Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis: I
Abbildungsverzeichnis : II
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
1.1 Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 06.03.2002 1
1.2 Problemstellung 2
2 Änderungen der Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz 3
2.1 Einführung des 3-Schichten-Modell. 3
2.2 Die 1. Schicht: Basisversorgung. 3
2.2.1 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung 3
2.2.2 Die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente. 4
2.3 Die 2. Schicht: Zusatzversorgung. 6
2.3.1 Allgemeines zur Besteuerung der Zusatzversorgung 6
2.3.2 Die Riester-Rente 6
2.3.3 Betriebliche Altersversorgung. 8
2.4 Die 3. Schicht: Kapitalanlageprodukte. 11
2.5 Weitere Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz 12
3 Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente im Detail 13
3.1 Allgemeines zur Funktion und Kriterien der Rürup-Rente 13
3.2 Die Einzahlungsphase 15
3.2.1 Allgemeines zur Neuregelung des Sonderausgabenabzuges. 15
3.2.2 Aufwendungen zu Versicherungsformen der Basisversorgung 15
3.2.3 Sonstige Vorsorgeaufwendungen 19
3.2.4 Die alte Günstigerprüfung nach Fassung von 2005 20
3.2.5 Probleme aus der Günstigerprüfung nach Rechtslage von 2005. 23
3.2.6 Die neue Günstigerprüfung 24
3.3 Die Auszahlungsphase. 29
3.3.1 Das neue System der nachgelagerten Besteuerung 29
3.3.2 Problematik des konstanten steuerfreien Betrages 33
3.4 Sonstige steuerliche Aspekte: Die Rentenbezugsmitteilung 34
4 Produkt- und Marktüberblick 36
4.1 Ausgestaltungen der Rürup-Produkte. 36
4.1.2 Einordnung der Rürup-Produkte 36
4.1.3 Kosten und Renditen der „Rürup“-Produkte 37
4.2 Marktüberblick 40
5 Formelmodell zur Rürup-Rente. 44
5.1 Entwicklung eines Formelmodells 44
5.1.1 Annahmen. 44
5.1.2 Steuerlich sinnvoller Beitrag 47
5.1.3 Sonderausgabenabzug und Steuerersparnis. 49
5.1.4 Renditen und Kosten 52
5.1.5 Einzahlungsphase 55
5.1.6 Auszahlungsphase 56
5.2 Analyse der Rürup-Rente 59
5.2.1 Einflussfaktoren. 59
5.2.2 Steuersatz. 60
5.2.2 Verfügbares freies Einkommen für Altersvorsorge. 66
5.2.3 Einfluss der Einkommensart. 68
5.2.4 Einfluss des Ein- und Austrittszeitpunktes. 70
6 Analyse der Alternativen. 72
6.1 Die Rürup-Rente als Vergleichsmaßstab. 72
6.2 Die private Rentenversicherung 74
6.3 Die Riester-Rente 76
6.4 Die betriebliche Altersversorgung. 78
6.5 Fazit zur Vorteilhaftigkeit 80
7 Schlussbetrachtung 82
Literaturverzeichnis : IV
Tabellenverzeichnis:
Tabelle Seite
Tab. 1 Förderung der Riester-Rente: Höhe der Zulage und des 7 Sonderausgabenabzuges
Tab. 2: Berechnung des Mindesteigenbetrages der Riester-Rente 8
Tab. 3: Zu berücksichtigender Anteil der Aufwendungen zur Basisversorgung 16 bei Einzelveranlagung
Tab. 4: Schrittweise Abschmelzung des Vorwegabzuges (§ 10 Abs. 4a EStG 21 n. F.)
Tab. 5: Rentenbesteuerungsanteile nach §22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG 30
Tab. 6: Einkommensteuer nach §32a EStG (Grundtabelle 2007) 50
Tab. 7: Abgleich Renditen und Kosten des Formelmodells mit realen 55 Angeboten
Tab. 8: Steuerersparnis bei steigendem Einkommen: Beitragsphase 61
Tab. 9: Steuerersparnis bei steigenden Einkommen: Rentenphase 63
Tab. 10: Nettobarwert der Rürup-Rente bei steigendem Einkommen 64
Tab. 11: Nettobarwert der Rürup-Rente bei flexibler Beitragshöhe 65
Tab. 12: Vergleich realer Anbieter und Formelmodell für Höhe 72 Rentenleistung
Tab. 13: Barwert des Rürup-Vertrages: Beitragsphase 73
Tab. 14: Barwert des Rürup-Vertrages: Rentenphase 74
Tab. 15: Barwert der privaten Rentenversicherung: Rentenphase 75
Tab. 15: Barwert der privaten Rentenversicherung: Rentenphase 75
Tab. 16: Barwert des Riester-Vertrages: Beitragsphase 76
Tab. 17: Barwert des Riester-Vertrages: Rentenphase 77
Tab. 18: Barwert der betriebliche Altersvorsorge: Beitragsphase 78
Tab. 19: Barwert der betrieblichen Altersvorsorge: Rentenphase ohne 79 Sozialvers.
