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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II. Hauptteil 4
1. Gottesfrieden - pax und treuga dei 4
2. Die Anfänge der Landfriedensbewegung im Reich 8
2.1. Heinrich IV. und der Mainzer Reichsfrieden von 1103 10
2.2. Die Strafe in den Landfrieden 13
3. Der Mainzer Reichslandfriede 1235 S.14
3.1. Das Überlieferungsproblem des Mainzer Reichslandfriedens 14
3.2. Die Friedensbestimmungen in Mainz 16
3.3. Geltungsgrund und Wirkung 20
4. Landfriedenstätigkeit unter Rudolf von Habsburg 22
III. Schlussbemerkung 27
IV. Quellen- und Literaturverzeichnis 28
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I. Einleitung
Wird im nicht-wissenschaftlichen Kontext über das Mittelalter gesprochen, so fallen schnell die Schlagworte Fehde und Rache, gewalttätige Verwüstungen oder auch ungehinderte Raubzüge und Gewalttaten, um nur einige Beispiele zu nennen. Dass jedoch bereits seit dem 10. Jahrhundert Versuche unternommen wurden, um diese Zustände einzudämmen und unter Bestrafung zu stellen, daran wird in diesem Kontext nur selten gedacht. Das in der alltäglichen Meinung oft vorherrschende Bild des angeblich doch so „finsteren Mittelalters“ könnte durch diesen Umstand wahrscheinlich um einiges erhellt werden. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, anhand der Gottesfrieden des 11. Jahrhunderts und vor allem der Landfrieden des 12. sowie 13. Jahrhunderts darzulegen, dass es sehr wohl Versuche zur Eindämmung von Gewalttaten sowie zu einer konkreten, für alle gültigen Friedensregelung gegeben hat. Dabei soll unter anderem versucht werden, eine Entwicklung von den Gottesfrieden hin zu den Landfrieden aufzuzeigen, da bereits alle Grundgedanken der Landfrieden dort vorgebildet worden sind. Ob den Zeitgenossen ein Unterschied bewusst gewesen ist, erscheint zudem fraglich, da die Quellen in beiden Fällen von pax sprechen. Die Bedeutung der Friedensbewegung für die Entwicklung von Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung soll zudem zur Sprache kommen, da das Landfriedensrecht einen eigenen, geschlossenen Rechtskomplex des Hoch- und Spätmittelalters darstellt und die Landfrieden eine große Bedeutung für eine einheitliche Strafgesetzgebung und für die Entwicklung der staatlichen Strafgerichtsbarkeit haben.
Der Schwerpunkt der Betrachtung der deutschen Landfriedensbewegung soll in der Epoche vom Ende des 11. Jahrhunderts bis zum Mainzer Reichslandfrieden von 1235 liegen, welche prägend für den Verlauf der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte war und die weitere Landfriedensentwicklung entscheidend beeinflusste. Aufgrund der Vielzahl der Friedenstexte kann nur eine geringe Auswahl gegeben werde, wobei hier besonders die Frieden Heinrichs IV. sowie der wichtige Reichslandfrieden aus dem Jahre 1235 betrachtet werden sollen. Obwohl sie auch einen entscheidenden Beitrag zu dieser Entwicklung, und vor allem zur Fehderegelung, leisteten, kann auf die Frieden Friedrich. Barbarossas nicht näher eingegangen werden. Um die Bedeutung sowie Wirkung des Mainzer Reichslandfriedens von 1235 herauszuheben, soll zudem noch ein Blick auf die Zeit des Interregnums sowie die Reichslandfrieden Rudolfs von Habsburg geworfen werden. Der Hauptbestandteil der Arbeit soll in der Analyse und Wertung der Landfriedenstexte liegen, weshalb der Blick auf die praktische Umsetzung der Bestimmungen eher vernachlässigt werden muss.
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Die Quellenlage zu diesem Thema ist umfangreich, da sehr viele der Landfriedenstexte erhalten bzw. überliefert worden sind und auch die Geschichtsschreibung sich mit der Erlassung dieser auseinander setzt. Hierbei soll vor allem auf die eigentlichen Texte der Frieden eingegangen werde. Die Forschungsliteratur ist ebenso umfangreich. Schon in der älteren Forschung nahmen die Landfrieden vor allem bei Rechtshistorikern eine herausragende Stellung ein. Aber auch die neuere Forschung finde hier ein weites Beschäftigungsfeld, wobei hier vor allem das Standartwerk von 1966 von Angermeier 1 zu nennen ist. In den letzten Jahren sticht der Beitrag Wadles zur Erforschung der Landfriedensbewegung aus der Fülle der Literatur heraus.
