen und rechtlichen Gestaltungszielen. 3 Für den Einsatz von Holdinggesellschaften als In- strument der Steuerplanung und die damit verbundenen ertragsteuerlichen Fragestellungen im Sinne einer Steuerwirkungsanalyse in Kapitel 3 soll daher zunächst ein steuerplanerisches Zielsystem hergeleitet werden.
Ausgehend vom allgemein dominierenden finanzwirtschaftlichen Oberziel der (inter- nationalen) Unternehmung, der langfristigen Gewinnmaximierung, lässt sich die relative Steuerbarwertminimierung als dazu komplementäres steuerliches Unterziel ableiten. 4 Dieses Unterziel ergibt sich aus der Tatsache, dass Steuerzahlungen im Rahmen des Oberziels stets negative Zielbeiträge liefern. Optimierte steuerliche Gestaltungen haben damit – unter Be- rücksichtigung eventueller Restriktionen weiterer übergeordneter Unternehmensziele – das Ziel, die Steuerzahlungen des Unternehmens zu minimieren. In diesem Zusammenhang soll aber keine absolute Steuerbarwertminimierung erreicht werden, da hierfür letztlich die Ein- stellung der unternehmerischen Tätigkeit notwendig wäre. 5
Im Rahmen dieser Arbeit kann jedoch nur ein einperiodiger Planungszeitraum betrachtet wer- den. Daher ist das steuerliche Unterziel im Folgenden als relative Steuerminimierung zu
____________________
1 Vgl. Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 36.
2 Z. B. Begrenzung bzw. Abschirmung der Haftung. Vgl. Keller, DB 1991, S. 1634; Lutter/Trölitzsch, Haftungs- fragen, 2004, S. 267 ff.
3 Vgl. Schaumburg, Gestaltungsziele, 2002, S. 29.
4 Vgl. Rieger, Steuerplanung, 1978, S. 33 f; Bader, Steuergestaltung, 1998, S. 48.
5 Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 74; Tinner, Konzernstruktur, 1984, S. 9 f.
9
verstehen. 1 Hieraus lassen sich weitere komplementäre steuerpolitische Unterziele ableiten. Die relative Steuerminimierung nimmt damit eine Zwischenstellung zwischen dem finanz- wirtschaftlichen Oberziel der langfristigen Gewinnmaximierung und den steuerpolitischen Unterzielen ein. 2
Der direkte Bezug zum steuerplanerischen Zielsystem mit Holdinggesellschaften wird analog zu Kessler anschaulich erreicht, indem die konkreten Unterziele zunächst zu zwei Hauptgrup- pen zusammengefasst werden: Erstens die Vermeidung von konzernspezifischen Steuermehr- belastungen und zweitens die Nutzung von konzernspezifischen Steuerminderbelastungen, die hierbei jeweils auf der rechtlichen Verselbständigung der ausländischen Konzerneinheiten ba- sieren. 3 Steuerminderbelastungen ergeben sich zudem aus dem zwischenstaatlichen Steuerge- fälle, der unterschiedlichen Ausgestaltung nationaler Steuerrechtssysteme und einer unkoordi- nierten Abstimmung bei der Vermeidung der Doppel- bzw. Minderbesteuerung auf unilateraler, bilateraler und supranationaler Ebene. 4
Tab. 1: Zielsystem der Steuerplanung mit Holdingstrukturen
Quelle: Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 30.
In Tabelle 2 werden die steuerpolitischen Unterziele im Detail dargestellt. Diese Ziele wer- den in Kapitel 3 als Gestaltungsziele im Einzelnen analysiert. Hierbei werden Holdingge- sellschaften stets als Zwischeneinheiten (Zwischenholding) im internationalen Konzern ein- gesetzt.
____________________
1 Eine ökonomisch bessere Steuerplanung sollte jedoch mehrere Perioden berücksichtigen um z. B. umfassend verschiedene Einflussmöglichkeiten auf die steuerliche Bemessungsgrundlage analysieren zu können. 2 Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 74 f.
3 Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 76 ff. Zur Trennungstheorie siehe auch GP 2.1. 4 Vgl. Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 162; Kluge, Steuerrecht, 2000, S. 40; Rose, Betrieb und Steuer, 1999, S. 52 f; Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 31.
10
Tab. 2: Übersicht zu steuerpolitischen Unterzielen der Steuerplanung mit Holdinggesellschaften
Quelle: In Anlehnung an Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 77.
Aus Tabelle 2 geht ferner hervor, dass die Erfolgsabgrenzung mit Verrechnungspreisen, die innerhalb bestimmter Grenzen ebenfalls zur Steuerplanung genutzt werden kann, nicht Ge- genstand dieser Arbeit ist. 1
2.5 Steuerliche Anforderungen an den internationalen Holdingstandort
Die Umsetzung der oben hergeleiteten Ziele wird letztlich entscheidend von den steuerlichen Rahmenbedingungen des Staates, in dem die Holdinggesellschaft ansässig ist, beeinflusst. Für die internationale Steuerplanung ist es daher wichtig, ausgehend von den für den einzelnen Konzern individuell steuerlich motivierten Zielen, einzelne potenzielle Holdingstandorte nach bestimmten Kriterien zu überprüfen. Diese Kriterien können gleichzeitig als Anforderungen an einen steuerlich attraktiven Holdingstandort aufgefasst werden. Den allgemein optimalen Holdingstandort für alle internationalen Konzerne kann es aufgrund der individuell unter- schiedlichen Zielsetzung jedoch nicht geben. Selbst so genannte Steueroasen 2 bieten nicht in
____________________
1 Zu Verrechnungspreisen vgl. z. B. Schreiber, Besteuerung, 2004, S. 459 ff.
2 Steueroasen wie z. B. die Cayman Islands, Bahamas, Bermudas, Guernsey oder die Niederländischen Antillen
locken zwar mit äußerst niedrigen Steuersätzen, jedoch fehlen ihnen überwiegend Doppelbesteuerungsab- kommen mit Industriestaaten. Zudem sind insbesondere Steueroasen von Abwehrmaßnahmen (z. B. Regelun- gen zur Hinzurechnungsbesteuerung) der Domizilstaaten von Spitzeneinheiten betroffen. Siehe Kapitel 5.
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Dipl. oec. Patrik Egeler, 2007, Die Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften im internationalen Konzern, Munich, GRIN Publishing GmbH
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