Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz nach dem Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung


Magisterarbeit, 2007

112 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Quellen

Abkürzungen

§ 1 Einführung

§ 2 Entwicklung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes
a. Theaterstück in drei Akten
b. Grünbuch und Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung

§ 3 Überblick über Art. 5 Rom-I-E

§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich
a. Keine Privatgeschäfte
b. Verbraucher und Unternehmer als natürliche Person
c. Leistungsempfangender Verbraucher
d. Dual use-Verträge
e. Beschränkung auf mitgliedstaatliche Verbraucher
f. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E

§ 5 Sachlicher Anwendungsbereich
a. Grundsatz: Erfassung aller Vertragsarten
b. Dienstleistungsverträge
c. Beförderungs- und Pauschalreiseverträge
d. Grundstücks-, Teilzeitnutzungs- und dauerhafte Mietverträge
e. Ferienhausmietverträge
f. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 3 Rom-I-E

§ 6 Situativer Anwendungsbereich
a. Ausübung und Ausrichtung unternehmerischer Tätigkeit
b. Gleichklang mit IZVR
c. Konkretisierung der Ausrichtung
d. Fernabsatzgeschäfte via Internet
e. Ort des Vertragsschlusses
f. Zweifelsfall: Ausrichtung am Urlaubsort
g. Streichung der Schutzklausel
h. Stilistische Berichtigungen
i. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I-E

§ 7 Rechtsfolgenseite
a. Objektive Anknüpfung statt Rechtswahl
b. Einwendungen gegen objektive Anknüpfung
aa. Entzug der Privatautonomie als Verstoß gegen Grundfreiheiten
bb. Widerspruch zu Art. 16 und 17 EuGVO
cc. Nachteile bei enger Beziehung beider Parteien zu einem Staat
dd. Nachteile bei vorteilhaftem Wahlrecht
ee. Entmündigung des starken Verbrauchers
ff. Abschreckungseffekt
c. Vorteile objektiver Anknüpfung
aa. Rechtsspaltung, Günstigkeitsvergleich und Rechtswahlfalle
bb. Wirtschaftliche Gerechtigkeit
cc. Rechtssicherheit und Kostenreduzierung
dd. Günstigkeitsvergleich in der Praxis
d. Ausdrückliche Klarstellung des Rechtswahlverbots
e. Streichung des mitgliedschaftlichen Bezugs
f. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 1 Rom-I-E

§ 8 Synopse mit Änderungsvorschlägen

§ 9 Zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
a. Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz in Richtlinien
b. Bedeutung für Verbraucherverträge
c. Verdrängung der Richtlinienkollisionsnormen

§ 10 Eingriffsnormen
a. Regelungsgehalt
b. Keine Sperrwirkung durch Art. 5 Rom-I-E
c. Verbrauchervertragsrecht als Eingriffsnormen

§ 11 Summe
a. Persönlicher Anwendungsbereich
b. Sachlicher Anwendungsbereich
c. Situativer Anwendungsbereich
d. Objektive Anknüpfung
e. Verhältnis zu Art. 3 Abs. 5 Rom-I-E
f. Verhältnis zu Art. 8 Rom-I-E
g. Ausblick

Anhang
1. Auszug aus dem Rom-I-E
2. Auszug aus dem EVÜ
3. Auszug aus dem EGBGB
4. Auszug aus der EuGVO
5. Auszug aus dem schweizerischen IPRG

Quellen

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Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Dans nos pays d’Europe,

elle se déroule un peu comme

une pièce de théâtre, en trois actes.“

Paul Lagarde

über die Entwicklung des

kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes

§ 1 Einführung

Europäische Integration und Globalisierung begünstigen die Entfaltung internationaler Handelsbeziehungen. Mit europa- und weltweiter Mobilität des Verbrauchers wächst das Risiko, in grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern verwickelt zu werden. An Beispielen mangelt es nicht: Ein deutscher Verbraucher sieht sich veranlasst, gegen einen englischen Unternehmer vorzugehen, weil dieser seine vertraglich übernommenen Leistungen nicht erfüllt. Ein polnischer Verbraucher möchte Klage erheben, weil das via Internet bestellte elektronische Gerät aus Frankreich mangelhaft ist und der französische Unternehmer eine Nachbesserung ablehnt. Gerichtliche Entscheidungen über Streitigkeiten zu Gewinnmitteilungen aus Österreich,[1] Darlehnsgewährungen[2] und Vermittlung von Börsentermingeschäften in der Schweiz[3] sowie Teppichkäufe in der Türkei[4] lenken mehr und mehr Aufmerksamkeit auf sich.

Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug führen zum Problem des anzuwendenden Rechts.[5] Dieses wird mangels einheitlichen europäischen Vertragsrechts durch das EVÜ[6] ermittelt. Verbraucherverträge lassen zusätzlich die Frage aufkommen, ob Verbraucher über besondere Vorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates geschützt werden.[7] Insoweit können erhebliche Schwierigkeiten auftreten, zumal sich die Rechtsordnungen zahlreicher Staaten trotz hohen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstandards – selbst innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – durch komplexe und divergierende Verbraucherschutzsysteme auszeichnen.[8] Zudem kann die Ermittlung ausländischen Rechts mit beträchtlichen Kosten verbunden sein. So verwundert es nicht, wenn Verbraucher schon aufgrund der Rechtswahl eines Drittstaates von der Durchsetzung eigener Rechte absehen, wenn es um einen geringen Streitwert geht. Dies ist mit einem zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt nur schwer in Einklang zu bringen. Verbraucher sollen ihre Rechte in anderen Mitgliedstaaten ebenso durchsetzen können wie im gewöhnlichen Aufenthaltsstaat.[9]

Dies hat jüngst zu Diskussionen um die Fortentwicklung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes geführt. In diesem Zusammenhang ist der Blick auf den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Rom-I-Verordnung[10] (Rom-I-E) vom 15.12.2005 zu lenken. Darin wird die Frage aufgeworfen, ob die aktuellen kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzregelungen den zwischenzeitlich gewachsenen Ansprüchen der Verbraucher gerecht werden. Das bewährte EVÜ soll nicht über Bord geworfen, sondern fortentwickelt werden;[11] es geht also um die Modernisierung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes.[12]

Im Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung finden sich aber einige Vorstellungen, die im Vergleich zum aktuellen Art. 5 EVÜ als „Entwicklungssprünge“ bezeichnet werden können.[13] Damit tritt die Entwicklung des internationalen Verbraucherschutzes in eine neue Phase. Umso mehr besteht Anlass, die vorgeschlagenen Bestimmungen einer eingehenden Untersuchung zuzuführen. Das hat sich die vorliegende Arbeit zum Ziel gesetzt. Sie will alle kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften des vorliegenden Vorschlags auf ihre Brauchbarkeit hin kritisch hinterfragen. Sie möchte ihr Augenmerk dabei insbesondere auf die Stimmigkeit des Dreiklanges zwischen kollisionsrechtlichem Verbraucherschutz (Art. 5 Rom-I-E), zwingenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 Abs. 5 Rom-I-E) und Eingriffsnormen (Art. 8 Rom-I-E) legen.

§ 2 Entwicklung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes

Auf den ersten Blick verwundert, dass gerade das relativ junge EVÜ überarbeitet werden soll, hat es sich doch in der Vergangenheit bewährt und in vielerlei Hinsicht für Rechtssicherheit im internationalen Verbrauchervertragsrecht beigetragen.[14] Es diente sogar als Vorbild für die Ausarbeitung der mexikanischen Vertragskonvention.[15] Um die Reformbemühungen zu verstehen, ist deshalb vorab – zumindest in den Grundzügen – auf die Entwicklung der verbraucherschützenden Kollisionsnormen einzugehen.

a. Theaterstück in drei Akten

Lagarde hat die Entwicklungsgeschichte des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes, wie eingangs erwähnt, gleichsam als ein „Theaterstück in drei Akten“ bezeichnet.[16] In der ersten Phase gab es für Verbraucher – bis weit in die 70er Jahre hinein – so gut wie keinen gesetzlichen Schutz. Das Kollisionsrecht für Schuldverträge war nicht kodifiziert, Privatautonomie genoss uneingeschränkten Vorrang. Das Stichwort „Verbraucher“ war weitgehend unbekannt.[17] Die Worte „Armut an sozialen Werten“ machten die Runde.[18]

