Die gescheiterte Vergangenheitsbewältigung der deutschen Justiz

Keine Konsequenzen für die Blutrichter?


Hausarbeit, 2007

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Fragestellung

2. Die fehlgeschlagene Entnazifizierung der Justiz
2.1 Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung des juristischen Personals
2.2 Das Ende der Alliierten Entnazifizierungpolitik
2.3 Ergebnis

3. Der gedankliche Verdrängungsprozess
3.1 Kritik am Nürnberger Juristen-Urteil
3.2 Rechtfertigungsphrasen
3.3 Bestätigung durch, und Auswirkung auf die Rechtsprechung
3.4 Ergebnis

4. Justiz und Politik
4.1 Ergebnis

5. Fazit

Anhang

1. Einleitung und Fragestellung

„Von Anfang an stilisierten sich die Täter zu Opfern. Und wo sich Schuld nicht leugnen ließ, war von „Verleitung“, „Verführung“ und „schicksalhafter Verstrickung“ die Rede. Über viele Jahrzehnte konnte sich so das Bild einer „leidenden Justiz“ halten, die in ein „böses System“ geraten und ihm - aufgrund des rechtswissenschaftlichen Positivismus, also der strengen Bindung des Richters an das geschriebene Recht - ausgeliefert war“[1]

So fasst Alfred Hartenbach in Juli 2004 in einer Rede anlässlich der Eröffnung der Ausstellung Der Volksgerichtshof - Hitlers politisches Tribunal der Stiftung Topographie des Terrors treffend die Verdrängung zusammen, die lange Zeit in der deutschen Justiz vorherrschend war. Des Weiteren weist er auf die hohe Bedeutung hin, der der Aufarbeitung der NS-Justiz noch heute zu kommst. Doch lange hat man diese Bedeutung verkannt oder ignoriert. Dies ist das Thema dieser Hausarbeit, die den langen Weg zur Bewältigung der NS- Justizverbrechen beschreiben soll. Nach den Nürnberger Nachfolgeprozessen waren ein paar wenige Repräsentanten der NS- Terrorjustiz verurteilt, und diese waren nicht einmal die Schlimmsten. Doch wie sah es allgemein in der juristischen Öffentlichkeit aus? Welche Konsequenzen folgten nach dem Kriegende für die „einfachen“ Richter uns Staatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland? Das sind die Fragen mit denen ich mich auseinandersetzten möchte. Zu diesem Zweck werde ich zunächst untersuchen, welche Rolle die Entnazifizierung der Justiz durch die Westalliierten spielte. Auf dieser Grundlage widme ich mich im nächsten Kapitel dem Vorgang der gedanklichen Verdrängung. Dazu werden ich näher auf die Rezeption des Nürnberger Nachfolge Prozesses Nr.3 in der juristischen Öffentlichkeit eingehen um danach die Rechtfertigungsphrasen der Justiz im allgemeinen schildern. Darüber hinaus möchte ich an Beispielen veranschaulichen wie sich die Rechtsprechung in der Nachkriegszeit gestaltete. Zu guter Letzt beschäftige ich mich mit der Rolle der Politik im Aufarbeitungsprozess der NS- Justizverbrechen. Die gewonnen Erkenntnisse werde ich in einem Fazit zusammenfassen.

2. Die fehlgeschlagene Entnazifizierung der Justiz

2.1 Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung des juristischen Personals

Nach der bedingungslosen Kapitulation des Großdeutschen Reichs kam es zunächst durch die Proklamation Nr.1 der alliierten Streitkräfte zu einer Stilllegung der Justiz in Deutschland. Den Gerichten wurde die Gerichtsbarkeit entzogen und die alliierten Truppen übernahmen zunächst selber die Strafjustiz. Welche Maßnahmen daraufhin unternommen wurden, um die deutsche Justiz von den Nationalsozialisten zu „reinigen“, ist Inhalt dieses Kapitels. Auch der Prozess der „Renazifizierung“ der Justiz soll untersucht werden.