Tab. 20: Barwert der betrieblichen Altersvorsorge: Rentenphase mit 80 Sozialvers.
Tab. 21: Übersicht der Barwerte unterschiedlicher Altersvorsorgeprodukte 81
I
Abbildungsverzeichnis :
Abbildung
Abb. 1: Darstellung der Steuerersparnis bei steigendem Einkommen
Abb. 2: Maximaler Beitrag zum Rürup-Vertrag nach Einkommensart und -
h öhe
Abb. 3: Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2b
EStG
II
Abkürzungsverzeichnis
€ Euro
§ Paragraph abzgl. abzüglich Abs. Absatz Art. Artikel bzw. beziehungsweise ff. fortfolgende ggf. gegebenenfalls i. d. R. in der Regel max. maximal n. F. neue Fassung Nr. Nummer o. ä. oder ähnliches p. m. pro Monat p. a. pro Jahr Rentenvers. Rentenversicherung S. Satz sog. sogenannte(n) Sozialvers. Sozialversicherung u. ä. und ähnliches usw. und so weiter vgl. vergleich z. B. zum Beispiel zzgl. zuzüglich
III
1 Einleitung
1.1 Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 06.03.2002
Mit dem Urteil vom 06.03.2002 stellte das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen nach §19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §22 EStG (Ertragsanteil) fest. Begründet wurde dies mit dem Verweis auf einen Verstoß gegen den Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum 01.01.2005 vorzulegen. 1
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gibt keine Vorgaben für einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen vor, sondern ermöglicht es dem Gesetzgeber aus einer Vielzahl zur Verfügung stehender Möglichkeiten ein Lösungsmodell im Rahmen des Urteils auszuwählen. Um aus diesem Spielraum einen systematisch schlüssigen, tragfähigen und praktikablen Lösungsvorschlag auszuarbeiten wurde eine Sachverständigenkommission, die Rürup-Kommission, gegründet.
Am 17.03.2003 hat diese Kommission in ihrem Abschlußbericht den durchgängigen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung mittels eines „Drei-Schichten-Modells“ vorgeschlagen. 2 Nach einer Übergangsphase sollen die Aufwendungen für die Basisversorgung in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein während für die Zusatzversorgung (Riesterverträge, betriebliche Altersversorgung) nur ein beschränkter Abzug als Sonderausgaben erfolgen soll. Im Gegenzug sollen schrittweise die Rentenzahlungen im Alter versteuert werden.
Durch das AltEinkG vom 05.07.2004, das ab dem 01.01.2005 in Kraft trat und weitgehend den Empfehlungen der Rürup-Kommission entspricht, ergaben sich grundlegende und zahlreiche Änderungen im Bereich der Altersvorsorge. Kerngedanke der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte ist, die Beiträge zur Altersvorsorge weitgehend steuerlich freizustellen und im Gegenzug die daraus gezahlten Renten zu besteuern. Hierdurch sollten die Steuerpflichtigen in der Beitragsphase entlastet werden und könnten diesen Spielraum eigenverantwortlich z. B. in eine zusätzliche
1 Vgl. Abschlußbericht der Rürup-Kommission, Seite 1
2 Vgl. Abschlußbericht der Rürup-Kommission, Seite 4
1
Altersvorsorge investieren.
Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurden zahlreiche BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage veröffentlicht:
- BMF-Schreiben vom 17. November 2004 zur betrieblichen Altersvorsorge und der Riester-Rente
- BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen
- BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005 zur Neuordnung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen nach dem AltEinkG
Die letzte Änderung erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 und der Änderungen der Günstigerprüfung im Rahmen der Rürup-Rente.
