INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis 2
Richterliche Unabhängigkeit und Einheit der Rechtsprechung. 4
I. Einleitung 4
1. Geschichtliche Entwicklung der richterlichen Unabhängigkeit 6
a) Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation. 6
b) Entwicklung im 19. Jahrhundert 6
aa) Der Deutsche Bund. 7
bb) Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von 1877. 8
c) Die Weimarer Republik. 8
d) Drittes Reich. 9
e) Bundesrepublik Deutschland. 10
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen. 10
a) Sachliche Unabhängigkeit 10
b) Persönliche Unabhängigkeit. 11
c) Unabhängigkeit im Innenverhältnis der Rechtsprechung. 12
aa) Bindungswirkung aufgrund eines Gesetzes. 12
bb) Unabhängigkeit bezüglich der Dienstaufsicht 13
cc) Unabhängigkeit und Richterbeurteilung. 13
II. Einheit der Rechtsprechung 15
1. Einheit der Rechtsprechung als verfassungsrechtliche Pflicht gem. Art. 3 I GG? 15
2. Formelle Instrumente zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit 16
a) Oberste Gerichtshöfe des Bundes. 17
b) Gemeinsamer Senat. 17
c) Große Senate 18
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d) Vereinigten Große Senate 18
e) Vorlagepflicht gem. § 121 II GVG. 18
f) Bindungswirkungen von Entscheidungen des BVerfG 19
3. Einheit der Rechtsprechung durch Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht? 20
4. Methodische und verfassungsrechtliche Ansätze zur Einheit der Rechtsprechung 21
a) Bindung an das Gesetz 21
b) Bindung an das Recht. 22
aa) Enge Auslegung. 22
bb) Recht als überpositive Rechtsquelle. 22
cc) Recht als Präjudizienbindung 22
c) Die Theorie der präsumtiven Verbindlichkeit. 23
d) Selbstbindung durch Art. 3 I GG 24
e) Die institutional-approximative Präjudizienbindung 24
f) Ablehnung einer Präjudizienbindung 26
g) Stellungnahme. 27
III. Ergebnis 30
Literaturverzeichnis 31
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RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT UND EINHEIT DER RECHTSPRECHUNG
I. Einleitung
Ein Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland kann unmöglich ohne eine Justizgewährungspflicht des Staates existieren. Grundlage dieser Justizgewährungspflicht ist, daß die Bürger, d. h. die Rechtssuchenden, darauf vertrauen können, daß gerechte und rechtmäßige Entscheidungen durch die Organe der Rechtsprechung getroffen werden.
Die zentrale Voraussetzung hierfür ist die Gesetzesbindung der Staatsgewalt im allgemeinen und der Rechtsprechung im besonderen. 1 Die Gerichte und damit letztendlich die einzelnen Richter müssen unabhängig von Weisungen sein und dürfen ihren Entscheidungen nur das Gesetz zu Grunde legen. Die Unterwerfung der Rechtsprechung unter das Gesetz ist im Ergebnis das „Korrelat der richterlichen Unabhängigkeit“, 2 um die Rechtsanwendungsgleichheit zu gewährleisten. Die Bindung an das Gesetz verleiht der richterlichen Unabhängigkeit erst ihre Legitimation. 3 Richterliche Unabhängigkeit ist weiterhin Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung, indem sie die Judikative von unzulässigen Eingriffen durch die Legislative und Exekutive abschottet. 4
Die Unabhängigkeit der Richter ist somit für eine neutrale Rechtsprechung und einen effektiven Rechtsschutz der Bürger gegenüber dem Staat und seinen Organen unverzichtbar.
Ebenfalls muß aber auch die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit für den Bürger gewährleistet werden. 5 Die Verläßlichkeit der Rechtsordnung, die wesentliche Voraussetzung der Freiheit ist, 6 kann nicht ohne eine einheitliche Rechtsprechung sowie Gleichheit 7 und Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung existieren. 8
1 Jarass/Pieroth - Jarass, Art. 20 Rdn. 20; Degenhart, Staatsrecht I, Rdn. 201/208.
2 Badura, Staatsrecht, S. 575.
3 Starck, VVDStRL 34 (1976), 43, 48.
4 Ziegler, Selbstbindung der Dritten Gewalt, S. 182.
5 Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Einl. Rdn. 171.
