Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
ABBILDUNGSVERZEICHNIS. VI
1 EINLEITUNG. 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung. 3
2 GRUNDLAGEN DER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFT 5
2.1 Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft in Deutschland 5
2.1.1 Staatliche Regulierung vor der Liberalisierung 5
2.1.2 Elektrizitätswirtschaft nach der Liberalisierung 8
2.2 Die Struktur der deutschen Elektrizitätswirtschaft. 13
2.3 Das Preisrecht und seine Entwicklung 16
2.4 Traditionelle Preisaufsicht 19
2.4.1 Preisaufsicht für Sondervertragskunden 19
2.4.2 Preisaufsicht für Tarifkunden 20
2.5 Traditionelle Missbrauchsaufsicht 22
3 RAHMENBEDINGUNGEN ZUR PREIS- UND MISSBRAUCHSAUFSICHT 25
3.1 Rechtliche Grundlagen zur Regulierung der Elektrizitätswirtschaft 25
3.1.1 Übersicht zur Entwicklung der rechtlichen Grundlagen 25
3.1.2 Energiewirtschaftsgesetz 27
3.1.2.1 Entwicklung und Neuregelung in 1998 27
3.1.2.2 Änderungsgesetze nach der Liberalisierung. 29
3.1.3 Bundestarifordnung Elektrizität 32
3.1.3.1 Entwicklung und grundlegende Inhalte 32
3.1.3.2 Rechtsgrundlage zur Strompreisaufsicht 35
3.1.4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 37
II
3.1.5 EU-Richtlinie Elektrizitätsbinnenmarkt 39
3.1.6 Verbändevereinbarungen. 41
3.1.7 Stromnetzzugangs- und Stromnetzentgeltverordnung 45
3.2 Organe zur Durchführung der Preis- und Missbrauchsaufsicht 45
3.2.1 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörden 45
3.2.2 Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden 47
4 ANALYSE UND PERSPEKTIVEN DER PREIS- UND MISSBRAUCHSAUFSICHT
IN DER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFT 49
4.1 Strompreisaufsicht. 49
4.1.1 Aktuelle Strompreise 49
4.1.1.1 Strompreisentwicklung 49
4.1.1.2 Reaktionen und Wechselbereitschaft der Stromkunden. 54
4.1.1.3 Zusammensetzung der Strompreise. 56
4.1.2 Preispolitik der Stromkonzerne 60
4.1.3 Möglichkeiten der staatlichen Regulierung 64
4.1.4 Die Zukunft der Preisaufsicht 66
4.2 Netzentgeltaufsicht 68
4.2.1 Netzaufsicht und Wettbewerb 68
4.2.2 Preisbildungskonzepte 71
4.2.3 Unbundling 72
4.2.4 Zukunft der Netzaufsicht 74
4.2.4.1 Absichten der Bundesnetzagentur. 74
4.2.4.2 Anreizregulierung 76
4.3 Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle 80
4.3.1 Funktion und Notwendigkeit der Missbrauchsaufsicht. 80
4.3.2 Funktion und Notwendigkeit der Zusammenschlusskontrolle. 81
4.3.3 Zukunft der Missbrauchsaufsicht 82
5 FAZIT UND AUSBLICK 88
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS XCIV
III
Abkürzungsverzeichnis
• a Jahr
• a.F. alte Fassung
• Abs. Absatz
• AG Aktiengesellschaft
• ARE Arbeitsgemeinschaft Regionaler Elektrizitätsversorgungsunternehmen
• Art. Artikel
• BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
• BGBl Bundesgesetzblatt
• BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
• BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
• BMWI Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
• BNetzA Bundesnetzagentur
• BTOElt Bundestarifordnung Elektrizität
• BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland
• DVG Deutsche Verbundgesellschaft
• E.ON E.ON Energie AG
• e/m/w Zeitschrift für Energie, Markt und Wettbewerb
• EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
• EEX European Energy Exchange
• EG Europäische Gemeinschaft
• EnBW Energie Baden-Württemberg AG
• EnWG Energiewirtschaftsgesetz
• et Energiewirtschaftliche Tagesfragen
• EU Europäische Union
• EUR Euro
• EVU Energieversorgungsunternehmen
• FTD Financial Times Deutschland
• GJ GigaJoule
• GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
• GWh Gigawattstunden
• HMWVL Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
• HWWA Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv
IV
• i.V.m. in Verbindung mit
• IWR Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien
• K Konzessionsabgabe
• Konz.-Abg. Konzessionsabgabe
• kWh Kilowattstunden
• KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
• M & A Mergers & Acquisitions
• MwSt Mehrwertsteuer
• N,G+V Netzentgelt, Großhandelspreise und Vertrieb
• n.F. neue Fassung
• o.V. ohne Verfasser
• RdE Recht der Energiewirtschaft
• RGBl Reichsgesetzblatt
• RWE Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk
• RWI Rheinisch Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung
• SFV Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.
• StrSt Stromsteuer
• VDEW Verband der Elektrizitätswirtschaft
• VDN Verband der Netzbetreiber
• VDN Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW
• VEA Bundesverband der Energie-Abnehmer
• VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.
• VKU Verband Kommunaler Unternehmen
• VRE Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger
• VVI Die erste Verbändevereinbarung
• VVII Die zweite Verbändevereinbarung
• VVII+ Die zweite Verbändevereinbarung plus
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Struktur im Strommarkt.
Abbildung 2: Neuordnung der deutschen Energiewirtschaft.
Abbildung 3: Gesetze, Verordn., Richtl. und Vereinbar. für die Elektrizitätswirtschaft
Abbildung 4: Strukturklassen nach der VVII
Abbildung 5: Durchschnittliche Strompreise am Spotmarkt der EEX (7 Tage, gleitend)
Abbildung 6: Strompreis für die Industrie (inkl. Stromsteuer)
Abbildung 7: Strompreis für Haushalte
Abbildung 8: Bestimmungsgrößen der Energiepreise
Abbildung 9: Zusammensetzung des Strompreises für Haushaltskunden
Abbildung 10: Staatslasten seit 1998 verfünffacht.