II. Hauptteil
1. Gottesfrieden - pax und treuga dei
Ende des 10. Jahrhunderts entstand in Südfrankreich eine von der Kirche ins Leben gerufene Friedensbewegung, welche sich zum Ziel gesetzt hatte, die Fehde zu bekämpfen sowie die vorherrschende Kriminalität einzudämmen, anders gesagt, die waffentragende Schicht von allgemeinen Unrechtstaten abzuhalten. Einerseits durch Gebot, andererseits aber auch durch eidliche Selbstbindung versuchte die Geistlichkeit, den Adel dazu zu bewegen, Frieden zu halten 2 . Zunächst wurden bestimmte Personengruppen wie Frauen und Kinder, Geistliche, Pilger sowie auch Bauern oder Kaufleute, aber auch spezielle Orte, wie beispielsweise Kirchen, oder auch bestimmte Gegenstände unter den Schutz dieser so genannten Gottesfrieden gestellt 3 . Der erste erhaltene Friedensschluss, der Gottesfrieden von Charroux in Poitiers 989, stellte beispielsweise das gewaltsame Eindringen in Kirchen, den Kirchenraub und auch den Viehdiebstahl bei Bauern und Armen unter Strafe 4 . In der Folgezeit wurden die Friedensbestimmungen immer detaillierter.
In einer zweiten Phase der Entwicklung der Gottesfrieden trat dann besonders das Moment des Schutzes bestimmter Friedenszeiten hervor, in denen jegliche Waffen- oder auch Fehdehandlungen untersagt waren. Wurde der Schutz von Personen und Orten in den Quellen meist mit pax oder constitutio pacis bezeichnet, so spricht man von diesen zeitlich befristeten
1 Angermeier, Heinz, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München 1966.
2 Vgl. Reinhold Kaiser, Selbsthilfe und Gewaltmonopol königlicher Friedenswahrung, in: FmSt 17 (1983), S.
55-72, hier S. 63.
3 Vgl. Reinhold Kaiser, „Gottesfrieden“, in: Lexikon des Mittelalters IV, München und Zürich 1989, Spalten
1587-1591, hier: 1589.
4 Vgl. Hans-Werner Goetz, Die Gottesfriedensbewegung im Licht neuerer Forschung, in: Landfrieden. Anspruch
und Wirklichkeit, herausgegeben von Arno Buschmann und Elmar Wadle, Paderborn u.a. 2002, S. 31-54, hier.
S. 36.
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Friedenszeiten meistens als treuga dei. In den Konzilakten von Vich aus dem Jahre 1033 wird diese Bezeichnung zum ersten Mal verwendet 5 . Galten die Beschränkungen der Friedenszeit zunächst nur für von Samstag bis Montag früh, so kamen in Vich 1033 noch „die Festzeiten des Kirchenjahres hinzu“ 6 . Sieben Jahre später wurde die Friedenszeit aus theologischen Gründen auf von Donnerstag bis Sonntag ausgedehnt. Auf dem Konzil von Narbonne 1054 kam es zur weitestgreifenden Beschränkung der Waffenhandlungen, welche lediglich noch an 80 Tagen im Jahr erlaubt sein sollten 7 . Als Mittel zur Durchsetzung dieser Friedensbestimmungen standen den geistlichen Würdenträgern die Strafe der Exkommunikation sowie erhöhte Bußstrafen zur Verfügung. Bei der Errichtung eines Gottesfriedens wurden in vielen Fällen Friedenseide erlassen, welche im Extremfall, wie in Bourges 1038, sogar von der gesamten männlichen Bevölkerung über 15 Jahren zu leisten waren 8 . Die Geltung der Frieden war daher zum einen in der Bann- und Strafgewalt der Geistlichkeit, zum anderen in der durch den geleisteten Eid bestehenden Verpflichtung der Adligen begründet. Wurde der Friede aber dennoch gebrochen, kamen die bereits vor Ort bestehenden Gerichte der Fürsten oder auch eigens für den Gottesfrieden errichtete Friedensgerichte zum Einsatz 9 .