1.2 Problemstellung
Im Folgenden 2. Kapitel wird zuerst auf die Änderungen der Besteuerung der Altersvorsorge durch das Alterseinkünftegesetz im Allgemeinen und danach auf die einzelnen Schichten und deren Bestandteile eingegangen. Dies geschieht nur in einer kurzen Form. Im 3. Kapitel wird die Rürup-Rente im Detail näher erläutert. Es wird sowohl die Einzahlungs- als auch die Auszahlungsphase genauer betrachtet. Es wird auch auf Probleme wie beispielsweise die durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderte Günstigerprüfung genauer betrachtet. Im vierten Kapitel wird die Rürup-Versicherung kurz genauer bezüglich ihrer Ausgestaltungen untersucht. Es folgt ein kurzer Marktüberblick auf Grundlage einer eigenen Umfrage. Im fünften Kapitel wird ein Formelmodell entwickelt an dem die unterschiedlichen Faktoren, die die Rürup-Versicherung beeinflussen, genauer untersucht werden. Es erfolgt ein kurzer Vergleich mit anderen typischen Altersvorsorgeprodukten. Abschließend erfolgen ein kurzes Fazit und ein Ausblick. Schwerpunkt dieser Diplomarbeit liegt auf der Untersuchung der steuerlichen Behandlung der Rürup-Rente. Rechtsstand ist Januar 2007 (also inklusive Jahressteuergesetz 2007).
2
2 Änderungen der Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz
2.1 Einführung des 3-Schichten-Modell
Grundidee des 3-Schichten-Modells ist die unterschiedlichen Versicherungsformen so in Schichten einzuteilen, dass innerhalb einer Schicht ähnliche Produkte erfasst werden und deren steuerliche Behandlung gleich ist. Die 1. Schicht bildet die Basisversorgung und zu ihr gehören die gesetzliche Rente, die berufsständische Versorgung, die landwirtschaftliche Alterskasse und die Basisrente (Rürup-Rente). Die 2. Schicht bildet die kapitalgedeckte Zusatzversorgung ergänzend zur Basisversorgung und wird gebildet durch die betriebliche Altersversorgung und die Riester-Rente. Die 3. Schicht, die Kapitalanlageprodukte, können nicht ausschließlich für die Altersvorsorge, sondern auch für andere Zwecke genutzt werden. In diese Schicht fallen alle übrigen Produkte, die der Altersversorgung dienen können, wie z. B. Lebensversicherungen, private Rentenversicherung, Banksparpläne, Fonds, usw. 3
Durch den Rückgang des Niveaus der gesetzlichen Rente und das neue 3-Schichten-Modell tragen die Menschen mehr Verantwortung für ihre Altersversorgung. Gleichzeitig erhalten sie aber auch durch Steuerabzüge oder Zulagen mehr finanziellen Spielraum um der gestiegenen Verantwortung auch gerecht zu werden.
2.2 Die 1. Schicht: Basisversorgung
2.2.1 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
Der Basisversorgung gehören Versicherungsformen an, die folgenden Beschränkungen unterliegen. Die Ansprüche sind...
Es erfolgt eine starke Anlehnung an die Ausgestaltung der bisherigen gesetzlichen
3 Vgl. Abschlußbericht der Rürup-Kommission, Seite 16-20
4 Vgl. Risthaus, DB 2006, Seite 2773
3
Rentenversicherung. Nach §10 Abs. 1 Nr. 2a) und b) EStG n. F. sind folgende Versicherungsformen der Basisversorgung zugeordnet: - Gesetzliche Rentenversicherung (Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, landwirtschaftliche Alterskasse, Knappschaft, u. ä.) - berufsständische Versorgungseinrichtungen mit der der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen
- Private Leibrentenversicherungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2b) EStG n. F. (sog. „Rürup-Rente“) 5
Hier wird ab dem 01.01.2005 die später ausgezahlte Rente vollständig der Besteuerung unterworfen und nicht mehr wie in der Vergangenheit nur mit dem Ertragsanteil. Im Gegenzug können hierfür bis zu 20.000 € (bzw. 40.000 € bei Zusammenveranlagung) der Beiträge in der Einzahlungsphase als Sonderausgabe nach §10 Abs. 3 EStG n. F. geltend gemacht werden.
Die Umstellung von der vor- zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt aber nicht in einem Schritt. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen wäre der Bundeshaushalt mit bis zu zusätzlichen 22 Mrd. € jährlich stark belastet worden. 6 In einer Übergangsphase wird schrittweise bis 2025 der Sonderausgabenabzug von 60 % auf 100% erhöht und im Gegenzug auch die Besteuerung der Renten schrittweise bis 2040 von 50 % auf 100% erhöht.
