Abbildungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
2. Begriff der Selbstverwaltung. 6
3. Die geschichtliche Entwicklung der Selbstverwaltung in der GKV 8
3.1. Hilfskassengesetz vom 07. April 1876 8
3.2. Die kaiserliche Botschaft von 1881. 8
3.3. Krankenversicherungsgesetz von 1883 und seine Novelle aus 1892 9
3.4. Die Reichsversicherungsordnung (RVO)vom 19.11.1911. 10
3.5. Drittes Reich 11
3.6. Regierungserklärung von Dr. K. Adenauer am 20. September 1949 11
3.7. Selbstverwaltungsgesetz vom 22. Februar 1951 11
3.8. Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992. 12
4. Bildung und Errichtung der Selbstverwaltung 13
4.1. Organisation der GKV. 13
4.2. Organisation der Selbstverwaltung. 13
4.2.1. Selbstverwaltungsorgane in der GKV 13
4.2.2. Zusammensetzung und Größe der Selbstverwaltungsorgane. 14
4.3. Sozialversicherungswahlen 17
4.3.1. Wahlrecht 17
4.3.2. Wählbarkeit 18
4.3.3. Die Sozialwahl. 19
4.4. Aufgaben des Verwaltungsrates 22
5. Das GKV-System als selbstverwaltete mittelbare Staatsverwaltung 26
5.1. Die gesetzlichen Krankenkassen 26
5.2. Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen. 27
5.3. Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland 28
5.4. Gemeinsamer Bundesausschuss 29
5.5. Medizinischer Dienst der Krankenkassen 29
6. Schlussbetrachtung 32
7. Literaturverzeichnis 33
2
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Kaiserliche Botschaft von 1881 Quelle unbekannt
Abbildung 2 Selbstverwaltungsorgane der Krankenversicherungsträger, eigene
Darstellung
Abbildung 3 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane eigene Darstellung.
Abbildung 4 Bestimmung der Größe des Verwaltungsrates Tabelle
Abbildung 5 Sozialversicherungswahlen ab 1968 in Zahlen eigene Darstellung
Abbildung 6 Wahlverfahren zur Selbstverwaltung / zu den Organen der GKV,
Abbildung 7 Höchstzahlverfahren d’Hondt, eigene Darstellung
3
1. Einleitung
Unser Sozialstaat hat viele Stärken. Eine der wichtigsten ist die Selbstverwaltung der Sozialversicherungen. Bereits bei der Gründung der Sozialversicherungen in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts wurde die Selbstverwaltung als Organisationsprinzip festgelegt. Damals wie heute stand die Idee dahinter, durch eine dezentrale Verwaltung der Versicherungsträger die Verantwortung und Steuerung in die Hände derjenigen zu legen, die durch das umfangreiche Sicherungssystem geschützt werden sollen. Dies sind zum einen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gegen die Wechselfälle des Lebens abgesichert werden und zum anderen die Arbeitgeber, die auf der Grundlage sozialen Friedens Planungssicherheit erhalten. Entsprechend wird die Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch eine allgemeine staatliche oder kommunale Verwaltung ausgeführt, sondern von eigenständigen Verwaltungen mit besonderem Charakter und einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Wesentliche Kennzeichen sind die Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Behörden und die Einbindung der Beitragszahlerinnen und -zahler in den Verwaltungs- und Entscheidungsprozess. Das Organisationsprinzip der sozialen Selbstverwaltung beruht, wie auch die Mitbestimmung, die Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Tarifautonomie, auf dem Prinzip der sozialen Partnerschaft. Der demokratische Gedanke der „Regierung durch die Regierten“ bildet die Grundlage für die Einbeziehung von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern in die Verwaltungstätigkeit der Sozialversicherungsträger. Ihre Lebenserfahrungen und Verbindungen zu den verschiedenen Bevölkerungsgruppen sollen in die Entscheidungen über die soziale Sicherheit einfließen. 1
In der vorliegenden Arbeit wird das der Gesetzlichen Krankenversicherung immanente Ordnungsprinzip der Selbstverwaltung dargestellt. Nach einer geschichtlichen Einführung und Begriffsbestimmung wird die organrechtliche Organisation der Selbstverwaltung der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) in Aufbau,
Zusammensetzung und Aufgabe insbesondere in der Innensicht der Versicherungsträger
1 DGB; Soziale Selbstverwaltung - dabei sein, wenn entschieden wird; DGB; März 2004
4
auf regionaler und überregionaler Ebene mit der neuen, zum 01.10.2005 geltenden Rechtslage, dargestellt. Insbesondere wegen der dieses Jahr stattfindenden Sozialwahlen, aber auch wegen der eingetretenen und zum 01.10.2005 eintretenden Änderung der Selbstverwaltung in der GKV nimmt dieses Thema eine aktuelle Bedeutung ein. Danach wird ein Paradigmenwechsel vorgenommen. Sowohl die Organisation des GKV-Systems als selbstverwaltete mittelbare Staatsverwaltung, als auch die Aufgaben für die Bevölkerung werden, wenn auch nur kurz, angesprochen.
