- V - ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Bd.
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Beispielsweise Bspw.
Coldul civil, Zivilgesetzbuch des Staates Rumänien C.civ.
Center for the Economics Analysis of Law CEAL
Derselbe Ders.
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung EBWE
Europäische Union EU
In Verbindung mit i.V.m.
Buchstabe Lit.
MobSicherG Gesetz 99/1999 = Titel IV des Gesetzes über die Maßnahmen zur
Beschleunigung der Wirtschaftsreform - Die rechtliche Regelung
der dinglichen Mobiliarsicherheiten
Nummer Nr.
Unter anderen u.a.
Uniform Commercial Code UCC
UNCITRAL United Nations Commission on International Trade law
zum Beispiel z.B.
Zitiert als Zit.
- VI -
INHALT
A. EINLEITUNG. 1
B. PROBLEMAUFRISS 2
I. Anforderungen an die Mobiliarsicherung 3
1. Interessenschutz 3
2. Internationalität. 4
3. Praxisnähe 4
II. Reformbedarf des deutschen Rechts 4
1. Mangel an Publizität und positivem Recht. 4
2. Mangelnde Internationalität 6
C. MOBILIARSICHERHEITEN IN RUMÄNIEN. 8
I. Hintergrund 8
II. Grundzüge 9
1. Einheitlichkeit 9
2. Dingliche Mobiliarsicherheit. 10
a) Bestellung 10
(1) Mobiliarsicherungsvertrag. 10
(2) Sicherungsgüter. 12
(3) Bestimmtheitserfordernis 13
(4) Publizitätserfordernis 14
b) Verwertung. 16
(1) Im Sicherungsfall 16
(2) In der Insolvenz des Sicherungsgebers. 19
c) Kollisionen 20
(1) Geldkreditgeber und Warenkreditgeber. 20
(2) Mobiliarsicherheiten und Vorzugsrechten. 21
3. Zusammenfassung. 22
D. AUSWERTUNG. 23
I. Erfüllt rumänisches Recht die Anforderungen? 23
II. Wie passt sich das System in die EU ein? 24
III. Was kann Deutschland davon lernen? 25
E FAZIT 26
- 1 - A.Einleitung
Die Diskussion um das deutsche Recht der Mobiliarsicher- 1 undträgt heiten hat eine gewaltige historische Dimension trotzdem noch ein überraschend hohes Polarisierungspotential 2 in sich. Bereits vor 126 Jahren wurde auf dem 15. Deutschen Juristentag in Leipzig die Frage erörtert, ob man eine Mobiliarhypothek in Form einer Sicherungsübereignung oder in Form eines besitzlosen Pfandrechts gesetz- 3 Würdeeine Boxrunde elf Jahre daulich anerkennen sollte.
ern, so befänden wir uns nunmehr in der Zwölften. Währenddessen in Deutschland noch immer diskutiert wird, 4 ein einwurde 1999 im neuen EU-Mitgliedsstaat Rumänien heitliches Recht der Mobiliarsicherheit mit Registerpublizität binnen zwei Wochen eingeführt. Als erstes System in Europa, das streng am amerikanischen Vorbild des Art. 9 UCC ausgerichtet ist, wird es vermehrt als deutsches und europä- 5 isches Modell diskutiert.
Ziel der Arbeit ist zu untersuchen ob das rumänische Mobiliarsicherungssystem die Anforderungen einer entwickelten Volkswirtschaft erfüllen kann; in welcher Weise es sich in Europa einfügt und inwieweit es Anregungen für eine Reform des deutschen Sicherungssystems geben kann. Zur Beant-wortung dieser Fragen empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Zunächst müssen die Anforderungen an ein System der Mobiliarsicherheiten formuliert und der Reformbedarf in Deutschland dargestellt werden (B). In einem zweiten Schritt ist das rumänische Mobiliarsicherungsrecht in seinen Grundzügen mit Blick auf das deutsche und europäische Recht unter Beachtung europäischer Tendenzen zu kennzeich- 1 Vgl. zur frühen Diskussion u.a.: Oertmann,
in: DJZ 1911, 1078 (1183); Schmitt, in: DJZ 1912, 1042 (1047).
2 Vgl. kritisch u.a.: Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2357);
Schwab/Prütting, Sachenrecht, 2006, Rn. 415;
Dorndorf/Frank, in: ZIP 1985, 65 (83).
Rechtfertigend u.a.: Bülow, Kreditsicherheiten, 1999, Rn. 930.