2.2.2 Die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente
Mit insgesamt 3 Billionen Euro kapitalisierten Rentenanwartschaften im Jahr 1996 ist die gesetzliche Rente die wichtigste Säule der Altersicherung in Deutschland. Die gesetzliche Rente funktioniert nach dem so genannten Umlageverfahren, d.h. die jetzigen Renten werden - neben eventuellen Bundeszuschüssen - durch die Beiträge zur Rentenversicherung der momentanen Arbeitnehmer finanziert. Deren künftige Rente wird wiederum durch die Rentenversicherungsbeiträge der zukünftigen Arbeitnehmer getragen. Ein Kapitalstock wird wie bei z. B. der Rürup-Rente nicht gebildet. 7
5 Vgl. Dommermuth und Hauer 2), Haufe 2005, Gruppe 8, Seite 181
6 Vgl. Abschlußbericht der Rürup-Kommission, Seite 41
7 Vgl. Hauer 1), Haufe 2006, Gruppe 8, Seite 320 und 321
4
Der monatliche Beitragssatz beträgt seit 2007 19,9% (in 2006: 19,5%) der beitragspflichtigen Einnahmen (bei Arbeitnehmern ist dies z. B. das Arbeitsentgelt) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 € West bzw. 54.600 € Ost. Diesen Beitrag leisten zu je 50% der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gemeinsam. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente. Versichert in der gesetzlichen Rente sind beispielsweise abhängig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende oder bestimmte Selbstständige, wie Handwerker, Künstler und Publizisten. Für nicht pflichtversicherte Steuerpflichtige, wie z. B. Unternehmer, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rente. 8
Die Höhe der späteren Rente hängt zum einen von den Beiträgen ab: je mehr eingezahlt wird desto höher ist die spätere monatliche Rente. Zum anderen hängt die gesamte Entwicklung der Rente auch von der Höhe der Einkommen ab: Seit dem 01.Juli 2005 wird auch das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragsempfängern und Beitragszahlern durch den so genannten Nachhaltigkeitsfaktor mit in die Rentenberechnung einbezogen. Eine geringere Anzahl von Beitragszahlern bedeutet so für die Empfänger tendenziell geringere Renten bzw. Rentenerhöhungen. Da in der Zukunft eine steigende Anzahl von Rentenempfängern einer kleineren Anzahl von Beitragszahlern gegenübersteht, kann durch diese Anpassungen der Anstieg der Renten und damit der Anstieg der Beitragszahlungen durch weniger Beitragszahler gedämpft werden. Um einem sinkenden Rentenniveau entgegenzuwirken, sollten die Steuerpflichtigen zusätzliche Altersvorsorge (z. B. über eine Riester-Rente) betreiben. 9
Die Rürup-Rente (oder auch Basisrente) wird im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und basiert nicht auf dem Umlageverfahren sondern ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung. Für die steuerliche Förderung muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ähnelt aufgrund dessen stark der gesetzlichen Rente (z.B. in der Auszahlung nur durch monatliche, lebenslange Renten, in der Unveräußerbarkeit, in der Unvererbbarkeit, usw.). 10 Auf die Rürup-Rente wird im Kapitel 3 genauer eingegangen.
8 Vgl. Wellisch (2002), Seite 695-697
9 Vgl. Bericht der Rürup-Kommission, Seite 9 und 10
10 Vgl. Handbuch Alterssicherung Fach 2110 Rz 34
5
2.3 Die 2. Schicht: Zusatzversorgung
2.3.1 Allgemeines zur Besteuerung der Zusatzversorgung
Die Versicherungsformen der 2. Schicht, der Zusatzversorgung, sind: 11 - Betriebliche Altersvorsorge nach §3 Nr. 63 EStG - Riester-Rente nach §§10a und 79 ff. EStG
Die Leistungen sind wie bei der Basisversorgung in voller Höhe der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Auch hier erfolgt also eine nachgelagerte Besteuerung (§22 Nr. 5 EStG n. F.), aber es gibt hier keine Übergangsphase wie bei der Besteuerung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente. Die Beiträge zu diesen Versicherungsformen sind in gewissem Umfang steuermindernd bzw. werden durch eine Zulage gefördert. Aber auch hier erfolgt keine Übergangsphase - die Beiträge sind im Rahmen der Höchstgrenzen zu 100 % abzugsfähig.
2.3.2 Die Riester-Rente
Seit 1.1.2002 werden Beiträge zur privaten Altersvorsorge durch Zulagen nach Abschnitt XI EStG und parallel einen Sonderausgabenabzug nach §10a EStG gefördert. Diese Riester-Förderung soll vor allem Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und durch die Kinderzulage kinderreichen Familien den Aufbau einer staatlich geförderten Altersvorsorge ermöglichen. 12 Die Beiträge werden hier aus versteuertem Einkommen getätigt, aber durch eine Zulage und einen Sonderausgabenabzug gefördert. 13
Begünstigte sind grundsätzlich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die Ehepartner von Förderberechtigten bei
Zusammenveranlagung nach §26 Abs. 1 EStG können grundsätzlich als mittelbar begünstigte Personen profitieren auch wenn sie nicht zum oben genannten Personenkreis gehören. 14 Eine genaue Auflistung wer unmittelbar begünstigt ist, befindet sich zu Beginn des BMF-Schreibens vom 17. November 2004 und den dazugehörigen Anlagen.