Abbildung 11: Stromrechnung für Haushalte.
Abbildung 12: Preise der Primärenergieträger
VI
großen Energiekonzerne dagegen bestreiten ihre marktbeherrschende Stellung und sehen daher auch nicht die Notwendigkeit einer strengeren Kartellaufsicht oder anderer staatlicher Maßnahmen. 6
Der hier deutlich werdende Zielkonflikt zwischen den großen Energieversorgungsunternehmen und der Politik führt seit der Öffnung der Elektrizitätsmärkte 1998 immer wieder zu Diskussionen. Während die Unternehmen als oberstes Ziel die Gewinnmaximierung anstreben, lauten die energiepolitischen Ziele des Staates: Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit. Um diese Ziele erreichen und für eine effiziente Energiebereitstellung und -nutzung garantieren zu können, fordert die Energiepolitik marktwirtschaftliche Strukturen und funktionierenden Wettbewerb. Die vier Großkonzerne wollen ihre Marktmacht und das derzeitig auf dem Elektrizitätsmarkt vorherrschende enge Oligopol jedoch nicht aufgeben und versuchen alles, um aufkommenden Wettbewerb zu unterbinden. 7
Vor diesem Hintergrund muss man sich die Frage stellen, ob im Elektrizitätsmarkt ein freier Wettbewerb überhaupt möglich ist. Des Weiteren erscheint das Erreichen der vom BMWI selbst vorgegebenen energiepolitischen Ziele, sowohl Wettbewerbsfähigkeit zu garantieren, als auch Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit zu gewährleisten, problematisch. Die Schwierigkeiten, die mit dem Vorhaben entstehen, eine sichere, allgemeine und für alle bezahlbare Energieversorgung zu schaffen, waren vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes Hintergrund der politischen Entscheidung einer monopolisierten Versorgung durch öffentliche Unternehmen. 8 Da die Struktur in der Elektrizitätswirtschaft durch jahrzehntelange Bildung von Gebietsmonopolen noch immer monopolistisch geprägt ist, konnten staatlich regulierende Eingriffe seit der Öffnung der Elektrizitätsmärkte bis heute nicht ausbleiben. Missbräuchliches Verhalten der marktbeherrschenden Unternehmen unterliegt der staatlichen Aufsicht, wodurch ein vollkommen freier Wettbewerb ausgeschlossen ist.
Die staatliche Aufsicht gilt insbesondere für diskriminierende Preisstellungen. Man unterscheidet eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht über Sonderabnehmer und
6 Vgl. Krägenow, T. (2006a), S. 3.
7 Vgl. Baer, A. (2005), S. 18 f.; Vgl. BMWI (2007),
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Energie/ziele-der-energiepolitik.html, Stand 26.03.2007; Vgl. Kemfert, C., Friedemann, M. (2006), S.27.
8 Vgl. ebd.
2
eine fachliche Preisaufsicht, die sich auf die Preisstellung gegenüber Tarifabnehmern, d.h. einfachen Letztabnehmern, erstreckt. 9 Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht soll beibehalten und möglicherweise sogar verschärft werden. 10 Die Preisaufsicht gegenüber Tarifabnehmern jedoch soll Mitte 2007 auslaufen und den staatlichen Einfluss im Bereich der Strompreise für Tarifabnehmer auf die Regulierung der Netznutzungsentgelte reduzieren. 11 Ob der Elektrizitätsmarkt sich seit der Liberalisierung schon so weit geöffnet hat und ein Wettbewerb in der Form eingetreten ist, dass der Wegfall der Preisaufsicht keine negativen Konsequenzen bezüglich der Strompreise mit sich bringt, erscheint fragwürdig. Ein System, welches die Preisaufsicht ersetzen soll, ist die Anreizregulierung, welche sich lediglich auf die Regulierung der Netznutzungsentgelte bezieht. Mit Hilfe der Anreizregulierung soll kostensenkendes und effizienzsteigerndes Verhalten der Unternehmen gefördert werden. 12 Wie genau diese Anreizregulierung aussehen wird und ob diese dem fehlenden Wettbewerb und der scheinbar nicht der Kostenentwicklung gerecht werdenden Preisbildung im Strommarkt Abhilfe schaffen wird, oder welche andere staatliche Maßnahme diesbezüglich zur Lösung beitragen kann, ist noch zu diskutieren.
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung
Ziel dieser Arbeit ist es, die Zukunftsperspektiven der Preis- und Missbrauchsaufsicht in der Elektrizitätswirtschaft zu analysieren und mögliche alternative politische Maßnahmen zur Regulierung des Elektrizitätsmarktes zu diskutieren. Es soll aus den Ausführungen deutlich werden, ob und wieso staatliche Eingriffe in das Marktgeschehen notwendig werden und ob die Preisaufsicht ein notwendiges Mittel zur Kontrolle der Strompreise darstellt. Hierzu ist es zunächst erforderlich, grundlegende Informationen zur Entwicklung und Struktur der Elektrizitätswirtschaft zu erhalten. Diese in Kapitel 2 enthaltenen Informationen beleuchten insbesondere die re-formierenden Änderungen der Liberalisierung in Deutschland. Um die stetige Diskussion um die Preis- und Missbrauchsaufsicht in der deutschen Elektrizitätswirtschaft verstehen zu können stellt Kapitel 2 außerdem differenziert voneinander die grundlegenden Eigenschaften der Preis- und Missbrauchsaufsicht dar.
9 Vgl. Jungtäubl, H. (1994), S. 5 f.
10 Vgl. Wetzel, D. (2007), S. 12.
11 Vgl. Krägenow, T. (2006b), S. 4.
12 Vgl. Franz, O. (2005), S. 89.
3
Das dritte Kapitel betrachtet rechtliche Grundlagen zur Regulierung der Elektrizitätswirtschaft und festgelegten Rahmenbedingungen zur Preis- und Missbrauchsaufsicht. In diesem Kapitel soll auch deutlich werden, welches die ausführenden Organe zur Durchführung der Preis- und Missbrauchsaufsicht sind und welche Aufgaben ihnen im Einzelnen zugeteilt sind.
