Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Entstehungsphase der „Sonderbauten“ 6
2.1 Die Verfolgung sexuell „auffälliger“ Frauen 6
2.2 Die Errichtung von „Sonderbauten“ in Konzentrationslagern 10
2.3 Häftlingsgesellschaft und Hierarchie 12
2.4 Die „Akquisition“ der Sexzwangsarbeiterinnen 13
2.4.1 Mythos „freiwillige“ Meldung 16
3. Der Bordellbetrieb in den Konzentrationslagern 17
3.1 Das Häftlingsbordell 18
3.2 „Bezahlung“ und „Entlohnung“ in den Häftlingsbordellen 20
3.3 Der „Häftlingsfreier“ 22
4. Lebensbedingungen der Frauen 26
4.1 Die Lebensbedingungen in den „Sonderbauten“ 27
4.2 Überlebenschance „Bordelldienst“? 29
4.3 Anhaltende Stigmatisierung nach 1945 32
5. Resümee 333
2
1. Einleitung
Historiker haben bei der Analyse der NS-Verbrechen lange Zeit das Vorhandensein von staatlich kontrollierten Bordellen eher beiläufig in die Erforschung des Holocaust „mit einfließen“ lassen. Erst mit dem Buch „Zwangsprostitution. Staatlich errichtete Bordelle im Nationalsozialismus“ von Christa Paul 1 wurde die Thematik in einer konkret ausgearbeiteten Weise präsentiert. Paul differenziert hierbei Häftlingsbordelle, SS-Bordelle, Bordelle für Fremd- und Zwangsarbeiter und die so genannten Wehrmachtsbordelle. 2 Neben einigen Interviews bietet das Werk eine Fülle an Informationen, die in dieser Form bis Anfang der 90er Jahre keinen Zugang zur Öffentlichkeit finden konnten. Neben der Sexzwangsarbeit in den Bordellen, wurden „Aufwärmübungen“ und weitere medizinische Experimente durchgeführt, wie zum Prostituierten. 3 Beispiel Zwangssterilisationen bei schwangeren Die
Machteinflussnahme bis in die tiefste Intimsphäre der Frau wurde durch das NS-Regime bestimmt und somit eine „Entmenschlichung“ bei den Opfern bewirkt. Diese verursachten psychologischen Schäden lassen sich nicht zuletzt an dem anhaltenden „Großen Schweigen“ 4 der ausgebeuteten Frauen erkennen, die mehr als 60 Jahre nach Kriegsende zu einem Großteil immer noch nicht in der Lage sind, über diese Vorkommnisse zu sprechen.
Der Sammelband 5 von Helga Amesberger, Katrin Auer und Brigitte Halbmayr beinhaltet ebenfalls einige wenige Zeugenaussagen von betroffenen Frauen, doch aufgrund der Aktualität des Buches werden zu dem weiterführende Aspekte von sexueller Gewalt im Nationalsozialismus thematisiert. Gerade weil diese Themen kaum
1 PAUL, Christa: Zwangsprostitution. Staatlich errichtete Bordelle im Nationalsozialismus. Berlin 1994
2 Das Vorhandensein von so genannten SS-Bordellen ist in der Erforschung des Holocausts immer noch nicht bewiesen, da sich ein Großteil der vorhandenen Literatur untereinander zwar zitiert und die Existenz als Faktum betrachtet, die eigentliche Quelle allerdings auf einem einzigen Augenzeugenbericht basiert, der in seiner Aussage Widersprüchlichkeiten aufweist. In diesem Punkt wird die Schwierigkeit einer adäquaten Untersuchung dieser Thematik deutlich, da von Seiten der SS keine Dokumente über diese Form der Bordelle überliefert wurden. Ich nehme somit diesen Punkt zwar inhaltlich auf, hinterfrage ihn jedoch aufgrund des aktuellen Forschungsstandes hiermit. (Vgl. Interview mit Frau D. in Paul, 1994, S.107-113 und Amesberger, Auer und Halbmyr, 2004, S. 136)
3 Die Aufwärmübungen führte Dr. Rascher in Kooperation mit der deutschen Luftwaffe aus. Danach sollten nackte Frauen künstlich unterkühlte Dachhauer Häftlinge mit Körperwärme versorgen, um so die Überlebensmöglichkeit der Piloten zu testen, die über dem Meer abgeschossen wurden und im Wasser notlanden mussten.