Der Status des Konsumenten änderte sich erst allmählich. Das individualistisch geprägte Privatrecht entwickelte sich nach und nach zu einer sozial orientierten Rechtsordnung. Der Gedanke vom Schutz der schwächeren Vertragspartei gewann an Bedeutung. Während dieser zweiten Entwicklungsstufe wurde dem Verbraucher im Bereich der Wirtschaftsabläufe aufgrund zahlreicher Verbaucherschutzgesetze mit zwingenden Rechten eine verstärkte Position zuteil. Die Schaffung besonderer Regelungen – z.B. befristeter Rücktrittsrechte – sollte ihn vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen schützen.[19] Auf diese Weise wurde versucht, dem Kräfteungleichgewicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern entgegenzuwirken mit der Folge, dass der Verbraucher durch Überwindung des vertraglichen Machtgefälles die Chance zu erhöhtem Konsum erhielt.[20]

Doch bestand im internationalen und innergemeinschaftlichen Handel wegen der uneingeschränkten Geltung der Privatautonomie nach wie vor die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund ungünstiger Rechtswahl „zwangsweise“ auf heimatstaatliche Verbraucherschutzvorschriften zu verzichten hatte. Verbraucherschutzbestimmungen verloren ihre Wirkung, weil sie durch die Wahl ausländischen Rechts umgangen werden konnten.[21] Deswegen wurde 1980 das EVÜ mit besonderen Verbraucherkollisionsnormen zum Schutz des Verbrauchers erlassen. Dazu gehört namentlich Art. 5 Abs. 2 EVÜ. Danach darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher in bestimmten Vertragsschlusssituationen der durch die zwingenden Bestimmungen seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gewährte Schutz entzogen wird. Deutschland setzte diese Forderung in Art. 29 Abs. 1 EGBGB um.

Das dritte Entwicklungsstadium begann Anfang der 90er Jahre. Nachdem eine Vielzahl von EG-Richtlinien erlassen worden war, kamen im Rahmen der Beratungen über die Klauselrichtlinie[22] Bedenken auf, Unternehmer könnten durch die im EVÜ eingeräumte kollisionsrechtliche Rechtswahlfreiheit die zwingenden Bestimmungen der Klauselrichtlinie – die nicht unter Art. 5 Abs. 2 EVÜ fielen – durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates umgehen.[23] In Betracht kam z.B. die Wahl schweizerischen Rechts, das im Vergleich zur Klauselrichtlinie erheblich liberaler ausgestaltet ist.[24] Art. 6 Abs. 2 der Klauselrichtlinie verpflichtete deswegen die Mitgliedstaaten, bei der Rechtswahl zugunsten eines Drittstaates trotz engen Zusammenhangs mit dem Gebiet eines Mitgliedstaates sicherzustellen, dass der Verbraucher den durch die Klauselrichtlinie eingeräumten Schutz nicht verliert. Die „unheilvolle Tendenz“, Richtlinien mit Kollisionsnormen zu versehen, wurde auf anderen Gebieten weiterverfolgt.[25] Fortan schossen einseitige Kollisionsnormen zugunsten des Verbrauchers wie „Pilze aus dem Boden“ (vgl. etwa Art. 9 Teilzeitnutzungsrechte-[26], Art. 12 Abs. 2 Fernabsatz-[27], Art. 7 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie[28]).[29] Dahinter stand das Ziel, das nationale Umsetzungsrecht vor Derogation zu bewahren,[30] weswegen sich dieser binnenmarktbezogene Ansatz nicht mit der Verweisung auf nationales Recht beschäftigte.[31] Deutschland realisierte die Richtlinienaufträge durch Einfügung des Art. 29a in das EGBGB.

Die infolge inkonsistenter Richtlinienvorgaben eingetretene „massive Rechtszersplitterung“[32] führte zu „offenen Kontrasten“[33] mit Staatsverträgen und zu „erheblichen Verständigungsschwierigkeiten“[34]. Das EVÜ – „Flaggschiff“ des internationalen Vertragsrechts – fuhr schon nach kurzer Zeit alles andere als in ruhigen Gewässern.[35] Zwar entwickelte sich ein „engmaschiges Netz“ mit zwingenden Schutzvorschriften als Sonderprivatrecht zugunsten der Verbraucher.[36] Doch ist das anzutreffende internationale Verbraucherrecht seither durch zahlreiche nationale Sonderregelungen geprägt.[37] Dadurch wurde es intransparent und zum Teil widersprüchlich, was die hervorgehobene Position des EVÜ abschwächte.[38] Heute spricht man von einer „undurchsichtigen Gemengelage“;[39] von einem einheitlichen Rechtsgebilde kann kaum die Rede sein.[40]

Der Vertrag von Amsterdam verlieh dem internationalen Privatrecht weitere Impulse – er läutete die „Abendstunde der Staatsverträge“ ein.[41] Das internationale Privat- und Verfahrensrecht wandelte sich als Teilbereich der justiziellen Zusammenarbeit von der dritten zur ersten Säule (Art. 65 EG).[42] Auf dieser Kompetenzgrundlage wurde das EuGVÜ[43] im Jahre 2002 durch die EuGVO[44] ersetzt.[45] Darüber hinaus wird für außervertragliche Schuldverhältnisse in naher Zukunft mit dem Erlass einer Rom-II-Verordnung gerechnet,[46] deren Entwurf bereits vorliegt.[47] Kollisionsrechtliche Regelungen für das Ehe-, Ehegüter-, Erb- und Erbverfahrensrecht sollen folgen (Rom-III-Verordnung).[48]

b. Grünbuch und Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung

Im Jahre 2003 erließ die Europäische Kommission ein Grünbuch über die Umwandlung des EVÜ.[49] Dieses wurde von Basedow in Anspielung auf die eingangs wiedergegebene Sentenz von Lagarde als „Vorhang zum vierten Akt“ bezeichnet.[50] Darin weist die Europäische Kommission in einem eigenen Kapitel auf die Unübersichtlichkeit der „versprengten“ Kollisionsnormen hin und fordert ein höheres Maß an Transparenz.[51] Als Folge entflammte erneut eine internationale Diskussion über die Reform des römischen Übereinkommens.[52]

Inzwischen steht fest: Es besteht dringender Anlass zur Novellierung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes.[53] Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Art. 5 EVÜ die Vielfalt der Sachverhalte nicht mehr in zufriedenstellendem Umfang einzufangen vermag. U.a. greift der kollisionsrechtliche Schutz des „passiven“ Verbrauchers zu kurz, wenn er „aktiv“ auf dem Markt eines Staates konsumiert, in dem er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Gran Canaria-[54] und Isle of Man-Fälle[55]).[56] Des Weiteren lassen sich die Realitäten des Geschäftsverkehrs im Internet nicht angemessen bewältigen. Dies gilt vor allem für die Werbung auf Websites. Darüber hinaus haben sich bei der Auslegung von national zwingenden Bestimmungen (Art. 5 EVÜ) und international zwingenden Vorschriften (Art. 7 EVÜ) erhebliche Unterschiede auf mitgliedstaatlicher Ebene ergeben.[57] Überdies wurde bei der Umwandlung des EuGVÜ in die EuGVO die gerichtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (Art. 15 EuGVO) inhaltlich überarbeitet. Zur Wahrung der Kohärenz zwischen internationaler Zuständigkeit und anzuwendendem Recht sind die getroffenen Wertungen in der Rom-I-Verordnung zu berücksichtigen. Ebenso sind die mit den kollisionsrechtlichen Vorgaben der EG-Richtlinien einhergehenden Inkohärenzen auszuräumen. Schließlich forderte Österreich in Zusammenhang mit seinem Beitritt zum EVÜ eine Überarbeitung des Übereinkommens. Die Mitgliedstaaten sagten eine entsprechende Überprüfung zu.[58] Aus diesen Gründen wurden im Grünbuch acht Reformmodelle – von grundsätzlicher Beibehaltung bis zur kompletten Neugestaltung – vorgeschlagen.[59] Ein „jungle of possibilities“ war zu durchdringen und aufzuarbeiten.[60]

Dem Vorschlag über eine Rom-I-Verordnung aus dem Jahre 2005 sind umfassende Konsultationen der Mitgliedstaaten sowie der EU-Institutionen und eine öffentliche Anhörung in Brüssel vorausgegangen. Aus den rund 80 Beiträgen zum Grünbuch – erstattet von Lehre, Wirtschaft und staatlicher Seite – geht u.a. hervor, dass das EVÜ trotz aufgezeigter Schwächen eine hohe Wertschätzung genießt.[61] Dennoch sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine Umwandlung des EVÜ in eine Verordnung aus.[62] Das Europäische Parlament[63] und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss[64] waren insoweit gleicher Meinung. Tendenziell soll kein neues Regelwerk geschaffen, sondern das vorhandene EVÜ aktualisiert und klarer formuliert werden.[65] Primäres Ziel ist die Verbesserung der Rechtssicherheit.