Die Kapitel 2 und 3 bilden die Grundlage für die analytische Betrachtung der Preis-und Missbrauchsaufsicht im vierten Kapitel. Dort erfolgt eine separate Analyse der Strompreisaufsicht, der Netzentgeltaufsicht und der Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle. Es stellt zunächst die gegenwärtige Entwicklung der Strompreise anhand aktueller Diagramme dar und beleuchtet die Preispolitik der Stromkonzerne. Nachdem die Situation auf dem Strommarkt deutlich geworden ist, werden im Anschluss die unterschiedlichen, derzeit diskutierten Regulierungsmöglichkeiten des Staates aufgeführt und die Absichten der Politik im Hinblick auf die Preisaufsicht vorgestellt. Hierbei werden insbesondere das voraussichtliche Auslaufen der Preisaufsicht in 2007 und die daraufhin zu erwartenden Auswirkungen betrachtet. Bei der Analyse der Netzentgeltaufsicht wird zuerst die Notwendigkeit dieser verdeutlicht. Im Anschluss daran stellt die Arbeit die nach dem aktuellen Energiewirtschaftsrecht für die Netzaufsicht relevanten Preisbildungskonzepte vor. Es folgen die Besonderheiten des so genannten „Unbundlings“ und eine Aussicht auf die Zukunft der Netzentgeltaufsicht mit Blick auf eine beabsichtigte Anreizregulierung. Abschließend analysiert Kapitel 4 die Funktion und Notwendigkeit der Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle sowie deren zukünftige Bedeutung in der Elektrizitätswirtschaft.
Die Arbeit schließt ab mit einem Fazit und einem Ausblick auf die zukünftige Ausgestaltung der Preis- und Missbrauchsaufsicht im Energiewirtschaftsrecht.
4
2 Grundlagen der Elektrizitätswirtschaft
2.1 Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft in Deutschland
2.1.1 Staatliche Regulierung vor der Liberalisierung
Elektrizität hat im vorangegangenen Jahrhundert und auch in den letzten Jahren aufgrund der fortschreitenden Technisierung unserer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung gewonnen. 13 Eine ausreichende Versorgung mit Energie ist die entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft. 14 Das komplette Gemeinwesen, Industrie, Haushalt, jeder Mensch hängt am Strom und ein Leben ohne Elektrizität wäre heutzutage schlicht undenkbar. 15 Mit der Erkenntnis, wie wichtig eine sichere Versorgung mit leitungsgebundener Energie für unsere Gesellschaft ist, wird deutlich, dass die Energiepolitik einen der bedeutendsten wirtschaftspolitischen Bereiche darstellt. 16
Damit sowohl die Energieversorgung sichergestellt werden, als auch eine möglichst wirtschaftliche Produktion und soziale Verteilung des Produktionsertrags erreicht werden konnte, wurde schon im Jahre 1935 die Energiewirtschaft in Deutschland einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13.12.1935, kurz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wurde die gesetzliche Grundlage hierfür gelegt. Mit der 1935 erlassenen Regelung wurde im Wesentlichen nur der bis dahin erreichte Status Quo der Ener-gieversorgung reichsgesetzlich sanktioniert. Die Versorgungsgebiete waren größtenteils schon vor Erlassung des Energiewirtschaftsgesetzes durch Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden privatrechtlich festgelegt worden. Dies geschah sowohl mit Konzessionsverträgen, mit denen die Gemeinden gegen eine Konzessionsabgabe das Wegerecht an Energieversorgungsunternehmen abgaben, als auch mit Demarkationsverträgen, mit deren Hilfe sich die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Versorgungsgebiete untereinander aufteilten und vonein-ander abschotteten. 17
13 Vgl. Baer, A. (2005), S. 1.
14 Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 25.
15 Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 7.
16 Vgl. Baer, A. (2005), S. 1.
17 Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 84 f.
5
Mithilfe des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 und der damit einhergehenden Festlegung jener soeben beschriebenen Struktur in der Elektrizitätswirtschaft wurde die Grundlage für die bis 1998 in der deutschen Elektrizitätswirtschaft bestehenden Gebietsmonopole 18 geschaffen. 19 Eine der entscheidenden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 war der in § 5 I EnWG 1935 festgelegte Genehmigungsvorbehalt über die Aufnahme der Energieversorgung, durch den neue Marktteilnehmer in der Energieversorgung einer behördlichen Genehmigung bedurften. Weitere entscheidende Regelungen waren die Investitionsaufsicht nach § 4 EnWG 1935, durch welche die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Stilllegung von Anlagen und Leitungen unter eine spezielle Aufsicht gestellt wurde, und die Preisaufsicht nach § 7 EnWG 1935. 20 Des Weiteren hatten Energieversorgungsunternehmen Auskunfts- und Anzeigepflicht und unterlagen neben der Preis-und Investitionsaufsicht noch einer Energie-, Missbrauchs- und kartellbehördlichen Aufsicht. 21 Der § 7 I EnWG 1935 zur Preisaufsicht ermächtigte den Staat zur wirtschaftlichen Gestaltung der allgemeinen Tarifpreise der Energieversorgungsunternehmen durch allgemeine Vorschriften und Einzelanordnungen. 22
Im Jahre 1936 wurde ein Verbot für Erhöhungen der am 18.10.1936 für alle Kundengruppen geltenden Strompreise verordnet. Dieses Preiserhöhungsverbot für die Elektrizitätsversorgung galt auch nach dem 2. Weltkrieg fort, wurde aber für die Grundpreise gewerblicher und landwirtschaftlicher Tarifabnehmer aufgehoben und für Sondertarifabnehmer nach und nach gelockert. 23
Mit der am 25.07.1938 in Kraft getretenen Tarifordnung für elektrische Energie wurden die Tarifstrukturen vereinheitlicht und Höchstsätze für Arbeitspreise vorgeschrieben. Diese Tarifordnung für elektrische Energie wurde 1974 durch die Bun-destarifordnung Elektrizität ersetzt. Beide Verordnungen beschränkten sich im Wesentlichen auf Regelungen zur Tarifstruktur. Erst im Jahre 1980 wurden die Vorschriften über die Preisstruktur und über die Höhe von Grund- und Arbeitspreisen im gesamten Tarifkundenbereich zusammengefasst. Mit einer Änderungsverord-
18
= durch Konzessions- und Demarkationsverträge gebildete Monopole in einem festgelegten Gebiet.