4 Filmtitel von Caroline v. d. Tann und Maren Niemeyer: Das große Schweigen. Bordelle im Konzentrationslager. Deutschland. 1995
5 AMESBERGER, Helga/ AUER, Katrin/ HALBMAYR, Brigitte (Hg.): Sexualisierte Gewalt. Weibliche Erfahrungen in NS-Konzentrationslagern. Wien 2004
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in den Medien oder in der Wissenschaft behandelt wurden, nicht zuletzt aufgrund der Angst ein falsches Bild von der Lebensweise im Konzentrationslager zu präsentieren 6 , ist es sicherlich vielen ehemaligen Lagerprostituierten kaum gelungen, die gemachten Erfahrungen selbstreflexiv zu verarbeiten. Die Tabuisierung dieser Thematik liegt zum Teil im eigenen Interesse einiger Häftlinge, da sie selber letztendlich den Bordelldienst in Anspruch genommen haben. 7 Deswegen werde ich auch so weit wie möglich versuchen den Sinn hinter den Lagerbordellen, den eigentlichen Betrieb und die „Interaktion“ zwischen Häftlingsfreiern und Häftlingsprostituierten innerhalb des Bordelldienstes zu schildern.
Diese Arbeit beschränkt sich zwar auf die Häftlingsbordelle in den Konzentrationslagern, ich werde jedoch vorhandene Wehrmachts- und SS-Bordelle kurz abhandeln, ohne jedoch den Anspruch auf eine vollständige Ausarbeitung zu erheben. Wie im zweiten Kapitel ersichtlich wird, waren nicht alle Häftlinge berechtigt die lagerinternen Bordelle zu besuchen. Somit wird auch der Punkt der “Akquisition“ der Zwangsarbeiterinnen ein Kapitel in dieser Arbeit bilden. Die strafrechtliche Verfolgung sexuell „auffälliger“ Frauen konnte als Quelle potentieller Zwangsprostituierter 8 genauso für das NS-Regime dienlich sein, wie diejenigen Frauen, die gegen das Rassenschandegesetz verstießen. Diese genannten Punkte konnten zu einer Verhaftung und Internierung in ein KZ und zur Zwangsrekrutierung 9 in eines der Lagerbordelle führen. Die eigentliche Strategie hinter der Errichtung von Lagerbordellen wird in diesem Kapitel etwas konkreter als in der Einleitung thematisiert und stellt auch die Janusköpfigkeit des NS-Regimes zwischen strafrechtlicher Verfolgung von Prostitution einerseits und der „Notwendigkeit“ 10 staatlich errichteter Bordelle andererseits dar.
Im dritten und vierten Kapitel werde ich die Struktur des Bordellsystems, die Arbeitsbzw. Lebensbedingungen und die Überlebenschancen der Frauen untersuchen. Hieraus entsteht auch eine meiner zu untersuchenden Hypothesen, ob die in den Häftlingsbordellen „arbeitenden“ Frauen eine höhere Überlebenschance hatten, als die
6 AMESBERGER, AUER & HALBMYR, 2004, S. 93
7 Ebd.
8 Die strafrechtliche Verfolgung „sexuell“ auffälliger Frauen geschah nicht, um später zwangsläufig diese Frauen gezielt für den Bordelldienst einzusetzen. Dieses waren zwei verschiedene Entwicklungsprozesse: Die anfängliche Stigmatisierung der Frauen „erleichterte“ der SS die spätere Selektion und auch die Legitimierung der Bordellarbeit innerhalb der Lagergesellschaft. (Vgl. Kapitel 2.4)