6 BVerfGE 63, 343.
7 BVerfGE 66, 335f.
8 Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 121 Rdn. 13.
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Theoretisch ist eine absolute Bindung des Richters an das Gesetz möglich, bei welcher der Richter einzig durch die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen eindeutigen gesetzlichen Tatbestand eine Entscheidung fällen kann. Er erfüllt in diesem Modell als „Mund des Gesetzes“ 9 ein lückenlose, eindeutige und abschließende Steuerungsvorgabe des Gesetzgebers. Tatsächlich läßt sich ein solches absolutes Bindungsmodell in der Praxis nicht verwirklichen. 10
Der Gesetzgeber im heutigen Sozial- und Industriestaat, der sich zudem noch um zahlreiche detaillierte Regelungen, wie z. B. im Umweltrecht, kümmern muß, wird zunehmend nicht dazu in der Lage sein, Rechtsbereiche abschließend und vollständig zu kodifizieren. Daher verlagert sich die Aufgabe der Rechtsprechung verstärkt von der Rechtsfindung zur eigenen Rechtssetzung. Da dem Richter Spielräume bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und der Schließung von ungewollten Lücken im Gesetz bleiben, werden verschiedene Gerichte aufgrund ihrer Unabhängigkeit zwangsläufig zu den gleichen Rechtsfragen unterschiedliche Positionen beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Rechtsprechung im sogenannten Soraya-Beschluß ausdrücklich die Aufgabe und Befugnis der „schöpferischen Rechtsfindung“ zugesprochen. 11 Dieses Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit einerseits und einer einheitlichen Rechtsprechung, die erforderlich ist, um die Gleichheit vor dem Gesetz zu verwirklichen, andererseits und unterschiedliche Lösungsansätze dieses Konfliktes stellt die folgende Untersuchung dar.
9 Montesquie, L`Esprit de Lois: „que la bouche qui prononce les paroles de la loi“, zit. nach: Reinhardt, Konsistente Jurisdiktion, § 2 Fn 170.
10 BVerfGE 34, 269, 287; Riggert, Selbstbindung, S. 18.
11 BVerfGE 34, 269, 286ff.
5
1. Geschichtliche Entwicklung der richterlichen Unabhängigkeit
a) Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation hätte eine Unabhängigkeit der Richter der Staatstheorie widersprochen, daß der erwählte römische Kaiser bzw. deutsche König als absoluter Herrscher an der Spitze der Reiches stand. Konkret war der deutsche König der oberste Gerichtsherr im Reich. 12 Er hatte das Recht, jeden noch nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt zur Entscheidung an sich zu ziehen, das ius evocandi. 13 Diese Vorrechte des Königs verlagerten sich zum Ende des Reiches zunehmend auf die Landesfürsten, die durch Wahlkapitulationen und Verträge weitgehend durchsetzten, daß die Möglichkeit der Berufung zum königlichen Hofgericht und das ius evocandi des Königs ausgeschlossen wurden. Als Folge verstanden sich nun die Landesherren als die oberste Gerichtsherren in ihrem Territorium und konnten durch den „Machtspruch“ des Landesherrn unmittelbar in die Rechtspflege eingreifen 14 und Urteile sogar noch im Nachhinein ändern. Bekannt geworden ist der Müller-Arnold-Prozeß, in den Friedrich II. durch einen Machtspruch rückwirkend eingriff, obwohl er grundsätzlich die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Rechtspflege befürwortete. 15
b) Entwicklung im 19. Jahrhundert
Durch den Einfluß der Aufklärung, v. a. der Gewaltenteilungslehre Montesquieus, und der Verfassungen der Vereinigten Staaten 16 und Frankreich forderte auch in Deutschland das liberale Bürgertum unter dem Motto „Freiheit statt Willkür“ die sachliche Unabhängigkeit der Richter als „oberste Grundbestimmung des
12 Schroeder, Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, S. 11.
13 Roellecke, VVDStRL 34 (1975), 7, 25.
14 Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rdn. 129.
