Inhaltsverzeichnis
Einleitung : Heilige, Hure, unsichtbar. 3
1. Die Sprache der BVerfGE 39, 1 und 88, 203. 4
1.1. Entworfenes Frauenbild 4
1.2. Gesellschaftlicher Spiegel und Affirmation 8
1.3. Gesellschaftlicher Wandel. 9
2. Fachsprache und Alltagssprache 10
2.1. Interaktion zwischen Fach- und Alltagssprache. 10
2.2. Nachziehen oder mit gutem Beispiel vorangehen? 11
3. Generisches Maskulinum und geschlechtergerechte Sprache in den BVerfGE und der
Rechtssprache. 13
Fazit : Gesellschaftlicher Wandel zurück zur instinkttreuen Mutter? 15
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Einleitung: Heilige, Hure, unsichtbar Die Sprache der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (BVerfGE) zum
Schwangerschaftsabbruch von 1975 und 1993 1 unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Geschlechtergerechtigkeit offensichtlich. Dies ist nicht verwunderlich, liegen doch fast zwanzig Jahre Frauenbewegung und Emanzipationsbemühungen zwischen diesen beiden Urteilen, und die Ergänzung zu Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz im Zuge der Verfassungsreform von 1994 2 steht 1993 kurz bevor. Wird 1975 noch ungeniert von der „abtreibungswilligen“ Frau gesprochen, die sich widernatürlich ihrer Verantwortung entzieht, tritt an ihre Stelle 1993 die „Frau, die den Schwangerschaftsabbruch erwägt“, die von der Gesellschaft und Politik in ihrer Entscheidung für das Austragen bestärkt werden muss, und auch nach der Entbindung nicht allein gelassen werden darf. Oberflächlich liest sich die Sprache der BVerGE 88, 203 aus geschlechtergerechter Perspektive durchaus entspannter und ohne allzu viel staunendes Kopfschütteln, obwohl einige grobe Formulierungen, Darstellungen und Unachtsamkeiten die Jahre überdauern konnten.
Trotzdem es mit der bloßen Feststellung der Veränderungen und Verbesserungen nicht getan. Deshalb sollen im Mittelpunkt meiner Untersuchung folgende Fragestellungen stehen, die es zu bearbeiten gilt: Welches Frauenbild beschwören die beiden Entscheidungen herauf, wie werden Frauen sprachlich dargestellt, stereotypisiert und gedanklich ausgegrenzt in einer Materie, die eigentlich stark weiblich geprägt sein müsste? Welche Veränderungen werden in der zweiten Entscheidung sprachlich gemacht, und was haben diese zur Folge? Welche Ausgrenzungen und Diskriminierungen kann die zweite Entscheidung überkommen? Und besonders: verändert sich mit der sprachlich geschlechtergerechteren Darstellung auch der Inhalt und die Aussage hin zu einer geschlechtergerechteren Haltung, oder hält die neue Sprache einzig einen Deckmantel über den alten Inhalt? In welchem Verhältnis stehen juristische Fachsprache und Alltagssprache, welche Verantwortung hat die eine der anderen gegenüber? Welchen Einfluss hat die Rechtssprache auf die gesellschaftliche Wertebildung oder den Werteerhalt und auf die soziale Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch? Welche Position zu seiner eigenen Rolle im Wertebildungsprozess nimmt das
Bundesverfassungsgericht in den betrachteten Urteilen ein? Abschließend werde ich diskutieren, ob man von einen backlash sprechen kann, betrachtet man die heutzutage erneut
1 BverfGE 39,1(1975) und BVerfGE 88,203 (28.5.1993)
2 Art. 3 Abs. 2 Satz 1 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Wird um Satz 2 „Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.“ ergänzt.
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entflammte Diskussion über die natürliche Rolle der Frau und ihre gesellschaftliche Verpflichtung diese nachhaltig zu erfüllen.
Diese spannungsgeladenen Wechselverhältnisse gilt es eingehend zu betrachten und zu bewerten, um zu einer abschließenden Bewertung der sprachlichen Einbeziehung oder Ausgrenzung von Frauen in den BVerGE 39,1 und 88,203 zu gelangen. Es muss analysiert werden welcher Weg von wem mit welcher Intention bereits beschritten wurde, wo von ihm mit welchem Ergebnis abgewichen wurde, und es gilt die Strecke abzuschätzen, die es noch zurückzulegen gilt.
