II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis IV
Verzeichnis der Anhänge V
1. Einleitung 1
2. Historischer Überblick 3
2.1 Notwendigkeit, die Verlustausgleichsmöglichkeit einzuschränken 3
2.2 §15a EStG 7
2.3 §2b EStG 8
3. Der neue §15b EStG 12
3.1 Die Grundidee des §15b EStG 12
3.2 §15b EStG im Einzelnen 13
3.2.1 §15b Abs. 1 Satz 1 EStG 13
3.2.2 §15b Abs. 1 Satz 2 15
3.2.3 §15b Absatz 2 EStG 16
3.2.4 §15b Absatz 3 EStG 18
3.2.5 Verfahrensrechtliche Regelungen (§15b Abs. 4 EStG) 19
3.2.6 Rückwirkende Anwendung des §15b EStG 19
3.2.7 Weitere Kritikpunkte an dem §15b EStG 23
3.3 Bedeutung des §15b EStG für die Praxis 25
3.3.1 Verhältnis zu anderen Vorschriften 25
3.3.2 Wer ist von §15b EStG betroffen 26
3.3.3 Maßgebliches Kapital 27
3.3.4 Wer ist nicht von §15b EStG betroffen? 29
3.3.5 Beispiele ausgewählter Steuerstundungsmodelle 30
4. Bedeutung für den Standort Deutschland 36
4.1 Bedeutung von Fonds für Deutschland 36
4.2 Bedeutung für Fondsinvestitionen 37
4.4 Beitrag zu veränderten Standortbedingungen 40
4.5 Finanzielle Auswirkungen 41
5. Ergebnisse der Betrachtung 43
5.1 Zusammenfassende Bewertung 43
5.2 Beitrag zur Eindämmung von Steuerausfällen 46
5.3 Notwendigkeit von Steuerstundungsmodellen 47
6. Schlussbetrachtung 48
7. Anhang 50
8. Literaturverzeichnis 59
III
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung BGBl Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt BT Bundestag BT-Ds. Bundestag-Drucksache BVerfG Bundesverfassungsgesetz DBA Doppelbesteuerungsabkommen DIHK Deutsche Industrie- und Handelskammertag EStG Einkommensteuergesetz HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber JStG Jahressteuergesetz NWB Neue Wirtschaftsbriefe o.J. ohne Jahresangabe RWI Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung Tz. Textziffer VGF Verband Geschlossene Fonds e.V.
IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Auswirkungen unterschiedlicher Eigenkapitalausstattungen auf die 10%-Verlustquote 28 Tabelle 2: Trends innerhalb der einzelnen Beteiligungsarten 38 Tabelle 3: Finanzielle Auswirkungen der Verlustverrechnungsbeschränkung 41
V
Verzeichnis der Anhänge
Anhang 1: Große Koalition 50 Anhang 2: Tax shelter 50 Anhang 3: Geschlossene Fonds; Neun Milliarden Euro platziert 51 Anhang 4: Offene und geschlossene Fonds - was sind die Unterschiede? 52 Anhang 5: Unbürokratisch und transparent: Das neue Modell zur Förderung der Filmwirtschaft 53 Anhang 6: Steuersenkung für Unternehmen 53 Anhang 7: Rückwirkende Beschränkung von Sparmodellen umstritten 55 Anhang 8: Geschlossene Fonds - 10% weniger Geschäft als in 2005 55 Anhang 9: Steuerpolitische Maßnahmen -Das ändert sich ab 1.1.2006 56
Anhang 10: VGF Pressemeldung vom 27.02.2007 57
Anhang 11: Steuern sparen - Checkliste Medienfonds 57
Anhang 12: Antwort auf die Anfrage nach tatsächlichen Zahlen, die die Steuermehreinnahmen beziffern können 58
1
1. Einleitung
Die Möglichkeit der hohen Verlustzuweisung durch Steuersparmodelle wurde in den vergangenen Jahren häufig diskutiert, da immer mehr Steuerpflichtige versuchen, ihre Steuerbelastung durch Zeichnung von Steuerstundungsmodellen zu reduzieren. 1 Aus Sicht des Staates führen diese volkswirtschaftlich fragwürdigen Steuersparmodelle zu erheblichen Steuerausfällen und zu einer Fehlallokation des Kapitals. In einem marktwirtschaftlichen System sollen sich Investitionsentscheidungen an wirtschaftlichen Gewinnerwartungen und nicht an steuerlichen Verlusten orientieren. Häufig werden diese Investitionen allerdings nur wegen des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt. 2
Der §15b EStG wurde im Jahr 2005 zu Beginn der großen Koalition in einem „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen“ eingeführt. 3 Er schränkt die Verlustzuweisung bei den Steuerstundungsmodellen stärker als die bisherigen Regelungen ein, wie zum Beispiel der bis zur Einführung des §15b EStG geltende §2b EStG. Jedoch stößt die Anwendung des §15b EStG auch auf Kritik. So fiel mit dieser Regelung nicht nur eine wichtige Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen in Branchen weg, die vorher klassische Steuersparbranchen waren, wie Windkraftfonds, Filmfonds und Immobilienfonds. Auch renditeorientierte Fonds können schnell in den Anwendungsbereich des §15b EStG fallen. Dadurch wurde befürchtet, dass Investitionen eingeschränkt werden, die für die Wirtschaft wichtig sind, da sie Arbeitsplätze sichern und helfen, Deutschland in seiner wirtschaftlichen Position zu stärken.