5
2. Begriff der Selbstverwaltung
Der Gedanke der Selbstverwaltung ist eng verknüpft mit dem Wunsch nach Selbstbestimmung des Einzelnen. Damit einher geht das allgemeine Streben nach politischer, menschlicher und sozialer Freiheit. Das sprachliche Pendant zur Selbstverwaltung bildet der Begriff der Verwaltung durch andere, also durch den Staat und seine Behörden. Nur wo es staatliche Verwaltung gibt, macht der Begriff Selbstverwaltung Sinn, nämlich als Gegenstück, mit dem bestimmte Bereiche ausgegrenzt und vor direktem staatlichen Zugriff geschützt werden. In Bezug auf die GKV kennzeichnet das Selbstverwaltungsprinzip vor allem die rechtliche Selbstständigkeit gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung. 1 Das Selbstverwaltungsprinzip stellt im rechtstechnischen Sinne die mittelbare Staatsverwaltung dar. 2
Sofern die Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Versicherten und Krankenkasse zur Debatte steht, kann man von äußerer Selbstverwaltung sprechen. Hingegen kann der Bereich der Selbstorganisation (Organisation-, Finanz-, Personal- und Planungswesen) der inneren Selbstverwaltung zugeordnet werden. 3 Das Ordnungsprinzip folgt verschiedenen Prinzipien: 4
1.) dem Subsidiaritätsprinzip, wonach staatliche Gewalt soweit wie möglich durch kleine, bürgernahe Einheiten ausgeübt werden soll; 2.) dem Prinzip der Partizipation, d.h. der ehrenamtlichen Beteiligung der Versicherten und Arbeitgeber an der Selbstverwaltung in der GKV; 3.) Dem Prinzip der vertikalen Gewaltenteilung, d.h. der Aufteilung der Staatsgewalt nicht nur horizontal auf Parlament, Exekutive und Judikative, sondern auch auf verschiedene hierarchische Ebenen, die eine Machtbegrenzung bewirkt;
4.) Dem Prinzip des Pluralismus, das sich im Zusammenwirken von Arbeitgebern, Gewerkschaften und sonstigen Versichertenvereinigungen in der
Selbstverwaltung der Krankenversicherung verwirklicht.
1 D. Leopold; Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, Asgard-Verlag; 5. Auflage; S. 49
2 D. Leopold; Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, Asgard-Verlag; 5. Auflage; S. 55
3 Ebd.; S. 53
4 Ebd.; S. 53
6
Das Sozialgesetzbuch enthält keine Definition des Begriffs Selbstverwaltung, umschreibt aber in § 29 ihre entscheidenden Kriterien:
1.) Rechtliche Selbständigkeit (Selbstverwaltung im Rechtssinne, Abs. 1) 2.) Mitwirkung der Betroffenen (ehrenamtliche Selbstverwaltung, Abs. 2 sowie § 40 Abs. 1 Satz 1)
3.) Ausgliederung aus der allgemeinen Staatsverwaltung und Einräumung selbständiger Entscheidungsbefugnisse in eigener Verantwortung (materielle Selbstverwaltung, Abs. 3).
Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ist in ihrem Kernbestand verfassungsrechtlich durch Art. 87 Abs. 2 GG gedeckt. Das SG Stuttgart hat mit Beschluss vom 26.9.1986 - S 6A 165/85 - der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung eine verfassungsrechtlich geschützte Garantie zugesprochen. 1
1 BMGS; Die Selbstverwaltung und ihre Aufgaben;
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/ministerium/beauf/5060.cfm; Stand 25.04.2004
7
3. Die geschichtliche Entwicklung der Selbstverwaltung in der GKV
Das Ziel der sozialen Sicherheit wird in den europäischen Staaten mit unterschiedlichen Organisationsformen der Sozialleistungsträger verfolgt. Die verschiedenen Wege, die zum gleichen Ziel führen, sind vor allem durch die geschichtliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern bestimmt. So ist auch die Organisation der Gesetzlichen Krankenversicherung weniger rational als historisch bedingt. 1 Es erfolgt ein kurzer historischer Überblick über die Entwicklung der Selbstverwaltung in der GKV.
3.1. Hilfskassengesetz vom 07. April 1876 2
Auch wenn den „eingetragenen Hülfskassen“ eine weitgehende Organisationsfreiheit zugestanden wurde; sie mussten eine Generalversammlung und einen Vorstand haben. Letzterer vertrat die Kasse nach Maßgabe der Statuten gerichtlich und außergerichtlich. Die Überwachungsfunktion über den Vorstand oblag grundsätzlich der Generalversammlung. Aufgrund der Konzeption der Hilfskassen als sehr kleine Einrichtungen, sowie der geringen Finanzausstattung wurden die Aufgaben ehrenamtlich in reiner Selbstverwaltung wahrgenommen. Diese gesetzgeberische Idee zur Krankenversicherungsselbstverwaltung sollte die Arbeiter zur „verantwortlichen Teilnahme an sozialen Reformen“ erziehen.
3.2. Die kaiserliche Botschaft von 1881 3
Die Geburtsurkunde der gesetzlichen Krankenversicherung. Infolge der kaiserlichen Botschaft entstand eine Sozialgesetzgebung in Form einer öffentlich-rechtlichen
1 Robert W. Seegmüller, Der hauptamtliche Vorstand der gesetzlichen Krankenversicherung, Erich Schmidt Verlag, S. 18
2 Ebd.
3 Abbildung der Kaiserlichen Botschaft von 1881; http://www.baua.de/dasa/arbeitswelt.pdf Stand 26.05.2005
8
Zwangsversicherung. Das System der Selbstverwaltung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber setzte sich aufgrund der guten Erfahrungen mit den Hilfskassen durch. 1
Abbildung 1; Kaiserliche Botschaft von 1881; Quelle unbekannt
3.3. Krankenversicherungsgesetz von 1883 und seine Novelle aus 1892
Es wurde klargestellt, dass die Organe der Kassen Vorstand und Generalversammlung sind. Der Vorstand nahm die laufende Verwaltung nach Maßgabe der Statuten wahr. Er war ehernamtlich und unentgeltlich tätig; nur ein Auslagenersatz für Verdienstausfall
1 D. Leopold; Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, Asgard-Verlag; 5. Auflage; S. 81/82
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Arbeit zitieren:
Dipl. Kfm. (FH) Jens-Holger Otto, 2005, Die Selbstverwaltung als Ordnungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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