Abkürzungsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................... I
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ...................................................................... IV
1. EINLEITUNG....................................................................................................1
2. SOLARANLAGEN............................................................................................4
2.1 THERMISCHE SOLARANLAGEN........................................................................4
2.2 PHOTOVOLTAIKANLAGEN ...............................................................................6
2.2.1 Technik....................................................................................................6
2.2.2 Anwendungsfelder...................................................................................7
3. RECHTLICHE EINGRENZUNG DES THEMAS ........................................9
4. BAURECHT.......................................................................................................9
4.1 DER VORHABENSBEGRIFF IN § 29 ABS. 1 BAUGB .......................................10
4.2 GENEHMIGUNG IM INNENBEREICH ................................................................11
4.2.1 Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen .............................................12
4.2.1.1 Raumbedeutsamkeit von Vorhaben ...................................................................... 12
4.2.1.2 Anpassungen an die Zielsetzungen der Raumordnung ......................................... 13
4.2.1.3 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) ............................................. 15
4.2.1.4 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) ........................................................ 15
4.2.2 Unbeplanter Innenbereich ....................................................................18
4.3 GENEHMIGUNG IM AUßENBEREICH ...............................................................19
4.4 BEEINTRÄCHTIGUNGEN ÖFFENTLICHER BELANGE ........................................21
4.4.1 Darstellungen im Flächennutzungsplan ...............................................22
4.4.2 Darstellungen in einem Landschaftsplan .............................................22
4.4.3 schädliche Umweltauswirkungen .........................................................23
4.4.3.1 Artenschutz........................................................................................................... 24
4.4.3.2 Schadstoff- und Partikelemissionen...................................................................... 24
4.4.3.3 Klimaschutz.......................................................................................................... 25
4.4.3.4 Abfall.................................................................................................................... 26
4.4.4 Naturschutz und Landschaftspflege ......................................................26
4.4.5 Bodenschutz ..........................................................................................27
I
Abkürzungsverzeichnis
4.4.6 Natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert ............29
4.4.7 Orts- und Landschaftsbild ....................................................................29
4.5 RÜCKBAUVERPFLICHTUNG ...........................................................................30
5. NATURSCHUTZRECHT...............................................................................31
5.1 STAATSZIELBESTIMMUNG UMWELTSCHUTZ .................................................31
5.2 BUNDESRECHT..............................................................................................32
5.3 LANDESRECHT ..............................................................................................33
5.4 DIE NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG .................................34
5.4.1 Eingriffe in Natur und Landschaft ........................................................36
5.4.2 Ausgleich von Eingriffen.......................................................................36
5.4.3 Naturschutzrechtliche Genehmigung – Erlaubnis – Befreiung ............37
5.4.4 Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung .......................................38
5.5 SCHUTZGEBIETE NACH DEM NATURSCHUTZRECHT.......................................40
5.5.1 Europäisches Netz „Natura 2000“.......................................................40
5.5.2 Landschaftsschutzgebiete......................................................................41
5.5.3 Naturschutzgebiete................................................................................43
5.5.4 Naturparke ............................................................................................43
5.5.5 Besonders geschützte Biotope...............................................................45
6. VERHÄLTNIS BAURECHT – NATURSCHUTZRECHT ........................46
7. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG NACH DEM UVPG .......48
8. DENKMALSCHUTZRECHT........................................................................49
9. IMMISSIONSSCHUTZRECHT....................................................................50
10. AUSWIRKUNGEN AUS SICHT DER LANDWIRTSCHAFT................51
11. AUSWIRKUNGEN AUF DIE LUFTFAHRT ............................................53
12. FORMELLE RECHTMÄßIGKEIT DER GENEHMIGUNG..................54
12.1 FORM ..........................................................................................................54
12.2 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT.......................................................................55
12.3 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT.........................................................................55
12.4 VERFAHREN................................................................................................55
II
Abkürzungsverzeichnis
13. SCHLUSSBETRACHTUNG........................................................................57
LITERATURVERZEICHNIS.............................................................................. I
ZUSAMMENFASSUNG .................................................................................... IV
III
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Abs. Absatz
Art. Artikel
BArtSchV Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und
Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)
BauGB Baugesetzbuch
BHKW Blockheizkraftwerk
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BNatSchGKostV Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BW Baden-Württemberg
bzw. beziehungsweise
DSchG Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt
EEG Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz)
EG Europäische Gemeinschaft
f. folgende
g Gramm
GuD Gas- und Dampfkraftwerk
h Stunde
ha Hektar
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg
LEP Landesentwicklungsplan
IV
Abkürzungsverzeichnis
LplG Landesplanungsgesetz
LVwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
m² Quadratmeter
MW Megawatt
NatSchG Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der
Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der
freien Landschaft
NJW Neue juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
NuR Natur und Recht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
RdNr(n). Randnummer(n)
RL Richtlinie
ROG Raumordnungsgesetz
RoV Raumordnungsverordnung
RP Regierungspräsidium
S. Seite
t Tonnen
UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)
usw. und so weiter
VGH Verwaltungsgerichtshof
z.B. zum Beispiel
% Prozent
§ Paragraph
§§ Paragraphen
V
Einleitung
1. Einleitung
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…“ 1
In Zeiten, in denen die fossilen Energien immer knapper werden und sich das Klima merklich verändert, ist ein Umdenken angesagt. Dies wurde auch auf Seiten der Industriestaaten erkannt.