Zunächst forderte die Proklamation Nr. 3 der alliierten Siegermächte vom 20. Oktober 1945 jedoch nur, dass „[d]er Zugang zum Richteramt ohne Rücksicht auf Rasse, gesellschaftliche Herkunft oder Religion, allen Personen offen [steht] , sofern sie die Grundsätze der Demokratie anerkennen. Die Beförderung des Richters erfolgt ausschließlich nach Maßgabe seiner Leistung und juristischen Befähigung.“[2] Dieses nahm jedoch noch keine aktiven Einfluss auf die Besetzung der Justiz. Erst mit dem Kontrollratsgesetz (KRG) 4 vom 30.Oktober 1945 wurde festgelegt, wer in Zukunft nicht mehr Richter oder Staatsanwalt sein durfte. Dies betraf alle „ früheren Mitglieder der Nazi-Partei, die sich aktiv für deren Tätigkeit eingesetzt haben, und alle anderen Personen, die an den Strafmethoden des Hitler-Regimes direkten Anteil hatten,[diese sollen] ihres Amtes als Richter oder Staatsanwalt enthoben werden und dürfen nicht zu solchen Ämtern zugelassen werden.“[3]

Zuvor war die Überlegung der Null-Lösung angestellt worden. Besonders in der britischen Besatzungszone, wurde die Idee die deutsche Justiz zehn Jahre lang still zu legen und eine „Kolonialjustiz“[4] einzuführen auf großen Anklang. Der Hintergrund der Idee war in der Zwischenzeit eine neue Richtergeneration zu erziehen.[5] Mit dem KRG 4 wurde diese Idee verworfen . Im Gegensatz zur sowjetischen „Reinigungs-Politik“ ging es den Westalliierten nur um das Ziel einer personalpolitischen Entnazifizierung. Es sollten also nicht alle Juristen, sondern nur die belasteten Juristen aus dem Dienst entfernt werden. Die Russen führten die radikalere erste Lösung durch. Den Westalliierten diente als gesetzliche Grundlage für den eigentlichen Prozess der Entnazifizierung die Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12.Januar 1946. In dieser wurden die Bereiche festgehalten, aus denen belastet Juristen entlassen werden sollten. Die Juristen mussten in diesem Rahmen Fragebögen ausfüllen, in denen sie ihre nationalsozialistische Vergangenheit angeben sollten. Das Ziel war eine individuelle Entlastung und wurde außerdem durch eidesstattliche Erklärungen Dritter ergänzt, die sogenannten Persilscheine, ein Begriff, der damals die Runde machte, um das „Reinwaschen“ der Westen der Juristen zu charakterisieren.

Am Beispiel Westfalen sieht man jedoch,dass dieses Verfahren nicht unproblematisch war. Hier hatten beispielsweise 93% des Justizpersonals der NSDAP oder einer ihrer Nebenorganisationen angehört. Auch im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg hatten von 309 Juristen 302 der Partei angehört.[6] Eine rigorose Entlassung hätte also zum Ausschluss der meisten Juristen und zu dem Stillstand des gesamten Justizsystems geführt. Das Vorhaben war also in dem Sinne nicht durchführbar.

Bis dahin war die Entnazifizierung in alles andere als geordneten Bahnen verlaufen. Dies hatte natürlich auch Auswirkungen auf die Stimmung der Deutschen, die verstärkt dieses Vorhaben ablehnten. Als Reaktion darauf und um eine gewisse Ordnung zu schaffen, wurde die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober1946 erlassen, in der man „vom bisher praktizierten reinen Verhaftungs- und Entlassungssystem der Direktive Nr. 24“[7] Abstand nahm. Um eine individuelle Beurteilung vorzunehmen, wurden fünf Kategorien geschaffen, die den Untersuchten entweder, als Hauptschuldigen(I), Belasteten (II), Minderbelasteten (III), Mitläufer (IV) oder Entlasteten (V) einstuften. Dieses ermöglichte eine bessere Bewertung der Juristen und deren weitere Funktion in Justizsystem.

Auf Grund des Mangels an unbelasteten Juristen reaktivierte man zunächst Richter, die schon vor 1933 pensioniert waren oder setzte Rechtsanwälte als Ersatzrichter ein. Doch dies reichte längst nicht, so dass man sich entschloss alle Juristen, die nach 1937 in die Partei eingetreten waren als unbelastet einzustufen. Dies betraf auch die alten Wehrmachtsrichter, die lange Zeit nicht in die NSDAP aufgenommen wurden. Aber erst das so genannte „ Huckepackverfahren“, bei dem für jeden unbelasteten Richter ein belasteter eingestellt werden durfte, sorge für eine ausreichende Richterschaft. Das Aufheben dieses Verfahrens im Juni 1946 hatte jedoch zur Folge, dass nachdem die reaktivierten Richter wieder in den Ruhestand geschickt worden waren, auch die ehemaligen Sonderrichter und SA-Mitglieder in das Justizsystem aufgenommen wurden. Sicherlich ist dies auch dadurch zu begründen, dass man sowohl in der britischen Zone, als auch in der amerikanischen Zone, dazu übergegangen war, nahezu jeden in die Kategorie „Mitläufer“ oder „ Unbelastet“ einzustufen.[8] Dies hatte zur Folge, dass „ bereits 1948 ... 30 Prozent der Gerichtspräsidenten und 80 bis 90 Prozent der Landesgerichtsdirektoren und -räte der britischen Zone wieder ehemalige Parteigenossen [waren].In den anderen westlichen Zonen bot sich ein ähnliches Bild.“[9]

