Sollte man eine Public Limited Company (Limited)
nach englischem Recht in Deutschland gründen?
von
Sebastian M. Meyer und Arthur Nidens
Wismar, den 01. Dezember 2006
INHALTSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG 1
1.1 Aufbau der Arbeit und Vorgehensweise 1
1.2 Ausgangssituation 1
2 LIMITED IN DEUTSCHLAND 3
2.1 Gründung einer Limited 3
2.2 Organe der Limited 4
2.3 Tätigkeit als Zweigniederlassung in Deutschland 4
2.4 Rechte der Limited 6
2.4.1 Rechtsfähigkeit 6
2.4.2 Parteifähigkeit 8
2.5 Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Publizität 9
2.5.1 Rechnungslegung 10
2.5.2 Abschlussprüfung 12
2.5.3 Publizitätspflichten 12
2.6 Steuerpflicht der Limited 14
2.7 Limited & Co. KG 15
2.8 Limited im Insolvenzfall 17
3 VERGLEICH LIMITED - GMBH 19
4 FAZIT UND AUSBLICK 21
LITERATURVERZEICHNIS IV
1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit und Vorgehensweise
„Sollte man eine Public Limited Company (Limited) nach englischem Recht in Deutschland gründen? lautet das Thema der vorliegenden Arbeit. Nach einer kurzen Analyse der Ausgangssituation, in der die Grundlagen zum Verständnis gelegt sowie der geschichtliche Hintergrund bei Gründungen der Limited außerhalb des Vereinigten Königreichs erläutert werden widmet sich die vorliegende Hausarbeit explizit der Limited in Deutschland. Als Kernpunkt der gegenwärtigen Arbeit lässt sich der Vergleich des Gesellschaftsrechts einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer Limited anführen. Hierbei sollen etwaige Vorteile der Limited gegenüber der GmbH eruiert und analysiert werden. Ein abschließendes Fazit mit einem Ausblick in die Zukunft bildet den letzten Punkt der vorliegenden Arbeit.
1.2 Ausgangssituation
Durch das erhöhte Auftreten der englischen Private Limited Company in Deutschland und eine zunehmende Verdrängung bzw. Stillstand bei GmbH Neugründungen stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit sowie der Vorteile dieser Rechtsform. Experten gehen davon aus, dass deutschlandweit bereits über 30.000 Limited existieren. Ferner kommen monatlich mehr als 1.000 hinzu1. Der GmbH hingegen kommt in Deutschland eine besondere Bedeutung zu, da sie nach den Einzelunternehmen und Personengesellschaften diejenige Rechtsform mit der größten Verbreitung ist. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen lag der Anteil im vergangenen Jahr bei 27,2%2. Als Ausgangspunkt der Expansion der Limited über die Grenzen Englands hinweg ist das Jahr 1999 zu erwähnen, indem die dänische Firma Centros Ltd auf die Anerkennung der Rechtsform und Eintragung in das dänische Handelsregister prozessierte. In den darauf folgenden Jahren kam es immer wieder zu Uneinigkeiten zwischen Unternehmen und dem Gesellschaftsrecht von Staaten in denen sie Tätig waren. Erst die Klage der niederländischen Firma Inspire Art Ltd gegen die Zuzugsbeschränkung des niederländischen Gesellschaftsrechts für im Ausland gegründete Unternehmen sorgte weitgehend für eine einheitliche europäische Rechtssprechung3. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. September 2003 besagt, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat gegründet wurde, das Recht hat in einem anderen Mitgliedsstaat operativ tätig zu sein. Dies ist auch dann der Fall und stelle keinen Missbrauch dar, wenn die andere Rechtsordnung nur Aufgrund von dienlicheren Rahmenbedingungen gewählt würde4. Der nachfolgende Punkt behandelt die Limited in Deutschland.
