Inhaltsverzeichnis
Quellen IV
Abk ürzungen XI
§ 1 Einführung. 1
§ 2 Entwicklung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes 3
a. Theaterstück in drei Akten 3
b. Grünbuch und Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung 6
§ 3 Überblick über Art. 5 Rom-I-E. 8
§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich 10
a. Keine Privatgeschäfte. 10
b. Verbraucher und Unternehmer als natürliche Person. 12
c. Leistungsempfangender Verbraucher. 13
d. Dual use-Verträge 14
e. Beschränkung auf mitgliedstaatliche Verbraucher. 18
f. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E 21
§ 5 Sachlicher Anwendungsbereich 21
a. Grundsatz: Erfassung aller Vertragsarten. 22
b. Dienstleistungsverträge 24
c. Beförderungs- und Pauschalreiseverträge 28
d. Grundstücks-, Teilzeitnutzungs- und dauerhafte Mietverträge. 31
e. Ferienhausmietverträge 34
f. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 3 Rom-I-E. 35
§ 6 Situativer Anwendungsbereich 36
a. Ausübung und Ausrichtung unternehmerischer Tätigkeit. 36
b. Gleichklang mit IZVR. 37
c. Konkretisierung der Ausrichtung 39
d. Fernabsatzgeschäfte via Internet 40
e. Ort des Vertragsschlusses. 44
f. Zweifelsfall: Ausrichtung am Urlaubsort 45
g. Streichung der Schutzklausel 47
h. Stilistische Berichtigungen. 54
i. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I-E. 56
§ 7 Rechtsfolgenseite 56
a. Objektive Anknüpfung statt Rechtswahl. 56
b. Einwendungen gegen objektive Anknüpfung 57
aa. Entzug der Privatautonomie als Verstoß gegen Grundfreiheiten 58
bb. Widerspruch zu Art. 16 und 17 EuGVO 59
cc. Nachteile bei enger Beziehung beider Parteien zu einem Staat. 60
dd. Nachteile bei vorteilhaftem Wahlrecht 61
ee. Entmündigung des starken Verbrauchers 62
ff. Abschreckungseffekt 64
II
c. Vorteile objektiver Anknüpfung. 65
aa. Rechtsspaltung, Günstigkeitsvergleich und Rechtswahlfalle 65
bb. Wirtschaftliche Gerechtigkeit 66
cc. Rechtssicherheit und Kostenreduzierung 67
dd. Günstigkeitsvergleich in der Praxis. 68
d. Ausdrückliche Klarstellung des Rechtswahlverbots 70
e. Streichung des mitgliedschaftlichen Bezugs 71
f. Änderungsvorschlag zu Art. 5 Abs. 1 Rom-I-E. 72
§ 8 Synopse mit Änderungsvorschlägen. 73
§ 9 Zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts 76
a. Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz in Richtlinien 76
b. Bedeutung für Verbraucherverträge. 78
c. Verdrängung der Richtlinienkollisionsnormen 80
§ 10 Eingriffsnormen 81
a. Regelungsgehalt 81
b. Keine Sperrwirkung durch Art. 5 Rom-I-E. 82
c. Verbrauchervertragsrecht als Eingriffsnormen 83
§ 11 Summe 84
a. Persönlicher Anwendungsbereich 84
b. Sachlicher Anwendungsbereich 85
c. Situativer Anwendungsbereich. 87
d. Objektive Anknüpfung. 88
e. Verhältnis zu Art. 3 Abs. 5 Rom-I-E. 89
f. Verhältnis zu Art. 8 Rom-I-E. 90
g. Ausblick 91
Anhang 93
1. Auszug aus dem Rom-I-E 93
2. Auszug aus dem EVÜ 95
3. Auszug aus dem EGBGB. 97
4. Auszug aus der EuGVO 99
5. Auszug aus dem schweizerischen IPRG 100
III
Quellen
Armbrüster, Christian / Ebke, Werner / Hausmann, Rainer / Magnus, Ulrich, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Aufl., Berlin 2002, zitiert: Staudinger/Bearbeiter
Audit, Bernard, Droit International Privé, 2. Aufl., Paris 1997, zitiert: Audit, Droit International Privé
Bamberger, Georg / Roth, Herbert, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, §§ 1297-2385, EGBGB, CISG, München 2003, zitiert: Bamberger/Roth/Bearbeiter
Basedow, Jürgen, Der kollisionsrechtliche Gehalt der Produktfreiheiten im europäischen Binnenmarkt: favor offerentis, RabelsZ 59 (1995), S. 1-55
ders., Internationales Verbrauchervertragsrecht - Erfahrungen, Prinzipien und europäische Reform, in: Mansel, Heinz-Peter / Pfeiffer, Thomas / Kronke, Herbert / Kohler, Christian / Hausmann, Rainer, Festschrift für Erik Jayme, Band 1, München 2004, zitiert: Basedow, FS Jayme
Bitterich, Klaus, Kollisionsrechtliche Absicherung gemeinschaftsrechtlicher Standards im Bereich des Verbraucherschutzes: Der Vorschlag für eine Rom I-Verordnung, RIW 2006, S. 262-270
Borrás, Alegría / Campos, Gonzáles, La loi nationale à l’heure de la réforme du droit international privé espagnol, in: Le droit international privé: esprit et méthodes, Mélanges en l’honneur de Paul Lagarde, Paris 2005, S. 137-153, zitiert: Borrás/Campos, FS Lagarde
Buchner, Benedikt, E-commerce und effektiver Rechtsschutz - oder: Wer folgt wem wohin?, EWS 2000, S. 147-156
Bülow, Peter, Zum internationalen Anwendungsbereich des deutschen
Verbraucherkreditgesetztes, EuZW 1993, S. 435-437
Calliess, Gralf-Peter, Kollisionsrecht, Richtlinienrecht oder Einheitsrecht? Zur Modernisierung des Art. 5 EVÜ (Art. 29, 29 a EGBGB) im System des europäischen Verbrauchervertragsrechts, ZEuP 2006, S. 742-765
Dauner-Lieb, Barbara / Heidel, Thomas / Ring, Gerhard, Anwaltskommentar, DeutscherAnwaltVerein, BGB, Band 1: Allgemeiner Teil mit EGBGB, Bonn 2005, zitiert: AnwKo/Bearbeiter
Dörner, Heinrich / Hertel, Christian / Lagarde, Paul / Riering, Wolfgang, Auf dem Weg zu einem europäischen Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht, IPRax 2005, S. 1-8
Fischer, Willi, Die Bestimmungen der charakterisischen Leistung bei Abzahlungsgeschäften oder die ungewollte Schutzgesetzanwendung mittels Regelanknüpfung nach schweizerischem IPR-Gesetz, ZVglRWiss 88 (1989), S. 14-30
IV
Freitag, Robert, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das internationale Produkthaftungsrecht, Tübingen 2000, zitiert: Freitag, Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts
Furrer, Andreas, Gestaltungsspielräume im Europäischen Vertragsrecht, Vier Thesen für die schweizerische Rechtspraxis, SZIER 2004, S. 509-531