Auf der 3. Klimaschutzkonferenz in Kyoto haben sich die Vertragsstaaten daher verpflichtet, das Kyoto-Protokoll durchzuführen. In diesem Protokoll wurde festgelegt, dass die gemeinsamen Emissionen der sechs wichtigsten Treibhausgase (u.a. Kohlendioxid, Methan und Fluorchlorkohlenwasserstoffe) bis 2012 um mindestens 5 % unter das Niveau von 1990 gesenkt werden. In Kraft trat dieses Protokoll zum 16.02.2005.
Auch Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten. Um hier die geforderten Grenzwerte zu erreichen, setzt es auf regenerative Energien wie Wind, Wasser und die Sonne.
Die Sonne ist die größte und ergiebigste Energiequelle, die der Menschheit aus heutiger Sicht zur Verfügung steht. Selbst in der Entfernung, in der die Erde um die Sonne kreist (150 Mio. km), liefert sie ohne Unterlass enorme Energiemengen in Form von Strahlungsenergie.
Die Sonne spendet unserem Globus Tag für Tag die 15.000-fache Menge des täglichen Primärenergie-Bedarfs der gesamten Erdbevölkerung. So ließe sich z. B. mit Solar-Kraftwerken auf einer Fläche von 3 % der Sahara der Energiebedarf Europas und Afrikas decken. Diese Tatsache ist so
1 Artikel 20 a GG.
1
Einleitung
faszinierend, dass man sich fragt, wieso nicht schon längst solche Solarkraftwerke dort aufgebaut wurden.
Ein Aufbau solcher Großsolaranlagen wäre extrem kostenintensiv. Auch der Energietransport wäre so teuer, dass er sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht lohnt.
Damit Solaranlagen in Deutschland rentabel sind, schuf der Gesetzgeber entsprechende Grundlagen.
Aufgrund des Stromeinspeisungsgesetzes von 1990 – seit April 2000 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in ihr Netz aufzunehmen.
Seit dem 01. Januar 2004 wird auch Strom aus Photovoltaikanlagen, die nicht auf oder an Gebäuden angebracht sind, vergütet. Dadurch wurden Anreize geschaffen, auch Photovoltaikanlagen in der freien Landschaft zu errichten.
.
Durch vermehrte Anfragen müssen sich die deutschen Behörden immer häufiger mit dem Thema der (städte-)baulichen Relevanz von Solaranlagen auseinandersetzen.
Problematisch sind vor allem Solarstrom-Großanlagen. Diese Anlagen werden von Solarpark-Unternehmen überwiegend auf verschattungsfreien Dächern (Dachfläche größer als 10.000 m²) und Freiflächen in Südhanglage ab 50.000 m², die gepachtet werden, realisiert.
Vom Gesetzgeber gibt es zum jetzigen Zeitpunkt relativ wenige eindeutige Regelungen. Vieles ist noch Auslegungssache oder muss durch Rechtsprechung festgestellt werden.
2
Einleitung
Ziel dieser Arbeit soll es sein, Praktikern eine Entscheidungshilfe bei der Genehmigung von Solaranlagen zu geben bzw. zu erkennen, ob Solaranlagen überhaupt genehmigungsbedürftig sind. Außerdem soll dargestellt werden, was für Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Solaranlage in dem vom Bauherrn gewünschten Umfang errichtet werden kann.