19 Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 84 f.
20 Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 25 f.
21 Vgl. EnWG 1935, §§ 3-5; Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 25.
22 Vgl. Franke, P. (2003), S. 902.
23 Vgl. ebd.
6
nung wurde in der Bundestarifordnung Elektrizität ein umfassender Genehmi-gungsvorbehalt für Preiserhöhungen eingeführt. 1990 wurde die Bundestarifordnung Elektrizität noch ein weiteres Mal umfassend novelliert. Ziel war es, wirksamere Anreize zur Energieeinsparung zu geben, indem sich die Strompreise noch stärker an den Kosten der Elektrizitätsversorgung orientierten. Schwerpunkte der Novellierung waren somit Vorschriften über die Tarifstruktur und über die Einspeisungsvergütungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung. 24
Neben dem Energiewirtschaftsgesetz erfolgte die Regulierung der deutschen Elektrizitätswirtschaft vor der Liberalisierung im Wesentlichen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, dessen erste Fassung am 27.07.1957 25 verabschiedet wurde und welches vor der Liberalisierung insgesamt fünfmal novelliert wurde.
Mithilfe des Paragraphen 103 I GWB a.F. wurden die vier typischen Vertragsarten der Energiewirtschaft von der Anwendung der wettbewerbsfördernden Paragraphen 1 (Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen), 15 (Nichtigkeit von Verträgen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen) und 18 (Aufhebung von Ausschließlichkeitsbestimmungen) freigestellt. Bei den typischen Vertragsarten handelt es sich sowohl um die oben bereits erwähnten Konzessions-und Demarkations-, als auch um die Preisbindungs- und Verbundverträge. 26 Durch die somit erlaubten Konzessionsverträge zwischen Versorgern und Gemeinden, die meistens eine lange Laufzeit auszeichnete, hatten sowohl private Kunden, als auch die Industrie nicht die Möglichkeit, ihre Anbieter zu wechseln und waren diesen in der Preisgestaltung unausweichlich ausgesetzt. 27 Zur Kontrolle dadurch eventuell auftretender diskriminierender Preisstellungen 28 und zur Unterbindung von Verhalten, das bei Wettbewerb nicht möglich wäre 29 , wurde nach § 103 V GWB a.F. eine Missbrauchsaufsicht vorgeschrieben. Den Unternehmen wurde somit trotz Zugeständnis wettbewerbsfreier Marktpositionen ein im Wesentlichen wettbewerbsgleiches Marktverhalten abverlangt. Diese kartellrechtliche Aufsicht griff nur im Bereich
24 Vgl. Franke, P. (2003), S. 902.
25 Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (1997),
http://www.kas.de/publikationen/1997/826_dokument.html, Stand 28.03.2007.
26 Vgl. GWB 1989, § 103 I; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 87.
27 Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 87.
28 Vgl. GWB 1989 § 103 V Nr. 2.
29 Vgl. GWB 1989 § 103 V Nr. 1.
7
der Sonderabnehmer, bei denen an sich Preisfreiheit bestand. Sie ist von der fachlichen Preisaufsicht über die Preisstellung gegenüber Tarifabnehmern zu trennen. 30
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass vor der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft in Deutschland aufgrund der politischen Entscheidung für eine öffentliche, quasi durch monopolisierte Unternehmen gesicherte Endversorgung, die Energieversorgungsunternehmen innerhalb geschlossener Versorgungsgebiete praktisch ohne brancheninterne Konkurrenz tätig sein konnten. 31 Eigentümer von Transportunternehmen in einem bestimmten Gebiet waren nicht verpflichtet, Dritten den Transport von Strom durch ihre Netze zu gewähren und traten somit als Monopolisten auf, da sie die vollständige Kontrolle über die Einspeisung von Strom besaßen. Sie werden in der Literatur sogar als doppelte Monopolisten bezeichnet, da sie zusätzlich zur vollständigen Kontrolle über die Einspeisung von Strom auch noch gegenüber den Endabnehmern als Alleinanbieter auftraten. 32 Damit die Ener-gieversorger ihre marktbeherrschende Stellung nicht ausnutzten, wurden sie unter besondere staatliche Aufsicht gestellt - kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und fachliche Preisaufsicht. 33
2.1.2 Elektrizitätswirtschaft nach der Liberalisierung
Die Abschottung der Versorgungsgebiete mit Hilfe von Demarkations- und Konzessionsverträgen gegen Wettbewerb wurde vor der Liberalisierung vom Staat deswegen ermöglicht, weil man annahm, dass der Wettbewerb mehrerer Energieversorger als Anbieter innerhalb eines Versorgungsgebietes der Volkswirtschaft Schaden zufüge. 34 Man ging davon aus, dass es sich bei der Stromversorgung um ein natürliches Monopol 35 handeln würde und ein staatlicher Eingriff deswegen notwendig sei. 36 Die Tatsache, dass in der deutschen Stromwirtschaft hohe Strompreise, Überkapazitäten und Mängel an notwendigen Investitionen zu beobachten waren, führte dazu, die Regulierung der Stromwirtschaft grundlegend zu überdenken 37 .
