1. Einleitung
Freiheit und Sicherheit. Diese Begriffe scheinen seit Jahrhunderten in einem antagonistischen Verhältnis zu stehen. Viele Philosophen haben sich mit diesem Begriffspaar auseinandergesetzt. Einer der bekanntesten Aussprüche wird dabei Benjamin Franklin zugeschrieben: “He who sacrifices freedom for security deserves neither“ 1 . Zu diesem Zitat gibt es allerdings verschiedene Überlieferungen. Eine andere Überlieferung spricht von: „If we restrict liberty to attain security we will lose them both.” 2 . Nach Franklin sollte man die Freiheit also nicht für die Sicherheit aufgeben. Dieses Zitat ist allerdings auch mit einem etwas anderen Ton überliefert: “They who would give up an essential liberty for temporary security, deserve neither liberty or security.” 3 Dieses Zitat wirkt durch seine Konkretisierung 4 doch wesentlich näher an der Tagespolitik. Hier ist der Gegensatz auch nicht so stark, wie bei den beiden vorhergehenden Zitaten. Was aber bei allen Zitaten bleibt, ist Franklins Favorisierung der Freiheit vor der Sicherheit. Die Furcht vor der Aufgabe der Freiheit. Die vorliegende Arbeit will sich genau mit dieser Gewichtung von „Freiheit“ und „Sicherheit“ beschäftigen. Allerdings soll es dabei nicht um die Vereinigten Staaten von Amerika gehen, sondern um die wissenschaftliche Debatte in Deutschland, vor allem vor dem Hintergrund der hiesigen Rechtslage auf Grundlage des Grundgesetzes. Doch bevor man sich den Begriffen „Freiheit“ und „Sicherheit“ in einer Analyse widmen kann, müssen die Begrifflichkeiten geklärt werden. Nach der Klärung des Begriffsinstrumentariums folgt ein Blick auf zwei gegensätzliche Autoren, die sich intensiv mit den Begriffen „Freiheit“ und „Sicherheit“ beschäftigt haben. Zum einen den freiheitsorientierten Christoph Gusy und zum anderen Josef Isensee, der mit seinem Werk „Das Grundrecht auf Sicherheit“ am Anfang der 1980er Jahre eine heftige Fachdiskussion auslöste. Schließlich soll die aktuelle Lage in Deutschland nach dem 11. September 2001 betrachtet werden. Denn die Terroranschläge in New York und Washington haben auch in Deutschland zu einer veränderten Wahrnehmung von Sicherheit geführt. Die Sicherheitspakete von Otto Schily stehen dabei im Mittelpunkt. Ein besonders Augenmerk fällt auf die öffentlich häufig diskutierte Rasterfahndung.
1 http://en.wikiquote.org/wiki/Benjamin_Franklin Besucht am 17.8. 2005.
2 Ebd.
3 Siehe: http://www.wisdomquotes.com/000974.html Besucht am 17.8. 2005.
4 Die Einschränkung „temporary security“ ist doch etwas konkreter und „zeitlich begrenzt“ scheint näher an einem möglichen tagespolitischen Diskus als die anderen beiden Zitate zu sein.
2
Die zentralen Fragen dieser Arbeit lauten: Herrscht im politischen Deutschland von 2005 einer der beiden Begriffe „Freiheit“ oder „Sicherheit“ vor? Gab es eine Bedeutungsverschiebung zwischen „Freiheit“ und „Sicherheit“?
2. Begriffsdefinition „Freiheit“ und „Sicherheit“
Freiheit. Dieser Begriff wird meistens negativ definiert. So auch in der mittlerweile führenden Internetenzyklopädie Wikipedia: „Freiheit bezeichnet das Fehlen von Zwängen (man kann/darf alles).“ 5 Der zweite Satz versucht sich aber dann an einer positiven Definition: „Freiheit bezeichnet auch die Möglichkeit, unter mehreren Optionen wählen zu können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.“ Freiheit wird hier nicht als Fehlen von etwas definiert, sondern als die Möglichkeit zu wählen. Die Autoren von Hardenbergs Lexikon wagen erst gar keine Definition von Freiheit. Sie zerlegen den Begriff: „Freiheit. Zentraler Begriff der praktischen Philosophie. Drei wichtige Formen: Wahlfreiheit; Fähigkeit, zwischen Handlungsalternativen Entscheidungen treffen zu können; Handlungsfreiheit; Möglichkeit, ohne inneren oder äußeren Zwang zu tun, was man tun will; Willensfreiheit; Vermögen, sich kraft eigener Vernunft in seinem Handeln von moralischen Prinzipien leiten zu lassen.“ 6 Durch das Aufgliedern des Begriffs wird es möglich, drei positive Definitionen zu liefern. Es gibt neben diesen vorgestellten Definitionen von Freiheit noch unendlich viele weitere Definitionen von Freiheit, sei es die von Rosa Luxemburg 7 , dem Dudenverlag 8 oder Karl Marx 9 .