§ 3 Überblick über Art. 5 Rom-I-E

Bei näherer Betrachtung des Art. 5 Rom-I-E entfaltet der Vorschlag der Europäischen Kommission „ungeahnte Radikalität“:[66] Im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich ist der Verbrauchervertrag nicht mehr vom Leistungsgegenstand, sondern von den Vertragsparteien abhängig. Damit werden grundsätzlich alle Vertragstypen erfasst. Allerdings wird der Schutz auf mitgliedstaatliche Verbraucher beschränkt. Der situative Anwendungsbereich wird mit Einführung des Ausrichtungsmerkmals in Parallele zu Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO gebracht. Die komplizierten situativen Anwendungsvoraussetzungen fallen weg. Sie werden durch das Tatbestandsmerkmal der Ausübung unternehmerischer Tätigkeit bzw. der Ausrichtung auf den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat ersetzt. Neu ist die Schutzklausel für den Unternehmer, wonach das Verbraucherrecht nicht zur Anwendung gelangt, wenn dem Unternehmer der gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers unbekannt geblieben ist. Auf der Rechtsfolgenseite ist die strikte Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers vorgesehen. Eine Rechtswahl ist unzulässig. Der Günstigkeitsvergleich zwischen gewähltem Recht und zwingenden Bestimmungen des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers entfällt. In Zukunft soll ausschließlich objektiv an das Recht des Verbraucherstaates angeknüpft werden. Insoweit wird nur auf mitgliedstaatliche Rechtsordnungen verwiesen. Schließlich versucht der Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung, zwingenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 Abs. 5 Rom-I-E) und Eingriffsnormen (Art. 8 Rom-I-E) mehr Geltung zu verschaffen. Im Einzelnen hat das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene kollisionsrechtliche Verbraucherrecht in Art. 5 Rom-I-E folgenden Wortlaut gefunden:

Artikel 5 – Verbraucherverträge

1. Für Verbraucherverträge im Sinne und nach Maßgabe von Absatz 2 gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Absatz 1 gilt für Verträge, die eine natürliche Person, der Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, mit einer anderen Person, dem Unternehmer, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann.

Er gilt unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, es sei denn, der gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers war dem Unternehmer nicht bekannt und diese Unkenntnis war nicht seiner Fahrlässigkeit zuzurechnen.

3. Absatz 1 gilt nicht für die nachstehenden Verträge:
(a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
(b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990;
(c) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994.

§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich wird im Vorschlag enger gefasst; er wird auf Verbraucherverträge im Sinne von Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E beschränkt. Danach kommt es nicht mehr auf den Leistungsgegenstand des Vertrags, sondern auf die Vertragsparteien als solche an. Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird (sog. B2C-Vertrag). Damit unterfallen internationale Verträge zwischen Unternehmern (sog. B2B-Verträge) und zwischen Verbrauchern (sog. C2C-Verträge) nicht dem Anwendungsbereich des Art. 5 Rom-I-E. Nach dem Wortlaut werden jedoch Verträge erfasst, in denen nicht der Unternehmer, sondern der Verbraucher die Leistung anbietet (sog. C2B-Verträge).

a. Keine Privatgeschäfte

Der persönliche Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Kollisionsnorm wird durch die Neuregelung präzisiert. Erfasst werden ausschließlich Verträge zwischen Verbraucher[67] und Unternehmer[68]. Anderer Ansicht scheint insoweit nur Heldrich zu sein, der – ohne weitere Begründung – Art. 5 Abs. 2 Rom-I-E heranzieht, um Privatgeschäfte zwischen Verbrauchern im Rahmen von Art. 29 EGBGB zu rechtfertigen.[69]

Innerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs des gegenwärtig geltenden Art. 5 Abs. 1 EVÜ ist umstritten, ob auch Verträge unter Verbrauchern erfasst werden oder ob Vertragspartner eines Verbrauchers immer ein Unternehmer sein muss. Dem Wortlaut nach ist Verbraucher, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Doch ist die Abgrenzung des hiernach als schutzbedürftig bzw. als nicht schutzbedürftig anzusehenden Verbrauchers nicht unproblematisch. So wird argumentiert, es komme nicht darauf an, ob der Schuldner Unternehmer sei. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 EVÜ beschränke sich darauf, dass der Gläubiger den Vertrag zu einem Zweck schließe, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Zudem wird angeführt, auch bei Verträgen unter Verbrauchern müsse ein umfassender Verbraucherschutz gewährleistet sein. Nach dieser Meinung schließt Art. 5 Abs. 1 EVÜ reine Privatgeschäfte unter Verbrauchern mit ein (z.B. Gebrauchtwagenkauf unter Privaten).[70]

Die h.M. erblickt hierin einen Widerspruch zu Sinn und Zeck der Vorschrift.[71] Ein Verbrauchervertrag setze ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien voraus. Bei Verträgen unter Privaten existiere ein entsprechendes Machtgefälle nicht; ohne Ungleichgewicht der Machtverhältnisse aber sei nicht zu rechtfertigen, den Vertragsparteien Verbraucherschutz einzuräumen. Im Übrigen entspreche nur ein zweiseitig funktionaler Verbraucherbegriff den Vorgaben in verbraucherschützenden EG-Richtlinien. Die gegenteilige Ansicht führe zu dem nicht akzeptablen Ergebnis, dass Art. 5 Abs. 1 EVÜ zugunsten beider Verbraucher Anwendung finde mit der Folge, dass es zwei Vertragsstatute gebe und ein unlösbarer Widerspruch auftrete.[72]

Die in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E vorgesehene Neuregelung beinhaltet unter diesem Aspekt eine begrüßenswerte Klarstellung.[73] Der missverständliche Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 EVÜ wird bereinigt. Die Anwendung verschiedener Vertragsstatute wird vermieden. Der Streit über Privatgeschäfte erledigt sich.

b. Verbraucher und Unternehmer als natürliche Person

Der Verbraucher muss gemäß Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E eine natürliche Person sein. Dank dieser Definition gewinnt der persönliche Anwendungsbereich an Klarheit. So wird der Streit, ob nicht nur persönliche, sondern auch juristische Personen kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz genießen können, entfallen.[74] Kleine und mittlere Unternehmen sowie Idealvereine werden von der Neuregelung nicht profitieren können.

Damit trägt die neue Regelung zur Rechtssicherheit bei. Denn bei der Abgrenzung zwischen natürlicher und juristischer Person können Wertungsfragen auftreten. Im Übrigen steht die neue Verbraucherdefinition mit verbraucherschützendem Sekundärrecht in Einklang. Die meisten EG-Richtlinien setzen als Verbraucher ausdrücklich eine natürliche Person voraus (vgl. etwa Art. 2, 1. Spiegelstrich, Haustürwiderrufs-[75], Art. 2, 3. Spiegelstrich, Teilzeitnutzungsrechte-, Art. 1 Abs. 2 lit. a Verbraucherkredit-[76], Art. 2 lit. b Klausel-, Art. 2 Nr. 2 Fernabsatz-, Art. 1 Abs. 2 lit. a Verbrauchsgüterkauf-[77], Art. 2 lit. d Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie[78]). Sofern juristische Personen in einigen wenigen Fällen als Verbraucher anerkannt werden, wird dies eigens hervorgehoben (vgl. Art. 2 lit. h Überweisungsrichtlinie[79]). Insoweit unterstreicht ein entsprechender Umkehrschluss, dass der Verbraucher im Regelfall eine natürliche Person zu sein hat.[80]