3 Vgl. Hinweis von Westermann, 41. DJT II 1955 F3.
4 Am 01.01.2007 tritt Rumänien der Europäischen Union bei.
- 2 -nen (C). Schließlich kann in einem Dritten Schritt festgestellt und bewertet werden, welches nationale und europäische Potential das rumänische System besitzt und ob es als Vor-bild für Deutschland taugt (D).
Der begrenzte Umfang der Arbeit lässt hier nur eine ansatzweise Betrachtung zu. Wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, stehen im Zentrum der Erörterung Mobiliarsicherheiten im Schuldnerbesitz. Zweck der Arbeit ist nicht ein umfassender europäischer Rechtsvergleich oder die abschließende Darstellung der Problematik grenzüberschreitender Sicherheiten.
B. Problemaufriss
Besitzlose Mobiliarsicherheiten sind in entwickelten Volkswirtschaften eine Notwendigkeit, da der Sicherungsgeber das Sicherungsgut weiter nutzen kann und der Sicherungsnehmer dennoch gesichert ist. Obwohl die konkrete Korrelation von Kreditkonditionen und Besicherung umstritten ist 6 , steht doch fest, dass die Kreditsicherung mit beweglichen Sachen und Rechten ein zentraler, ökonomischer Gesichtspunkt für drittfinanzierte Investitionen ist. 7 Durch die eingeführte Abhängigkeit von Eigenkapitalquote und Schuldnerbonität im Rahmen von Basel II, steigt die Bedeutung der 8 Besicherung von Krediten sogar. Um vor diesem Hintergrund das rumänische Recht der Mobiliarsicherheit anhand eines Maßstabes bewerten zu können, müssen zunächst abstrakte Anforderungen an ein solches Rechtssystem gestellt werden. In einem zweiten Schritt muss die Kritik am deutschen Mobiliarsicherheitenrecht zusammengefasst werden, um die Notwendigkeit einer Reform hierzulande zu kennzeichnen.
5 Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2359);
Teves, Mobiliarsicherheiten, S. 306-309.
6 Vgl. Biegus/Langer/Schiereck, in: ZBB 2004, 465 (473).
7 Drobnig, in: Drobnig, Mobiliarsicherheiten, S. 1.
8 Insbesondere im Rahmen der Berechungsmethode „Advanced
Approach“. Vgl. Claussen, Bankrecht, 2003, § 3 Rn. 9a, b.
- 3 - I.Anforderungen an die Mobiliarsicherung
Bei dem Recht der Mobiliarsicherheiten handelt es sich um Wirtschaftsprivatrecht. Das bedeutet, dass sich die Schaffung entsprechender Rechtsnormen an den Bedürfnissen der betroffenen Rechtskreise orientieren muss und zu einem fairen Interessenausgleich der Parteien führen sollte.
1. Interessenschutz
Sowohl die Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber, als auch von Dritten sind zu berücksichtigen. Der Sicherungsnehmer hat ein Interesse am Bestand und an der effizienten Verwertungsmöglichkeit des Sicherungsgutes. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll sich der Sicherungsnehmer durch Verwertung der Sicherheit schließlich befriedigen können. Um die Werthaltigkeit der Sicherheit zu gewährleisten, muss verhindert werden, dass der Sicherungsgeber Verfügungen über das Sicherungsgut vornimmt, die das Sicherungsrecht beeinträchtigen. Der Sicherungsnehmer soll nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass der Sicherungsgeber die Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert oder ihm eine neuerliche Sicherheit an der Sache einräumt.
Der Sicherungsgeber hat in der Regel ein Interesse das Sicherungsgut zu nutzen. Dazu ist es notwendig, dass es vor Verfügungen und übereilter Verwertung durch den Sicherungsnehmer geschützt ist.
Dritte können potentielle Sicherungsnehmer, gutgläubige Erwerber und ungesicherte Massegläubiger sein. Währenddessen gutgläubige Erwerber lediglich in ihrem guten Glauben geschützt werden müssen, sollen potentielle Sicherungsnehmer vor dem unwissenden Erwerb einer nachrangigen Sicherheit bewahrt werden. Außerdem darf eine Besicherung von Forderungen nicht übermäßig zu Lasten der Massegläubiger gehen.
Arbeit zitieren:
Benjamin Böhme, 2007, Das Rumänische System der Mobiliarsicherheiten - ein europäisches System und ein Modell für Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
DOI
Probleme der Sicherungsabtretung in Österreich
Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht
Diplomarbeit, 86 Seiten
Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht
Seminararbeit, 21 Seiten
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