Geimer, Reinhold / Schütze, Rolf, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kommentar zur EuGVVO, EuEheVO, EuZustellungsVO, zum Lugano-Übereinkommen und zum nationalen Kompetenz- und Anerkennungsrecht, 2. Aufl., München 2004, zitiert: Geimer/Schütz, Europäisches Zivilverfahrensrecht
Giuliano, Mario / Lagarde, Paul, Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Herrn Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I, ABlEG Nr. C 282 vom 31.10.1980, S. 1-50, zitiert: Giuliano/Lagarde
Glatt, Christoph, Vertragsschluss im Internet, Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und des internationalen Verbrauchervertrages, Baden-Baden 2002, zitiert: Glatt, Vertragsschluss im Internet
Gounalakis, Georgios / Radke, Wolfram, Das Verhälnis des Internationalen Privatrechts zum Europäischen Gemeinschaftsrecht am Beispiel des Diskriminierungsverbots (Art. 6 EGV) und des Kollisionsrechts der EG-Datenschutzrichtlinie, ZVglRWiss 98 (1999), S. 1-27
Gregor, Stephan, Obligationenrecht (einschl. ziviles Verbraucherschutzrecht), Der Unternehmerbegriff in den Verbraucherschutzrichtlinien und seine deutsche Umsetzung, GPR 2007, S. 73-86
Grundmann, Stefan, Law merchant als lex lata Communitas - insbesondere die Unidroit-Principles, in: Diederichsen, Uwe / Fischer, Gerfried /Medicus, Dieter / Pirrung, Jörg / Wagenitz, Thomas, Festschrift für Walter Rolland zum 70. Geburtstag, Köln 1999, S. 145-158, zitiert: Grundmann, FS Rolland
Heiderhoff, Bettina, Grundstrukturen des nationalen und europäischen
Verbrauchervertragsrechts, Insbesondere zur Reichweite europäischer Auslegung, München 2004, zitiert: Heiderhoff, Grundstrukturen des Verbrauchervertragsrechts
von Hein, Jan, Kapitalanlegerschutz im Verbrauchergerichtsstand zwischen Fernabsatz und konventionellem Vertrieb: Zur Konkretisierung der „Ausrichtung“ in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO, IPRax 2006, S. 16-20
Heini, Anton / Keller, Max / Siehr, Kurt / Vischer, Frank / Volken, Paul, IPRG Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, zitiert: ZüKo/Bearbeiter
von Hoffmann, Bernd, Inländische Sachnormen mit zwingenem internationalen Anwendungsbereich, IPRax 1989, S. 261-271
ders., Über den Schutz des Schwächeren bei internationalen Schuldverträgen, RabelsZ 38 (1974), S. 396-420
V
von Hoffmann, Bernd / Thorn, Karsten, Internationales Privatrecht einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts, 7. Aufl., München 2002, zitiert: von Hoffmann/Thorn
von Hoffmann, Jochen / Primaczenko, Vladimir, Verbraucherschutz beim grenzüberschreitenden Internetkredit - Zur Anwendung des Art. 29 EGBGB auf Kreditverträge -, WM 2007, S. 189-236
Jayme, Erik / Kohler, Christian, Europäisches Kollisionsrecht 1999 - Die Abendstunde der Staatsverträge, IPRax 1999, S. 401-413
dies., Europäisches Kollisionsrecht 1994: Quellenpluralismus und offene Kontraste, IPRax 1994, S. 405-415
dies., Europäisches Kollisionsrecht 2003: Der Verfassungskonvent und das Internationale Privat- und Verfahrensrecht, IPRax 2003, S. 485-495
Keller, Max, Schutz des Schwächeren im Internationalen Vertragsrecht, in: Bröckli, Peter / Eichenberger, Kurt / Hinderling, Hans / Tschudi, Hans Peter, Festschrift für Frank Vischer zum 60. Geburtstag, Zürich 1983, S. 175-188, zitiert: Keller, FS Vischer
Kieninger, Eva-Maria, Der Rom-I-Vorschlag - eine geglückte Reform des Europäischen Schuldvertragsrechtsübereinkommens?, EuZ 2007, S. 22-27
dies., Koordination, Angleichung und Vereinheitlichung des Europäischen Vertragsrechts, SZIER 2004, S. 483-507
dies., Marktintegration und Privatrechtsvereinheitlichung - Notwendigkeit und Grenzen, in: Furrer, Andreas, Europäisches Privatrecht im wissenschaftlichen Diskurs, Bern 2006, zitiert: Kieninger, in: Furrer (Hrsg.), Europäisches Privatrecht im Diskurs
Klotz, Robert, Kreditvergabe durch deutsche Banken und Verbraucherschutz in Frankreich, RIW 1997, S. 197-201
Knaul, Andreas, Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes der Banken auf das internationale Bankvertragsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucherschutzes, Frankfurt am Main 1995, zitiert: Kaul, Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes
Kohler, Christian, Verständigungsschwierigkeiten zwischen europäischem
Gemeinschaftsrecht und internatinalem Privatrecht, in: Mansel, Heinz-Peter / Pfeiffer, Thomas / Kronke, Herbert / Kohler, Christian / Hausmann, Rainer, Festschrift für Erik Jayme, Band I, München 2004, S. 445-459, zitiert: Kohler, FS Jayme
Kropholler, Jan, Das kollisionsrechtliche System des Schutzes der schwächeren Vertragspartei, RabelsZ 42 (1978), S. 634-661
Lagarde, Paul, Le consommateur en droit international privé, Ludwig Boltzmann Institut für Europarecht, Vorlesungen und Vorträge, Heft 4, Wien 1999, zitiert: Lagarde, Le consommateur en droit international privé
VI
ders., Le nouveau droit privé des contrats après l’entrée en vigueur de la Convention de Rome du 19 juin 1980, Rev.crit.dr.int.pr. 1991, S. 287-340
ders., Remarques sur la proposition de règlement de la Commission européenne sur la loi applicable aux obligations contractuelles (Rom I), Rev.crit.dr.int.pr. 2006, S. 331-359
Leible, Stefan, Internationales Vertragsrecht, die Arbeiten an einer Rom I-Verordnung und der Europäische Vertragsgerichtsstand, IPRax 2006, S. 365-371
ders., Verbesserung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes, in: Leible, Stefan (Hrsg.), Das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, Beiträge zur Fortentwicklung des Europäischen Kollisionsrechts der vertraglichen Schuldverhältnisse, München 2004, S. 133-153, zitiert: Leible, in: Leible (Hrsg.), Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht
Leible, Stefan / Sosnitza, Olaf, Versteigerungen im Internet, Heidelberg 2004, zitiert: Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet
Lorenz, Egon, Die Rechtswahlfreiheit im internationalen Schuldvertragsrecht, Grundsatz und Grenzen, RIW 1987, S. 569-584
ders., Zum neuen internationalen Vertragsrecht aus versicherungsvertraglicher Sicht, in: Musielak, Hans-Joachim / Schurig, Klaus, Festschrift für Gerhard Kegel zum 75. Geburstag 26. Juni 1987, Mainz 1987, S. 303-341, zitiert: Lorenz, FS Kegel
Loacker, Leander, Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, Zum Anwendungsbereich von Art. 5 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens aus österreichischer und deutscher Sicht, Frankfurt am Main 2006, zitiert: Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht
Looschelders, Dirk, Internationales Privatrecht - Art. 3-46 EGBGB, Heidelberg 2004, zitiert: Looschelders
Lüderitz, Alexander, „Verbraucherschutz“ im internationalen Vertragsrecht - ein Zuständigkeitsproblem, S. 147-163, in: Jayme, Erik / Kegel, Gerhard / Lutter, Marcus, Ius Inter Nationes, Festschrift für Stefan Riesenfeld aus Anlass seines 75. Geburtstages, Heidelberg 1983, zitiert: Lüderitz, FS Riesenfeld
Lutz, Paul / Neumann, Sybille, Auslegung der Art. 13 ff. EuGVÜ auf Realkredite, RIW 1999, S. 827-830
Mäsch, Gerald, Rechtswahlfreiheit und Verbraucherschutz, Eine Untersuchung zu den Art. 29 I, 27 III und 34 EGBGB, Berlin 1993, zitiert: Mäsch, Rechtswahlfreiheit und Verbraucherschutz
Magnus, Ulrich / Mankowski, Peter, The Green Paper on a Future Rome I Regulation - on the Road to a Renewed European Private International Law of Contracts, ZVglRWiss 103 (2004), S. 131-189
Mankowski, Peter, Anmerkung zu BAG Urteil vom 27.11.2003, Az. 2 AZR 135/03, SAE 2005, S. 70-75
VII
ders., Art. 5 für eine Rom I-Verordnung - Revolution im Internationalen Verbrauchervertragsrecht?, ZVglRWiss 105 (2006), S. 120-163
ders., Das Grünbuch zur Rom-I-Verordnung, ZEuP 2003, S. 483-489
ders., Das Internet im Internationalen Vertrags- und Deliktsrecht, RabelsZ 63 (1999), S. 203-294
ders., Der Vorschlag für die Rom I-Verordnung, IPRax 2006, S. 101-113
ders., Entwicklungen im Internationalen Privat- und Prozessrecht 2003/2004 (Teil 1), RIW 2004, S. 481-497
ders., Entwicklungen im Internationalen Privat- und Prozessrecht 2004/2005 (Teil 2), RIW 2005, S. 561-579
ders., Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht - Parallelen und Divergenzen, in: Lorenz, Stephan / Trunk, Alexander / Eidenmüller, Horst / Wendehorst, Christiane / Adolf, Johannes, Festschrift für Andreas Heldrich zum 70. Geburtstag, München 2005, S. 867-897, zitiert: Mankowski, FS Heldrich
ders., Verbraucherkreditverträge mit Auslandsbezug: Kollisionsrechtlicher
Dienstleistungsbegriff und sachliche Abrenzung von Eingriffsrecht, RIW 2006, S. 321-331
ders., „Gemischte“ Verträge und der persönliche Anwendungsbereich des Internationalen Verbraucherschutzrechts, IPRax 2005, S. 503-509
Markus, Alexander, Revidierte Übereinkommen von Brüssel und Lugano: Zu den Hauptpunkten, SZW 1999, S. 205-232
Martiny, Dieter, Neue Impulse im Europäischen Internationalen Vertragsrecht, ZEuP 2006, S. 60-95
Max Planck Institute for Comparative and International Private Law, Comments on the European Commission’s Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council on the Law Applicable to Contractual Obligations (Rom I), Internetpublikation: http://209.85.129.104/search?q=cache:6UEhHE3SUHUJ:ec.europa.eu/justice_home/news/co nsulting_public/rome_i/doc/max_planck_institute_foreign_private_international_law_en.pdf+ Max+Planck+Institute+for+Comparative+and+International+Private+Law,+Comments+on+t he+European+Commission%E2%80%99s+Proposal+for+a&hl=de&ct=clnk&cd=9, zitiert:
Max-Planck-Institut, Comments on the Proposal for a Regulation
Max Planck Institute for Foreign Private and Private International Law, Comments on the European Commission’s Green Paper on the conversion of the Rome Convention of 1980 on the law applicable to contractual obligations into a Community instrument and it’s modernization, RabelsZ 68 (2004), S. 1-118
Mayr, Peter / Czernich Dietmar, Europäisches Zivilprozessrecht, Eine Einführung, Wien 2006, zitiert: Mayr/Czernich, Europäisches Zivilprozessrecht
VIII
Micklitz, Hans / Rott, Peter, Vergemeinschaftung des EuGVÜ in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, EuZW 2001, S. 325-334
Neumann, Sybille / Rosch, Wolfgang, Ein Lehrstück zu Art. 13 EuGVÜ?, IPRax 2001, S. 257-259
Palandt, Otto, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., München 2007, zitiert: Palandt/Bearbeiter
Pataut, Ètienne, De Bruxelles à la Haye, in: Le droit international privé: esprit et méthodes, Mélanges en l’honneur de Paul Lagarde, Paris 2005, S. 661-695, zitiert: Pataut, FS Lagarde
Rauscher, Thomas, Europäisches Zivilprozeßrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2004, zitiert: Rauscher/Bearbeiter, Europäisches Zivilprozeßrecht
Rebmann, Kurt / Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland, Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Internationales Privatrecht, Art. 1-46 EGBGB, IPR, 4. Aufl., München 2006, zitiert: MüKo/Bearbeiter
Roth, Wulf-Henning, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das Internationale Privatrecht, RabelsZ 55 (1991), S. 623-673
ders., Grundfragen im künftigen internationalen Verbrauchervertragsrecht der Gemeinschaft, in: Coester, Michael / Martiny, Dieter / Prinz von Sachsen Gessaphe, Karl August, Privatrecht in Europa, Vielfalt, Kollision, Kooperation, Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger zum 70. Geburtstag, München 2004, S. 591-614, zitiert: Roth, FS Sonnenberger