Schließlich hat der EuGH in Zusammenhang mit der Auslegung der Klauselrichtlinie eine eindeutige Position bezogen, indem er ausführt:[81] „Aus dem Wortlaut des Artikels 2 der Richtlinie geht somit klar hervor, dass eine andere als eine natürliche Person, die einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden schließt, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann“ (16. Begründungserwägung). An anderer Stelle ein ebenso unmissverständlicher Hinweis des EuGH: „Insoweit ist festzustellen, dass [die] Richtlinie den Verbraucher als eine natürliche Person (…), den Begriff Gewerbetreibender (…) sowohl (…) auf natürliche als auch auf juristische Personen“ bezieht (15. Begründungserwägung). In diesem Sinne harmoniert der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neugestaltung der Verbraucherdefinition sowohl mit dem EG-Sekundärrecht als auch mit der Rechtsprechung des EuGH.[82]

Indes bleibt eine Anmerkung zu machen: Bei der Definition des Unternehmers in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E sollte eine Ergänzung aufgenommen werden. Ein Unternehmer braucht nicht zwingend eine juristische Person zu sein; er kann ebenso gut – wie der Verbraucher – eine natürliche Person sein. Dies kommt sowohl in den genannten Richtlinien als auch in der zitierten Rechtsprechung des EuGH zum Ausdruck. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen lässt sich dies ohne weiteres bei der Unternehmerdefinition durch Einfügung der Wendung „natürliche oder juristische Person“ kenntlich machen.

c. Leistungsempfangender Verbraucher

Unklar ist, ob Verträge in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E fallen, bei denen der Verbraucher die charakteristische Leistung erbringt.[83] Ein solcher sog. C2B-Vertrag liegt z.B. vor, wenn ein Verbraucher einem ausländischen Unternehmer Waren aus zweiter Hand verkauft (second hand-Verträge). Durch den Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E ist diese Art der Leistungserbringung gedeckt, denn C2B-Verträge sind Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer. Demnach kommt es nicht darauf an, wer die Leistung erbringt.[84]

Dies Ergebnis ist indes nicht mit Sinn und Zweck des Art. 5 Rom-I-E in Einklang zu bringen. Das europäische Verbrauchervertragsrecht schützt nicht den leistungserbringenden, sondern den leistungsempfangenden Verbraucher (Belieferten, Dienstleistungsempfänger, Reisenden).[85] Der Verbraucher muss Gläubiger der vertragstypischen Leistung sein; Schuldner der zu erbringenden Leistung bleibt der Unternehmer.[86] Auch ist der Erbringer einer Vertragsleistung weniger schutzwürdig als der Gläubiger. Sofern ein Verbraucher also betriebsam auf einen Unternehmer zugeht und für seine Leistung ein Entgelt erhält, benötigt er nicht den Schutz, der im umgekehrten Regelfall angezeigt ist, wenn der Unternehmer seine Leistung auf den Verbraucher ausrichtet. Die Rom-I-Verordnung sollte in Kohärenz mit dem übrigen Gemeinschaftsrecht stehen. Deshalb wird vorgeschlagen, in die Verbraucherdefinition des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E das Adjektiv „leistungsempfangender“ Verbraucher aufzunehmen. Auf diese Weise wird deutlich, dass nur B2C-Verträge kollisionsrechtlichem Verbraucherschutz unterliegen.

d. Dual use-Verträge

Problematisch bleiben Verträge, bei denen der Verbraucher die Leistung sowohl für private als auch für berufliche oder gewerbliche Zwecke verwendet (sog. dual use-Verträge). Die Handhabung gemischter Verträge wird weder im Grünbuch als Frage aufgeworfen noch im Rom-I-Entwurf einer Lösung zugeführt. Im Grünbuch findet sich lediglich die wenig aussagekräftige Bemerkung: „Die Kritik an Art. 5 betrifft auch die Kriterien zur Abgrenzung von besonders schutzwürdigen Verbrauchern und Verbrauchern, die den allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.“[87]

Insgesamt bieten sich für die dual use-Problematik drei Lösungsmöglichkeiten an:[88] (1) Man gewährt dem Verbraucher die schützenden Kollisionsnormen, weil er zum Teil als Verbraucher tätig wird.[89] (2) Man entzieht dem Verbraucher die begünstigenden Regelungen, weil er sich auch beruflich bzw. gewerblich betätigt.[90] (3) Man zerlegt den Vertrag in einen verbraucherschutzgewährenden und in einen verbraucherschutzentziehenden Teil. Die Gewichtung erfolgt jeweils durch Schwerpunktermittlung, wobei dies der am meisten umstrittene Punkt ist.

Die Rechtsprechung hat sich für die verbraucherungünstige zweite Lösung entschieden. Der EuGH hat gemischte Verträge aus dem Anwendungsbereich des Art. 13 EuGVÜ weitgehend herausgenommen und zur Begründung ausgeführt:[91] „Schon aus dem Zweck der Artikel (…) folgt (…), dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre beruflich-gewerbliche Tätigkeit bezieht (…), grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und (…) nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte“ (39. Begründungserwägung). In den weiteren Gründen bezieht sich der EuGH u.a. auf den in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E wiederkehrenden Wortlaut der Vorschrift des Art. 13 EuGVÜ und hebt dazu hervor: Der Verbrauchervertrag muss zu einem Zweck geschlossen werden, der „nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann.“

Das bedeutet: Sofern der Vertrag sowohl zu privaten als auch zu beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken abgeschlossen wird, liegt diese Voraussetzung schlechthin nicht vor.[92] Dies sei nur anders, so der EuGH, wenn der unternehmerische Faktor eine untergeordnete Rolle spiele. Danach kommt ein Verbrauchervertrag lediglich in Betracht, wenn der berufliche bzw. gewerbliche Faktor vollständig in den Hintergrund tritt. Teilweise gewährt die Rechtsprechung kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz sogar nur noch bei Verträgen zum Eigenbedarf.[93] Im Bericht Giuliano/Lagarde heißt es etwas großzügiger: Gemischte Verträge fallen nur unter Art. 5 EVÜ, wenn die Person „im wesentlichen außerhalb des Rahmens ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.“[94] Damit unterliegen dual use-Verträge regelmäßig den allgemeinen Anknüpfungskriterien (Art. 3 und 4 Rom-I-E).

Die amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf für die Neuregelung des EGBGB ist etwas verbraucherfreundlicher ausgerichtet. Dort heißt es: „Gehört der Zweck teilweise zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers, so kommt es für die Einordnung des Vertrags als Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 darauf an, welcher Zweck überwiegt“[95], womit nicht der innere Wille, sondern objektive Umstände gemeint sein dürften.[96]

Die h.M. scheint der Rechtsprechung beizupflichten.[97] Doch liegt der Nachteil dieser Auffassung auf der Hand: Die Abwägung zwischen privatem und beruflichem bzw. gewerblichem Anteil ist stets mit einer schwierigen Wertungsfrage verbunden. Die Ermittlung, wie groß der jeweilige Teil ist und wie die einzelnen Teile zu gewichten sind, kann sich als äußerst kompliziert erweisen.[98] Ein 40 %iger beruflicher Anteil, dem ein 60 %iger privater Anteil gegenübersteht, kann sich für den Verbraucher als höchst schädlich darstellen. Überdies ist jede Ermittlung, auch die richterliche, mit Unsicherheitsfaktoren verbunden. In jedem Fall bleibt die Würdigung der Einzelumstände „a matter of fact and degree“.[99]

Die vorerwähnte dritte Lösungsmöglichkeit scheidet von vornherein aus. Einen Vertrag z.B. zu 70 % als Verbrauchervertrag und zu 30 % als Unternehmensvertrag einzustufen mit der Folge, dass zu 70 % die kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden und 30 % des Vertrags nicht in den Anwendungsbereich fallen, erscheint fehlsam. Dies hätte die unerwünschte Konsequenz einer grundsätzlich zu vermeidenden Rechtsaufspaltung (sog. dépeçage) zur Folge. Auch soll die Situation, in der verschiedene Teile desselben Vertrags zwei oder mehreren Rechtsordnungen unterliegen, sowohl nach dem Grünbuch als auch nach dem Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung nicht eintreten, weswegen im Rom-I-Entwurf die Einführung einer einfachen Kollisionsnorm mit Anknüpfungspunkt „gewöhnlicher Aufenthaltsort des Verbrauchers“ (Art. 5 Abs. 1 Rom-I-E) statt einer Rechtswahlmöglichkeit mit Günstigkeitsvergleich (Art. 5 Abs. 2 EVÜ) vorgeschlagen wird. Es kann nicht angehen, diese „Errungenschaft“, auf die an späterer Stelle noch des Näheren einzugehen ist, bei dual use-Verträgen zu unterlaufen.