1 Deutscher Bundestag (2005b: 1).
2 Vgl. ebenda.
3 Der Gesetzentwurf sah mehrere Gesetzesänderungen zur Verbesserung der steuerlichen
Standortbedingungen vor und wurde noch von der alten Bundesregierung vorgelegt (Vgl. BT-
Ds. 15/5554). Der §15b EStG trat aber erst unter der Regierung der CDU/CSU und SPD in
Kraft.
2
Vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussion ist Ziel der vorliegenden Arbeit, die historische Entwicklung und Bedeutung des §15b EStG sowie seine Probleme zu erläutern.
Hierzu wird in Abschnitt Zwei zunächst ein Überblick über die Einschränkungen der Verlustzuweisungsmodelle gegeben und die wichtigsten Gesetze dazu kurz dargestellt.
Das daran anknüpfende Kapitel Drei stellt die Grundidee des §15b EStG sowie seine Tatbestandsmerkmale und deren Bedeutung heraus. Anhand von Anwendungsbeispielen wird verdeutlicht, welche Bedeutung diese Regelung in der Praxis hat und wer von der Verlustverrechnungsbeschränkung betroffen ist.
Abschnitt Vier thematisiert die Bedeutung des §15b EStG für den Standort Deutschland. Der Staat erwartet durch die Verlustverrechnungsbeschränkung Steuermehreinahmen von bis zu 2,135 Milliarden Euro. Diese Zahl wird aber in der Literatur stark angezweifelt. Ziel ist es daher, mögliche Gefahren der Regelung zu erläutern und dabei zu überprüfen, ob zukünftig Investitionen in betroffenen Branchen tatsächlich eingeschränkt werden.
Im abschließenden Kapitel werden die Ergebnisse der Analyse des §15b EStG auch unter Berücksichtigung öffentlicher Reaktionen auf die Verlustverrechnungsbeschränkung zusammengefasst. Die grundsätzliche Entscheidung für ein Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung stößt selbst bei Vertretern von Fondsgesellschaften nicht auf Ablehnung. In der derzeitigen Anwendung des §15b EStG wird das Gesetz jedoch als verbesserungswürdig befunden - ja, seine Verfassungsmäßigkeit mitunter sogar angezweifelt.
2. Historischer Überblick
Zum besseren Verständnis des §15b EStG erfolgt zunächst ein kurzer Abriss der historischen Vergangenheit der Verlustverrechnungsbeschränkung. Denn der Gesetzgeber hatte in den letzten Jahren mit diversen Erlassen und Gesetzen bereits versucht, die Verlustverrechnungsmöglichkeit einzuschränken. 4
Zunächst werden die Hintergründe geklärt, warum es aus Sicht des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung überhaupt notwendig ist, die Verlustverrechnungsmöglichkeit einzuschränken. Anschließend erfolgt ein Einblick in den §§ 15a und 2b EStG, da der neue §15b EStG vom Aufbau her dem §15a EStG, und der Inhalt dem §2b EStG ähnelt und diese beiden Paragraphen die bis zur Reform wichtigsten Gesetze zur Verlustverrechnungsbeschränkung darstellten.
2.1 Notwendigkeit, die Verlustausgleichsmöglichkeit einzuschränken
Reine Verlustzuweisungsgesellschaften sind für den Staat schon lange ein großes Problem. Sie mindern die Staatseinkünfte und widersprechen außerdem dem Prinzip der Steuergerechtigkeit, da das primäre Ziel der Anleger dieser Verlustzuweisungsmodelle darin besteht, das zu versteuernde Einkommen „künstlich“ zu mindern, anstatt es zu vermehren.