Für die vorliegende Arbeit sollen aber die verfassungsrechtlichen Freiheiten 10 im Vordergrund stehen, wie zum Beispiel: Handlungsfreiheit 11 , Freiheit der Person 12 , Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit 13 , Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit 14 , Versammlungsfreiheit 15 , Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit 16 , Berufsfreiheit 17 . Diese explizit erwähnten Freiheiten des Grundgesetzes sollen im Mittelpunkt stehen. Denn Freiheiten werden im Grundgesetz konkret benannt. Im Gegensatz zur Sicherheit.
5 Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit besucht am 18.08.2005.
6 Harenberg Kompaktlexikon in 3 Bänden. Dortmund: Harenberg Lexikon Verlag, 1996, Seite 935.
7 „Freiheit ist die Freiheit der Andersdenkenden“ - Rosa Luxemburg. Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit besucht am 18.08.2005.
8 „Freiheit ist die Unabhängkeit von äußerem, innerem oder durch Menschen oder Institutionen bedienten Zwang.“ Siehe: Duden. Politik und Gesellschaft. Mannheim: Dudenverlag, 2001.
9 Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit besucht am 18.08.2005.
10 Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgehaltenen Freiheiten.
11 Siehe Artikel 2 GG.
12 ebd.
13 Siehe Artikel 4 GG. In: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 2001.
14 Siehe Artikel 5 GG.
15 Siehe Artikel 8 GG.
16 Siehe Artikel 9 GG.
17 Siehe Artikel 12 GG.
4
Winfried Brugger 18 erklärt das Fehlen des „Sicherheitsbegriffs“ mit „der Reaktion der Grundgesetzgeber gegenüber der weit hinter Hobbes zurückfallenden barbarischen nationalsozialistischen Schreckensherrschaft“ 19 . Die Erfahrung der unmittelbaren Vergangenheit sei also der Auslöser für die bewusste Missachtung des Sicherheitsbegriffs 20 . Sicherheit. Dieser Begriff wird wie Freiheit meist negativ definiert. So auch bei Wikipedia: „Sicherheit bezeichnet einen Zustand, der weitgehend frei von Risiken der Beeinträchtigung ist oder als gefahrenfrei angesehen wird.“ 21 Häufig stößt man auch direkt auf das Verhältnis von „Freiheit“ und „Sicherheit“ und den viel zitierten Spruch von Benjamin Franklin: „Wer die Freiheit aufgibt, um etwas Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.“ 22 Interessanterweise gerät man bei der Suche mit google.de nach weiteren Definitionen von Sicherheit meist auf Seiten, die sich mit Internetsicherheit beschäftigen. Hardenbergs Lexikon erfasst den Begriff „Sicherheit“ erst gar nicht. In der vorliegenden Arbeit wird jedoch nicht die Definition der Internetenzyklopädie Wikipedia genutzt. Zwar sind darin zwei zentrale Aspekte benannt: „frei von Risiken der Beeinträchtigung“ und „gefahrenfrei“, aber die Definition der „öffentlichen Sicherheit“ des
Bundesverfassungsgerichtes von 1985 scheint doch eine schlüssigere Definition für diese Arbeit, die sich am Grundgesetz orientiert, zu sein.
Demnach ist öffentliche Sicherheit ein Begriff, „der den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen umfasst“ (BVerfGE 69, 315, 352) 23 .
Die meisten wissenschaftlichen Autoren definieren die Begriffe „Freiheit“ und „Sicherheit“ in ihren Arbeiten nicht noch einmal explizit. Vielmehr stellen sie die Begriffe wie Christoph Gusy in direkten Bezug zueinander. Gusy sagt, dass Sicherheit Verfassungsvoraussetzung sei, Freiheit hingegen sei Verfassungsinhalt. Josef Isensee spricht gar von einem Grundrecht auf Sicherheit in der Verfassung. Zumindest rein formell gibt es das im Grundgesetz nicht. Denn bei der Betrachtung der Grundrechte scheint die Interpretation von Gusy plausibler. So
18 Professor Doktor Winfried Brugger ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Der Staat“. Brugger sitzt auf dem Lehrstuhl für öffentliches Recht, Allgemeine Staatslehre & Rechtsphilosophie. Winfried Brugger hat in Tübingen, München und in Berkeley studiert. Außerdem lehrte er unter anderem in Marburg, Mannheim, der University of San Francisco und am Georgetown University Law Center. Brugger ist zusätzlich Mitglied des Vorstandes der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung
19 Winfried Brugger: Freiheit und Sicherheit. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2004, Seite 52.
20 Rein textlich habe das Grundgesetz an dieser Stelle „eine Lücke“, sagt Winfried Brugger. Ebd.
21 Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheit besucht am 19.8.2005.