2.2 Das Ende der Alliierten Entnazifizierungspolitik

Auf der in Moskauer Friedenskonferenz vom 10.März bis zum 24. April 1947, wurde von den Außenministern eine Empfehlung an den Kontrollrat ausgesprochen, mit der Anweisung, „dass den zuständigen deutschen Behörden mittels eines Gesetzgebungsaktes der deutschen gesetzgebenden Körperschaft die Verantwortung für die Durchführung der Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38 übertragen wird“[10]. Die Russen führten diese Anweisung dem SMAD Befehl Nr.201 vom 16. August 1947 gemäß aus. Sie übergaben den deutschen Behörden, mit Vorbehalt der russischen Genehmigung, die Entnazifizierung. Konsequent wurden dort alle „ehemaligen aktiven Faschisten und Militaristen von allen öffentlichen und halböffentlichen Posten in den wichtigen Privatbetrieben entfernt“[11].Die Franzosen behielten die Entnazifizierung größtenteils in ihrer Hand und die Amerikaner hatten schon am 5. März 1946 einen Sonderweg eingeschlagen, indem die Ministerpräsidenten das so genannte Befreiungsgesetz unterschieben. Das übertrug den Bundsländern Hessen, Bayern und Württemberg-Baden die Entnazifizierung. Auf die Politik selber hatten sie jedoch noch keinen Einfluss.

Nachdem der Versuch der Briten gescheitert war, mit den deutschen Behörden zusammen ein Entnazifizierungsgesetz zu verabschieden, erließen sie am 1. Oktober 1947 die Verordnung Nr. 110, in der den Regierungen der Länder die Entnazifizierung übertragen wurde. Jedoch übernahm nur Schleswig-Holstein die Verantwortung ein Gesetz zu diesen Maßnahmen zu erlassen. Ursache war vermutlich die Mehrheit, die die SPD im Kieler Landtag hatte. Die Bundesländer Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg „waren nicht ohne weiteres bereit, den Auflagen der Verordnung nachzukommen.“[12] So wurde nur in Schleswig-Holstein am 10. Februar 1948 das „Gesetz zur Fortführung und zum Abschluss der Entnazifizierung“ erlassen. In §1 wird festgelegt, dass „[ä]ußere Merkmale, wie die Zugehörigkeit zur NSDAP [...] nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit [sind]. Sie können ... Hinweise für die Gesamthaltung sein [...]. Andererseits ist die Nichtzugehörigkeit allein nicht entscheidend für den Ausschluss der Verantwortlichkeit.“[13] Dieses Gesetz des Kieler Landtages sollte also dazu dienen, die individuelle Schuld des Einzelnen zu erkennen. Da zum Beispiel spätestens ab 28. Februar 1939 alle Richter und Staatsanwälte der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören mussten,war dies ein vernünftiger Ansatz. Auch dieses Gesetz sah dieselbe Einteilung wie in die fünf, oben genannten Kategorien vor. Die in Kategorie III und IV Eingestuften sollten frühstens nach einem Jahr wieder überprüft werden, ob eine andere Kategorisierung vorgenommen werden sollte. „Damit war „verhüllt umschrieben“ worden, dass es vor den Ausschüssen zukünftig milder zugehen „sollte“ als unter den Briten“[14]. Was die Durchführung dieses Gesetzes scheitern ließ war die Zusammensetzung der Entnazifizierungsausschüsse und die ablehnende Haltung überwiegender Bevölkerungskreise gegenüber der Entnazifizierung. Die Einstufung in die Kategorie I erfolgte nur bei 0,5 % der Untersuchten, dagegen wurden 99,5 % als Mitläufer beurteilt. Was das Scheitern noch verstärkte, war eine Einschränkung des Gesetzes durch die Klausel, dass „Unbelastete“ nicht wieder belangt werden konnten. Dies führte also zu einer weiteren, enormen Renazifizierung der Gerichte. Auch in anderen Besatzungszonen sah es nicht anders aus.