Von Südfrankreich aus breitete sich die Gottesfriedensidee weiter aus nach Burgund, Spanien, Italien und auch in das Deutsche Reich, wo sie 1082 durch den Lütticher Frieden sowie 1083 durch den Kölner Frieden aufgenommen wurde 10 . Über den Lütticher Frieden berichtet jedoch erst eine Quelle des 13. Jahrhunderts, die Schriften Gilles d’Orval 11 . Nach dem Vorbild der französischen Frieden soll an bestimmten Tagen des Jahres, wie beispielsweise in der Weihnachts- oder Osterzeit, das Tragen von Waffen sowie das Töten oder Brandschatzen unter Strafe stehen. Als Strafe waren die Exkommunikation sowie der Verlust von Erbe oder Lehen vorgesehen 12 . Der Kölner Friede weist große Ähnlichkeiten mit dem in Lüttich auf und ist durch ein Schreiben des Kölner Erzbischofs überliefert 13 .
5 Vgl. Hartmut Hoffmann, Gottesfriede und Treuga Dei, S. 4.
6 Kaiser, „Gottesfriede“, Sp. 1590. Zu diesen Festzeiten zählten „Advent bis Epiphaniasoktav, Samstag vor
Aschermittwoch bis Osteroktav, Rogationstage bis Pfingstoktav, die Quartemberfasten, die Apostel- und
Marienfeste und Festtage der lokalen Patrone.“
7 Ebd. Sp.1590.
8 Vgl. Ebd., Sp. 1589.
9 Vgl. Ebd., Sp. 1590.
10 Vgl., Kaiser, Selbsthilfe und Gewaltmonopol, S. 67.
11 Vgl. Elmar Wadle, Heinrich IV. und die deutsche Friedensbewegung, in: Landfrieden, Strafe, Recht. Zwölf
Studien zum Mittelalter, herausgegeben von Elmar Wadle, Berlin 2001, S. 41-74, hier S. 43.
12 Vgl. Ebd., S. 44.
13 Siehe MGH Const. I, Nr. 424, S. 603ff. Näher kann hier auf die Bestimmungen der beiden Gottesfrieden nicht
eingegangen werden.
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Die Gründe 14 dafür, dass sich das Episkopat in Südfrankreich Ende des 10. Jahrhunderts gezwungen sah, Reglementierungen für den Frieden aufzustellen, sind vielfältig. Zum einen liegen sie darin, dass zu dieser Zeit die königliche und fürstliche Friedenssicherung, anders als beispielsweise im deutschen Reich zu dieser Zeit, mangelhaft und nicht in der Lage war, die waffenlosen Bevölkerungsschichten vor Gewalthandlungen zu schützen 15 . Hierbei spielt auch das sich immer weiter ausbreitende Fehdewesen eine Rolle, unter welchem sowohl die Kirche, durch Schädigung des Kirchenguts, als auch die bäuerliche Bevölkerung zu leiden hatte. Unter Fehde kann allgemein „jede Art der gewaltsamen Selbsthilfe […], die im Falle einer Rechtsverletzung von der verletzten Seite angewendet wird, um Wiederherstellung des Rechts durch Vergeltung, Genugtuung oder Sühne zu erreichen“ 16 verstanden werden. Die Gottesfrieden wollten in diesem Kontext den inneren Frieden wiederherstellen. Zum anderen kann die Gottesfriedensbewegung aber auch als ein „Teil der umfassenden Kirchenreform des 11. Jahrhunderts“ 17 angesehen werden, auf deren Ursprünge und Neuerungen an dieser Stelle allerdings nicht eingegangen werden soll.