2 Limited in Deutschland
2.1 Gründung einer Limited
Bei der Gründung einer Limited hat der deutsche Unternehmer - wie in Deutschland auch - zwei mögliche Alternativen, die Neugründung oder der Mantelkauf5. Vergleichsweise simpel ist die Neugründung einer englischen Limited. Ergänzend zu der Gesellschaftssatzung, bestehend aus dem Memorandum of Association und den Articles of Association, sind die Formulare 10 und 12 gemäß Section (sec.) 10 sowie sec. 12 Companies Act 1985 (CA 1985) beim Handelsregister, dem englischen Companies House, vorzulegen6. Der Gesamte Gründungsprozess dauert nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Normalfall fünf Werktage. Überdies ist gegen eine zusätzliche Zahlung eine Bearbeitung innerhalb von 24 Stunden möglich7. Nach erfolgreicher Prüfung durch den Registrar, der gemäß sec. 12 Abs. 3 CA 1985 die im Formblatt 128 beinhaltete declaration of compliance (Gesetzmäßigkeitserklärung) als hinreichende Bestätigung für die materiell-rechtlichen Vorschriften ansieht, erhält der Unternehmer als Antragsteller das sog. certificate of incorporation, das in der London Gazette publik gemacht wird9. Als zweite Möglichkeit der Gründung einer Limited kann Buying of the Shelf - der Mantelkauf - angeführt werden10. Diese Form ist gerade bei den englischen Unternehmern äußerst beliebt, da sie - anders als im deutschen Gesellschaftsrecht - absolut unproblematisch ist. Dies resultiert aus der nichtvorhandenen Mindestkapitalaufbringung und einer vereinfachten Standardverfassung dieser Mantel- oder auch Vorratsgesellschaften11. Bevor eine ruhende Vorratsgesellschaft erworben wird, gilt sie i.S.d. sec. 249 A CA 1985 als dormant company.12 Wurde eine ruhende Gesellschaft erworben, so müssen lediglich die Gesellschaftsanteile übertragen, die neuen Direktoren und der secretary13 sowie die Anschrift des registered office14 beim Companies House angemeldet werden.15 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Erwerb einer Vorratsgesellschaft primär aus Gründen des geringeren Aufwands als aus Gründen der Zeitersparnis erfolgt, da die Neugründung einer Limited vergleichsweise schnell erfolgt.
2.2 Organe der Limited
Eine Limited ist, genau wie eine GmbH, eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Neben dem director, weißt eine Limited einen secretary und die members auf16. Die directors, in der Praxis mindestens zwei, bilden das board of directors und stellen die wirtschaftlich handelnde Funktion einer Limited dar17. Der director ist mit dem Geschäftsführer der deutschen GmbH zu vergleichen. Ferner kann die Position des directors durch eine juristische Person besetzt werden18. Als zweites Organ der Limited kann der secretary oder company´s secretary erwähnt werden. Die Tätigkeiten eines secretary sind weitestgehend von administrativer Natur, wie z.B. die Kommunikation mit dem Companies House oder der Protokollführung bei Gesellschafterversammlungen19. Anders als beim director gibt es für den secretary kein explizites Gegenstück bei einer deutschen GmbH.
Die member bzw. shareholder einer Limited sind das wichtigste Organ, da sie die Eigentümer einer Limited darstellen. Hier ist eine Vergleichbarkeit mit den Gesellschaftern einer deutschen GmbH gegeben. Das Recht des members ist u.a. die Gewinnausschüttung gemessen an der Höhe seiner Einlagen sowie die Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft20. General Meetings sind die Versammlungen der Gesellschafter, die sowohl als Annual General Meeting (Jahreshauptversammlung) als auch als Extraordinary General Meeting (außerordentliche Gesellschafterversammlung) existieren21.
2.3 Tätigkeit als Zweigniederlassung in Deutschland
[...]
1 Vgl. FREUDENBERG, TOBIAS: Britische Billig-GmbH birgt Risiken. IHK-Journal 05/2006, S. 27.
2 Vgl. NEUBER, STEPHAN: Studienmaterial zur SBWL „Finanzmanagement“. Teil I, S. 3.
3 Vgl. JUST, CLEMENS: Die englische Limited in der Praxis. München 2005, S. 5.
4 Vgl. BORSCH, UWE: Entwicklung der Rechtssprechung, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 29.
5 Vgl. HEINZ, VOLKER: Die englische Limited. Baden-Baden 2004, S. 33.
6 Ebenda, S. 33.
7 Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: Gründung und Organisation, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 33.
8 Für alle wichtigen zur Gründung, zum Betrieb sowie zur Abwicklung einer Limited notwendigen Vorgänge stellt Companies House unentgeltlich Formblätter, die zwingend zu verwenden sind, zur Verfügung. Diese können entweder übers Internet (Internetadresse siehe Anhang 4) oder telefonisch beim Companies House angefordert werden. Die Übersicht der wichtigsten Formblätter erfolgt im Anhang 3.
9 Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 33.
10 Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 33.
11 Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 8.
12 Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 34.
13 „Jede Limited muss nach geltendem Recht neben den Direktoren einen secretary bestellen (sec. 283 CA 1985). Der secretary ist eine Art Geschäftsstellenleiter, dem die Erfüllung administrativer Aufgaben obliegt“. Ebenda, S. 55.
14 Adresse des satzungsmäßigen Sitzes.
15 Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 34.
16 Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 25.
17 Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 29.
18 Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 25.
19 Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN:a.a.O. S. 55.
20 Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 28.
21 Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 20f.
Arbeit zitieren:
Sebastian Meyer, Arthur Nidens, 2006, Die englische Public Limited Company (Limited) und die deutsche GmbH, München, GRIN Verlag GmbH
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