11 Vgl. Dommermuth und Hauer 2), Haufe 2005, Gruppe 8, Seite 181
12 Vgl. Myßen, Handbuch Alterssicherung Fach 2120 Rz 1
Es ist auch eine Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge möglich - siehe Kapitel 2.3.3
14 Vgl. Wellisch (2002), Seite 698
6
Für seinen Anspruch muss der Steuerpflichtige einen auf seinen Namen lautenden und nach §5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen. Ein zertifizierter Riester-Vertrag muss nach dem AltZertG bestimmte Kriterien erfüllen, die im Rahmen des AltEinkG von 11 auf 5 reduziert wurden. Diese Kriterien umfassen unter anderem eine Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres, eine Auszahlungsgarantie auf die eingezahlten Beiträge, die Auszahlung in Rentenform u. ä. 15
Die Förderung erfolgt in Form einer Zulage zu den Beiträgen und in Form eines Sonderausgabenabzuges (Tab. 1): 16
Die Kinderzulage hängt von der Kindergeldberechtigung ab und wird je Kind gewährt. 17 Zunächst werden die Zulagen dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Durch die Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG wird festgestellt, ob der Sonderausgabenabzug steuerlich günstiger wäre als die Gewährung der Zulagen. Ist dies der Fall erhält der Steuerpflichtige den entsprechenden zusätzlichen Steuervorteil im Rahmen des Sonderausgabenabzuges. Dadurch wird sichergestellt, dass mindestens die Beiträge von der Steuer freigestellt werden und somit die Voraussetzungen für eine nachgelagerte Besteuerung bestehen. Falls die Zulage günstiger ist, erhält der Steuerpflichtige eine Vergünstigung über die Beitragsfreistellung durch den Sonderausgabenabzug hinaus. 18
Um die volle Zulage zu erhalten muss der Steuerpflichtige einen jährlichen Mindesteigenbetrag leisten. Dieser setzt sich zusammen aus einem bestimmten Prozentsatz der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen abzüglich der staatlichen
15 Vgl. Hauer 2), Haufe 2006, Gruppe 8, Seite 279 und 280
16 Vgl. Wellisch (2002), Seite 705 sowie 713 und 714
17 Vgl. Myßen, Handbuch Altersicherung Fach. 2120 Rz. 37
18 Vgl. Myßen, Handbuch Altersicherung Fach. 2120 Rz 4 bis 9
7
Zulagen (Tab. 2). 19 Außerdem muss der Steuerpflichtige nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG für die ungekürzte Zulage mindestens den Sockelbetrag von jährlich 60 € einzahlen.
Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sich das angesparte Kapital anstatt der monatlichen Rentenzahlungen teilweise oder vollständig auszahlen lässt. Unschädliche Auszahlungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder vor Beginn der Altersrente bzw. Pension geschehen. Das AltZertG lässt aber einige sonstige Auszahlungsmodalitäten als unschädlich zu, wie z. B. eine Auszahlung von bis zu 30% am Renten- / Auszahlungsbeginn oder die Auszahlung einer Kleinstbetragsrente. 20 Auch die Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages von mindestens 10.000 € und maximal 50.000 € aus einem Altersvorsorgevertrag zur Anschaffung bzw. Herstellung von selbst genutzten Wohneigentums ist unschädlich. Der entnommene Betrag ist in monatlichen Raten zurückzuzahlen. In dem Falle der schädlichen Verwendung muss der Steuerpflichtige die Zulagen und eventuell gewährte Steuerersparnisse wieder zurückzahlen. 21
Die späteren Leistungen unterliegen, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen, nach §22 Nr. 5 S. 1 EStG voll der Besteuerung. Beruhen die Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, so muss eine Aufteilung erfolgen. 22