Die Ideen der Gottesfrieden sowie die Mittel zur Friedenswahrung, wie die Exkommunikation oder die Verhängung von Bußstrafen, sind keine grundlegenden Neuerungen, sondern knüpfen oftmals an fränkische Konzilien und Kapitularien aus dem 9. Jahrhundert an. Als Quellen für die Gottesfrieden können vornehmlich Konzilakten gelten. Das Problem hierbei ist, dass die Quellen daher nur sehr wenig und einseitig berichten und fast nur die kirchliche Sicht der Dinge überliefert ist. Davon, wie sich der Schutz von Personen oder die Friedenszeiten auf das Leben der waffentragenden, aber auch der waffenlosen Bevölkerung ausgewirkt haben, berichten die Quellen nur wenig. Auch die Frage, ob sich die Bestimmungen der Geistlichkeit überhaupt durchsetzen konnten bzw. wie sie angenommen wurden, kann nicht beantwortet werden. 18 Um diese Frage soll es hier im Einzelnen aber auch nicht gehen, sondern vornehmlich die Tatsache in den Blick genommen werden, dass es Regelungen der Obrigkeit, hier der geistlichen, zur Herstellung und Erhaltung des Friedens
14 Eine genaue Analyse der Gründe für die Entstehung der Gottesfrieden kann und soll hier nicht geleistet
werden. S. hierzu Hoffmann, Gottesfriede und Treuga Dei, S. 11-23.
15 Vgl. Ebd. S. 65.
16 Elmar Wadle, Zur Delegitimierung der Fehde durch die mittelalterliche Friedensbewegung, in: Landfrieden,
Strafe, Recht. Zwölf Studien zum Mittelalter, herausgegeben von Elmar Wadle, Berlin 2001, S. 103-121, hier S.
105. Des Weiteren siehe zu Fehde und Rittertum: Josef Fleckenstein, Rittertum zwischen Krieg und Friede, in:
Fried, Johannes (Hrsg.), Träger und Instrumentarien des Friedens im hohen und späten Mittelalter, Sigmaringen
1996, S. 151-168.
17 Vgl. Kaiser, „Gottesfriede“,., Spalte 1588.
18 Vgl. Hoffmann, Gottesfrieden, S. 9.
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überhaupt gab, in welcher Weise Reglementierungen getroffen wurden und wie sich diese entwickelten.
Festzuhalten ist aber, dass es im Rahmen der Gottesfrieden nicht der Geistlichkeit alleine gelungen sein konnte, die Bestimmungen durchzusetzen und aufrechtzuerhalten. Hierzu bedurften sie immer der Hilfe und Unterstützung der weltlichen Großen, die oftmals in erheblichem Ausmaß an der Errichtung beteiligt waren, auch wenn der Frieden von der Kirche ausging. So zeigte sich beispielsweise auf der Friedenssynode in Verdun-sur-le-Doubs in Burgund in den Jahren 1019-1021, dass der französische König Robert der Fromme seine Interessen auf der Synode durch einen Bischof vertreten ließ und diese „Veranstaltung offenbar nicht ungern“ sah. Nach Hoffmann schien Robert der Fromme diese Versammlung, und damit auch den Gottesfrieden, als ein geeignetes Mittel anzusehen, nach einer Zeit voller militärischer Auseinandersetzungen um die Nachfolge im Herzogtum „seine Autorität in dem neu eroberten Land durchzusetzen“. 19 Alle Waffentragenden hatten nach dem dort geschlossenen Gottesfrieden einen Eid zu leisten, durch den sie sich verpflichteten, das Raubrittertum einzuschränken, also Kirchen und Bauern wie Kaufleute, sowie deren Habe unangetastet zu lassen. Auch wurden Bestimmungen über die Beziehung zu anderen Adligen erlassen, keinesfalls jedoch ein absolutes Fehdeverbot oder Ähnliches festgelegt 20 . Durch die Unterstützung eines solchen Friedens konnte ein weltlicher Herrscher, zumal wie in diesem Fall seine Herrschaft noch nicht gefestigt war, einen Vorteil ziehen. Wenn der Gottesfriede dazu führte, dass wenigstens für eine Zeit lang in seinem Gebiet Fehdehandlungen sowie Raubrittertum eingeschränkt wurden, konnte dies der Etablierung seiner Herrschaft nicht schaden.