30 Vgl. Jungtäubl, H. (1994) S. V.
31 Vgl. Baer, A. (2005), S. 10.
32 Vgl. Kumkar, L. (1999), S. 9.
33 Vgl. Baer, A. (2005), S. 10.
34 Vgl. Rinne, A. (1998), S. 132.
35 Natürliches Monopol = ein einziges Unternehmen ist in der Lage den relevanten Markt zu niedrigeren, kostendeckenden Preisen zu versorgen, als dies zweien oder mehreren Unternehmen möglich wäre; Vgl. dazu Kruse, J. (1985), S. 19.
36 Vgl. Kasper, O. (2001), S. 5.
37 Vgl. Weisheimer, M. (2000), S. 33.
8
Mit der Erkenntnis, dass die Gesamtheit der Elektrizitätsversorgung eigentlich kein natürliches Monopol ist, sondern lediglich der Bereich des Leitungsnetzes, sah man in der Öffnung der Strommärkte eine Möglichkeit, die Effizienz bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom zu verbessern. Ziel der Liberalisierung in der Elektrizitätswirtschaft war es also, bei gleichzeitiger Stärkung der Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit, die wirtschaftliche Standortqualität Deutsch-lands zu verbessern. 38
Die Grundlage zur Öffnung der Elektrizitätsmärkte wurde am 19.02.1997 mit Inkrafttreten der Europäischen Binnenmarktrichtlinie Elektrizität gelegt. Als vornehmliches Ziel galt es, mithilfe der Schaffung eines europäischen Strommarktes den gemeinschaftlichen Wettbewerb endlich auch auf den Bereich der leitungsgebundenen Energiewirtschaft auszuweiten. 39 Die Festlegung der spezifischen Modalitäten wurde den Mitgliedstaaten der Europäischen Union selbst überlassen. 40 Auf-grund der Tatsache, dass sehr viele unterschiedlich ausgestaltete nationale Ver-sorgungssysteme existierten, wurden den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung viele Optionen offen gehalten und ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt. 41
Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 setzte die grundlegenden Vorschriften für die Öffnung der Energiemärkte der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92 in deutsches Recht um. Das so genannte Artikelgesetz änderte in Artikel 1 das Energiewirtschaftsgesetz, in Artikel 2 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in Artikel 3 weitere Gesetze wie zum Beispiel das Stromeinspeisungsgesetz, das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und das Erneuerbare Energien Gesetz. Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wurde der deutsche Strommarkt auf allen Ebenen zugleich freigegeben. Die Stromnetze Deutschlands sollten allen Anbietern und damit auch jedem neuen Marktteilnehmer zu gleichen Konditionen offen stehen. Außerdem sollte der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen verhindert werden. Das novellierte Gesetz sah die Abschaffung von Konzession und Demarkation vor und regelte die Einführung eines verhandelten Netzzugangs ohne staat-
38 Vgl. Heilemann, U., Hillebrand, B. (2001), S. 5.
39 Vgl. Baer, A. (2005), S.12.
40 Vgl. Hake, J.-F., Kraft, A. (1999), S. 304.
41 Vgl. Baer, A. (2005), S. 13.
9
liche Regulierung der Zugangspreise. Mit dem verhandelten Netzzugang wurde es den Endverbrauchern möglich, Strom von unterschiedlichen Erzeugern zu beziehen. Das bedeutete, dass auch Strom von einem Erzeuger außerhalb des Versorgungsgebietes, in dem sie ansässig waren, bezogen werden konnte. Dies stellte die Voraussetzung für die Durchleitung dar. 42
„Mit Durchleitung .. bezeichnet man den organisatorischen und vertraglichen Vorgang der Einspeisung von Strom durch einen Stromerzeuger ohne eigenes Netz im entsprechenden Gebiet gegen ein Durchleitungsentgelt in das Netz eines Gebiets-versorgers und die zeitgleiche Entnahme derselben Strommenge aus dem Gebietsnetz durch einen in diesem Versorgungsgebiet ansässigen Verbraucher.“ 43 In der deutschen Energiewirtschaft vor der Liberalisierung, die bekanntlich von Gebietsmonopolen geprägt wurde, war eine solche Durchleitung des Stroms durch fremde Netze nicht möglich. Die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erklärte neben der Einführung von § 103 b GWB 1998, der die bis dahin kartellrechtliche Freistellung von Energieversorgungsunternehmen abschaffte, die Verweigerung der soeben erläuterten Durchleitung zum Missbrauchsgegen-stand. 44
Die Berechnung des Durchleitungsentgeltes wurde nach der Liberalisierung zunächst durch die Verbändevereinbarung (VV) festgelegt. Sie wies ausschließlich empfehlenden Charakter auf und war nicht als verbindlich zu betrachten. Die Verbändevereinbarung war eine freiwillige Vereinbarung der großen Verbände der Branche. Sie legte die kommerziellen Spielregeln von Netznutzung und Netzzugang dar. 45 Weitere Regelwerke, die die Netznutzung betrafen waren der Grid Code, welcher den Netzzugang zu den Übertragungsnetzen regelte, der Distribution Code, welcher den Netzzugang zu Verteilernetzen regelte und der Metering Code, welcher das Zähler- und Messwesen regelte. 46 Ab Herbst 2001 existierte die Task Force Netzzugang des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die zur Beseitigung praktischer Probleme der Netznutzung, hauptsächlich auf dem Gebiet der Netznutzungsentgelte, eingerichtet worden war. 47 Sie wurde jedoch schon in
42 Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.
43 Michel, S. (2004), S. 45.
44 Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.
45 Vgl. Bauer, C. (2001), S. 31.
46 Vgl. Brunekreeft, G., Keller, K. (2000), S. 156.
47 Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.