2.3.3 Betriebliche Altersversorgung
Im BMF-Schreiben vom 17. November 2004 wird in Rz. 154 die betriebliche
19 Vgl. Preißer und Sieben (2005), Seite 64 und 65
20 Vgl. Myßen, Handbuch Altersvorsorge Fach 2120 Rz 50 und 51
21 Vgl. Hauer 2), Haufe 2006, Gruppe 8, Seite 278
22 Zur Aufteilung siehe das BMF-Schreiben vom 17. November 2004 Rz 83 ff.
8
Altersversorgung definiert: Bei der betrieblichen Altersversorgung werden dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis heraus für sog. biometrischen Risiken (Alter, Tod und Invalidität) Leistungen zugesagt. Das Risiko „Alter“ umfasst das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben i. d .R. frühestens ab dem 60. Lebensjahr. 23 Auf gemeinsamer Einigung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers wandelt dieser einen Teil des künftigen Gehaltes oder Lohnes in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung um (sog. Entgeltumwandlung §1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). 24
Die betriebliche Altersversorgung umfasst fünf Durchführungswege: 25 - Direktzusage (§1 Abs. 1 S.2 BetrAVG) - Unterstützungskasse (§1b Abs. 4 BetrAVG) - Pensionskasse (§1b Abs. 3 BetrAVG) - Pensionsfonds (§1b Abs. 3 BetrAVG) - Direktversicherung (§1b Abs. 2 BetrAVG)
Nach altem Recht konnte der Arbeitgeber nach §40b EStG die Beiträge an Direktversicherungen und an Pensionskassen pauschal versteuern. Diese Lohnsteuerpauschalierung entfällt nun für Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen. Lediglich für umlagefinanzierte Pensionskassen und einige „Altfälle“ (Zusage vor dem 01.01.2005) bleibt die Lohnsteuerpauschalierung weiterhin möglich. Hier erfolgt systembedingt keine nachgelagerte Besteuerung sondern eine Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil. 26
Nach §3 Nr. 63 EStG sind Beiträge an Pensionsfond oder Pensionskassen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. West im Jahre 2007 63.000 €) steuerfrei. Nach neuem Recht sind nun auch solche Beiträge an Direktversicherungen steuerfrei und damit denen an Pensionsfonds und Pensionskassen gleichgestellt. Relevant für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um keine umlagefinanzierte sondern eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung handelt (§3 Nr. 63 S.1 EStG). Zusätzlich zu den eben erwähnten 4 % ist nach neuem Recht ein Zusatzhöchstbetrag von 1.800 € steuerfrei. Diese Steuervorteile gelten jedoch nur bei
23 Für manche Berufsgruppen, wie z. B. Piloten auch schon vor dem 60. Lebensjahr
24 Vgl. Preißer (2005), Seite 50 und 51
25 Vgl. BMF-Schreiben vom 17. November 2005 Rz 154
26 Vgl. Wellisch in BB 2005, Seite 23
9
einer Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Rente nach der Einzahlungsphase. Lediglich eine Einmalauszahlung bis zu 30% zu Rentenbeginn gilt als unschädlich. 27
Zusätzlich zu der Steuerfreiheit sind nach §2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV n. F. noch bis voraussichtlich 01.01.2008 eingezahlte Beiträge bis zu 4% der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von den Sozialversicherungen befreit. Diese Regelung betrifft nicht den zusätzlichen Betrag von 1.800 €. 28 Im Jahre 2007 sind dies bis zu 2.520 € bei der Beitragsbemessungsgrenze West von 63.000 €.
Auch die Übertragung der Ansprüche nach §4 Abs. 2 und 3 BetrAVG wurde ab 2005 neu geregelt. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers bestehen jetzt verbesserte Möglichkeiten zur Mitnahme der Rentenansprüche zum neuen Arbeitgeber (sog. Portabilität). Durch die neue Vervielfältigungsregelung können nach §3 Nr. 63 S. 4 EStG Abfindungen steuerfrei für eine betriebliche Altersversorgung genutzt werden. Die Förderung beträgt 1800 € je Dienstjahr abzüglich der Beiträge nach §3 Nr. 63 Sätze 1 und 3 EStG, die im Jahr der Kündigung sowie den 6 Jahren vor der Kündigung gezahlt wurden. Es werden hier nur Jahre ab dem Kalenderjahr 2005 berücksichtigt. 29
Die späteren Leistungen aus diesen Versorgungszusagen sind nachgelagert voll zu besteuern. Im Falle der Direktzusage und Unterstützungskasse sind sie als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach §19 EStG zu klassifizieren. Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unterliegen Leistungen die auf geförderten Beiträgen beruhen nach §22 Nr. 5 S. 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung. Beruhen die Leistungen auch auf ungeförderten Beiträgen muss eine Aufteilung der Leistungen erfolgen. 30
Es ist eine Kombination mit der Riester-Förderung bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds möglich, falls Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet werden. 31
27 Vgl. Eckerle, BB 2004, Seite 2549
28 Vgl. Eckerle, BB 2004, Seite 2549
29 Vgl. Wellisch und Näth. BB 2005, Seite 25
30 Zur Aufteilung siehe das BMF-Schreiben vom 11. November 2004 Rz 216 ff.
31 Vgl. Myßen, Handbuch Alterssicherung Fach 2120 Rz 29 ff
10
In diesem Abschnitt wurden die Aspekte der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Förderung nur kurz erläutert. Zur Vertiefung verweise ich auf BMF-Schreiben vom 17. November 2005 und beispielsweise auf „Alterseinkünftegesetz“ von Michael Preißer und Stefan Sieben.