Zudem soll die Diplomarbeit dazu beitragen, dass erkannt wird, wie die Solarenergie als ressourcenschonende Energieform selbst ressourcenschonend, nämlich flächensparend sowie landschafts- und naturverträglich, genutzt werden kann.
3
Solaranlagen
2. Solaranlagen
In diesem Kapitel soll ein allgemeines Hintergrundwissen zum Themenkomplex Solaranlagen geschaffen werden. Es widmet sich vor allem technischen Begriffen, die dem Verwaltungsbeamten des nichttechnischen Dienstes nicht unbedingt geläufig sind bzw. deren genaue Verwendung unklar ist.
Schon die Definition des Begriffs „Solaranlage“ bereitet Probleme. In der Literatur wird dieser Begriff unterschiedlich verwendet. Zum einen wird er benutzt, um allgemein die Technik zu beschreiben, mit deren Hilfe aus Sonnenenergie Strom gewonnen wird. Andere Autoren hingegen, wie z.B. Dieter Bazing in seinem Buch „Baurechtlicher Wegweiser zum Energiesparen“, verstehen unter diesem Begriff die Anlagen, in denen mithilfe von Sonnenenergie Heizungs- und Brauchwasser erwärmt wird. Dies mag jedoch auch daran liegen, dass die Technik der Solaranlagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Buches (1980) noch nicht so weit fortgeschritten war, dass eine genauere Differenzierung notwendig gewesen wäre.
In dieser Arbeit wird der Begriff „Solaranlagen“ dann verwendet, wenn es sich um alle Anlagen handelt, die aus Sonnenlicht Energie gewinnen. Sonst wird zwischen „thermischen Solaranlagen“ und „Photovoltaikanlagen“ unterschieden.
2.1 Thermische Solaranlagen
Thermische Solaranlagen erwärmen durch Sonnenenergie Heizungs- und Brauchwasser. Sie werden meist auf Dächern von Wohnhäusern aufgebaut oder in die Dachziegel oder Fassadenverkleidung integriert.
Herzstück einer thermischen Solaranlage ist der Kollektor. Ein Flachkollektor, die am weitesten verbreitete Bauform eines Kollektors, besteht aus einem selektiv beschichteten Absorber, der zur Aufnahme der
4
Solaranlagen
einfallenden Sonnenstrahlung und ihrer Umwandlung in Wärme dient. Zur Minimierung von thermischen Verlusten wird dieser Absorber in einen wärmegedämmten Kasten mit transparenter Abdeckung (meistens Glas) eingebettet.
Der Absorber wird von einer Wärmeträgerflüssigkeit durchströmt, die zwischen Kollektor und Warmwasserspeicher zirkuliert. Diese Wärmeträgerflüssigkeit ist üblicherweise ein Gemisch aus Wasser und ökologisch unbedenklichem Frostschutzmittel.
Mithilfe des Absorbers kann auch der Umgebungsluft und dem Regen Wärme entzogen werden. Da dieses System nicht auf das Scheinen der Sonne angewiesen ist, kann der Umwelt im Prinzip das ganze Jahr Wärme entzogen werden. 2 Thermische Solaranlagen werden über einen Solarregler in Betrieb genommen. Sobald die Temperatur am Kollektor die Temperatur im Speicher um einige Grad übersteigt, schaltet die Regelung die Solarkreis-Umwälzpumpe ein und die Wärmeträgerflüssigkeit transportiert die im Kollektor aufgenommene Wärme in den Warmwasserspeicher.
2 vgl. Bazing, Dieter, Baurechtlicher Wegweiser zum Energiesparen, S. 31.
3 vgl. http://www.solarserver.de/wissen/solarthermie.html.
5
Solaranlagen
Auf eine konventionelle Heizung kann jedoch nicht vollständig verzichtet werden. Diese gewährleistet über den Ladekreis, dass auch dann ausreichend warmes Wasser zur Verfügung steht, wenn die Solaranlage keine oder zu wenig Nutzenergie liefert.