15 Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rdn. 130ff.; vgl. die Übersicht bei Regge, Kabinettsjustiz in Brandenburg-Preußen, S. 166ff.
16 Article III, Section II, Clause I, der amerikanischen Verfassung: „The judicial power shall extend to all cases [..] the law of the United States [..].”
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Richteramtes“, 17 um die bürgerliche Freiheit gegen die Macht der Landesfürsten durch eine unabhängige Justiz abzusichern.
Diese Forderung wurde auf deutschem Gebiet erstmalig in der von Napoleon I. ausgehenden Verfassung des Königreichs Westfalen vom 15.11.1807 normiert (Art. 49: „Der richterliche Stand ist unabhängig“). Nachdem der Wiener Kongreß von 1814/15 die von Napoleon I. neugeschaffene Ordnung Europas beseitigte, war allerdings auch die positiv formulierte richterliche Unabhängigkeit Geschichte geworden. 18
aa) Der Deutsche Bund
Den Gedanken der richterlichen Unabhängigkeit griffen die süddeutschen Bundesstaaten in ihren Verfassungen jedoch wenig später wieder auf (VIII. Titel § 3 Verf. Bayern, 19 § 14 Verf. Baden, 20 Artt. 32, 34 Verf. Hessen 21 ). Die richterliche Unabhängigkeit wurde in den „Grundgesetzen“ des Deutschen Bundes, der Bundesakte (BA) vom 8.6.1815 22 und der Wiener Schlußakte (WSA) vom 15.5.1820, 23 nicht ausdrücklich normiert. Jedoch verpflichtete Art. 12 BA jeden Bundesstaat einen geordneten Instanzenweg in der Rechtspflege für seine Angehörigen zu schaffen. Art. 29 WSA verbot den Landesherren indirekt die Einmischung in die Rechtspflege, indem er das Recht auf den gesetzlichen Richter und ein gesetzliches Gerichtsverfahren garantierte und somit ein Verbot der Kabinettsjustiz normierte. 24 Daraus folgt, daß auch bundesrechtlich die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte geboten war. 25
Allerdings kam es in der Rechtswirklichkeit zu Eingriffen von Exekutivorganen in die Rechtspflege, so z.B. im bentinckschen Erbfolgestreit über die Herrschaft Kniphausen, in welchen der Bundestag, ohne zuständig zu sein, durch Bundesbeschluß vom
17 Klüber, Selbständigkeit des Richteramtes, S. 4.
18 Kotulla, DRiZ 1992, 285, 287.
19 Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818, in: Huber, Dokumente, Bd. 1 Nr. 53.
20 Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden vom 22. August 1818, in: Huber aaO Nr. 54
21 Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820, in: Huber aaO Nr. 56.
22 Deutsche Bundesakte, in: Huber aaO Nr. 30
23 Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen, in: Huber aaO Nr. 31.
24 Huber, Verfassungsgeschichte, Bd. 1, S. 617.
25 Klüber, Selbständigkeit des Richteramtes, S. 53f.; Kotulla, DRiZ 1982, 285, 286.
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12.6.1845 durch einen politischen Machtspruch eingriff, obwohl für das Verfahren gem. Bundesbeschluß vom 24.7.1828 der Rechtsweg eröffnet war. 26 Neben der sachlichen Unabhängigkeit wurde in mehreren Verfassungen, z. B. in Art. 85, 86 der preußischen Verfassung vom 5.12.1848 27 und § 177 der Paulskirchenverfassung 28 auch die persönliche Unabhängigkeit garantiert, nachdem die Erfahrung gezeigt hatte, daß unliebsame Richter häufig entlassen oder versetzt wurden. 29
bb) Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von 1877
Die Reichsverfassung vom 16.4.1871 30 enthielt keinerlei Aussagen zur richterlichen Unabhängigkeit, sondern überließ dies den Landesverfassungen. Erst 1877 garantierte das GVG 31 als Ausdruck einer liberalen Grundstimmung reichseinheitlich die persönliche und sachliche Unabhängigkeit durch einfaches Gesetz. 32
c) Die Weimarer Republik
Die Weimarer Reichsverfassung normierte in Artt. 102, 104 die richterliche Unabhängigkeit nunmehr auch verfassungsrechtlich. Problematisch war jedoch, daß große Teile der Richterschaft durch ihre Sozialisation und ihre politischen Überzeugungen den neuen republikanischen Staat ablehnten 33 und dadurch immer wieder mit dem Vorwurf der Klassenjustiz konfrontiert wurden. 34 Das Reichsgericht bemühte sich um eine Ausweitung der Macht der Rechtsprechung, indem es für sich durch Berufung der Bindung an die Verfassung und die richterliche Unabhängigkeit 35 ein Prüfungsrecht auch für formelle Gesetze in Anspruch nahm, 36 wenn diese der Reichsverfassung widersprachen.