2.4 Die 3. Schicht: Kapitalanlageprodukte
Die 3. Schicht umfasst alle Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, bei denen aber der Aspekt der Kapitalanlage überwiegt. Diese Produkte sind oft sehr flexibel (Laufzeit, Auszahlung, u. ä.) und daher nach Ansicht des Gesetzgebers nicht primär für die Altersvorsorge gedacht. Beispiele für Produkte der 3. Schicht sind: - Lebensversicherungen
- Private Rentenversicherung (die nicht den Anforderungen der Rürup-Rente entspricht) - Banksparpläne usw. 32
Beiträge zu diesen Produkten werden im Rahmen der Altersvorsorge seit dem 01.01.2005 bis auf „Altfälle“ steuerlich nicht mehr gefördert. 33 Die Besteuerung der Leistungen erfolgt je nach Art des Produktes. Als bekannteste Vorsorgeprodukte der 3. Schicht wird nur kurz auf die klassische private Rentenversicherung und die Kapitallebensversicherung eingegangen.
Bei der Besteuerung einer privaten Renten- oder Kapitallebensversicherung kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses an. Bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen mit vor dem 01.01.2005 geleisteten Beiträgen (sog. Altfälle) kommt die alte Rechtslage (Abzug der Beiträge als Sonderausgabe für sonstige
Versorgungsaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) zur Anwendung. Für Neuverträge gibt es keine Steuervorteile mehr in der Beitragsphase nach §10 EStG, es erfolgt eine Besteuerung bestimmter Leistungen und die Anwendung der Fünftelungsregelung nach §34 EStG ist möglich. 34
32 Vgl. Abschlußbericht der Rürup-Kommission, Seite 18-20
33 Vgl. Dommermuth und Hauer 2), Haufe 2005, Gruppe 8, Seite 182
34 Vgl. Preißer und Sieben (2005), Seite 75 und 76
11
Bei Versicherungsverträge mit monatlicher Rentenzahlung, die die Voraussetzungen eines Rürup-Vertrages nicht erfüllen, erfolgt die Ertragsanteilsbesteuerung nach §22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG. 35 Bei einer Kapitalauszahlung anstelle einer Rente wird der Unterschiedsbetrag besteuert. Der Unterschiedsbetrag ist der Betrag um den die Versicherungsleistungen die hierfür eingezahlten Beiträge übersteigen. Wird das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt und der Versicherungsvertrag läuft mindestens 12 Jahre so sind nur 50% dieses Ertrages steuerpflichtig. 36
2.5 Weitere Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz
Im Zuge des Alterseinkünftegesetzes wird bis zum Jahr 2040 der Versorgungsfreibetrag nach §19 Abs. 2 EStG und der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG schrittweise im Gegenzug zur Erhöhung der Besteuerung der Leibrenten abgeschmolzen. Der Versorgungsfreibetrag wurde ursprünglich als Ausgleich der Schlechterstellung der Besteuerung von Beamtenpensionen gegenüber gesetzlichen Rentnern geschaffen. Da hier jetzt in beiden Fällen eine nachgelagerte Besteuerung geschieht, wird dieser Freibetrag schrittweise abgesenkt. Genauso wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach §9a S. 1 Nr. 1 EStG für die Bezieher von Werks- und Beamtenpensionen angepasst. Ebenso wird der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG für die sonstigen Einkünfte im Rahmen der Neuordnung der Besteuerung der Altersvorsorge schrittweise abgeschmolzen. 37
35 Vgl. Preißer und Sieben (2005), Seite 39
36 Vgl. Becker, Haufe 2006, Gruppe 8, Seite 367
37 Vgl. Preißer und Sieben (2005), Seite 80 bis 84
12
3 Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente im Detail
3.1 Allgemeines zur Funktion und Kriterien der Rürup-Rente
Die Rürup-Rente (oder auch Basisrente) ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung. Sie ermöglicht es auch Steuerpflichtigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (und es auch nicht freiwillig wollen), steuerbegünstigt für das Alter vorzusorgen. 38
Damit Beiträge des §10 Abs. 1 Nr. 2b EStG für eine Rürup-Rente in den Genuss der steuerlichen Abzugsfähigkeit kommen, muss der Rürup-Vertrag einige Voraussetzungen erfüllen. Nach §10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG dürfen die Beiträge nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen stehen und müssen an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der europäischen Gemeinschaft oder im europäischen Wirtschaftsraum, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. 39