Rott, Peter, Bedrohung des Verbraucherschutzes im Internationalen Verfahrens- und Privatrecht durch den Binnenmarkt, EuZW 2005, S. 167-170
Rühl, Giesela, Das neue europäische Kollisionsrecht für Verbraucherverträge: Zur vorgeschlagenen Kombination von Ausrichtungskriterium und subjektiver Schutzklausel, GPR 2006, S. 196-202
Schneiderhan, Peter, Verbraucherschutz, Europäisches Vertragsrecht und Umweltstrafrecht, DriZ 2007, S. 103
Schurig, Klaus, „Ingmar“ und die „international zwingende“ Handelsvertreter-Richtlinie oder: Die Urzeugung einer Kollisionsnorm, in: Mansel, Heinz-Peter / Pfeiffer, Thomas / Kronke, Herbert / Kohler, Christian / Hausmann, Rainer, Festschrift für Erik Jayme, Band I, München 2004, S. 837-847, zitiert: Schurig, FS Jayme
Schwenzer, Ingeborg, Stillschweigende Rechtswahl durch Prozeßverhalten im österreichischen IPR, IPRax 1991, S. 129-131
Siehr, Kurt, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, zitiert: Siehr, IPR der Schweiz
Siems, Mathias, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz: Gibt es ein Patentrezept?, GPR 2005, S. 158-163
IX
Sonnenberger, Hans Jürgen, Das Internationale Privatrecht im dritten Jahrtausend -Rückblick und Ausblick, ZVglRWiss 100 (2001), S. 107-136
ders., Europarecht und Internationales Privatrecht, ZVglRWiss 95 (1996), S. 3-47
Spindler, Gerald, Internationales Verbraucherschutzrecht im Internet, Auswirkungen der geplanten neuen Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, MMR 2000, S. 18-25
Staudinger, Ansgar, Die ungeschriebenen kollisionsrechtlichen Regelungsgebote der Handelsvertreter-, Haustürwiderrufs- und Produkthaftungsrichtlinie, NJW 2001, S. 1974-1978
Stoll, Hans, Fragen der Selbstbeschränkung des gemeinschaftlichen Rechts der internationalen Schuldverträge in Europa - Eine Skizze -, in: Mansel, Heinz-Peter / Pfeiffer, Thomas / Kronke, Herbert / Kohler, Christian / Hausmann, Rainer, Festschrift für Erik Jayme, Band I, München 2004, S. 905-917, zitiert: Stoll, FS Jayme
ders., Zur Neuordnung des internationalen Verbrauchervertragsrecht, in: Basedow, Jürgen / Drobnig, Ulrich / Ellger, Reinhard / Hopt, Klaus / Kötz, Hein / Kulms, Rainer / Mestmäcker, Ernst-Joachim, Aufbruch nach Europa, 75 Jahre Max-Planck-Institut für Privatrecht, Tübingen 2001, S. 463-477, zitiert: Stoll, FS Max-Planck-Institut
Teske, Wolfgang, Neue Widerrufsrechte beim Abschluss von Versicherungs- und Verbraucherkreditvertägen, NJW 1991, S. 2793-2804
Thorn, Karsten, Verbraucherschutz bei Verträgen im Fernabsatz, IPRax 1999, S. 1-9
Vareilles-Sommières, Pascal de, La communautarisation du droit international privé des contrats: remarques en marge de l’uniformisation européenne du droit des contrats, in: Le droit international privé: esprit et méthodes, Mélanges en l’honneur de Paul Lagarde, Paris 2005, S. 781-801, zitiert: Vareilles-Sommières, FS Lagarde
Vischer, Frank / Huber, Lucius / Oser, David, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Bern 2000, zitiert: Vischer/Huber/Oser
Weller, Matthias, Internationaler Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, NJW 2006, S. 1247-1250
Westermann, Harm Peter, Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar mit EGBGB, ErbbauVO, HausratsVO, LPartG, ProdHaftG, UklaG, VAHRG und WEG, 11. Aufl., Köln 2004, zitiert: Erman/Bearbeiter
von Wilmowsky, Peter, EG-Freiheiten und Vertragsrecht, JZ 1996, S. 590-596
Zweigert, Konrad, Zur Armut des internationalen Privatrechts an sozialen Werten, RabelsZ 37 (1973), S. 435-452
X
Abkürzungen
Abs. Absatz ABl. Amtsblatt
ABlEG ABlEU AGB AnwKo Art. Artikel
BAG BGBl. BGH BT-Drs. bzgl. bzw. CA CD CISG
CMR
COTIF
EGBGB
einschl.
EuGVÜ
EVÜ
EWS f. ff. Fn FS Festschrift ggf. gegebenenfalls
XI
KOM LG Ltd. m.E. meines Erachtens
NJW Nr. Nummer
RabelsZ Rev.crit.dr.int.pr. RIW
S. SAE Slg. sog. Srl. SZIER SZW
u.a.
UAbs.
verb. vgl. VO WM z.B. ZEuP ZR ZüKo Züricher Kommentar ZVglRWiss Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
XII
Europäische Integration und Globalisierung begünstigen die Entfaltung internationaler Handelsbeziehungen. Mit europa- und weltweiter Mobilität des Verbrauchers wächst das Risiko, in grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern verwickelt zu werden. An Beispielen mangelt es nicht: Ein deutscher Verbraucher sieht sich veranlasst, gegen einen englischen Unternehmer vorzugehen, weil dieser seine vertraglich übernommenen Leistungen nicht erfüllt. Ein polnischer Verbraucher möchte Klage erheben, weil das via Internet bestellte elektronische Gerät aus Frankreich mangelhaft ist und der französische Unternehmer eine Nachbesserung ablehnt. Gerichtliche Entscheidungen über
Streitigkeiten zu Gewinnmitteilungen aus Österreich, 1 Darlehnsgewährungen 2 und Vermittlung von Börsentermingeschäften in der Schweiz 3 sowie Teppichkäufe in der Türkei 4 lenken mehr und mehr Aufmerksamkeit auf sich.
Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug führen zum Problem des
anzuwendenden Rechts. 5 Dieses wird mangels einheitlichen europäischen Vertragsrechts durch das EVÜ 6 ermittelt. Verbraucherverträge lassen zusätzlich die Frage aufkommen, ob Verbraucher über besondere Vorschriften des
1 BGH Urteil vom 01.12.2005, Az. III ZR 191/03.
2 BGH Urteil vom 13.12.2005, Az. XI ZR 82/05.
3 BGH Urteil vom 25.01.2005, Az. XI ZR 78/04.
4 LG Tübingen Urteil vom 30.03.2005, Az. 5 O 45/03.
5 Kieninger EuZ 2007, 22, 22.
6 Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980, BGBl. 1986 II, S. 810 ff., in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 29.11.1996, BGBl. 1999 II, S. 7 ff.