26 Huber, Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 781f.
27 Huber, Dokumente, Bd. 1 Nr. 188.
28 Verfassung des Deutschen Reiches vom 28.3.1849, in: Huber aaO Nr. 108; weitere Beispiele bei Kotulla, DRiZ 1992, 285, 291.
29 Dreier - Schulze-Fielitz, Art. 97 Rdn. 3.
30 RGBl. 1871, S. 63.
31 RGBl. 1877, S. 41.
32 Sellert, JuS 1977, 781, 784.
33 Schroeder, Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, S. 188f.
34 AK - Wassermann, Art. 97 Rdn. 5.
35 Schmitt, Verfassungsrechtliche Aufsätze, S. 87.
36 RGZ 111, 320, 322f.
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d) Drittes Reich
Das NS-Regime beseitigte die richterliche Unabhängigkeit fortlaufend während seiner Herrschaft: Am 27.3.1933 erließ der kommissarische preußische Justizminister Hanns Kerrl eine Anordnung, die veranlaßte, allen amtierenden Richter jüdischen Glaubens mit sofortiger Wirkung Urlaub zu erteilen und ihnen „kraft Hausrecht das Betreten des Gerichtsgebäudes zu untersagen“. 37 An diese Maßnahme schloß sich am 7.4.1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ 38 an, das es in § 1 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 11.4.1933 39 ermöglichte, grundsätzlich alle Richter, die einer kommunistischen Organisation angehörten oder nicht arischer Abstammung waren und seit dem 9.9.1918 in das Richterverhältnis getreten waren, zu entlassen. 40
In Folge des Röhm-Putsches wurde auch die sachliche Unabhängigkeit der verbliebenen Richter zunehmend in Frage gestellt. Führende Staatsrechtler vertraten, daß Adolf Hitler als Führer alle hoheitliche Gewalt im Staat in sich vereinige 41 und damit „kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft“. 42 Letztendlich wurde die sachliche Unabhängigkeit und die Gesetzesbindung weitgehend durch Lenkungsmaßnahmen wie Richterschulung und Richterbriefe beseitigt 43 und durch die „Bindung des Richters an den Führerwillen [...], der Ausdruck des höchsten Rechts ist“ 44 ersetzt.
Die Illusion vieler Juristen, wie z. B. des Reichsjustizministers Gürtner und des Präsidenten des Reichsgerichts Erwin Bumke, die richterliche Unabhängigkeit im totalitären Führerstaat zu bewahren, wurde somit zur Farce. 45
37 Zit. nach Gruchmann, Justiz im Dritten Reich, S. 128.
38 RGBl. I 1933, S. 175.
39 RGBl. I 1933, S. 195.
40 Azzola, Die rechtliche Ausschaltung der Juden, S. 109f., in: Dreier/Sellert, Justiz und Recht im Dritten Reich.
41 Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, S. 230, 277f.
42 Schmitt, DJZ 1934, Sp. 945ff.
43 Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 1 Rdn. 23.
44 Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, S. 279.
45 Schroeder, Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, S. 195.
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Dr. jur. Manuel Ladiges, 2002, Richterliche Unabhängigkeit und Einheit der Rechtsprechung, München, GRIN Verlag GmbH
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