Den Gottesfrieden unterscheidet von anderen Maßnahmen zur Friedenssicherung vor allem die Einsetzung geistlicher bzw. kirchlicher Strafen sowie der Anteil der Geistlichen an seiner Durchführung. Trotzdem ist vor allem in der Übergangszeit vom Gottes- zum Landfrieden oftmals eine Vermischung zu beobachten, so dass eine exakte Unterscheidung manchmal nicht möglich ist 21 . Kann hier noch von einem geistlichen Frieden gesprochen werden, der jedoch nur in Zusammenarbeit mit der weltlichen Obrigkeit funktionieren konnte, so ging die Entwicklung dazu hinüber, dass geistliche Elemente mehr und mehr verdrängt wurden und
19 Ebd. S. 51.
20 Vgl. Ebd. S. 52. Vgl. auch Kaiser, Selbsthilfe und Gewaltmonopol, S. 64.
21 Vgl. Hoffmann, Gottesfrieden, S. 4. So ist beispielsweise eines der Strafmittel, welches Friedrich Barbarossa
in seiner Gesetzgebung androht, die Exkommunikation aus der Kirche. Trotzdem werden seine
Friedensbemühungen zu den Landfrieden gerechnet.
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die Friedenssicherung wieder ganz zur Aufgabe der weltlichen Fürsten wurde. Im Laufe des 12. Jahrhunderts traten die geistlichen Züge der Frieden immer mehr in den Hintergrund und es erfolgte eine Entwicklung hin zu den weltlichen Strafen sowie Gesetzgebung, beispielsweise durch Maßnahmen gegen gemeine Verbrechen wie Mord, Raub oder Brandstiftung sowie gegen das Waffentragen allgemein, und somit zu den Landfrieden. Eine neue Friedensordnung entstand. Auf diese soll nun in den nächsten Kapiteln näher eingegangen werden.
2. Die Anfänge der Landfriedensbewegung im Reich
Von Landfriede anstelle von Gottesfriede kann zunehmend dann gesprochen werden, wenn es der Fall war, dass die weltlichen Herrscher die Befriedung ihres Territoriums selbst in die Hand nahmen, ohne in großem Maße auf die Hilfe der Kirchen angewiesen zu sein. Seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts geht die Entwicklung weg von den kirchlichen Gottesfrieden, hin zu von der weltlichen Gewalt errichteten Frieden. Wie schon erwähnt, kann jedoch vor allem in der Übergangsphase oftmals keine glatte Trennung zwischen Gottes- und Landfrieden vollzogen werden. Als Wende können die Jahre 1093/94 betrachtet werden, da dort „die deutsche Friedensbewegung aus dem kirchlichen Bereich heraus[wuchs]“ 22 . Der Begriff „Landfriede“ erscheint seit dem späten Mittelalter in den Quellen, wird jedoch auch für die weltlichen Frieden des hohen Mittelalters angewandt 23 . Die Texte der ersten Landfrieden können als zu den „frühesten Zeugnissen normativer Quellen“ im Bereich des deutschen Königtums gezählt werden 24 . Im Folgenden soll nun auf die Neuerungen, welche die Landfriedensbewegung im Reich mit sich gebracht hat, sowie auf die Entwicklung in den frühen Landfrieden eingegangen werden. Zudem soll der Gesetzescharakter der Landfrieden sowie die Versuche zur Umsetzung dieser betrachtet werden. Dabei kann es hier nicht darum gehen, jeden einzelnen Landfrieden bis zum Mainzer Reichslandfrieden von 1235, welcher separat im nächsten Kapitel behandelt wird, zu betrachten, sondern exemplarisch die Entwicklung zu kennzeichnen 25 . Auch kann die eigentliche Anwendung und Umsetzung des
22 Wadle, Heinrich IV. und die deutsche Friedensbewegung, S. 50.
23 Vgl. H. J. Becker, „Landfrieden“, in: Lexikon des Mittelalters V, München 2003, Sp. 1657-1658, hier: 1567.
24 Elmar Wadle, Frühe deutsche Landfrieden, in: Landfrieden, Strafe, Recht. Zwölf Studien zum Mittelalter,
herausgegeben von Elmar Wadle, Berlin 2001, S. 75-102, hier: S.75.
25 Für die Geschichte der Landfrieden bis zum Mainzer Reichslandfrieden 1235 siehe das umfangreiche Werk
von Joachim Gernhuber: Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Reichslandfrieden von
1235, Bonn 1952. Hierin findet sich auch eine Auflistung der einzelnen Frieden, beginnend mit den ersten
Gottesfrieden auf deutschem Boden, S. 2.
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Maike Berhorst, 2007, Die Landfriedensbewegung im Mittelalter, München, GRIN Verlag GmbH
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