Solaranlagen lassen sich in die bestehende Gebäudetechnik integrieren. Damit ergänzt eine moderne thermische Solaranlage lediglich die konventionelle Heiztechnik. Mit einer Lebensdauer von durchschnittlich 20 Jahren übertrifft sie die Lebensdauer eines Heizkessels.
2.2 Photovoltaikanlagen
Im Jahr 1839 wurde das den Solarzellen zugrunde liegende Phänomen, der Photoeffekt, von dem französischen Physiker Alexandre-Edmond Becquerel entdeckt. Die photovoltaische Zelle wurde jedoch erst um 1950 entwickelt.
Zurzeit liegt der Photovoltaik-Anteil am Stromverbrauch der Bundesrepublik bei unter 1 %. Die Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) hält es für möglich, dass der Anteil der Solarenergie bis zum Jahr 2050 auf rund 15 bis 20 % der Strom- und Wärmeversorgung steigt. 4
Photovoltaik weist im Vergleich zur Windenergie einen Entwicklungsrückstand von zehn Jahren auf. Daher ist Solarstrom immer noch relativ teuer.
2.2.1 Technik
Die Photovoltaik ist eine Technologie, durch die mit Zellen aus hochreinem Silicium (Reinheit 99,999999999 %) oder anderen Halbleitermaterialien Licht direkt in elektrische Energie umgewandelt wird. Dabei kommt sie ohne thermische, chemische und mechanische Zwischenschritte aus.
4 vgl. http://www.energieportal24.de/solarenergie_photovoltaik.php.
6
Solaranlagen
Bei der Herstellung werden die Photovoltaikzellen mit unterschiedlichen Atomen dotiert. In der unteren Schicht wird Bor verwendet und in der oberen Phosphor. Zwischen den beiden unterschiedlich dotierten Schichten baut sich ein inneres elektrisches Feld auf. Durch Lichteinstrahlung kommt es dann hierbei zum Photoeffekt, der über äußere Kontakte abgegriffen werden kann. Es entsteht Strom.
Abb.: Aufbau einer Zelle 5
2.2.2 Anwendungsfelder
Photovoltaik zeichnet sich durch ihre extreme Modularität aus. Diese erlaubt es, das gesamte Spektrum von der solaren Armbanduhr bis zum Großkraftwerk abzudecken. 6
Der größte Teil entfällt jedoch auf die Hausenergieversorgung. Diese ist meist netzgekoppelt. D.h. das Haus ist an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Dadurch kann in Zeiten, in denen zuviel Strom erzeugt wird, dieser eingespeist werden und an sonnenarmen Tagen wieder Strom entnommen werden. Das öffentliche Stromnetz dient hierbei als Zwischenspeicher.
5 Quelle: SunTechnics aus:
http://www.energieportal24.de/solarenergie_photovoltaik_funktionsweise.php.
6 vgl. Staiß, Frithjof, Photovoltaik: ein Leitfaden für Anwender, S. 7.
7
Solaranlagen
Es gibt jedoch auch noch den so genannten Inselbetrieb. Die Stromversorgung erfolgt hier autark d.h. außerhalb des öffentlichen Stromnetzes. Dies ist beispielsweise bei Skihütten, Almen, Booten, Campingplätzen oder sonstigen Einrichtungen, die große Entfernungen zum öffentlichen Stromnetz haben, der Fall.
Hierbei wird in drei Varianten unterschieden:
1. „Die direkte Koppelung von Stromerzeuger und Verbraucher.
2. Die Speicherung des Solarstroms in Akkumulatoren.
3. Die Speicherung und gleichzeitige Versorgung mit Wechselstrom“ 7 .
Da die Sonneneinstrahlung, und damit auch das Strahlungsangebot, schwankt, müssen Akkumulatoren zyklenfest sein. Damit die Akkumulatoren keine Schäden durch Überladung oder Tiefentladung erleiden, wird ein Laderegler zwischen Generator und Akkumulator eingebaut.
In dieser Arbeit wird nur auf die Anlagen eingegangen, die eine baurechtliche Relevanz besitzen. Das sind die Anlagen, die auf Gebäuden befestigt bzw. in ihnen integriert werden oder als Anlage zur Stromgewinnung für externe Zwecke dienen.
7 http://www.energieportal24.de/solarenergie_photovoltaik_anwendungsfelder.php.
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Dipl. Verwaltungswirtin (FH) Kathrin Holder, 2006, Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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