9 Dieser Punkt wird in Kapitel 2.4 und 2.4.1 relativiert.
10 AMESBERGER, AUER & HALBMYR, 2004, S.100
4
Frauen, die im Lager Ravensbrück oder Auschwitz zurückblieben. 11 Auch der Mythos der “freiwilligen Meldung“ zum Bordelldienst soll hierbei untersucht und auf Grundlage der genannten Hypothese geklärt werden. Letztendlich soll die Arbeit auch einen Überblick über die Thematik bieten und neue Fragen aufwerfen, die bei der weiteren Bearbeitung des Themas vielleicht hilfreich sein könnten. Letztendlich handelt es sich um ein sehr schwieriges und sensibles Thema, daß aufgrund seiner vernachlässigten Nachbehandlung äußerst gegenwärtig und aktuell ist, wenn man zum Beispiel die zum Teil anhaltende „Ausklammerung“ dieser Thematik bei der Gedenkstättenpädagogik betrachtet. 12
11 Zwar blieben die Frauen offiziell Lagerhäftlinge, wie aber in Kapitel 3 dargestellt wird, hatten die im Bordelldienst eingesetzten Frauen einige Vorzüge betreffend der Unterbringung und Verpflegung. Dieser Punkt bleibt bei der weiteren Untersuchung der Lagerbordelle zu differenzieren, da die Lebensbedingungen sich im Falle einer Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheit rapide verschlechtern konnten.
12 AMESBERGER, AUER & HALBMYR, 2004, S.157
5
2. Die Entstehungsphase der „Sonderbauten“
Während der Übernahmephase der Nationalsozialisten wurden mehrere Frauen der Prostitution bezichtigt, die laut Definition der NS-Funktionäre einen „losen“ Lebensstil praktizierten. In dieser Definition finden sich zum Beispiel unverheiratete Frauen wieder, die ohne eine klare Absicht nachts auf der Straße angetroffen wurden oder denen nachgesagt wurde, mehrere wechselnde Partnerschaften zu haben. Die „Einschätzung eines Polizisten über „auffälliges Verhalten“ reichte aus, um eine Verhaftung vorzunehmen“. 13 Auch die Denunziation war somit oft Grund genug, den Tatbestand der Prostitution als Anklagepunkt geltend zu machen. Frauen, die im deutschen Reich als Prostituierte arbeiteten, wurden laut §361 RStGB seit 1933 strafrechtlich verfolgt. Dieses galt, wie im nächsten Kapitel beschrieben wird, vorerst nur für den Tatbestand der Straßenprostitution. Unter das Gesetz fielen auch die oben beschriebenen, vermeintlich „schuldigen“ Frauen.
Verhaftet werden konnte, „ wer öffentlich in auffälliger Weise oder in einer Weise, die geeignet ist, einzelne oder die Allgemeinheit zu belästigen, zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet.“ 14
Die eigentliche Absicht hinter der Errichtung von Lagerbordellen soll ebenfalls in diesem Kapitel thematisiert werden.
2.1 Die Verfolgung sexuell „auffälliger“ Frauen
Neben den genannten Möglichkeiten als Prostituierte überführt zu werden, bestand auch immer dann ein genereller Verdacht, wenn beispielsweise Frauen alleine mit Männern in Gaststätten angetroffen wurden. Die daraus resultierende Stigmatisierung der Frauen galt später auch als einer der Anreize des NS-Regimes, diese Frauen in einem pervertierten Zusammenhang für den Bordelldienst als „qualifiziert“ zu erachten. Vorweg sollte man jedoch kurz die Gesetzesgrundlagen vor der Zeit des Nationalsozialismus klären, bevor eine Bewertung der verschiedenen Erlasse während des NS-Regimes vorgenommen wird.