10
2003 vom damaligen Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) wegen Indiskretionen wieder aufgelöst. 48
Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes verpflichtete außerdem die Energieversorgungsunternehmen zum Unbundling. Für die Stromversorger bedeutete das, dass sie eine rechnungsmäßige Entflechtung für die Bereiche Transport, Erzeugung, Verteilung und sonstige Aktivitäten einführen und eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen mussten. Für den Kunden hieß das, dass er nun anstatt eines Vertrages, des Stromlieferungsvertrages, separat zwei Verträge abschloss: Den Netznutzungs- bzw. -anschlussvertrag mit dem Netzbetreiber und den Energielieferungsvertrag mit dem Lieferanten. 49 Eine eigene Netzaufsicht sah die neue Energiewirtschafsnovelle allerdings nicht vor, was schon bald zu Problemen führen sollte.
Die Öffnung des Energiesektors führte als Folge der notwendig gewordenen Neupositionierungen im wettbewerbsfreien Markt schnell zu einem verstärkten Engagement ausländischer Energieunternehmen, zu grenzüberschreitenden Konzentrationen und zu Fusionen der Stromabsatzunternehmen. 50 „Akquisitionen, Fusionen und Verschmelzungen in der Energiebranche in vorher nicht gekannten Ausmaßen bestimmten die Schlagzeilen der Wirtschaftspresse.“ 51 Schon kurz nach der Liberalisierung der Energiemärkte kontrollierten E.ON und RWE gemeinsam rund zwei Drittel des deutschen Strommarktes und nachdem Deutschlands Strompreise nach der Liberalisierung einen deutlichen Rückgang verzeichnen konnten, zogen die Preise bereits im Jahr 2000 wieder an. 52 Als Grund für den eindeutig zu verzeichnenden Rückgang des ohnehin nicht großen Wettbewerbs sahen die Kartellbehörden das überhöhte Niveau der Netznutzungsentgelte. 53 Um den Liberalisierungsprozess neuerlich voranzutreiben, wurden die bisherigen EU- Binnenmarktrichtlinien mit den so genannten Beschleunigungsrichtlinien Mitte 2003 verschärft. 54
48 Vgl. Reimer, N. (2003), S. 9, 123.
49 Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.
50 Vgl. Vgl. Baer, A. (2005), S.18.
51 Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 101.
52 Vgl. Schulz, J., u.a. (2007), S.26; Liedtke, R. (2006), S. 101.
53 Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 91.
54 Vgl. Envia Mitteldeutsche Energie AG (2007), http://www.enviam-
welt.de/welt/energie_und_wissen/energie_wirtschaft/energie_wirtschaft-liberalisierung.html Stand 26.02.2007 ; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 102 f.
11
Während die EU - Binnenmarktrichtlinie von 1996 noch die Wahl ließ zwischen einem verhandelten und regulierten Zugang zum Netz zu entscheiden, taten dies die Beschleunigungsrichtlinien nicht mehr. Die neuen Vorgaben verpflichteten die Mitgliedsstaaten zu einem regulierten Netzzugang. Die zentrale Forderung lautete, eine Aufsicht für die Festlegung der Netztarife zu gründen. Auf Grundlage dieser Richtlinien trat am 13. Juli 2005 das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft. 55
Wichtige Eckpunkte des Gesetzes sind zum einen das oben bereits angesprochene und in Kapitel 4.2.3 genauer erläuterte Unbundling, die Auflistung der Stromzusammensetzung auf der Rechnung und die Einrichtung einer Kontroll- und Regulierungsbehörde für Netznutzungsentgelte, der Bundesnetzagentur. In der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes sind zwei Regulierungsphasen geplant. Zunächst ist eine vorherige Genehmigung der Netznutzungsentgelte vorgesehen, danach soll ab 2007 eine Anreizregulierung die bis dato rein kostenorientierte Netzentgeltregulierung ersetzen. Im Moment scheint jedoch sogar eine Anreizregulierung ab 2009 fraglich. 56 Auf das Prinzip der Anreizregulierung wird später noch genauer eingegangen. Das Modell der Anreizregulierung zur Netzentgeltregulierung erarbeitet die Bundesnetzagentur. 57
Grundsätzlich ist die Liberalisierung in Deutschland enorm schnell durchgesetzt worden. Aufgrund der zeitnahen Umsetzung der europäischen Vorgaben besteht in vielen gesetzlichen Regelungen Veränderungs- und Anpassungsbedarf. In den letzten Jahren wird der Strommarkt auch nach der Öffnung noch immer von besonders marktmächtigen Konzernen beherrscht. Über achtzig Prozent der gesamten Stromerzeugung liegen in Händen der Konzerne E.ON, RWE, Vattenfall Europe und EnBW. 58 Der Strompreis in Deutschland ist in den letzten Jahren drastisch gestiegen. Diese Fakten machen deutlich, dass auch weiterhin mit regulierenden
55 Vgl. Envia Mitteldeutsche Energie AG (2007), http://www.enviam-
welt.de/welt/energie_und_wissen/energie_wirtschaft/energie_wirtschaft-liberalisierung.html Stand 26.02.2007 ; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 102 f.
56 Vgl. VDEW (2007b),
http://www.strom.de/vdew.nsf/id/DE_Anreizregulierung_2009_fraglich?open&l=DE&ccm=30 0010, Stand 27.03.2007.
57 Vgl. Envia Mitteldeutsche Energie AG (2007), http://www.enviam-
welt.de/welt/energie_und_wissen/energie_wirtschaft/energie_wirtschaft-liberalisierung.html Stand 26.02.2007 ; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 102 f.
58 Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 7.
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Maßnahmen des Staates zu rechnen ist und dass sich die Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft noch immer in der Entwicklung befindet.
2.2 Die Struktur der deutschen Elektrizitätswirtschaft
Die deutsche Elektrizitätswirtschaft ist ein Zweig der Energiewirtschaft. Sie stellt einen der größten Wirtschaftsbereiche Deutschlands dar und ist dazu verpflichtet, die Volkswirtschaft jederzeit sicher mit der nachgefragten Menge an elektrischer Energie zu versorgen. 59 In 2005 wurden in Deutschland mit einem Bruttosstromverbrauch von ca. 614 Milliarden kWh 60 nachgefragt.