22 Siehe: http://www.boell-rlp.de/Thema/Freiheit_Gleichheit_SicherheitRahe0406.pdf Besucht am 19.8. 2005.
23 Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Sicherheit Besucht am 19.8.2005.
5
werden die Abwandlungen des Begriffes „Freiheit“ 31-mal verwendet 24 . Dagegen finden sich nur zwei Verwendungen des Begriffes „Sicherheit“ und zwar beide in Artikel 13. Ein Recht auf Sicherheit 25 findet sich formell nicht im Grundgesetz. Die Freiheit hat ihr ein eindeutiges, unbestreitbares Pro. Ob dies auch in der wissenschaftlichen Debatte zu beobachten ist, soll nun geklärt werden.
3. Die wissenschaftliche Debatte um „Freiheit“ und „Sicherheit“ 3.1. Christoph Gusy 26 und „Freiheit“ und „Sicherheit“
Wie bereits erwähnt betrachtet Christoph Gusy „Freiheit“ als Verfassungsinhalt und „Sicherheit“ als Verfassungsvoraussetzung 27 . Für Gusy sind Freiheits- und Schutzauftrag unterschiedlich und vielfach gegenläufig. Die beiden Begriffe bilden für ihn einen Gegensatz. Sicherheit ist die Abwesenheit von Risiken; Freiheit hingegen verursacht und steigert Risiken 28 . Die „Staatsaufgabe Freiheit“ individualisiert Entscheidungszuständigkeiten; die „Staatsaufgabe Sicherheit“ kollektiviert sie 29 . Damit steht Gusy in der deutschen Fachgemeinschaft nicht allein, ganz im Gegenteil 30 Gusy vertritt das vorherrschende Paradigma der Forschung. Oliver Lepsius 31 beispielsweise sieht es ganz ähnlich. Für Lepsius ist der Gesetzgeber verpflichtet zwischen individuellen Freiheitsrechten und dem kollektiven Sicherheitsbedürfnis abzuwägen 32 . Allerdings ist Lepsius der Auffassung, dass es keinen antagonistischen Gegensatz zwischen „Freiheitsrechten“ und „Sicherheitsrechten“ gäbe. Dies sei eine Vorstellung der 1970er Jahre und mittlerweile durch die Idee des Grundrechts auf
24 Ohne Freizügigkeit.
25 Wie es auch gern von Otto Schily zitiert wird. Siehe Rede auf der Feier zum 125-jährigen Jubiläum der Bundesdruckerei:
http://www.bmi.bund.de/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Reden/2004/09/Schily__Bundesdruckerei__I dentitaet__im__digitalen__Zeitalter.html Besucht am 19.8. 2005.
26 Professor Doktor Christoph Gusy leitet den Lehrstuhl für öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte an der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld. Vorher arbeitete er in Mainz, Halle an der Saale, Bochum und an der Pariser Sorbonne.
27 Christoph Gusy: Geheimdienstliche Aufklärung und Grundrechtsschutz in: ApuZ 44/2004, Seite 14.
28 Ebd.
29 Ebd.
30 Auch Gert-Joachim Glaeßner spricht von Sicherheit als einem kollektiven Gut. Siehe: Gert-Joachim Glaeßner: Sicherheit in Freiheit. Opladen: Leske und Budrich, 2003, Seite 45.
31 Professor für öffentliches Recht an der Universität Heidelberg. Lepsius hat vorher unter anderem in München und Chicago gelehrt.
32 Oliver Lepsius: Das Verhältnis von Sicherheit und Freiheitsrechten in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 11. September 2001. Siehe: http://www.aicgs.org/Publications/PDF/lepsius.pdf , Seite 1. Besucht am 19.8. 2005.
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Arbeit zitieren:
Christian Bollert, 2005, Freiheit und Sicherheit - ein ungleiches Paar?, München, GRIN Verlag GmbH
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