Die Entscheidung des EuGH und die Erörterungen im Bericht Giuliano/Lagarde erscheinen m.E. vom Ansatz her richtig, vom Ergebnis her allerdings zu restriktiv und nicht verbraucherfreundlich genug. Überzeugender ist es, einen Verbrauchervertrag nur dann nicht anzunehmen, wenn der berufliche bzw. gewerbliche Aspekt überwiegt.[100] Anders formuliert: Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn mit ihm primär private Zwecke verfolgt werden, die erworbene Leistung aber auch zu beruflichen Zwecken verwendet werden soll. Dieser Gedanke wird auch von Art. 9 lit. b Ziff. ii) Produkthaftungsrichtlinie[101] getragen, wo es heißt, „hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet“. Beispiel: Ein Verbraucher, der sich privat ein Auto kauft, damit jedoch auch berufliche Fahrten für seinen Arbeitgeber unternimmt, ist kollisionsrechtlich in vollem Umfang zu schützen. Ein Familienvater denkt beim Kauf eines privaten Autos nicht vorrangig an seine berufliche Tätigkeit, sondern an die Familientauglichkeit des von ihm zu erwerbenden Fahrzeugs. Weitere Beispiele – wie Kauf von Arbeitsgeräten und -arbeitskleidung – zeigen, dass der erste Lösungsweg am meisten interessengerecht erscheint.[102] Der Verbraucher ist unabhängig von seinem Motiv schutzwürdig.[103] Eine gewisse Rechtsunsicherheit, die in Zusammenhang mit der Abwägung „überwiegend“ auftreten kann, ist im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit in Kauf zu nehmen. Demgemäß bietet sich an, in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E das Wort „überwiegend“ einzufügen, damit auch dual use-Verträge einer möglichst verbrauchergerechten Lösung zugeführt werden können.

e. Beschränkung auf mitgliedstaatliche Verbraucher

Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E wird nur der Verbraucher geschützt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat. In der Literatur wird die Beschränkung des kollisionsrechtlichen Schutzes auf mitgliedstaatliche Verbraucher wegen „ungewöhnlicher Diskriminierung“[104] als „gewaltiger Rückschritt“[105], „Fehlimport“[106], „offensichtlicher Fehler“[107], „astonishing“[108], „irritierend“[109] oder auch als „schiefes Gleis“[110] mit „gravierenden Konsequenzen“[111] bezeichnet. Nur wenige Autoren befürworten diesen Ansatz und verweisen insoweit auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus von Drittstaaten durch Integration zwingenden Richtlinienkollisionsrechts über Art. 3 Abs. 5 Rom-I-E.[112] Sie vertreten zudem die Auffassung, Verbraucherschutz sei ausschließlich Sache des Verbraucherstaates und nicht Angelegenheit der Europäischen Union.[113]

Auf den ersten Blick könnte man meinen, es handele sich bei der Beschränkung auf mitgliedstaatliche Verbraucher um einen Übersetzungsfehler. Doch auch die in Englisch und Französisch abgefassten Verordnungsvorschläge sprechen von „member state“ und „état membre“. Möglicherweise handelt es sich um einen bloßen Flüchtigkeitsfehler, der sich bei „falsch verstandener Orientierung“ an den situativen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO eingeschlichen hat.[114] Für das Max-Planck-Institut ist die Beschränkung auf mitgliedstaatliche Verbraucher jedenfalls unbeabsichtigt („not intended“).[115]

Allerdings verwundert, dass der mitgliedstaatliche Bezug nicht nur im persönlichen und situativen Anwendungsbereich (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I-E) Niederschlag gefunden hat, sondern auf der Rechtsfolgenseite der Kollisionsnorm (Art. 5 Abs. 1 Rom-I-E) wiederkehrt. Danach soll das „Recht des Mitgliedstaats“, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Anwendung kommen. Für zusätzliche Verwirrung sorgt, dass sich in der Begründung weder zum Grünbuch noch zum Verordnungsvorschlag ein Hinweis findet, dass die Europäische Kommission die Anwendung auf Mitgliedstaaten beschränkt sehen wollte. Auch in den eingegangenen Stellungnahmen zum Grünbuch ist von Beschränkung auf mitgliedstaatliche Verbraucher keine Rede.[116]

Sowohl Leible als auch Basedow weisen auf die „Ungerechtigkeit“ gegenüber Verbrauchern aus Staaten hin, die nicht Mitglieder der Verordnung sind: Sofern z.B. ein in der Türkei wohnender Verbraucher über die Website eines deutschen Unternehmens eine Ware bestellt, kommt Art. 5 Rom-I-E nicht zur Anwendung. Einschlägig sind die allgemeinen Kollisionsnormen. Das bedeutet: Eine Rechtswahl ist zulässig (Art. 3 Rom-I-E). Doch wird im Fall der Nichtrechtswahl objektiv an den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Erbringers der charakteristischen Leistung angeknüpft (Art. 4 Abs. 2 Rom-I-E). Dies ist im vorerwähnten Fall nicht der gewöhnliche Verbraucheraufenthalt des türkischen Käufers, sondern der Sitz des deutschen Unternehmens.

Von der Sache her ist wenig nachvollziehbar, dass die Europäische Gemeinschaft nur für mitgliedstaatliche Verbraucher Sorge trägt, nicht aber für Verbraucher aus Drittstaaten. Die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers beruht, wie ausgeführt, auf dem Machtgefälle der Parteien, der Art und Weise des Vertragsschlusses sowie den Informationsdefiziten, die typischerweise bei grenzüberschreitenden Verträgen bestehen. Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz muss deshalb unabhängig davon gewährleistet sein, ob der Markt für die Anbahnung des Geschäfts innerhalb oder außerhalb der EU liegt.[117] Das Max-Planck-Institut sieht ebenfalls keinen Grund, zwei unterschiedliche Verbraucherschutzsysteme, eines für mitgliedstaatliche und eines für nichtmitgliedstaatliche Verbraucher, festzuschreiben.[118] Das mag absatzfördernd für europäische Produkte sein, hat aber eine diskriminierende Behandlung der Verbraucher aus Drittstaaten zur Folge.[119] Anzuerkennende drittstaatliche Verbraucherschutzinteressen werden abgeschnitten.[120] Internationaler Entscheidungsgleichklang wird durch eingriffsrechtliches Denken in Mitleidenschaft gezogen. Nicht zuletzt wird der Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen missachtet.

Die Differenzierung zwischen mitgliedstaatlichen und nichtmitgliedstaatlichen Verbrauchern entbehrt sonach der sachlichen Rechtfertigung, weshalb eine solche Diskriminierung in einer europäischen Verordnung nicht verankert werden sollte.[121] Insoweit wird Kieninger zugestimmt, die davon spricht: „Dergleichen hat in einem auch gegenüber Drittstaaten geltenden Kollisionsrecht nichts zu suchen.“.[122] Demgemäß wird vorgeschlagen, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Rom-I-E durch Streichung des jeweiligen mitgliedstaatlichen Bezugs auf eine von der EU losgelöste Rechtsbasis zu stellen.

f. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E

Damit ist – vorbehaltlich weiterer Änderungsvorschläge zu Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I-E (vgl. hierzu unter § 6 und § 7) – zu Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 festzuhalten: Die vorgesehene Neuregelung beeinhaltet im Vergleich zu Art. 5 EVÜ beachtliche rechtliche Fortentwicklungen. Doch bedürfen einige von ihnen der sachlichen Änderung. Zudem bietet sich an, die Definitionen von Verbrauchervertrag, Unternehmer und Verbraucher in jeweils einem Satz unterzubringen, um den Text übersichtlicher zu gestalten. Bei Berücksichtigung aller vorgeschlagenen Modifikationen und Ergänzungen liegt folgende Formulierung nahe:

2. Verbraucherverträge sind Verträge zwischen Unternehmern und leistungsempfangenden Verbrauchern zu einem Zweck, der nicht überwiegend der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist eine natürliche Person, die nicht überwiegend in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

§ 5 Sachlicher Anwendungsbereich

Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E erweitert im Vergleich zu Art. 5 Abs. 1 EVÜ mit der Wendung „Verträge“ den sachlichen Anwendungsbereich für Verbraucherverträge. Das kollisionsrechtliche Verbraucherrecht soll sich künftig auf alle Vertragsarten erstrecken. Es soll nicht mehr darauf ankommen, ob der Vertrag bestimmte sachliche Kriterien erfüllt. Dies findet sich in der Begründung des Vorschlags für eine Rom-I-Verordnung klargestellt.[123] Nur die in Art. 5 Abs. 3 Rom-I-E aufgelisteten Ausnahmen – bestimmte Dienstleistungs- (lit. a) Beförderungs- (lit.b), und Grundstücksverträge (lit. c) – sollen nicht dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz unterfallen. Die ersten beiden Ausnahmen wurden aus Art. 5 Abs. 4 EVÜ übernommen. Die dritte Ausnahme hat keine Vorgängervorschrift.

Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 EVÜ umfasst hingegen nur drei bestimmte Vertragsarten. Er erstreckt sich auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf Verträge zur Finanzierung solcher Geschäfte. Diese Beschränkungen sollen, weil durch Zeitablauf überholt, in Wegfall kommen. Doch werden auch im EVÜ Beförderungsverträge und Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen Staat als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers erbracht werden müssen (Art. 5 Abs. 4 EVÜ). Andererseits werden Pauschalreiseverträge als Rückausnahme erfasst (Art. 5 Abs. 5 EVÜ).

a. Grundsatz: Erfassung aller Vertragsarten

Der Vorschlag zur Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs auf alle Verbrauchervertragstypen wurde seit längerem gefordert.[124] Besonders das Max-Planck-Institut hatte sich in diesem Sinne ausgesprochen.[125] Der Gedanke ist im Ergebnis zu begrüßen.

Die Verwirklichung des Entwurfs wird u.a. den Streit beilegen, ob Verbraucherkreditverträge Dienstleistungen im Sinne des derzeit noch geltenden Art. 5 Abs. 1 EVÜ sind[126] oder nicht[127]. Gegenwärtig wird überwiegend die Ansicht vertreten, die Gewährung eines Darlehens durch Banken beinhalte keine Dienstleistung, weshalb nicht Art. 5 EVÜ, sondern die allgemeinen Kollisionsnormen einschlägig seien.[128] Insbesondere der BGH behandelt Verbraucherkreditverträge auf kollisionsrechtlicher Ebene so, als bedürfe diese Vertragskategorie keines Verbraucherschutzes.[129] Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E umfasst demgegenüber ohne weiteres Verbraucherkreditverträge.[130] Die vorgesehene Novellierung läuft auf eine beachtenswerte Stärkung der Stellung des Verbrauchers hinaus. Speziell im Bereich der Bankengeschäfte werden viele Probleme beseitigt werden.[131] Die Rechtsprechung des BGH behielte im Wesentlichen nur für Altfälle Relevanz.[132]

Des Weiteren stellt nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E die Beweglichkeit der Sache zur Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs kein Kriterium mehr dar. Die ins Auge gefasste Änderung erfüllt einen einhelligen und mehrfach vorgetragenen Wunsch der Literatur.[133] Derzeit werden z.B. durch Art. 5 Abs. 1 EVÜ nur – wie anderssprachige Fassungen des EVÜ („supply of goods“, „fourniture d’objets mobiliers corporels“, „beni mobili materiali“) unterstreichen – auf (körperlichen) Datenträgern gespeiste Produkte, nicht aber digitale Onlineprodukte erfasst.[134] Eine solche Einschränkung ist im Internet- und Fernabsatzzeitalter nicht mehr angebracht. Künftig soll es nicht mehr darauf ankommen, ob der Leistungsgegenstand materieller oder immaterieller Art ist. Unter die neue Vorschrift lassen sich alle Geschäfte zum Erwerb von Immaterialrechtsgütern – insbesondere Software, Informationen und Lizenzen – ohne weiteres subsumieren.[135] Datenbank- und Mitgliedschaftsverträge werden gleichfalls erfasst. Auch Wertpapierkäufe und Finanzgeschäfte – wie Einlagen-, Bauspar- und Diskontverträge – werden verbraucherschützend abgesichert.[136] Gleiches wird auf Internetverträge für Downloads über Music-on-demand, Video-on-demand und Books-on-demand sowie sonstige Downloads zutreffen.[137]

Dass sich die Lücke zwischen Gegenständen und Dienstleistungen schließen wird, ist uneingeschränkt zu unterstützen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Unterschied zwischen Download digitaler Dateien einerseits und gebrannten Daten auf Musik-CDs und Film-DVDs bzw. einem Buch andererseits zu machen ist, nur weil die Art der Medienübergabe unterschiedlich ist.[138] Im Ergebnis kauft der Verbraucher die gleiche Leistung. Die Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs auf digitale und andere unkörperliche Produkte ist zukunftsorientiert. Dies gilt umso mehr, als in unserer Informationsgesellschaft die Bedeutung immaterieller Leistungen im ständigen Wachstum begriffen ist.[139] Insoweit bedarf der Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung keiner Änderungsanregung.

b. Dienstleistungsverträge

Art. 5 Abs. 3 lit. a Rom-I-E sieht bei der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs eine Ausnahme für bestimmte Dienstleistungsverträge vor. Sie sollen nicht unter den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz fallen, wenn die Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen Staat als dem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Verbrauchers erbracht werden müssen. Der Wortlaut dieser Ausnahme wurde aus Art. 5 Abs. 4 lit. b EVÜ übernommen. Dadurch sollen vor allem Beherbergungsverträge in ausländischen Hotels, Unterrichtsverträge (z.B. Sprachlehrgänge), Sportkurse (z.B. Ski-, Surf- oder Segelkurse) sowie Arzt- und örtliche Bank- und Brokerdienste vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sein.[140]

Als Rechtfertigung für die Ausnahme werden im Wesentlichen drei Argumente vorgebracht: Zum einen soll die Regelung eine Schutzklausel für kleine lokale Anbieter darstellen (z.B. Hotels, Anbieter von Fremdsprachenunterricht). Zum zweiten habe sich der Verbraucher auf einen fremden Mark begeben; er dürfe keine Privilegierung gegenüber den dortigen Verbrauchern erwarten. Das eigene Recht umgebe den Verbraucher nicht wie eine „Aura“ und begleite ihn nicht an jeden Punkt der Welt.[141] In diesem Sinne heißt es im Bericht Giuliano/Lagarde, der Verbraucher dürfe „billigerweise nicht erwarten“, dass sein Recht zur Anwendung komme.[142] Ein Verbraucher sei nicht schützenswert, wenn er Dienstleistungen ausschließlich im Ausland in Anspruch nehme. Schließlich entfalte eine rein im Ausland erbrachte Dienstleistung eine so enge Verbindung zu diesem Staat, dass Verbraucherschutz in den Hintergrund zu treten habe.[143] Alle drei Rechtfertigungsversuche vermögen nur mit Einschränkung zu überzeugen.

Die Notwendigkeit genereller Schutzwürdigkeit von Anbietern im internationalen Dienstleistungssektor ist nicht erkennbar. Sofern Unternehmer Verbrauchern Leistungen durch Ausrichtung geschäftlicher Tätigkeit im Ausland anbieten, müssen sie damit rechnen, auf Kunden mit fremdländischem Rechtsverständnis zu stoßen. Insoweit besteht kein Unterschied zu Anbietern anderer Produkte. Auch grenzüberschreitende Dienstleistungsanbieter haben die Möglichkeit, vor dem Zugriff auf einen ausländischen Markt entsprechende Rechtsinformationen einzuholen. Sie gewinnen Erfahrungen mit ausländischen Kunden auf mannigfaltige Weise. Umgekehrt besteht für den Verbraucher ein entsprechender Informationsvorteil in aller Regel nicht. Wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I-E auf den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat eines Verbrauchers ausrichtet, bedarf dieser – unabhängig vom Erbringungsort der Dienstleistung – des Schutzes.[144]

Andererseits erscheinen lokale Anbieter ohne entsprechenden Informationsvorsprung schützenswert. Sie bieten ihre Tätigkeit regelmäßig nicht im Ausland, sondern nur vor Ort an. In solchen Fällen bedarf es keiner Ausnahmeklausel. Bereits der situative Anwendungsbereich des internationalen Verbraucherschutzes ist nicht eröffnet; denn dieser verlangt eine Ausrichtung unternehmerischer Tätigkeit in den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Verbrauchers.[145] Der Hinweis auf den Schutz lokaler Anbieter verwechselt den Vertragserfüllungs- mit dem Vertragsabschlussmarkt und den situativen mit dem sachlichen Anwendungsbereich.[146] Hinter der Ausnahme stecken allem Anschein nach Interessen der Tourismusindustrie und der Staaten, in denen die Tourismusbranche ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist.[147] Solchem Lobbyismus darf nicht Vorschub geleistet werden.