Das deutsche Steuerrecht ist so ausgelegt, dass nur Einkünfte aus den in §2 Absatz 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten besteuert werden. Diese Einkunftsarten sehen ein Streben nach Gewinn ohne Berücksichtigung
4 Als erste durchgreifende Verlustverrechnungsbeschränkung kann die Einführung des §15a
EStG für beschränkt haftende Kommanditisten im Jahr 1980 genannt werden. Es folgten
seitdem insbesondere die Verlustbeschränkung nach §2a EStG (bei ausländischen Verlusten),
der §2b EStG und verschiedene Bauherren- und Fondserlasse. Auch die Tonnagebesteuerung
nach §5a EStG dient der Vermeidung von besonderen Gestaltungen bei Schiffsbeteiligungen.
Vgl. Keisinger (o.J.: 1157442).
4
gezielter steuerlicher Verlustgenerierung vor, was jedoch dem Konzept von Verlustzuweisungsmodellen widerspricht. Bei ihnen steht der Gewinn im Hintergrund, vorrangig sollen möglichst hohe steuerlich anrechenbare Verluste erzielt werden.
Zur Besteuerung ist allgemein der Nachweis einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht notwendig. Fehlt diese, können die Verluste ohnehin nicht berücksichtigt werden, da diese dann der privaten Sphäre zuzuordnen sind. 5 Zwar ist der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht selbst bei Steuersparmodellen leicht möglich, der attraktive Vorteil besteht aber in der Verlustverrechnungsmöglichkeit. So konnten teilweise Verluste bis zu 300% bezogen auf das Eigenkapital zugewiesen werden. 6 Investiert ein Anleger beispielsweise eine Million Euro, kann dadurch aber zwei Millionen Euro durch die Verlustverrechnung sparen, so profitiert er alleine von den gesparten Steuern, selbst wenn kein Gewinn erzielt wird. Denn in vielen Fällen werden die vorhergesagten Gewinne nicht annähernd erreicht, so dass diese Investitionen bei Außerachtlassung der steuerlichen Effekte insgesamt nur zu Verlusten führen. Ohne diese Verlustverrechnungsmöglichkeit würde sich dementsprechend kaum ein Anleger an diesen Modellen beteiligen. 7
In den vergangenen Jahren entstand so eine ganze Flut von Gesellschaften, die auf dem Prinzip der Verlustzuweisungsmöglichkeit bei Personengesellschaften durch Ausnutzung von Steuervergünstigungen oder anderen Abzugsmöglichkeiten wie hohe Kreditzinsen und Beratungskosten beruhten. 8 Damit wuchsen auch die Steuerausfälle und es wurde notwendig, Gesetze zu erlassen, die die Verlustzuweisungsmöglichkeit und ihre Ursachen einschränken. Die Einführung des §2b EStG als erste konkrete Maßnahme gegen Steuersparmodelle war zwar umstritten, hatte aber innerhalb der ersten fünf
5 Vgl. Kaligin (2006: 376).
6 Vgl. www.rainer-arnold.de (Anhang 9).
7 Deutscher Bundestag (2005b: 6).
8 Vgl. www.rainer-arnold.de (Anhang 9).
5
Jahre nach Einführung des Gesetzes das Investitionsvolumen gedrittelt, verbunden mit entsprechendem Umsatzrückgang bei den Initiatoren dieser Modelle. Die durchschnittliche Verlustzuweisung bei geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel sank auf 31 Prozent vom eingesetzten Eigenkapital. Zusammen mit der eher geringen Gewinnausschüttung von ca. 5% waren diese Modelle ohne den steuerlichen Spareffekt für den Anleger kaum noch attraktiv. 9
Allerdings gab es weiterhin Möglichkeiten, Steuersparmodelle auf den Markt zu bringen, deren Einkünfte nicht in den Anwendungsbereich der vorhandenen Regelungen fielen. Das Entstehen dieser Modelle und die darauf folgenden Verabschiedungen neuer gesetzlicher Regelungen, diese Modelle zu verhindern, wurden verglichen mit einem Wettlauf zwischen Hase und Igel. Sobald ein Steuersparmodell geschlossen wurde, existierte ein neues auf dem Markt. Der Gesetzgeber sah sich der Entwicklung hinterherlaufen und traf aus diesem Grund sogar rückwirkende Regelungen, um milliardenschwere Steuerausfälle zu verhindern. Diese Regelungen waren mit verfassungsrechtlichen Risiken verbunden und führten zum Vertrauensbruch gegenüber Steuerpflichtigen in geltende Steuergesetze. Um dieses Problem endgültig zu lösen, sei in Deutschland ein kompletter „Kulturwandel“ im Besteuerungssystem notwendig. 10
Der §42 AO verbietet zwar Steuern sparende Gestaltungen im Allgemeinen, jedoch kann dieser Paragraph nur in Ausnahmefällen tatsächlich greifen, was weitere Vorschriften notwendig macht. 11 Da die bisherigen Regelungen die Verbreitung von Verlustzuweisungsmodellen nicht ausreichend verhindert hatten, sollte mit dem §15b EStG eine Vorschrift geschaffen werden, die die Verlustverrechnungsmöglichkeit bei den nun so genannten Steuerstundungs-