1
gewöhnlichen Aufenthaltsstaates geschützt werden. 7 Insoweit können erhebliche Schwierigkeiten auftreten, zumal sich die Rechtsordnungen zahlreicher Staaten trotz hohen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstandards - selbst innerhalb der Europäischen Gemeinschaft - durch komplexe und divergierende
Verbraucherschutzsysteme auszeichnen. 8 Zudem kann die Ermittlung ausländischen Rechts mit beträchtlichen Kosten verbunden sein. So verwundert es nicht, wenn Verbraucher schon aufgrund der Rechtswahl eines Drittstaates von der Durchsetzung eigener Rechte absehen, wenn es um einen geringen Streitwert geht. Dies ist mit einem zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt nur schwer in Einklang zu bringen. Verbraucher sollen ihre Rechte in anderen Mitgliedstaaten ebenso durchsetzen können wie im gewöhnlichen
Aufenthaltsstaat. 9
Dies hat jüngst zu Diskussionen um die Fortentwicklung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes geführt. In diesem Zusammenhang ist der Blick auf den
Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Rom-I-Verordnung 10 (Rom-I-E) vom 15.12.2005 zu lenken. Darin wird die Frage aufgeworfen, ob die aktuellen kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzregelungen den zwischenzeitlich gewachsenen Ansprüchen der Verbraucher gerecht werden. Das bewährte EVÜ
soll nicht über Bord geworfen, sondern fortentwickelt werden; 11 es geht also um die Modernisierung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes. 12
Im Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung finden sich aber einige Vorstellungen, die im Vergleich zum aktuellen Art. 5 EVÜ als „Entwicklungssprünge“
bezeichnet werden können. 13 Damit tritt die Entwicklung des internationalen Verbraucherschutzes in eine neue Phase. Umso mehr besteht Anlass, die vorgeschlagenen Bestimmungen einer eingehenden Untersuchung zuzuführen.
7 Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 1.
8 Eine anschauliche Graphik mit vertiefenden Erläuterungen zum komplexen Zusammenspiel von europäischen und nationalen Rechtsordnungen findet sich in Furrer SZIER 2004, 509, 519.
9 KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 10.
10 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 1 ff.
11 Mankowski RIW 2004, 481, 483 („Generell ist der vorsichtige Ansatz […] sehr zu begrüßen. Er zielt nicht auf eine Revolution, sondern auf eine behutsame Evolution. Das EVÜ mag zwar seine einzelnen Schwachpunkte haben. Es hat sich aber insgesamt ganz hervorragend bewährt.“).
12 Calliess ZEuP 2006, 742, 742.
13 Leible IPRax 2006, 365, 365.
2
Das hat sich die vorliegende Arbeit zum Ziel gesetzt. Sie will alle kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften des vorliegenden Vorschlags auf ihre Brauchbarkeit hin kritisch hinterfragen. Sie möchte ihr Augenmerk dabei insbesondere auf die Stimmigkeit des Dreiklanges zwischen kollisionsrechtlichem Verbraucherschutz (Art. 5 Rom-I-E), zwingenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 Abs. 5 Rom-I-E) und Eingriffsnormen (Art. 8 Rom-I-E) legen.
§ 2 Entwicklung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes
Auf den ersten Blick verwundert, dass gerade das relativ junge EVÜ überarbeitet werden soll, hat es sich doch in der Vergangenheit bewährt und in vielerlei Hinsicht für Rechtssicherheit im internationalen Verbrauchervertragsrecht
beigetragen. 14 Es diente sogar als Vorbild für die Ausarbeitung der mexikanischen Vertragskonvention. 15 Um die Reformbemühungen zu verstehen, ist deshalb vorab - zumindest in den Grundzügen - auf die Entwicklung der verbraucherschützenden Kollisionsnormen einzugehen.
a. Theaterstück in drei Akten
Lagarde hat die Entwicklungsgeschichte des kollisionsrechtlichen
Verbraucherschutzes, wie eingangs erwähnt, gleichsam als ein „Theaterstück in
drei Akten“ bezeichnet. 16 In der ersten Phase gab es für Verbraucher - bis weit in die 70er Jahre hinein - so gut wie keinen gesetzlichen Schutz. Das Kollisionsrecht für Schuldverträge war nicht kodifiziert, Privatautonomie genoss uneingeschränkten Vorrang. Das Stichwort „Verbraucher“ war weitgehend
unbekannt. 17 Die Worte „Armut an sozialen Werten“ machten die Runde. 18
Der Status des Konsumenten änderte sich erst allmählich. Das individualistisch geprägte Privatrecht entwickelte sich nach und nach zu einer sozial orientierten Rechtsordnung. Der Gedanke vom Schutz der schwächeren Vertragspartei
14 Martiny ZEuP 2006, 60, 94.
15 Roth, FS Sonnenberger, 591, 591 (Fn 3).
16 Lagarde, Le consommateur en droit international privé, S. 3.
17 Basedow, FS Jayme, 3, 3.
18 Kropholler RabelsZ 42 (1978), 634, 634 ff.; Zweigert RabelsZ 37 (1973), 435, 435 ff.
3
gewann an Bedeutung. Während dieser zweiten Entwicklungsstufe wurde dem Verbraucher im Bereich der Wirtschaftsabläufe aufgrund zahlreicher Verbaucherschutzgesetze mit zwingenden Rechten eine verstärkte Position zuteil. Die Schaffung besonderer Regelungen - z.B. befristeter Rücktrittsrechte - sollte
ihn vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen schützen. 19 Auf diese Weise wurde versucht, dem Kräfteungleichgewicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern entgegenzuwirken mit der Folge, dass der Verbraucher durch Überwindung des
vertraglichen Machtgefälles die Chance zu erhöhtem Konsum erhielt. 20
Doch bestand im internationalen und innergemeinschaftlichen Handel wegen der uneingeschränkten Geltung der Privatautonomie nach wie vor die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund ungünstiger Rechtswahl „zwangsweise“ auf heimatstaatliche Verbraucherschutzvorschriften zu verzichten hatte.
Verbraucherschutzbestimmungen verloren ihre Wirkung, weil sie durch die Wahl
ausländischen Rechts umgangen werden konnten. 21 Deswegen wurde 1980 das EVÜ mit besonderen Verbraucherkollisionsnormen zum Schutz des Verbrauchers erlassen. Dazu gehört namentlich Art. 5 Abs. 2 EVÜ. Danach darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher in bestimmten Vertragsschlusssituationen der durch die zwingenden Bestimmungen seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gewährte Schutz entzogen wird. Deutschland setzte diese Forderung in Art. 29 Abs. 1 EGBGB um.