Wie in Kapitel 2 bereits erwähnt ist die Rürup-Rente der Basisversorgung (1. Schicht) zugeordnet. Daher ist auch eine starke Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung zu erkennen. Die Rürup-Rente dient nicht zum Vermögensaufbau sondern eben wie die gesetzliche Rentenversicherung der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Daher müssen ihre Leistungen auch in Form einer lebenslangen Rente frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht in z.B. einer Gesamtkapitalauszahlung am Ende der Beitragsphase erfolgen. Falls mehr als 50% der Beiträge auf die eigene Altersversorgung entfallen, kann auch zusätzlich eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Absicherung von Hinterbliebenen erfolgen - aber auch hier muss die spätere Leistung in Form einer Rente erfolgen. Diese Renten müssen nicht lebenslang vereinbart sein, sondern können auch zeitlich befristet ausgestaltet werden für den Fall, dass der Grund für die Rente entfällt (z.B. Genesung bei einer Erwerbsminderung). Damit für die Beiträge der Zusatzabsicherungen nicht der auf 1500 bzw. 2400 € beschränkte Abzug nach §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen in Frage kommt, müssen sie mit der eigentlichen Altersversorgung in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag vereinbart werden. Bei dem Beitragszahler, der versicherten
38 Vgl. Myßen, Handbuch Alterssicherung Fach. 2110 Rz 34
39 Vgl. Preißer und Sieben (2005), Seite 27 und 28
13
Arbeit zitieren:
Meik Augustin, 2007, Ein Überblick über die Rürup-Rente (Basisrente) aus steuerlicher Perspektive, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Besteuerungsvergleich zwischen der Rürup-Rente, Riester-Rente und der ...
Diplomarbeit, 74 Seiten
Die Lernkartei im Sachunterricht am Beispiel des Rahmenplanthemas Tier...
Sachunterricht, Heimatkunde (Grundschulpädagogik)
Examensarbeit, 111 Seiten
Altersvorsorge - Was kann Deutschland von Schweden lernen?
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Diplomarbeit, 55 Seiten
Das Schwedische Rentenmodell - Ein Vorbild für Deutschland?
Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung
Seminararbeit, 24 Seiten
Sonderausgabenabzug nach aktuellem Einkommensteuerrecht
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 32 Seiten
Die Riester-Rente - Ein geeignetes Instrument zur privaten Altersvorso...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit, 39 Seiten
Zertifizierte Riester-Fondssparpläne als Altersvorsorgeinstrument von ...
Hausarbeit, 28 Seiten
Meik Augustin's Text Ein Überblick über die Rürup-Rente (Basisrente) aus steuerlicher Perspektive ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Meik Augustin hat den Text Ein Überblick über die Rürup-Rente (Basisrente) aus steuerlicher Perspektive veröffentlicht
Meik Augustin hat einen neuen Text hochgeladen
Microsoft SQL Server 2008 - Überblick über Konfiguration, Administrati...
Ruprecht Dröge, Markus Raatz
Steuer 2012 für Rentner und Pensionäre
Schritt für Schritt durch Ihre...
Willi Dittmann, Dieter Haderer, Rüdiger Happe, Ulrike Fuldner
WOLK 1: Der LASAREWSKI-REPORT zum Wolf in Rußland. Über die Vernichtu...
Die Wolfsansiedlung und ihr Pr...
Alexander Brückner, Walter Rathgeber, Wasilij Matwejewitsch Lasarewski, Narcisse Seppey, Domenico Laffi, Alexander Theodor von Middendorf, Jürg Steiner, F. I. Walewskij, Knut Bengelmann, Giordano Cayetano Brunelli, Valentino Bonvicini, Claus Taaks, Claus Gampe, Irina Mironova
40 Years/ Research/Rent Seeking/2 Bde.
Volume 1: Theory of Rent Seeki...
Rents, Rent-Seeking and Economic Development: Theory and Evidence in A...
Mushtaq H. Khan, Kwame Sundaram Jomo, Jomo Kwame Sundaram
40 Years of Research on Rent Seeking 2
Applications: Rent Seeking in ...
Roger D. Congleton, Arye L. Hillman, Kai A. Konrad
0 Kommentare