Die große wirtschaftliche Bedeutung der Elektrizitätswirtschaft wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die deutsche Stromwirtschaft in den vergangenen zehn Jahren rund 50 Milliarden Euro Investitionen in ihre Netze und Kraftwerke getätigt hat. Die Investitionen sollen in den nächsten Jahren sogar weiter steigen. Auch die Beschäftigungszahl von 123.000 Mitarbeitern in 2005 unterstreicht die große Bedeutung der deutschen Stromwirtschaft. 61
Die Elektrizitätswirtschaft lässt sich, wie in der folgenden Abbildung zu sehen, in unterschiedliche Marktstufen gliedern.
59 Vgl. Röösli, F., Seeholzer, U. (1997), S. 141.
60 Vgl. RWE Power (2006), S. 27.
61 Vgl. VDEW (2005), http://www.strom.de/vdew.nsf/id/DE_Investitionen?open&Highlight=, Stand 29.03.2007.
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Abbildung 1: Die Struktur im Strommarkt 62
Alle Umwandlungsprozesse von der Primär- in die Nutzenergie gehören zum Bereich der Erzeugung. Zu den Stromerzeugern in Deutschland zählen die Verbundunternehmen, wie zum Beispiel die Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke AG (RWE) oder die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW), selbstständige Stadtwerke, die Deutsche Bahn AG, industrielle Eigenerzeuger und Kraftwirtschaft sowie kleinere Eigenerzeuger. 63
Durch die Leitungsgebundenheit des Produktes Strom wird eine Infrastruktur aus Hoch- und zum Teil auch Mittelspannungsnetzen benötigt, die die elektrische Energie von der Erzeugung dorthin transportieren, wo sie verbraucht wird. Das dafür in Deutschland existierende Transport- bzw. Verbundnetz wird von Verbundunternehmen betrieben und hat neben der Funktion der Übertragung zum Beispiel auch die Aufgabe, die Generatorleistung in Bezug auf die Spitzennachfrage auszugleichen. 64
62 Eigene Darstellung in Anlehnung an Michel, S. (2004), S.33.
63 Vgl. Michel, S. (2004), S. 31 ff.
64 Vgl. Michel, S. (2004), S. 31 ff.; Vgl. Lang, V. (1999), S. 25 ff.; Vgl. Cappallo, S. (2005), S. 258 ff.
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Im Bereich der Verteilung unterscheidet man zwischen physischer und wirtschaftlicher Verteilung. Der Begriff physische Verteilung steht für die Stromübertragung vom Verbundnetz in die Verteilungsnetze und für die Weiterleitung und die Verteilung der elektrischen Energie durch Einspeisung in Abnehmeranlagen der Endverbraucher. 65 Sie erfolgt durch Netzgesellschaften auf regionaler und kommunaler Ebene. Versorgungsunternehmen auf regionaler Ebene verteilen den Strom an kommunale Energieversorgungsunternehmen und Endverbraucher. Versorgungsunternehmen auf lokaler bzw. kommunaler Ebene verteilen in der Regel nur an Endverbraucher 66 . Unter der wirtschaftlichen Verteilung versteht man den Strom-handel und -verkauf. Hieran beteiligen sich sowohl oben genannte regionale und kommunale Netzgesellschaften, als auch Verbundunternehmen und sonstige Händler.
Die letzte Marktstufe ist die des Endverbrauchs. Endverbraucher der elektrischen Energie können Privatkunden, Gewerbe- und Industriekunden sein. 67
Nach der Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland waren innerhalb der Elektrizitätswirtschaft weit reichende Veränderungen zu beobachten. Nach einer großen Anzahl von Fusionen und Verschmelzungen 68 blieben schließlich die 4 großen Konzerne auf Verbundebene E.ON, RWE, Vattenfall Europe und EnBW, die den Markt derzeit dominieren. 69 Die folgende Abbildung zeigt die vier Versorgungszonen in Deutschland verteilt auf die vier derzeit existierenden Netzbetreiber.
65 Vgl. Hensing, I., u.a. (1998), S. 111.
66 Vgl. Pfaffenberger, W., u.a. (1999), S. 116.
67 Vgl. Michel, S. (2004), S. 34; Vgl. Lang, V. (1999), S. 25 ff.; Vgl. Cappallo, S. (2005), S. 258 ff.
68 Bei einer Verschmelzung (Fusion) werden die Vermögen von mindestens zwei Rechtsträgern gegen Ausgabe neuer Anteile an die bisherigen Inhaber vereinigt. Möglich ist auch die Verschmelzung durch Aufnahme, bei der ein Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes auf einen bestehenden anderen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überträgt, Vgl. dazu Meyers Lexikon online (2007a), http://lexikon.meyers.de/meyers/Umwandlung, Stand 29.03.2007; Vgl. dazu auch Stahlke, N., H., (2005), S. 878 ff.; siehe auch Kapitel 4.3.2.
69 Vgl. RWE Power (2006), S. 29.
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Abbildung 2: Neuordnung der deutschen Energiewirtschaft 70
2.3 Das Preisrecht und seine Entwicklung
„Das Preisrecht umfasst die gesetzlichen Vorschriften über Preise und Entgelte für Güter und Leistungen im weitesten Sinne mit Ausnahme von Löhnen. 71 “ Man unterscheidet das allgemeine Preisrecht, das besondere Preisrecht und Vorschriften, die den Missbrauch bei der Preisbildung bekämpfen sollen, wie z. B. die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht. 72
Das allgemeine Preisrecht teilt sich in generelle, für alle Preise geltende, und spezielle Regelungen, die nur für bestimmte Preise gelten, aber dem vorangestellten
70 Quelle: Entnommen aus: E.ON AG (2004), S. 55.
71 Knöchel, H. (1989), S. 27.
72 Vgl. ebd., S. 27 f.; Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (2007), http://www.mi.niedersachsen.de/master/C10066004_N10036755_L20_D0_I522.html, Stand 15.04.2007.
