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Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis: 2
Hauptteil: Die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts
reformbedürftig oder zukunftsfähig 6
1. Die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts 6
1.1 Geschichtliche Entwicklung 6
1.2 Analyse des Art 7 Abs 3 GG 7
1.2.1 Stellung im Grundrechtskatalog 8
1.2.2 Art 7 Abs 3 im Zusammenhang mit Art 4 GG 9
1.2.3 Teilnahme am Religionsunterricht 10
1.2.4 Konfessionelle Gebundenheit des Religionsunterrichts 11
1.2.5 Bekenntnisfreie Schulen im Sinne des Art 7 Abs 3 Satz 1 GG 11
1.2.6 Ersatzfach Ethik 11
1.3 Analyse des Art 141 GG 12
1.3.1 Ausnahmeregelung zu Art 7 Abs 3 GG 12
1.3.2 Problemfall: Neue Bundesländer und Religionsunterricht 13
1.3.3 Anwendbarkeit des Art 141 GG auf die neuen Bundesländer und Brandenburg
15
2. Religionsunterrichtsregelung im Grundgesetz zeitgemäß oder reformbedürftig 17
2.1 Gesellschaftlich-Politischer Aspekt der LER-Debatte 17
2.2 Lösungsansätze 18
2.2.1 Ansatz innerhalb des bestehenden Grundgesetzes I 18
2.2.2 Ansatz innerhalb des bestehenden Grundgesetzes II 19
2.2.3 Ansatz in der Bedeutung des Christentums für die Gesellschaft 19
Schluss 20
Literaturverzeichnis 22
A Primärliteratur 22
B Sekundärliteratur 22
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Einleitung
Religionsunterricht gehört als ordentliches Schulfach in den Kanon der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer, wie Geschichte, Geographie oder Sozialkunde. Im weitesten Sinne dient er der Belehrung über die Inhalte einer Religion. Im erweiterten Sinne ist er ein Schulfach, das nicht nur unterrichten, sondern auch zum Glauben hinführen soll. Dies tut er aber nicht in missionarischer Absicht, sondern in vermittelnder Funktion der jeweiligen Religionen bzw. Konfessionen.
Dass der Religionsunterricht auch juristisch abgesichert ist, scheint zwar weithin unbekannt zu sein, doch sichert ihm gerade das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-land die besondere Stellung im Fächerkanon zu. So regelt der Art 7 des GG nicht nur, dass die öffentliche Schule eine Einrichtung des Staates ist, sondern er regelt auch, dass der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach an diesen staatlichen Schulen ist und gemäß den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erteilen ist. Natürlich reicht der Art. 7 GG nicht aus, um den Religionsunterricht in seiner verfassungsmäßigen Stellung zu begründen. U.a. gehört hierzu auch der Art. 4 GG, der die Glaubens- und Gewissensfreiheit als Grundrecht garantiert. Doch das Grundgesetz lässt auch den einzelnen Bundesländern noch genügend Freiraum für die bildungspolitische Ausgestaltung des Religionsunterrichts im Sinne ihrer Landesverfassung. So gesehen lässt sich die juristische Stellung im GG folgendermaßen umschreiben: „Der verfassungsrechtlichen Stellung und Bedeutung des Artikels 7 GG (1.) entsprechen die normativen Aussagen dieses Artikels zum Religionsunterricht (2.), die allerdings Raum für eine unterschiedliche landes- und schulrechtliche Ausgestaltung (3.) und künftige Anwendungen (4.) lassen.“ 1
Ein verfassungsrechtlicher Streit zur Regelung des Religionsunterrichts blieb in der Vorwendezeit innerhalb der alten Bundesländer der BRD jedoch aus.
1 Vgl. KIRCHENAMT DER EKD [Hrsg.]: Identität und Verständigung: Standort und Perspektiven des
Religionsunterrichts in der Pluralität, Gütersloh, Gütersloher Verl.-Haus, 1994., S. 37.
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Doch mit der Wiedervereinigung und dem Beitritt der neuen Länder ergaben sich ganz neue politische und gesellschaftliche Probleme, die auch im Schulbetrieb und speziell im Erteilen von Religionsunterricht nach einer Lösung suchten. So führte man in Brandenburg einen langjährigen Streit um die rechtliche Auslegung des Grundgesetzes und der Ausgestaltung des Brandenburger Religionsunterrichts. Der Streit lief im wesentlichen auf die Frage hinaus, ob die Einführung des neuen Faches LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde) gerechtfertigt ist. Das besondere an dem Fach LER ist, dass es bewusst als wertorientiert konzipierter Unterricht und als Ersatz zum bundesweit üblichen, grundgesetzlich vorgeschriebenen, konfessionellen Religionsunterricht eingeführt wurde und dass LER Religionskunde in seinem Lehrplan impliziert, wodurch der Staat die Kompetenz des Lehrens von Religion beansprucht. Das Bundesverfassungsgericht sollte daher entscheiden, ob es rechtmäßig wäre, dass Brandenburg den in Art. 7 Abs. 3 GG festgeschriebenen konfessionellen Religionsunterricht durch LER ersetzen kann und ob es sich dabei als neues Bundesland auf den Art. 141 GG (sog. „Bremer Klausel) berufen kann. Dieser Artikel legt fest, dass Art. 7 Abs. 3 unter bestimmten Vorraussetzungen nicht zur Anwendung kommt. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren um den LER-Streit beendet, da ein öffentliches Interesse an der Fortführung entfallen sei, nachdem das Brandenburger Schulgesetz zum August 2002 novelliert wurde und damit das Fach Religion aufgewertet worden sei. Es unterbreitete einen Ver-gleichsvorschlag, der die Landesregierung dazu verpflichtete, mit einem Gesetzentwurf den Religionsunterricht neu zu regeln. Die Gegenseite (Kirche, CDU-Bundestagsfraktion etc.) würde sich dafür ihrerseits verpflichten, die Verfassungsbeschwerde zurückzunehmen.