[...]


[1] BGH Urteil vom 01.12.2005, Az. III ZR 191/03.

[2] BGH Urteil vom 13.12.2005, Az. XI ZR 82/05.

[3] BGH Urteil vom 25.01.2005, Az. XI ZR 78/04.

[4] LG Tübingen Urteil vom 30.03.2005, Az. 5 O 45/03.

[5] Kieninger EuZ 2007, 22, 22.

[6] Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980, BGBl. 1986 II, S. 810 ff., in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 29.11.1996, BGBl. 1999 II, S. 7 ff.

[7] Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 1.

[8] Eine anschauliche Graphik mit vertiefenden Erläuterungen zum komplexen Zusammenspiel von europäischen und nationalen Rechtsordnungen findet sich in Furrer SZIER 2004, 509, 519.

[9] KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 10.

[10] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 1 ff.

[11] Mankowski RIW 2004, 481, 483 („Generell ist der vorsichtige Ansatz […] sehr zu begrüßen. Er zielt nicht auf eine Revolution, sondern auf eine behutsame Evolution. Das EVÜ mag zwar seine einzelnen Schwachpunkte haben. Es hat sich aber insgesamt ganz hervorragend bewährt.“).

[12] Calliess ZEuP 2006, 742, 742.

[13] Leible IPRax 2006, 365, 365.

[14] Martiny ZEuP 2006, 60, 94.

[15] Roth, FS Sonnenberger, 591, 591 (Fn 3).

[16] Lagarde, Le consommateur en droit international privé, S. 3.

[17] Basedow, FS Jayme, 3, 3.

[18] Kropholler RabelsZ 42 (1978), 634, 634 ff.; Zweigert RabelsZ 37 (1973), 435, 435 ff.

[19] KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 33.

[20] Basedow, FS Jayme, 3, 3 f.

[21] KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 13.

[22] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABlEG Nr. L 95 vom 21.04.1993, S. 29 ff.

[23] Furrer SZIER 2004, 509, 522.

[24] Furrer SZIER 2004, 509, 522 f.

[25] Jayme/Kohler IPRax 1994, 405, 407.

[26] Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABlEG Nr. L 280 vom 29.10.1994, S. 83 ff.

[27] Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABlEG Nr. L 144 vom 04.06.1997, S. 19 ff.

[28] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABlEG Nr. L 171 vom 07.07.1999, S. 12 ff.

[29] Basedow, FS Jayme, 3, 4.

[30] Bitterich RIW 2006, 262, 262.

[31] Rott EuZW 2005, 167, 169.

[32] Bitterich RIW 2006, 262, 262.

[33] Jayme/Kohler IPRax 1994, 405, 407.

[34] Bitterich RIW 2006, 262, 262.

[35] Leible IPRax 2006, 365, 365.

[36] Leible, in: Leible (Hrsg.), Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, 133, 133.

[37] Martiny ZEuP 2006, 60, 60.

[38] Jayme/Kohler IPRax 1994, 405, 407 ff.

[39] Basedow, FS Jayme, 3, 4.

[40] Leible IPRax 2006, 365, 365.

[41] Jayme/Kohler IPRax 1999, 401, 401.

[42] Kieninger SZIER 2004, 483, 485.

[43] Brüssler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968, BGBl. 1972 II, S. 774.

[44] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000, ABlEG Nr. L 12 vom 16.01.2001, S. 1 ff.

[45] Mayr/Czernich, Europäisches Zivilprozessrecht, Rn 28 f.

[46] KOM (2007) 126 endg. vom 14.3.2007, S. 1 ff. (jüngste Stellungnahme der Europäischen Kommission).

[47] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 22. Juli 2003, KOM (2003) 427 endg., S. 1 ff.

[48] Dörner/Hertel/Lagarde/Riering IPRax 2005, 1, 1 ff.; Jayme/Kohler IPRax 1999, 401, 401.

[49] Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 1 ff.

[50] Basedow, FS Jayme, 3, 5.

[51] KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 20 ff.

[52] Borrás/Campos, FS Lagarde, 113, 113 ff.; Pataut, FS Lagarde, 661, 662 f.; Siems GPR 2005, 158, 158 ff.; Vareilles-Sommières, FS Lagarde, 781, 783.

[53] KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 19 ff.

[54] BGH Urteil vom 26.10.1993, Az. XI ZR 42/93.

[55] BGH Urteil vom 19.03.1997, Az. VIII ZR 316/96.

[56] Roth, FS Sonnenberger, 591, 592.

[57] MüKo/ Martiny Art. 29 EGBGB Rn 6.

[58] ABlEG Nr. C 191 vom 23.06.1997, S. 11 f. („Der Vorschlag Österreichs, das Beitrittsübereinkommen zum Anlaß zu nehmen, die Verbraucherschutzregelung des Artikels 5 des Übereinkommens von Rom von 1980 auszuweiten, wurde mit Interesse in der Gruppe aufgenommen. Es zeigte sich jedoch, daß die Prüfung einer solchen Frage relativ komplex ist und eine eingehende Erörterung erforderlich machen und somit den Abschluß der Arbeiten verzögern würde. Die Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten hat daher bei der Annahme des Beitrittsübereinkommens am 29. November 1996 eine Erklärung der österreichischen Delegation gebilligt, in der auf das Interesse einer baldigen Prüfung dieser Frage hingewiesen wird. Diese Erklärung ist dem Konferenzprotokoll beigefügt worden.“).

[59] KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 36 ff.

[60] Magnus/Mankowski ZVglRWiss 103 (2004), 131, 164.

[61] Http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/rome_i/news_summary_rome 1_en.htm.

[62] KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 3.

[63] Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Aussichten auf eine Angleichung des Zivilprozessrechts in der Europäischen Union vom 12.02.2004, KOM (2002) 654 – KOM (2002) 746 – C5-0201/2003 – 2003/2087 (INI), A5-0041/2004.

[64] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, ABlEU Nr. C 108 vom 30.04.2004, S. 1 ff.

[65] KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 3.

[66] Mankowski IPRax 2006, 101, 101; ders. ZVglRWiss 105 (2006), 120, 121 f.

[67] Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 54 ff. (ausführlich zum Verbraucherbegriff).

[68] Gregor GPR 2007, 73, 73 ff. (vertieft den Unternehmerbegriff).

[69] Palandt/ Heldrich Art. 29 EGBGB Rn 3.

[70] Amtliche Begründung zu Art. 29 EGBGB, BT-Drs. 10/504, S. 79 („Ohne Bedeutung ist für die Anwendung des Art. 29, ob die leistungspflichtige Partei ihrerseits mit dem Vertrag einen Zweck verfolgt, der ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Vorschrift erfasst deshalb auch Verträge zwischen zwei Nichtgewerbetreibenden“); Bülow EuZW 1993, 435, 436; Erman/ Hohloch Art. 29 EGBGB Rn 22; Palandt/ Heldrich Art. 29 EGBGB Rn 3; Staudinger/ Magnus Art. 29 EGBGB Rn 42; Teske NJW 1991, 2793, 2800.

[71] AnwKo/ Leible Art. 29 EGBGB Rn 25; Bamberger/Roth/ Spickhoff Art. 29 EGBGB Rn 10; von Hoffmann/Thorn § 10 Rn 68; Leible, in: Leible (Hrsg.), Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, 133, 138; Looschelders Art. 29 EGBGB Rn 21; Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 142; MüKo/ Martiny Art. 29 EGBGB Rn 13.

[72] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 142 (Fn 141).

[73] A.A. Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 189 („Angesichts des gegenüber Art. 5 EVÜ wesentlichen Anwendungsbereiches der neuen Sonderkollisionsnorm mag dies zumindest verschmerzbar sein.“).

[74] Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation, S. 41.

[75] Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABlEG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 ff.

[76] Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABlEG Nr. L 42 vom 12.02.1987, S. 48 ff.

[77] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABlEG Nr. L 171 vom 07.07.1999, S. 12 ff.

[78] Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABlEG Nr. L 271 vom 09.10.2002, S. 16 ff.

[79] Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, ABlEG Nr. L 43 vom 14.02.1997, S. 25 ff.

[80] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 143.