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Ziel der Preisstabilität dienen. Das besondere Preisrecht verfolgt das Ziel, Probleme in speziellen Wirtschaftsbereichen zu lösen. Ein Beispiel für ein besonderes Preisrecht ist das Energiepreisrecht. Es gibt preisrechtliche Regelungen, die sowohl der preisrechtlichen Aufrechterhaltung des allgemeinen Preisstandes dienen, als auch einen branchentypischen Zweck erfüllen. In letzterem Fall überschneiden sich das allgemeine und das besondere Preisrecht. Bei Vorschriften, die den Missbrauch bei der Preisbildung bekämpfen sollen, unterscheidet man für gewöhnlich zwischen Preisbildungs- und Preisüberwachungsvorschriften. Preisbildungsvorschriften greifen direkt in die Preisfestsetzung ein, wie zum Beispiel Festpreise, Höchstpreise, Mindestpreise und Preisrahmen. Preisüberwachungsvorschriften dienen dazu die Behörden zur Preisbildungskontrolle und Preisbeobachtung zu ermächtigen. 73
Anfang des 20. Jahrhunderts bis hin zum Nationalsozialismus wurde das Preisrecht vor allem zur Bekämpfung akuter wirtschaftlicher Krisenlagen eingesetzt. Höchst-vorschriften während des ersten Weltkrieges, Anpassungen von langfristigen Verträgen an die Entwicklungen durch Krieg und Inflation und Notverordnungen in der Weimarer Republik bestimmten das Preisrecht. Im Nationalsozialismus erfolgte dann mit der oben bereits angesprochenen Preisstopverordnung vom 26.11.1936 eine umfassende und auf Dauer angelegte staatliche Reglementierung der Preise. Die eigentliche Bedeutung der Preisstopverordnung lag im gleichzeitig beschlossenen Genehmigungsvorbehalt. Eine Erhöhung der Preise über den eingefrorenen Stand bedurfte der Genehmigung des Kommissars für die Preisbildung, die nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt wurde. Für einige Wirtschaftbereiche verlor die Preisstopverordnung von 1936 erst mit Inkrafttreten der Zweiten Preisfreigabever-ordnung am 01.06.1982 an Gültigkeit. 74
Neben Regelungen zum allgemeinen Preisrecht wurden in der Zeit des Nationalsozialismus z.B. mit der Tarifordnung Elektrizität vom 25.07.1938 auch Regelungen zum besonderen Preisrecht getroffen. Nach Ende des zweiten Weltkrieges galt zunächst weiterhin das alte Preisrecht fort. Die Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung von Preisvorschriften wurde mit dem in der britischen und amerikanischen
73 Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 27 f.; Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (2007),
http://www.mi.niedersachsen.de/master/C10066004_N10036755_L20_D0_I522.html, Stand 15.04.2007.
74 Vgl. ebd., S.28 ff.; Vgl. Wolter, D., Reuter, E. (2005) S. 189 ff.
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Zone beschlossenen Preisgesetz vom 10.04.1948 geschaffen. Die auf dieser Grundlage erlassene Preisfreigabeanordnung vom 25.06.1948 „leitete von der vollständigen Bewirtschaftung und Preisreglementierung zur Marktwirtschaft über“ 75 . Der § 4 der PreisfreigabeAO regelte grundsätzlich die Freigabe aller Preise. Für einige Wirtschafsbereiche oder -produkte galt dies allerdings nicht. So galten z.B. für die Produkte Elektrizität und Kohle nach § 1 PreisfreigabeAO Höchstpreisvorschriften fort. Auch besondere gesetzliche Regelungen, die eine Preisaufsicht in einem bestimmten Wirtschaftszweig regelten, wurden, wenn sie keine Preise festlegten, nicht berührt. So zum Beispiel der § 7 EnWG, damit er später als Grundlage der Preisaufsicht in der Energiewirtschaft genutzt werden konnte. 76
Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 wurde das Preisrecht im Wesentlichen übergeleitet. So auch das Kernstück des allgemeinen Preisrechts, das Preisgesetz vom 10.04.1948, auf dessen Grundlage preisrechtliche Maßnahmen nur zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Preisstandes zulässig waren. Solche preisrechtlichen Maßnahmen sind allerdings im Laufe der Jahre nach und nach abgebaut worden. Obwohl das stabile Preisniveau auch heute noch eine grundsätzlich festgelegte Zielvorgabe des europäischen Stabilitätspaktes ist, vertraute man Mitte bis Ende des 20. Jahrhunderts mehr und mehr auf die Preisentwicklung am Markt, unterstützt durch fiskalische Maßnahmen. Aus diesem Grunde trat auch die oben bereits erwähnte Zweite Preisfreigabeverordnung vom 12.05.1982 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde der überwiegende Teil der zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Preisstandes dienenden Preisregelungen aufgehoben. Die einzigen Ausnahmen bildeten die in § 2 aufgeführten 13 Preisvorschriften. Dazu gehörten unter anderem die BTOElt und die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben von EVU an Gemeinden und Gemeindeverbände. 77
Obwohl der Staat im allgemeinen Preisrecht bemüht ist, preisrechtliche Regelungen abzubauen, unterliegt die Preisbildung in vielen Wirtschaftsbereichen der staatlichen Aufsicht und Einflussnahme. Diese staatlichen Interventionen sind dem besonderen Preisrecht zuzuordnen und finden ihre rechtliche Grundlage in verschiedenen Spezialgesetzen. Aus unterschiedlichsten Gründen wird dabei freier Wettbewerb verhindert. Die speziellen Regelungen für die Energiewirtschaft finden
75
Knöchel, H. (1989), S. 29; Vgl. Wolter, D., Reuter, E. (2005), S. 189 ff.
76 Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 28 ff.; Vgl. Wolter, D., Reuter, E. (2005), S. 189 ff.
77 Vgl. ebd.
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Diplom-Kaufmann (FH) Hendrik Möhlenbruch, 2007, Preisaufsicht und Missbrauchsaufsicht in der deutschen Elektrizitätswirtschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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