13 PAUL, Christa, 1994, S. 11
14 §361 RStGB
6
Schon in der Weimarer Republik galt die Prostitution als ein zu bekämpfendes Übel. 15 Vor allem die finanzielle Notsituation während der Weltwirtschaftskrise ließ vielen Frauen keine andere Wahl, als der Prostitution nachzugehen. 16 Es begann eine Debatte um die „sittliche Gefährdung der Jugend“ 17 und der volksgesundheitlichen Gefahr ausgehend von der Prostitution 18 . Deswegen mussten sich alle Frauen, die als Prostituierte arbeiteten, einer gynäkologischen Untersuchung unterziehen. Es existierte eine Kartei, nach welcher das NS-Regime ohne große Schwierigkeiten einen Großteil der tätigen Prostituierten identifizieren konnte. 19
Erst am 26. Mai 1933 wurde der oben genannte §361 RStGB eingeführt. Während in der Weimarer Republik keine vollends liberale Ausübung der gewerblichen Prostitution existierte, war sie trotz alledem legal 20 . Durch den neuen Paragraphen wurde sie unter bestimmten Auflagen in Strafe gestellt. So zum Beispiel bei der freien Ausübung, ohne das Wissen einer hierfür zuständigen Institution. Vielmehr bemühte sich das NS-Regime einen Kompromiss aus Duldung und Illegalisierung zu finden, durch welchen die Prostitution staatlich kontrolliert werden sollte. Hierzu wurden Prostituierte kaserniert 21 und in abgelegenen Stadtvierteln untergebracht. So konnte das NS-Regime, das zu jeder Zeit die Notwendigkeit der Prostitution erkannte 22 , die Bordelle an die Peripherie der Städte zurückdrängen.
Am 14. Dezember 1937 folgte der Erlass über die Verbrechensbekämpfung durch die von Reichsinnenminister Frick. So genannte „Berufs- Polizei und
Gewohnheitsverbrecher“ und „Gemeingefährliche“ konnten somit auch ohne einen direkten Tathintergrund inhaftiert werden. In diesen Erlass wurden auch die „Asozialen“ hinzugezählt, also diejenigen, die nicht in das Verständnis einer „deutschen
15 FREUND-WIDDER, Michaela: Frauen unter Kontrolle. Prostitution und ihre staatliche Bekämpfung in Hamburg vom Ende des Kaiserreichs bis zu den Anfängen der Bundesrepublik. Münster. 2003, S. 32-57
16 MAIWALD, Stefan/ MISCHLER, Gerd: Sexualität unter dem Hakenkreuz. Manipulation und Vernichtung der Intimsphäre im NS-Staat. Hamburg/ Wien. 1999, S. 201
17 Ebd. S.202
18 Hiermit sind die Geschlechtskrankheiten gemeint, die zu jener Zeit verstärkt grassierten.
19 Dieser Abschnitt befasst sich nun etwas ausführlicher mit der rechtlichen Grundsituation der Prostitution kurz vor und nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten. Ein Großteil der Frauen in den Häftlingsbordellen waren im Vorfeld keine „professionellen“ Prostituierten. Er dient zur Klärung, welchen Stellenwert die Prostitution im juristischen und gesellschaftlichen Sinne im Vorfeld der Sonderbau-Errichtung in dem nationalsozialistischen Machtsystem eingenommen hat. Die spätere „Arbeit“ in den Häftlingsbordellen werde ich als Zwangsarbeit titulieren.
20 Bordelle wurden verboten, so daß die Straßenprostitution zunahm. Vgl. SOMMER, Robert: Die Häftlingsbordelle im KZ-Komplex Auschwitz-Birkenau. Sexzwangsarbeit im Spannungsfeld von NS„Rassenpolitik“ und der Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten. In: Nationalsozialistische Lager. 2006, S.81
21 De facto war die Kasernierung verboten. In der Übergangszeit von der Weimarer Republik zum NS-Regime war jedoch vorerst jedes Mittel Recht, die Prostitution aus dem Stadtbild zu drängen.
22 Dieser Punkt wird später noch etwas genauer erläutert.
7
Arbeit zitieren:
Demir Cesar, 2006, Die Funktion von Häftlingsbordellen im nationalsozialistischen Regime, München, GRIN Verlag GmbH
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