So stellte der amerikanische Landeskommissar von Bayern in einem Bericht an den Hochkommissar McCloy fest, dass 1949 von 924 Richtern und Staatsanwälten genau 752, also 81 %, ehemalige Nationalsozialisten waren.[15] Die Auswirkungen können an einem Beispiel gezeigt werden. In Niederbayern/ Oberpfalz gelang es in der Zeit vom November 1948 bis März 1949 58 ehemaligen Beamten, die keine Nationalsozialisten gewesen waren, nicht eine Neuanstellung zu finden, während es im selben Bezirk 69 ehemaligen NSDAP Mitgliedern gelang wiedereingestellt zu werden. Der Zustrom von Beamten aus den ehemaligen besetzten Gebieten im Osten bewirkte, dass „ [i]n etlichen Behörden...1948/49 mehr Parteigenossen als selbst unter Hitlers Herrschaft“[16] saßen. In der Zwischenzeit hatte man auch das nach 1945 eingestellte Personal, zumeist Spruchkammerpersonal, entlassen um Platz für die Beamten zu schaffen. Diesen hatte oft der Ruf der „Entnazifizierer“ angehaftet. Auch dies wirkte sich dadurch verstärkend auf die Renazifizierung aus, dass dieses Image sich wesentlich stärker auf die Nicht- Neuanstellung auswirkte, als das eines ehemaligen Nazis. Zwei Drittel der arbeitslosen „ Entnazifizierer“ blieb dies auch lange Zeit.[17] Die personelle Entnazifizierung war also misslungen. Auf offizieller Ebene fand die Entnazifizierung mit dem so genannten 313er Gesetz („Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ )vom 11.Mai 1951 auf ein Ende.

Zuvor hatte die Bundesregierung versucht mit, am 15.Oktober 1950 erlassenen, Richtlinien die Entnazifizierung zu vereinheitlichen und damit effektiver zu gestalten:„Entnazifizierungsverfahren mit dem Ziel der Einstufung in die Gruppen III, IV und V“ (Belastete, Mitläufer, Entlastete) sollten „nach dem 1.1.1951“ nicht mehr zulässig sein, wobei „anhängige Verfahren“ einzustellen waren. Und Betroffene der Gruppe I und II (Hauptschuldige und Schuldige) konnten bis zum 3. März 1951 beantragen, „in eine für sie günstigere Gruppe eingestuft zu werden, wenn die bisherige Einstufung lediglich auf Grund einer gesetzlichen Vermutung erfolgt“[18]

[...]


[1] Alfred Hartenbach:Das Bundesministerium der Justiz misst der Aufarbeitung der NS-Justiz eine hohe Bedeutung zu. Berlin, 11.07.2004.http://www.bmj.bund.de/enid/0,9f3de9706d6 35f6964092d0931353139093a097965672092d0932303034093a096d6f6e7468092d093037093a095f7472636964092d0931353139/Reden/Alfred_Hartenbach_zd.html. ( 21.3.2007).

[2] Zitiert nach: Klaus-Detlev Godau-Schüttke: Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. http://www.forhistiur.de/index_de.htm. (21.3.2007).Absatz ( abgekürzt durch Abs) 6.

[3] Zitiert nach: Godau-Schüttke:Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. Abs .9

[4] Ingo Müller: Frurchtbare Juristen.. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. München 1997. S. 204.

[5] Vgl.Müller:Ebd.

[6] Ebd. S. 205.

[7] Zitiert nach: Godau-Schüttke:Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. Abs. 15.

[8] Vgl. Müller: Furchtbare Juristen. S. 205.

[9] Müller: Ebd.

[10] Zitiert nach: Godau-Schüttke:Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. Abs. 17.

[11] Zitiert nach:Godau-Schüttke.Ebd. Abs. 21.

[12] Ebd. Abs. 23.

[13] Zitiert nach: Godau- Schüttke.Ebd. Abs.26.

[14] Godau-Schüttke:Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. Abs.28.

[15] Vgl.Müller Furchtbare Juristen. S. 205.

[16] Müller:Ebd. S. 206.

[17] Vgl. Ebd.

[18] Godau-Schüttke:Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. Abs.33.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die gescheiterte Vergangenheitsbewältigung der deutschen Justiz
Untertitel
Keine Konsequenzen für die Blutrichter?
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
NS- Funktionselite vor Gericht: Die Nürnberger Nachfolgeprozesse" zwischen Bestrafung der Kriegsverbrecher und Demokratisierung der deutschen Gesellschaft
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
25
Katalognummer
V75305
ISBN (eBook)
9783638786348
ISBN (Buch)
9783656146940
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vergangenheitsbewältigung, Justiz, Funktionselite, Gericht, Nürnberger, Nachfolgeprozesse, Bestrafung, Kriegsverbrecher, Demokratisierung, Gesellschaft
Arbeit zitieren
Charlotte Baier (Autor:in), 2007, Die gescheiterte Vergangenheitsbewältigung der deutschen Justiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75305

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