9 Vgl.Loipfinger (Die Zeit, 18. Juli 2002: 30).
10 Vgl. für ganzen Absatz: Deutscher Bundestag (2006b: 5).
11 Vgl. ebenda.
6
modellen durchgreifender verhindert als die bisherigen Vorschriften. 12 Auch hier wurde zunächst nach Möglichkeiten gesucht, wie den Anlegern weiterhin Verluste zugewiesen werden können, da der §15b EStG nicht auf alle Einkünfte anwendbar war. Der Gesetzgeber hat aber diese Verlustverrechnungsmöglichkeit schnell und rückwirkend verboten und damit seine Zielsetzung, nämlich die Verbreitung von derartigen Verlustzuweisungsmodellen einzuschränken, verdeutlicht. 13
Durch die Möglichkeit, Anlegern Beteiligungen mit hohen Verlustzuweisungen attraktiv zu machen, werden zwar Investitionen ermöglicht, die sonst kaum finanzierbar wären. Dies führt jedoch implizit dazu, dass der Staat diese Investitionen zum großen Teil ungewollt und unkontrolliert subventioniert. Folglich kann es zu einer Fehlallokation der Staatsgelder kommen. So werden sowohl zweifelhafte Investitionen in Deutschland als auch Investitionen im Ausland (z.B. besonders ausländische Filme und Immobilien) mitfinanziert. 14 Teilweise werden dabei Investitionen im Ausland über deutsche Fonds abgewickelt und die dazugehörigen Verluste dementsprechend in Deutschland zugewiesen. Diese Art der Verrechnung führt darüber hinaus zu einer Intransparenz der Investitionsrechnung.
Die geplanten Steuermehreinnahmen von 2,135 Milliarden Euro machen zwar im Hinblick der Gesamteinnahmen des Staates von etwa 233 Milliarden Euro (Bundeshaushaltseinnahmen 2006) 15 nur einen relativ geringen Anteil aus, aber in Verbindung mit weiteren Sparmaßnahmen, die der Staat ergreift, machen sie in der Summe einen nicht unerheblichen Teil aus. Diese geplanten
12 Siehe zur Definition eines Steuerstundungsmodells Kapitel 3.2.3 §15 Absatz 2 EStG,
Seite 16.
13 Anm.: Es handelt sich in diesem konkreten Fall um die Nichtanwendbarkeit des §15b EStG
bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da diese Einkünfte
nicht von der Anwendung des §15b EStG betroffen waren. Durch das Jahressteuergesetz 2007
wurde diese Verlustverrechnungsmöglichkeit rückwirkend zum 01.01.2006 verboten. Siehe
hierzu auch Kapitel 3.2.1 §15b Abs. 1 Satz 1 EStG, Seite 13.
14 Vgl. Deutscher Bundestag (2005c: 25).
15 Vgl. BMF (2007: 68).
7
Mehreinnahmen von 2,135 Milliarden Euro werden in der Literatur zwar angezweifelt, zeigen aber die daraus resultierende finanzielle Erwartung und damit auch die Notwendigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung.
2.2 §15a EStG
Eine der ersten Einschränkungen der Verlustverrechnungsmöglichkeit war der §15a EStG. Durch das so genannte Artikelgesetz vom 20.8.1980 wurde dieser Paragraph in das EStG aufgenommen, um die Aktivitäten von Verlustzuweisungsgesellschaften bei Kommanditgesellschaften einzuschränken. Das BMF hat sich dabei an dem US-Einkommensteuerrecht gegen die tax shelter orientiert. 16 Diese beruhen wie deutsche Verlustzuweisungsgesellschaften auf folgenden drei Elementen: der Anerkennung vorgezogener Aufwendungen, der Hebelwirkung des Fremdkapitals und der Umwandlung von gewöhnlichen in tarifbegünstigte Einkünfte. 17
Vergleichbar mit dem amerikanischen Vorbild sollte der §15a EStG dafür sorgen, dass Verlustanteile von Kommanditisten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von ihnen auch wirtschaftlich tatsächlich getragen werden. 18
Seitdem darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust gemäß §15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach §10d EStG abgezogen werden. Ist der Kommanditist
16 Als „tax shelter“ werden die amerikanischen Steuersparmodelle bezeichnet. Vgl.
www.wikipedia.org (Anhang 2).