1. Die Sprache der BVerfGE 39, 1 und 88, 203
1.1. Entworfenes Frauenbild
Das Frauenbild, das die BVerfGE 39, 1 entwirft, ist eine Dichotomie von Heiliger und Hure, und manchmal verschwindet sie völlig in der gedanklichen Einbeziehung. Es wertet eindeutig die Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen wollen, als moralisch fragwürdig, ab. Von vornherein macht das Gericht klar, dass es den Terminus „Schwangerschaftsabbruch“ für eine verschleiernde Formulierung für die „Tötungshandlung“, die der Schwangerschaftsabbruch nun einmal ist, hält. Formulierungen wie „die Vernichtung werdendes Lebens“ und das „Umsichgreifen von Abtreibungen“ vermitteln Mord und seuchenartige Erscheinungen. „Die zum Schwangerschaftsabbruch neigende Frau“ impliziert, dass es Frauen gibt, die vom Typ her zu solch einem „Verhalten“ neigen und eine zweite Gruppe, die dazu nicht neigt. „Zwischen der Heiligen und der Schlampe bleibt eine unüberwindliche Kluft“. Es gibt nur die gute, natürliche Mutter und die „abwesend[e], unfähig[e] oder unwürdig[e]“ Mutter, ganz in der Tradition der Logik und Denkweise des 19. Jahrhunderts kann sich das BVerfG eine „halbwegs gute oder halbwegs schlechte Mutter“ nicht vorstellen (Badinter 1980: 218). Es hat eine lange Tradition bei der Betrachtung von Abtreibung, Vernachlässigung, etc. den Standpunkt des Kindes einzunehmen, „ohne nach den Motiven der Haltung [der Mutter] zu suchen“ (Ibid: 221). Die schlechte Mutter ist in hohem Maße egoistisch, sie liebt ihr Kind zwar ein wenig, aber nicht so sehr, dass sie sich für es aufopfern würde. Auch die Mutter, die arbeitet, ist wider der Natur und vernachlässigt ihre Pflicht schändlich. Die BVerfGE 39, 1 zählt zu den Beweggründen dieser Gruppe Frauen, die keine Mütter sein wollen für das ungeborene Leben mit dem sie schwanger sind, „Gleichgültigkeit“ und „reine Bequemlichkeit“. Eine solche Frau „vernichtet Leben“, nur wegen einiger
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„Beeinträchtigungen von persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten“ (dies findet sogar an mehreren Stellen Erwähnung). Diese Frau würde Abtreibungen als Alternative zur Empfängnisverhütung betreiben, ließe man sie. Das Gericht bagatellisiert die Konfliktsituationen von Schwangeren einerseits, während die Abtreibung andererseits mit unangebrachten Formulierungen dramatisiert wird. Bei alledem darf nicht vergessen werden, dass das Gericht ausschließlich über den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen spricht, es handelt sich also in jedem Fall um einen Embryo in einem frühen Entwicklungsstadium, dessen Abtreibung das Gericht „Vernichtung menschlichen Lebens“ nennt.
Die gute Mutter ist dagegen ist das totale Gegenteil der Rabenmutter, sie ist „per definitionem anständig“ und versteht es „ihr Vergnügen hinter ihre Pflichten zu stellen“ (Ibid: 222). Sie opfert sich bereitwillig auf und hat die Bereitschaft für das Wohl ihres Kindes zu leiden. Im 19. Jahrhundert wurde zeitweise sogar angenommen, dass der Mutterinstinkt chemischbiologisch ausgelöst ist, und damit die Mutterliebe über die Eigenliebe wachsen lässt (Siehe Ibid: 249) und in dieser Tradition argumentiert das BVerfG noch 1975. Die dargestellte Mutterliebe ist ein natürlicher Bestandteil der gesunden Frau. Die Frau, die ein potentielles Kind nicht bedingungslos über sich stellt, ist demzufolge krank, defizitär und abnormal (Siehe Ibid: 288). Frauen, die keine Kinder bekommen krank, „nicht ganz normal“ oder psychisch labil. Ehe und Mutterschaft konstituieren das Leben einer „normalen“ Frau, sie gehören zu ihrer Natur (Praetorius: 80). Daraus, dass die Frau Mutter sein kann, wird abgeleitet, dass sie Mutter sein muss, und nur das. Die schwangere Frau hat eine Pflicht zur Austragung, Abtreibungen dagegen sind sozialschädlich (BVerfGE 39,1). Nur die festgelegten Indikationen sind Grund für einen Schwangerschaftsabbruch, alle anderen „Frauen befinden sich weder in einer materiellen Notlage noch in einer schwerwiegenden Konfliktsituation. Sie lehnen die Schwangerschaft ab, weil sie nicht willens sind, den damit verbundenen Verzicht und die natürlichen mütterlichen Pflichten zu übernehmen“. Das BVerfG will Abtreibung grundsätzlich als Unrecht betrachtet wissen, und „dies in der Rechtsordnung auch zum Ausdruck bringen“ (Kayser 1997: 65), daraus erwächst in einem zweiten Schritt dann die Bestrafungspflicht.
