Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................ I
Tabellenverzeichnis. III
Abbildungsverzeichnis. IV
1 Einleitung 1
2 Die Behandlung der Pflegebedürftigkeit im Sozialrecht vor Einführung der
Pflegeversicherung. 4
3 Die Pflegeversicherung 7
3.1 Geschichte der Pflegeversicherung 7
3.2 Durch Einführung der Pflegeversicherung verfolgte Ziele 8
3.2.1 Allokative Ziele und Instrumente 8
3.2.2 Distributive Ziele und Instrumente. 11
3.2.3 Stabilitätspolitische Ziele. 13
3.3 Versicherter Personenkreis. 15
3.3.1 Versicherungspflichtige Personen. 15
3.3.2 Befreiung von der Versicherungspflicht 19
3.4 Leistungen und Leistungsvoraussetzungen 20
3.4.1 Terminus der Pflegebedürftigkeit 20
3.4.2 Stufen der Pflegebedürftigkeit. 21
3.4.3 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit 21
3.4.4 Versicherungsleistungen. 23
3.5 Organisation und Finanzierung der Pflegeversicherung 29
3.5.1 Organisation. 29
3.5.2 Finanzierung 30
I
4 Empirische Daten zur Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung. 32
4.1 Pflegestatistik 2005 32
4.1.1 Zum Hintergrund der Erhebung von Pflegestatistiken. 32
4.1.2 Ergebnisse der Pflegestatistik 2005. 32
4.2 Ausgaben für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz 40
4.3 Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch 43
5 Schlussbetrachtung. 46
Literaturverzeichnis V
II
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Pflegedürftige im Dezember 2005 ................................................... 33 Tabelle 2: Pflegebedürftige und Vergütung ...................................................... 36 Tabelle 3: Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (Angaben in 1.000)................................... 42 Tabelle 4: Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen bei der sozialen
Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege (in Mio. Euro) .................................... 43
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Versorgung der Pflegebedürftigen............................................... 34 Abbildung 2: Einfache Vorausberechnung der Pflegebedürftigen bis 2020...... 39 Abbildung 3: Entwicklung Empfänger/innen von Hilfe in besonderen
Lebenslagen..................................................................................................... 40
IV
1 Einleitung
Es dauerte gut zwanzig Jahre, bis die Pflegeversicherung von einer bloßen Problemwahrnehmung zum fünften Zweig der Sozialversicherung wurde. Das Pflegefallrisiko wurde durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung als allgemeines Lebensrisiko anerkannt und den vier etablierten Sozialversicherungszweigen für die Risiken Unfall, Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit zur Seite gestellt. 1
Die zunehmende Zahl der Pflegebedürftigen und die daraus entstandenen, teils erheblichen Probleme, die sich unter anderem dadurch äußerten, dass ein großer Teil der Pflegebedürftigen auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen war, waren Gegenstand der anhaltenden Diskussion um die notwendige Absicherung im Pflegefall. Eine Verschärfung des Pflegeproblems wurde darin gesehen, dass sich die Zahl der Pflegebedürftigen durch die demographische Entwicklung noch erhöht, die Zahl der potenziellen Pflegepersonen hingegen rückläufig ist. 2
Unter dem Begriff „Pflegebedürftigkeit“ ist die geminderte Fähigkeit zur Selbstbetreuung zu verstehen, es handelt sich um eine Situation der Hilflosigkeit, Unselbstständigkeit und des Autonomieverlustes. Pflegebedürftig ist, wer zur täglichen Körperpflege, Nahrungszubereitung und -aufnahme, Mobilität und Haushaltsführung nicht mehr selbstständig in der Lage ist und für einzelne oder sämtliche Verrichtungen fremde Hilfe benötigt. Diese Beeinträchtigungen können in jedem Lebensalter eintreten. 3
Bis es zu dem Gesetz gewordenen Modell einer sozialen Pflegeversicherung kam, standen verschiedene Alternativen zur Diskussion. Einerseits stand die Schaffung einer aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten öffentlichen Pflegesicherung für die gesamte Bevölkerung zur Debatte, andererseits die verbindliche Pflicht zur Begründung einer privatversicherungsrechtlichen Vorsorge für