17 Vgl. Groh (1990: 14). Diese drei Elemente sollen hier nur erwähnt, aber nicht weiter
erläutert werden, da die Ursache von Verlustzuweisungsgesellschaften im Einzelnen nicht
Thema der Arbeit ist.
18 Vgl ebenda.
8
am Bilanzstichtag im Handelsregister eingetragen, hat jedoch noch nicht in voller Höhe eingelegt und haftet somit auf Grund des §171 Abs. 1 HGB, so können die Verluste bis zur Höhe des Betrages, um den die im Handelsregister eingetragenen Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, nach §15a Abs. 1 Satz 2 EStG auch ausgeglichen oder abgezogen werden. Es ergibt sich somit insgesamt eine Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Kommanditisten unter Vorliegen der Voraussetzungen des §15a Absatz 1 Satz 3 EStG bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme. 19 Das Ziel des §15a EStG, nämlich die Verluste auf das riskierte Kapital zu beschränken, war damit erreicht. Eine Verlustzuweisung von bis zu 300% des Eigenkapitals, die es vorher gab, war somit bei Kommanditgesellschaften nicht mehr möglich.
2.3 §2b EStG
Knapp 20 Jahre nach Einführung des §15a EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 der §2b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Der §15a EStG schränkt die Verlustzuweisungsmöglichkeit zwar stark ein, aber es gab weiterhin Möglichkeiten der hohen Verlustzuweisung, da nicht alle Einkünfte von ihm erfasst werden. 20 Der §2b EStG beschränkte speziell den Verlustausgleich und Verlustabzug von negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen und sollte damit die Verbreitung von Steuersparmodellen einschränken. 21
Für seine Anwendung setzte der §2b EStG die notwendige Gewinn- bzw. Einkunftserzielung voraus (damit die Verluste überhaupt berücksichtigungsfähig sind), bei der gleichzeitig die Erzielung von Steuervorteilen im
19 Vgl. Grefe (2001: 171).
20 Der Gesetzeswortlaut des §15a EStG galt ursprünglich für Kommanditisten. Die Vorschrift
wurde aber auf weitere Einkunftsarten ausgeweitet. dabei wurden nicht alle Einkünfte vom
§15a EStG erfasst, wie §20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, bei denen weiterhin eine Verlustverrechnung
möglich war.
21 Vgl. Ronig (2000: 1480).
9
Vordergrund stand. Wenn bei Beteiligungen an Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen oder bei deren Erwerb oder der Begründung nach dem Betriebskonzept der steuerliche Vorteil im Vordergrund stand (und damit ein Anwendungsfall des §2b EStG vorlag), waren die Verluste daraus nur noch mit positiven Einkünften aus vergleichbaren Einkunftsquellen ausgleich- oder abzugsfähig. Erzielte also ein Steuerpflichtiger aus einer Verlustzuweisungsbeteiligung Verluste und aus einer vergleichbaren Quelle positive Einkünfte, so konnten beide Einkunftsquellen miteinander verrechnet werden. Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils stand nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere dann im Vordergrund, wenn bei diesen Beteiligungen die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und die Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt wurden. Die Renditeberechnung war dabei nach der Methode des internen Zinsfußes vorzunehmen. 22
Der §2b EStG war in seiner Praxis ein häufig kritisierter Paragraph und seine Anwendung mehr als unklar. In der Literatur wurde seine Verfassungsmäßigkeit durch die mangelnde Bestimmtheit stark angezweifelt. Hinzu kam, dass selbst die Finanzverwaltung aufgrund der neuen benutzten Begriffe (ähnliche Modelle, Betriebskonzept, Rendite vor und nach Steuern) ohne genauere Anweisungsschreiben nicht in der Lage war, diese Vorschriften anzuwenden. 23 Die Vorschrift hatte durch ihre Unbestimmtheit dennoch eine abschreckende Wirkung und so haben die Initiatoren von Fonds und Erwerbermodellen seit der Gesetzesneufassung kaum neue Investitionen getätigt, da Unklarheit über die Rechtslage bestand. 24
22 BStBl. (2001: 591).
23 Vgl. Ronig (2000: 1480).
24 Vgl. Kaligin (2006: 377).
Arbeit zitieren:
Ingo Schreiber, 2007, §15b EStG - Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, München, GRIN Verlag GmbH
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