Das Brandenburger Problem und der langjährige Streit um LER scheint damit aber nur scheinbar gelöst worden zu sein. Schließlich wurde die gesellschaftlich-politische Problematik, die sich dahinter verbirgt, zu oft verkannt oder sie wurde im Laufe des Verfahrens künstlich zu einem juristischen Problem degradiert. Klar ist auf jeden Fall, dass dieser Vergleichsvorschlag nur eine Übergangslösung sein kann und eine echte Lösung noch immer aussteht.
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In dieser Hausarbeit geht es sowieso nicht vordergründig um eine direkte Auseinandersetzung mit dem LER-Problem in Brandenburg. Vielmehr soll unter Vorstellung der rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts der Brandenburger Fall exemplarisch herangezogen werden, um abzuwägen, ob die rechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes noch zeitgemäß sind oder einer Reform bedürfen.
Zudem soll am Beispiel des Brandenburger LER-Falls geprüft werden, ob eine juristische Lösung überhaupt sinnvoll ist und ob man dieses Problem überhaupt juristisch lösen kann. Sind Alternativen zu einer juristischen Lösung vorhanden? Wenn ja, wie könnten diese aussehen? Muss überhaupt eine juristische Lösung her, da die Grundgesetzartikel im Zusammenhang mit den Landesverfassungen sowieso eine freiere und breitere Auslegung erlauben? Als Grundlage für meine Hausarbeit beziehe ich mich hauptsächlich auf das Buch „Einigkeit und Recht und Werte“ von Oermann/Zachuber, da es gerade in Hinsicht auf die rechtlichen Grundlagen die beste Quelle darstellt. Im Vergleich zu anderer Literatur bietet es eine möglichst objektive Einsicht in dieses Problem und gibt dem Leser genügend Freiraum, seinen eigenen Standpunkt zu bilden.
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Hauptteil: „Die rechtlichen Grundlagen des
Religionsunterrichts – reformbedürftig oder zukunftsfähig“
1. Die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts
1.1 Geschichtliche Entwicklung
Der Religionsunterricht in Deutschland blickt bereits auf eine lange und traditionsreiche Geschichte zurück. So regelten bereits die Verfassungsurkunden des preußischen Staates vom 05.12.1848 und vom 31.01.1850 die religiöse Unterweisung in den Volksschulen. Religionsunterricht war bereits obligatorischer Teil des Schulunterrichts. Die religiöse Unterweisung an den Volksschulen war Aufgabe der jeweiligen Religionsgemeinschaften. Der preußische Staat behielt jedoch die Bildungshoheit inne und diente somit als Korrektiv zur kirchlichen Eigenverantwortung.
In der Weimarer Republik kam es schließlich zu einem historischen Kompromiss im Staatskirchenrecht, der das Verhältnis zwischen Kirche und Staat bis heute regelt. In der Weimarer Reichsverfassung (WRV) legte der Art. 137 Abs. 1 die Trennung von Thron und Altar und damit die Säkularisierung des Staatswesens fest. Die Art. 135, 137 Abs. 1 und 141 WRV konstituierten ein weltanschaulich-religiös neutrales Staatswesen. Die Staatskirchen hießen ab jetzt nur noch Religionsgemeinschaften. Für die Religionsgemeinschaften ergaben sich dadurch aber auch neue Sonderrechte. Zum Beispiel erhielten sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, was u.a. die Möglichkeit der Erhebung von Steuern beinhaltete („Kirchensteuer“). Die so erfolgte Trennung von Staat und Kirche durch die WRV erhielt die Bezeichnung „hinkende Trennung“, da diese ja keine vollständige Trennung bedeutete. Es gab gemeinsame Interessenbereiche zwischen Staat und Kirche, die sog. „res mixtae“ die diese „hinkende Trennung“ der WRV bestätigten. Dazu gehörten u.a. die Militärseelsorge, die theologischen Fakultäten an den Universitäten oder eben auch der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen, der durch Art. 149 Abs. 1 WRV geregelt wurde. Dieser wurde wie bisher unter staatlicher Schulaufsicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften geregelt.
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Klaus Genschmar, 2004, Die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts - reformbedürftig oder zukunftsfähig?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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