Das dritte Entwicklungsstadium begann Anfang der 90er Jahre. Nachdem eine Vielzahl von EG-Richtlinien erlassen worden war, kamen im Rahmen der
Beratungen über die Klauselrichtlinie 22 Bedenken auf, Unternehmer könnten durch die im EVÜ eingeräumte kollisionsrechtliche Rechtswahlfreiheit die zwingenden Bestimmungen der Klauselrichtlinie - die nicht unter Art. 5 Abs. 2
EVÜ fielen - durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates umgehen. 23 In Betracht kam z.B. die Wahl schweizerischen Rechts, das im Vergleich zur
Klauselrichtlinie erheblich liberaler ausgestaltet ist. 24 Art. 6 Abs. 2 der
19 KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 33.
20 Basedow, FS Jayme, 3, 3 f.
21 KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 13.
22 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABlEG Nr. L 95 vom 21.04.1993, S. 29 ff.
23 Furrer SZIER 2004, 509, 522.
24 Furrer SZIER 2004, 509, 522 f.
4
Klauselrichtlinie verpflichtete deswegen die Mitgliedstaaten, bei der Rechtswahl zugunsten eines Drittstaates trotz engen Zusammenhangs mit dem Gebiet eines Mitgliedstaates sicherzustellen, dass der Verbraucher den durch die Klauselrichtlinie eingeräumten Schutz nicht verliert. Die „unheilvolle Tendenz“, Richtlinien mit Kollisionsnormen zu versehen, wurde auf anderen Gebieten
weiterverfolgt. 25 Fortan schossen einseitige Kollisionsnormen zugunsten des Verbrauchers wie „Pilze aus dem Boden“ (vgl. etwa Art. 9
Teilzeitnutzungsrechte- 26 , Art. 12 Abs. 2 Fernabsatz- 27 , Art. 7 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 28 ). 29 Dahinter stand das Ziel, das nationale Umsetzungsrecht vor Derogation zu bewahren, 30 weswegen sich dieser binnenmarktbezogene Ansatz nicht mit der Verweisung auf nationales Recht
beschäftigte. 31 Deutschland realisierte die Richtlinienaufträge durch Einfügung des Art. 29a in das EGBGB.
Die infolge inkonsistenter Richtlinienvorgaben eingetretene „massive
Rechtszersplitterung“ 32 führte zu „offenen Kontrasten“ 33 mit Staatsverträgen und zu „erheblichen Verständigungsschwierigkeiten“ 34 . Das EVÜ - „Flaggschiff“ des internationalen Vertragsrechts - fuhr schon nach kurzer Zeit alles andere als in
ruhigen Gewässern. 35 Zwar entwickelte sich ein „engmaschiges Netz“ mit zwingenden Schutzvorschriften als Sonderprivatrecht zugunsten der
Verbraucher. 36 Doch ist das anzutreffende internationale Verbraucherrecht seither durch zahlreiche nationale Sonderregelungen geprägt. 37 Dadurch wurde es intransparent und zum Teil widersprüchlich, was die hervorgehobene Position des
25 Jayme/Kohler IPRax 1994, 405, 407.
26 Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABlEG Nr. L 280 vom 29.10.1994, S. 83 ff.
27 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABlEG Nr. L 144 vom 04.06.1997, S. 19 ff.
28 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABlEG Nr. L 171 vom 07.07.1999, S. 12 ff.
29 Basedow, FS Jayme, 3, 4.
30 Bitterich RIW 2006, 262, 262.
31 Rott EuZW 2005, 167, 169.
32 Bitterich RIW 2006, 262, 262.
33 Jayme/Kohler IPRax 1994, 405, 407.
34 Bitterich RIW 2006, 262, 262.
35 Leible IPRax 2006, 365, 365.
36 Leible, in: Leible (Hrsg.), Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, 133, 133.
37 Martiny ZEuP 2006, 60, 60.
5
EVÜ abschwächte. 38 Heute spricht man von einer „undurchsichtigen Gemengelage“; 39 von einem einheitlichen Rechtsgebilde kann kaum die Rede sein. 40
Der Vertrag von Amsterdam verlieh dem internationalen Privatrecht weitere
Impulse - er läutete die „Abendstunde der Staatsverträge“ ein. 41 Das internationale Privat- und Verfahrensrecht wandelte sich als Teilbereich der
justiziellen Zusammenarbeit von der dritten zur ersten Säule (Art. 65 EG). 42 Auf dieser Kompetenzgrundlage wurde das EuGVÜ 43 im Jahre 2002 durch die EuGVO 44 ersetzt. 45 Darüber hinaus wird für außervertragliche Schuldverhältnisse in naher Zukunft mit dem Erlass einer Rom-II-Verordnung gerechnet, 46 deren Entwurf bereits vorliegt. 47 Kollisionsrechtliche Regelungen für das Ehe-, Ehegüter-, Erb- und Erbverfahrensrecht sollen folgen (Rom-III-Verordnung). 48
b. Grünbuch und Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung
Im Jahre 2003 erließ die Europäische Kommission ein Grünbuch über die
Umwandlung des EVÜ. 49 Dieses wurde von Basedow in Anspielung auf die eingangs wiedergegebene Sentenz von Lagarde als „Vorhang zum vierten Akt“
bezeichnet. 50 Darin weist die Europäische Kommission in einem eigenen Kapitel auf die Unübersichtlichkeit der „versprengten“ Kollisionsnormen hin und fordert
38 Jayme/Kohler IPRax 1994, 405, 407 ff.
39 Basedow, FS Jayme, 3, 4.
40 Leible IPRax 2006, 365, 365.
41 Jayme/Kohler IPRax 1999, 401, 401.
42 Kieninger SZIER 2004, 483, 485.
43 Brüssler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968, BGBl. 1972 II, S. 774.
44 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000, ABlEG Nr. L 12 vom 16.01.2001, S. 1 ff.
45 Mayr/Czernich, Europäisches Zivilprozessrecht, Rn 28 f.
46 KOM (2007) 126 endg. vom 14.3.2007, S. 1 ff. (jüngste Stellungnahme der Europäischen Kommission).
47 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 22. Juli 2003, KOM (2003) 427 endg., S. 1 ff.
48 Dörner/Hertel/Lagarde/Riering IPRax 2005, 1, 1 ff.; Jayme/Kohler IPRax 1999, 401, 401.
49 Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 1 ff.