1 Vgl. Gitter/Schmitt (2001), S. 102 f
2 Vgl. Sievering (1996), S. 1 f.
3 Vgl. Eichenhofer (2004), S. 209.
1
das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Diese Alternativen wurden jedoch verworfen, da bei dem ersten Modell die Pflege als öffentliche, aus Steuern bezahlte Dienstleistung für jeden unentgeltlich zugänglich gewesen wäre, während die Pflegebedürftigkeit bei dem zweiten Modell nicht als soziales, sondern als privates Risiko angesehen worden wäre. 4
Durch die Einführung der sozialen Pflegeversicherung in ihrer heutigen Form wurde die Absicherung des Pflegerisikos umfassend reformiert. Es fand sowohl eine Expansion als auch eine Reorganisation der staatlichen sozialen Sicherung statt. Wurden die öffentlich getragenen Pflegekosten vor Einführung der Pflegeversicherung in erster Linie durch Steuern finanziert und durch die Sozialhilfeträger getragen, übernimmt dies jetzt vor allem die durch Beiträge finanzierte Pflegeversicherung. Bei Pflegebedürftigkeit erstattet die Pflegeversicherung in Abhängigkeit des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit Leistungen für häusliche, ambulante und stationäre Pflege.
In der vorliegenden Hausarbeit wird zunächst auf die Behandlung der Pflegebedürftigkeit im Sozialrecht vor Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung eingegangen. Nachdem in Kapitel 3.1 die Geschichte der Pflegeversicherung kurz dargestellt wird, werden anschließend die mit Einführung der Pflegeversicherung verfolgten Ziele beschrieben (Kapitel 3.2). Dabei wird analysiert, wie sich das Gesetz auf die Versorgung der Pflegebedürftigen auswirkt (allokative Wirkungen), wer von den neuen Leistungen profitiert (distributive Effekte) und wie sich Ausgaben, Beitragssatz- und Leistungsniveau entwickeln sollten (stabilitätspolitische Auswirkungen). Anschließend wird auf die Gestaltung der sozialen Pflegeversicherung eingegangen. Dargestellt werden der durch die Pflegeversicherung abgesicherte Personenkreis (Kapitel 3.3), die Leistungen und Leistungsvoraussetzungen (Kapitel 3.4) sowie in Kapitel 3.5 die Organisation und Finanzierung der Pflegeversicherung.
In Kapitel 4 werden die empirischen Daten zur Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung dargestellt. Hierbei wird zunächst auf den Hintergrund zur Erhebung von Pflegestatistiken eingegangen und anschließend auf die Ergebnisse
4 Vgl. Rothgang (1997), S. 18 f.
2
der Pflegestatistik 2005. Im darauf folgenden Unterkapitel werden die Ausgaben für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz betrachtet. In Kapitel 4.3 wird die Reformierung und Modernisierung des Sozialhilferechts im Dezember 2003 geschildert, wonach das Sozialhilferecht als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingeordnet wurde und zeitgleich das Bundessozialhilfegesetz und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außer Kraft traten.
Im fünften Kapitel dieser Hausarbeit folgt abschließend die Schlussbetrachtung des Themas.
3
2 Die Behandlung der Pflegebedürftigkeit im Sozialrecht vor Einführung der Pflegeversicherung
Die Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit erfolgte bis zur Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 überwiegend aus Eigenmitteln der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. 5 Der „Pflegefall“ war bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland ausgegrenzt, lediglich der „Krankheitsfall“ war bei den Krankenkassen versichert. Ausnahmen stellten für ihren Regelungsbereich die gesetzliche Unfallversicherung 6 , das Recht der sozialen Entschädigung 7 sowie ambulante Leistungen dar, die bei Vorliegen von Schwerpflegebedürftigkeit gewährt wurden. Begründet wurde dies dadurch, dass bei einem Krankheitsfall eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit bzw. -zugänglichkeit bestünde, während für den Pflegefall Therapieresistenz unterstellt wurde. „Pflegebedürftigkeit“ wurde dadurch definiert, existenziell auf die ständige persönliche Hilfe anderer Menschen angewiesen zu sein, da die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Lebensalltag (wie Essen und Trinken oder Körperpflege) nicht mehr selbstständig bewältigt werden können. 8 Eine klare Differenzierung zwischen „Krankheitsfall“ und „Pflegefall“ war trotz der Kriterien „Therapieresistenz“ und „ständige persönliche Hilfe“ jedoch schwierig. Ob ein Patient als Krankheits- oder Pflegefall betrachtet wurde, war in hohem Ausmaß eine Entscheidungsfrage, insbesondere vor dem Hinter-grund, dass die häufigste Ursache der Pflegebedürftigkeit eine vorausgegangene Krankheit ist. So wurden Patienten mit einheitlichem Krankheitsbild - abhängig von den Gutachtern - in einem Fall als Krankheitsfall und in einem anderen Fall als Pflegefall eingestuft.