Auch August Bebel argumentierte schon 1879, Abtreibung und auch Verhütung stimme nicht mit dem Naturzweck der Frau überein (Siehe Frauenaktion 1976: 48). Diese Annahme, die auf einer Linie mit der Argumentation der „natürlichen Mutter“ der BVerGE 39,1 liegt, macht deutlich, das der „Zweck der Frau“ darin liegt zu reproduzieren. Selbst ihre Sexualität ist in diesen Dienst gestellt, deshalb ist auch Verhütung für Frauen als unnatürlich abgestempelt.
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„Natur“ und „Natürlichkeit“ spielt in den Formulierungen des Gerichts eine große Rolle; es ist die „natürliche Verantwortung“ der Frau ein Kind auszutragen, sie muss ihre „natürliche Rolle“ wahrnehmen, usw. Vom Gegenteil von „natürlich“, vom „intellektuellen“ Bereich, scheint die Frau ausgeschlossen, sie muss instinktstark und von der Natur geleitet sein. Dieses zweiteilige Frauenbild, der absoluten, guten, natürlichen Frau, die ihre Rolle der Hausfrau und Mutter glücklich ausfüllt und sich so verhält, wie es die Natur für sie vorgesehen hat, war auch 1993 und ist bis heute leider noch nicht vollständig ausgemerzt. Obwohl die BVerfGE 88, 203 von 1993 diesem Bild nicht mehr folgt, und weniger die stereotype Frau sieht, sondern vielmehr viele unterschiedliche Situationen, in denen sich Frauen mit unterschiedlichen Prämissen und Bedürfnissen befinden können, und trotzdem die einmalige Situation aller Frauen anerkennt, die es zu bestärken und mit mehr Möglichkeiten auszustatten gilt, findet man auch in den letzten Jahren immer noch ein wertendes, stereotypes zweiteiliges Frauenbild zum Beispiel in Entscheidungen zur Vergewaltigung. So wird immer noch unterschieden zwischen der Vergewaltigung von Prostituierten und Frauen, die „keinen Anlass zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellen Kontakten bereit.“ (Galen 2004: 133f). Diese Art der Unterscheidung ist mehr als fragwürdig. Sie setzt voraus, dass die Prostituierte mit ihrer Berufswahl ihrer sexuelle Selbstbestimmung aufgibt, und so in jeder Situation scheinbar zu sexuellen Handlungen mit jedem beliebigen Partner bereit sein muss. Dies ist nicht nur eindeutig abwertend, sondern läuft auch der Intention des ProstG zuwider. Pro forma handelt die Prostituierte in der Ausübung ihres Berufens nicht mehr sittenwidrig, trotzdem urteilt das Gericht als wäre dies moralisch weiterhin der Fall. Klarer kann die Dichotomie der Heiligen und Hure nicht dargestellt werden, als durch die Annahme die Vergewaltigung einer Frau, die als Prostituierte arbeitet, sei weniger schlimm als die einer „unbescholtenen“ Frau.
Anders als in der BVerfGE 39,1 geht es in der Begründung der BverfGE 88,203 nicht mehr nur noch um das bloße Leben des potentiellen Kindes. Während in der ersten noch die Lebens- und Familiensituation der Frau keinerlei Erwähnung findet, widmet die zweite Entscheidung diesen Umständen lange Passagen, und erklärt nachdrücklich, dass Mütter von der Gesellschaft unterstützt werden müssen. Die Gesellschaft muss „austragungsfreundlich“ gestaltet werden, um die Zahl der Abtreibungen einzudämmen. Auch die Bratung soll „einfühlsam“ gestaltet werden.