50 Basedow, FS Jayme, 3, 5.
6
ein höheres Maß an Transparenz. 51 Als Folge entflammte erneut eine internationale Diskussion über die Reform des römischen Übereinkommens. 52
Inzwischen steht fest: Es besteht dringender Anlass zur Novellierung des
kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes. 53 Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Art. 5 EVÜ die Vielfalt der Sachverhalte nicht mehr in zufriedenstellendem Umfang einzufangen vermag. U.a. greift der kollisionsrechtliche Schutz des „passiven“ Verbrauchers zu kurz, wenn er „aktiv“ auf dem Markt eines Staates
konsumiert, in dem er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Gran Canaria- 54 und Isle of Man-Fälle 55 ). 56 Des Weiteren lassen sich die Realitäten des Geschäftsverkehrs im Internet nicht angemessen bewältigen. Dies gilt vor allem für die Werbung auf Websites. Darüber hinaus haben sich bei der Auslegung von national zwingenden Bestimmungen (Art. 5 EVÜ) und international zwingenden Vorschriften (Art. 7 EVÜ) erhebliche Unterschiede auf mitgliedstaatlicher Ebene
ergeben. 57 Überdies wurde bei der Umwandlung des EuGVÜ in die EuGVO die gerichtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (Art. 15 EuGVO) inhaltlich überarbeitet. Zur Wahrung der Kohärenz zwischen internationaler Zuständigkeit und anzuwendendem Recht sind die getroffenen Wertungen in der Rom-I-Verordnung zu berücksichtigen. Ebenso sind die mit den kollisionsrechtlichen Vorgaben der EG-Richtlinien einhergehenden Inkohärenzen auszuräumen. Schließlich forderte Österreich in Zusammenhang mit seinem Beitritt zum EVÜ eine Überarbeitung des Übereinkommens. Die Mitgliedstaaten sagten eine
entsprechende Überprüfung zu. 58 Aus diesen Gründen wurden im Grünbuch acht Reformmodelle - von grundsätzlicher Beibehaltung bis zur kompletten
51 KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 20 ff.
52 Borrás/Campos, FS Lagarde, 113, 113 ff.; Pataut, FS Lagarde, 661, 662 f.; Siems GPR 2005, 158, 158 ff.; Vareilles-Sommières, FS Lagarde, 781, 783.
53 KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 19 ff.
54 BGH Urteil vom 26.10.1993, Az. XI ZR 42/93.
55 BGH Urteil vom 19.03.1997, Az. VIII ZR 316/96.
56 Roth, FS Sonnenberger, 591, 592.
57 MüKo/Martiny Art. 29 EGBGB Rn 6.
58 ABlEG Nr. C 191 vom 23.06.1997, S. 11 f. („Der Vorschlag Österreichs, das Beitrittsübereinkommen zum Anlaß zu nehmen, die Verbraucherschutzregelung des Artikels 5 des Übereinkommens von Rom von 1980 auszuweiten, wurde mit Interesse in der Gruppe aufgenommen. Es zeigte sich jedoch, daß die Prüfung einer solchen Frage relativ komplex ist und eine eingehende Erörterung erforderlich machen und somit den Abschluß der Arbeiten verzögern würde. Die Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten hat daher bei der Annahme des Beitrittsübereinkommens am 29. November 1996 eine Erklärung der österreichischen Delegation gebilligt, in der auf das Interesse einer baldigen Prüfung dieser Frage hingewiesen wird. Diese Erklärung ist dem Konferenzprotokoll beigefügt worden.“).
7
Neugestaltung - vorgeschlagen. 59 Ein „jungle of possibilities“ war zu durchdringen und aufzuarbeiten. 60
Dem Vorschlag über eine Rom-I-Verordnung aus dem Jahre 2005 sind umfassende Konsultationen der Mitgliedstaaten sowie der EU-Institutionen und eine öffentliche Anhörung in Brüssel vorausgegangen. Aus den rund 80 Beiträgen zum Grünbuch - erstattet von Lehre, Wirtschaft und staatlicher Seite - geht u.a. hervor, dass das EVÜ trotz aufgezeigter Schwächen eine hohe Wertschätzung
genießt. 61 Dennoch sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine Umwandlung des EVÜ in eine Verordnung aus. 62 Das Europäische Parlament 63 und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss 64 waren insoweit gleicher Meinung. Tendenziell soll kein neues Regelwerk geschaffen, sondern das
vorhandene EVÜ aktualisiert und klarer formuliert werden. 65 Primäres Ziel ist die Verbesserung der Rechtssicherheit.
§ 3 Überblick über Art. 5 Rom-I-E
Bei näherer Betrachtung des Art. 5 Rom-I-E entfaltet der Vorschlag der
Europäischen Kommission „ungeahnte Radikalität“: 66 Im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich ist der Verbrauchervertrag nicht mehr vom Leistungsgegenstand, sondern von den Vertragsparteien abhängig. Damit werden grundsätzlich alle Vertragstypen erfasst. Allerdings wird der Schutz auf mitgliedstaatliche Verbraucher beschränkt. Der situative Anwendungsbereich wird mit Einführung des Ausrichtungsmerkmals in Parallele zu Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO gebracht. Die komplizierten situativen Anwendungsvoraussetzungen fallen weg. Sie werden durch das Tatbestandsmerkmal der Ausübung
59 KOM (2002) 654 endg. vom 14.01.2003, S. 36 ff.
60 Magnus/Mankowski ZVglRWiss 103 (2004), 131, 164.
61 Http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/rome_i/news_summary_rome 1_en.htm.
62 KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 3.
63 Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Aussichten auf eine Angleichung des Zivilprozessrechts in der Europäischen Union vom 12.02.2004, KOM (2002) 654 - KOM (2002) 746 - C5-0201/2003 - 2003/2087 (INI), A5-0041/2004.
64 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, ABlEU Nr. C 108 vom 30.04.2004, S. 1 ff.
65 KOM (2005) 650 endg. vom 15.12.2005, S. 3.
66 Mankowski IPRax 2006, 101, 101; ders. ZVglRWiss 105 (2006), 120, 121 f.
8
unternehmerischer Tätigkeit bzw. der Ausrichtung auf den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat ersetzt. Neu ist die Schutzklausel für den Unternehmer, wonach das Verbraucherrecht nicht zur Anwendung gelangt, wenn dem Unternehmer der gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers unbekannt geblieben ist. Auf der Rechtsfolgenseite ist die strikte Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers vorgesehen. Eine Rechtswahl ist unzulässig. Der Günstigkeitsvergleich zwischen gewähltem Recht und zwingenden Bestimmungen des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers entfällt. In Zukunft soll ausschließlich objektiv an das Recht des Verbraucherstaates angeknüpft werden. Insoweit wird nur auf mitgliedstaatliche Rechtsordnungen verwiesen. Schließlich versucht der Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung, zwingenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 Abs. 5 Rom-I-E) und Eingriffsnormen (Art. 8 Rom-I-E) mehr Geltung zu verschaffen. Im Einzelnen hat das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene kollisionsrechtliche Verbraucherrecht in Art. 5 Rom-I-E folgenden Wortlaut gefunden:
Artikel 5 - Verbraucherverträge
1. Für Verbraucherverträge im Sinne und nach Maßgabe von Absatz 2 gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Absatz 1 gilt für Verträge, die eine natürliche Person, der Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, mit einer anderen Person, dem Unternehmer, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann.