5 Vgl. Roth/Rothgang (2002), S. 45.
6 Siehe § 44 SGB VII.
7 Siehe für die Kriegsopferversorgung § 35 VG, für den Lastenausgleich § 276 LAG.
8 Vgl. Pihan (1996), S. 8.
4
Bekamen Pflegepatienten bescheinigt, dass sie keiner ärztlichen Behandlung mehr zugänglich und auch nicht heilungs- oder besserungsfähig waren, wurden sie aus der Krankenversicherung ausgegrenzt und zum Pflegefall erklärt, mit dem die Kassen nach der Gesetzeslage nicht weiter belastet werden konnten. 9 Wer als pflegebedürftig eingestuft wurde, musste die entstehenden Kosten also mit eigenen finanziellen Mitteln bestreiten. Reichten diese und die der Angehörigen nicht aus, übernahm die Sozialhilfe die Finanzierung der Pflegeleistungen. 10 Die Pflegehilfen des Sozialamtes zählen zu den „Hilfen in besonderen Lebenslagen“. Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz sind immer abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen. Die Sozialhilfe wird lediglich dann gezahlt, wenn das regelmäßige Einkommen und die Ersparnisse nicht ausreichend hoch sind, um den Lebensunterhalt bzw. den Pflegebedarf zu decken. 11 War die „Hilfe zur Pflege“ als Teil der Sozialhilfe ursprünglich als „letztes Netz“ konzipiert worden, entwickelte sie sich in der stationären Pflege zu Regelabsicherung. Da hier besonders hohe Kosten anfallen, war rund ein Drittel der im Heim untergebrachten Pflegebedürftigen auf Sozialhilfe angewiesen. 12
Diese Umstände führten zu einem doppelten Gerechtigkeitsproblem: Zum einen wurden Pflegebedürftige, die zuvor jahrzehntelang Beiträge an die Sozialversicherungsträger gezahlt hatten, zu Sozialhilfeempfängern und zum anderen stiegen die Ausgaben zur „Hilfe zur Pflege“, die im Rahmen der Sozialhilfe gewährt wurden. So wurde die ursprünglich als nachgelagerte Unterstützung gedachte Sozialhilfe bei der Finanzierung von Pflegefällen zu einer „Quasi-Versicherung“. 13
9 Vgl. Pihan (1996), S. 8.
10 Vgl. Pihan (1996), S. 8 f.
11 Vgl. Keller (2000), S. 99.
12 Vgl. Roth/Rothgang (2002), S. 45.
13 Vgl. Pihan (1996), S. 8 f.
5
Die Sozialhilfeträger hatten entsprechende Ausgaben zu verzeichnen, deren Anstieg deutlich schneller verlief als derjenige der Empfängerzahl. Die Ausgaben stiegen zwischen 1973 und 1993 real um das 3,7fache an, während die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege im gleichen Zeitraum nur mit dem Fak-tor 1,6 wuchs. Bei der Debatte um die Neuordnung der finanziellen Absicherung des Pflegerisikos kam dieser Rolle der Sozialhilfefinanzierung eine zentrale Bedeutung zu. 14
14 Vgl. Roth/Rothgang (2002), S. 45 f.
6
Arbeit zitieren:
Melanie Hörstmann-Jungemann, 2007, Die Pflegeversicherung - Hintergrund und Entwicklung, München, GRIN Verlag GmbH
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