Trotzdem besteht es weiterhin in der Linie der BVerfGE 39,1 darauf, dass das Lebensrecht des Fötus nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet wird. Das heißt, das BVerfG sieht sich weiterhin in der Position, den Fötus vor der Mutter schützen zu müssen. Es
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stellt weiterhin eine Austragungspflicht fest, aber es benutzt wenigstens nicht mehr das generische Maskulinum, wenn es von der Schwangeren oder von der Mutter spricht. Die Dichotomie von Arzt und Schwangeren bleibt sprachlich auch 1993 bestehen, die Abtreibung bleibt „Vernichtung“ des Leben des Ungeborenen und „Tötung des ungeborenen Lebens“, und sie wird einmal sogar als „Tötung Anderer“, die die Schwangere begeht, bezeichnet. Ist doch sprachlich eine größere Hürde im Namen der Geschlechtergerechtigkeit genommen, so kann man doch inhaltlich an der Frauenfreundlichkeit auch an der zweiten Entscheidung von 1993 zweifeln. Die Lösung der Zwangsberatung bevormundet Frauen und macht deutlich, dass der Staat daran zweifelt, dass schwangere Frauen verantwortungsvolle Entscheidungen treffen können. Dieser scheinbar nötige Schutz des Ungeborenen durch den Staat, diese Erklärung der Gebärmutter als „Staatsgebiet“ zementiert das Bild der unmündigen Frau, trotz formaler Gleichstellung im Grundgesetz (Siehe Hörner 2005: 64). Die Frau wird immer noch als Dritte beschrieben, gegen die der Staat den Embryo schützen muss (Siehe Ibid: 71f). Der Körper der Frau ist nur Ort des Geschehens der Reproduktion, auch im Sinne des Volkswohls. Frauen sind Ort, nicht Person, sie werden mit Natürlichkeit statt mit Menschlichkeit identifiziert (Praetorius: 82). In diesem Punkt widerspricht das Gerichts sich in der BVerfGE 39,1 selbst, wenn es einerseits feststellt, das die Schwangerschaft zur Intimsphäre der Frau gehört und vor staatlichen Eingriffen geschützt ist, der Schwangerschaftsabbruch aber rechtmäßig ist und staatlich reglementiert ist. Warum ist dieses Frauenbild in der Rechtssprache der beiden betrachteten Entscheidungen so hartnäckig? Die Gründe können in der Gesellschaft im Allgemeinen, und in der Juristen- und Juristinnenausbildung im speziellen gefunden werden. Die Lehrmittel der Juristinnen und Juristenausbildung 3 vermitteln ein stereotypes Frauenbild und dies hat natürlich auch Auswirkungen auf das Wertesystem der Juristinnen und Juristen und auf deren spätere Entscheidungen (Siehe Pabst/ Slupnik 1988: 199). Die so genannten „Schulfällen“ sind häufig sehr veraltet. Frauen sind chronisch unterrepräsentiert, rechtlich Relevantes scheint sich hauptsächlich unter Männer abzuspielen. Frauen erscheinen meistens als
Nebendarstellerinnen in „typischen“ Frauenberufe und -positionen (im Haushalt, als Ehefrau, als Geliebte, Prostituierte, Sekretärin, usw.) Sie werden meistens in Bezug auf Männer dargestellt und somit wird das Bild der „handlungsunfähigen“ Frau und traditionelle Vorurteile permanent reproduziert (Siehe Ibid: 205).
Die veralteten Lernmaterialen übertragen ihre Werte und ihr Weltbild auf die zukünftigen Juristen und Juristinnen, die dieses Weltbild wiederum in ihrem Wirken aufrechterhalten und
3 Zumindest die Juristen- und Juristinnenausbildung der Zeit, in der die Richterinnen und Richter ausgebildet
wurden, die sowohl 1975 als auch 1993 im Bundesverfassungsgericht saßen.
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Arbeit zitieren:
Julia Merkel, 2006, Heilige oder Hure, München, GRIN Verlag GmbH
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