Er gilt unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, es sei denn, der gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers war dem Unternehmer nicht bekannt und diese Unkenntnis war nicht seiner Fahrlässigkeit zuzurechnen.
3. Absatz 1 gilt nicht für die nachstehenden Verträge:
(a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der
9
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; (b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990; (c) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994.
§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich wird im Vorschlag enger gefasst; er wird auf Verbraucherverträge im Sinne von Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E beschränkt. Danach kommt es nicht mehr auf den Leistungsgegenstand des Vertrags, sondern auf die Vertragsparteien als solche an. Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird (sog. B2C-Vertrag). Damit unterfallen internationale Verträge zwischen Unternehmern (sog. B2B-Verträge) und zwischen Verbrauchern (sog. C2C-Verträge) nicht dem Anwendungsbereich des Art. 5 Rom-I-E. Nach dem Wortlaut werden jedoch Verträge erfasst, in denen nicht der Unternehmer, sondern der Verbraucher die Leistung anbietet (sog. C2B-Verträge).
a. Keine Privatgeschäfte
Der persönliche Anwendungsbereich der verbraucherschützenden
Kollisionsnorm wird durch die Neuregelung präzisiert. Erfasst werden
ausschließlich Verträge zwischen Verbraucher 67 und Unternehmer 68 . Anderer Ansicht scheint insoweit nur Heldrich zu sein, der - ohne weitere Begründung -Art. 5 Abs. 2 Rom-I-E heranzieht, um Privatgeschäfte zwischen Verbrauchern im
Rahmen von Art. 29 EGBGB zu rechtfertigen. 69
Innerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs des gegenwärtig geltenden Art. 5 Abs. 1 EVÜ ist umstritten, ob auch Verträge unter Verbrauchern erfasst werden oder ob Vertragspartner eines Verbrauchers immer ein Unternehmer sein muss.
67 Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 54 ff. (ausführlich zum Verbraucherbegriff).
68 Gregor GPR 2007, 73, 73 ff. (vertieft den Unternehmerbegriff).
69 Palandt/Heldrich Art. 29 EGBGB Rn 3.
10
Dem Wortlaut nach ist Verbraucher, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Doch ist die Abgrenzung des hiernach als schutzbedürftig bzw. als nicht schutzbedürftig anzusehenden Verbrauchers nicht unproblematisch. So wird argumentiert, es komme nicht darauf an, ob der Schuldner Unternehmer sei. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 EVÜ beschränke sich darauf, dass der Gläubiger den Vertrag zu einem Zweck schließe, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Zudem wird angeführt, auch bei Verträgen unter Verbrauchern müsse ein umfassender Verbraucherschutz gewährleistet sein. Nach dieser Meinung schließt Art. 5 Abs. 1 EVÜ reine Privatgeschäfte unter
Verbrauchern mit ein (z.B. Gebrauchtwagenkauf unter Privaten). 70
Die h.M. erblickt hierin einen Widerspruch zu Sinn und Zeck der Vorschrift. 71 Ein Verbrauchervertrag setze ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien voraus. Bei Verträgen unter Privaten existiere ein entsprechendes Machtgefälle nicht; ohne Ungleichgewicht der Machtverhältnisse aber sei nicht zu rechtfertigen, den Vertragsparteien Verbraucherschutz einzuräumen. Im Übrigen entspreche nur ein zweiseitig funktionaler Verbraucherbegriff den Vorgaben in verbraucherschützenden EG-Richtlinien. Die gegenteilige Ansicht führe zu dem nicht akzeptablen Ergebnis, dass Art. 5 Abs. 1 EVÜ zugunsten beider Verbraucher Anwendung finde mit der Folge, dass es zwei Vertragsstatute gebe
und ein unlösbarer Widerspruch auftrete. 72
Die in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-E vorgesehene Neuregelung beinhaltet unter
diesem Aspekt eine begrüßenswerte Klarstellung. 73 Der missverständliche Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 EVÜ wird bereinigt. Die Anwendung verschiedener
70 Amtliche Begründung zu Art. 29 EGBGB, BT-Drs. 10/504, S. 79 („Ohne Bedeutung ist für die Anwendung des Art. 29, ob die leistungspflichtige Partei ihrerseits mit dem Vertrag einen Zweck verfolgt, der ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Vorschrift erfasst deshalb auch Verträge zwischen zwei Nichtgewerbetreibenden“); Bülow EuZW 1993, 435, 436; Erman/Hohloch Art. 29 EGBGB Rn 22; Palandt/Heldrich Art. 29 EGBGB Rn 3; Staudinger/Magnus Art. 29 EGBGB Rn 42; Teske NJW 1991, 2793, 2800.
71 AnwKo/Leible Art. 29 EGBGB Rn 25; Bamberger/Roth/Spickhoff Art. 29 EGBGB Rn 10; von Hoffmann/Thorn § 10 Rn 68; Leible, in: Leible (Hrsg.), Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht, 133, 138; Looschelders Art. 29 EGBGB Rn 21; Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 142; MüKo/Martiny Art. 29 EGBGB Rn 13.
72 Mankowski ZVglRWiss 105 (2006), 120, 142 (Fn 141).
73 A.A. Loacker, Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht, S. 189 („Angesichts des gegenüber Art. 5 EVÜ wesentlichen Anwendungsbereiches der neuen Sonderkollisionsnorm mag dies zumindest verschmerzbar sein.“).
11
Arbeit zitieren:
Matthias Henke, 2007, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz nach dem Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Matthias Henke hat den Text Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz nach dem Vorschlag für eine Rom-I-Verordnung veröffentlicht
Matthias Henke hat einen neuen Text hochgeladen
Die Grenzen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes
Eine vergleichende Untersuchun...
David Kluth
Die Bezugnahme auf EU-Verordnungen in Blankettstrafgesetzen
Eine Untersuchung zum Phänomen...
Charleen Schützendübel
Europäisches Zivilprozeß- und Kollisionsrecht Rom I +II
Rom I-VO, Rom II-VO (Bearbeitu...
Thomas Rauscher
Vorschlag der EU-Kommission für ein Europäisches Vertragsrecht
Rechtsstand: 1. Januar 2011
Dirk Staudenmayer
Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz in der schwedischen Gesetzgebun...
Zum skandinavischen Einfluss a...
Jan Nicolas Ebersohl
Verbraucherschutz im Europäischen Lauterkeitsrecht
Theoretische Grundlagen, gegen...
Timo Wunderle
0 Kommentare