[81] EuGH Urteil vom 22.11.2001, Rs. C-541/99 (Cape Snc gegen Idealservice Srl.) und Rs. C-542/99 (Idealservice MN RE Sas gegen OMAI Srl.).

[82] Vgl. auch EuGH Urteil vom 19.01.1993, Rs. C-89/91 (Shearson Lehmann Hutton Inc. gegen TVB Treuhandgesellschaft für Vermögensverwaltung und Beteiligung mbH); EuGH Urteil vom 03.07.1997, Rs. C 269/95 (Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl.).

[83] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 149 f.

[84] Bitterich RIW 2006, 262, 265.

[85] Erman/ Hohloch Art. 29 EGBGB Rn 22.

[86] Mankowski SAE 2005, 70, 71.

[87] KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 35.

[88] Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Vertragsrecht, S. 56 ff.

[89] Bamberger/Roth/ Spickhoff Art. 29 EGBGB Rn 10 („Um dem Schutzzweck des Art. 29 in besonderem Maße Rechnung zu tragen, sollte aber im Zweifel ein Verbrauchervertrag angenommen werden.“).

[90] Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Vertragsrecht, S. 59; MüKo/ Martiny Art. 29 EGBGB Rn 7.

[91] EuGH Urteil vom 20.01.2005, Rs. C 464/01 (Johann Gruber gegen Bay Wa AG).

[92] Gregor GPR 2007, 73, 78 ff.

[93] OLG Nürnberg Urteil vom 20.07.2004, Az. I U 991/04 („Jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hebt die Verbrauchereigenschaft auf. […] Daher fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers […].“).

[94] Giuliano/Lagarde, ABlEG Nr. C 282 vom 31.10.1980, S. 1 ff.

[95] BT-Drs. 10/504, S. 79.

[96] AnwKo/ Leible Art. 29 EGBGB Rn 23; Palandt/ Heldrich Art. 29 EGBGB Rn 3.

[97] Gregor GPR 2007, 73, 78 ff.; Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 144; MüKo/ Martiny Art. 29 EGBGB Rn 10 f.; Staudinger/ Magnus Art. 29 EGBGB Rn 39.

[98] Mankowski IPRax 2005, 503, 505.

[99] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 145.

[100] BT-Drs. 10/504, S. 79 (amtliche Begründung zu Art. 29 EGBGB); Erman/ Hohloch Art. 29 Rn 22; Lüderitz, FS Riesenfeld, 147, 156 (ähnlich befürwortend).

[101] Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABlEG Nr. L 210 vom 07.08.1985, S. 29 ff. (Allerdings taucht der Begriff „hauptsächlich“ in keiner anderen Verbraucherschutzrichtlinie auf.).

[102] Erman/ Hohloch Art. 29 EGBGB Rn 22.

[103] Siems GPR 2005, 158, 159.

[104] Calliess ZEuP 2006, 742, 746 (trotzdem befürwortend).

[105] Bitterich RIW 2006, 262, 267.

[106] Mankowski IPRax 2006, 101, 106.

[107] Kieninger EuZ 2007, 22, 26.

[108] Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation, S. 41.

[109] Leible IPRax 2006, 365, 369.

[110] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 162.

[111] Leible IPRax 2006, 365, 369.

[112] Calliess ZEuP 2006, 742, 747 f. (allerdings mit der Bemerkung: „Beigeschmack eines europäischen Chauvinismus“).

[113] Stoll, FS Max-Planck-Institut, 463, 473 ff. („Somit ist der neu zu formulierende Art. 5 EVÜ auf Verbraucherverträge auszurichten, die Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingehen. Verträge außerhalb des Gemeinsamen Marktes schließt der Verbraucher, mag er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, stets auf eigenes Risiko ab. Eine Sonderregel über den zwingenden Verbraucherschutz ist hier nicht gerechtfertigt.“); ders., FS Jayme, 905, 914 („Im übrigen besteht kein hinreichender Grund, in dem neuen Gemeinschaftsinstrument den außerhalb des Rechtsbereiches der Gemeinschaft liegenden Sachverhalt besonders zu berücksichtigen, dass ein Verbraucher außerhalb der EU mit einem dort tätigen Unternehmer den Verbrauchervertrag schließt.“).

[114] Bitterich RIW 2006, 262, 267.

[115] Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation, S. 41.

[116] Lagarde Rev.crit.dr.int.pr. 2006, 331, 342.

[117] Leible IPRax 2006, 365, 370.

[118] Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation, S. 41.

[119] Leible IPRax 2006, 365, 370.

[120] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 161.

[121] Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation, S. 41.

[122] Kieninger EuZ 2007, 22, 26.

[123] KOM (2006) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 7.

[124] Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 181.

[125] Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation, S. 40.

[126] CA Colmar Urteil vom 24.02.1999, Rev.crit.dr.int.pr. 2001, 135, 135; CA Versailles Urteil vom 27.02.1998, RIW 1999, 884, 884; Basedow, FS Jayme, 3, 7; von Hoffmann IPRax 1989, 261, 271; von Hoffmann/Primaczenko WM 2007, 189, 195; Mankowki RIW 2006, 321, 321 ff.

[127] BGH Urteil vom 13.12.2005, Az. XI ZR 82/05; AnwKo/ Leible Art. 29 EGBGB Rn 34; Bamberger/Roth/ Spickhoff Art. 29 EGBGB Rn 8; Klotz RIW 1997, 197, 198; Lutz/Neumann RIW 1999, 827, 829; MüKo/ Martiny Art. 29 EGBGB Rn 22; Palandt/ Heldrich Art. 29 EGBGB Rn 3.

[128] BGH Urteil vom 13.12.2005, Az. XI ZR 82/05; Mankowski RIW 2006, 321, 321 ff.; Neumann/Rosch IPRax 2001, 257, 258 f.; Weller NJW 2006, 1247, 1248.

[129] Mankowski GPR 2006, 321, 321.

[130] von Hoffmann/Primaczenko WM 2007, 189, 195; Mankowski IPRax 2006, 101, 105.

[131] Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 120 ff. (vertiefend).

[132] Mankowski RIW 2006, 321, 331.

[133] Basedow, FS Jayme, 3, 18; Leible, in: Leible (Hrsg.), Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, 133, 139; Magnus/Mankowski ZVglRWiss 103 (2004), 131, 166 f.; Roth, FS Sonnenberger, 591, 594.

[134] Mankowski RabelsZ 63 (1999), 203, 232 f. (kritisch); Thorn IPRax 1999, 1, 3 (zweifelnd).

[135] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 123.

[136] Leible IPRax 2006, 365, 367.

[137] Leible, in: Leible (Hrsg.), Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, 133, 140.

[138] Siems GPR 2005, 158, 161.

[139] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 123.

[140] Looschelders Art. 29 EGBGB Rn 39; Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 125; MüKo/ Martiny Art. 29 EGBGB Rn 27; Palandt/ Heldrich Art. 29 EGBGB Rn 3.

[141] Knaul, Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes, S. 274; Looschelders Art. 29 EGBGB Rn 38; MüKo/ Martiny Art. 29 EGBGB Rn 27.

[142] Giuliano/Lagarde, ABlEG Nr. C 282 vom 31.10.1980, S. 1 ff.

[143] Giuliano/Lagarde, ABlEG Nr. C 282 vom 31.10.1980, S. 1 ff.; Looschelders Art. 29 EGBGB Rn 38.

[144] Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation, S. 45.

[145] Basedow, FS Jayme, 3, 11.

[146] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 126.

[147] Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 125.

Ende der Leseprobe aus 112 Seiten

Details

Titel
Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz nach dem Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Veranstaltung
Aufbaustudium Europarecht
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
112
Katalognummer
V75910
ISBN (eBook)
9783638729710
Dateigröße
703 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Magisterarbeit untersucht auf hohem wissenschaftlichen Niveau die von der Europäischen Kommission im Vorschlag für eine Rom I-Verordnung unterbreiteten Neuregelungen zum kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz. Insbesondere die Artikel 5, 3 Abs. 5 und 8 des Rom-I-Vorschlags werden einer eingehenden kritischen Analyse zugeführt, wobei unter Berücksichtigung deutscher und u.a. schweizerischer Literatur alternative Regelungsmöglichkeiten vorgestellt werden.
Schlagworte
Kollisionsrechtlicher, Verbraucherschutz, Vorschlag, Rom-I-Verordnung, Aufbaustudium, Europarecht
Arbeit zitieren
Matthias Henke (Autor:in), 2007, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz nach dem Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75910

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