Zunächst ist anzumerken, dass es im Mittelalter keine Verfassungen oder schriftlich fixierten Gesetze gab, die man nach der modernen Rechtsauffassung exakt als solche bezeichnen könnte. Ebenso wenig gab es im Mittelalter ein staatliches bzw. herrscherliches Gewaltmonopol, auch nicht im Bereich der Legislative. Diese Errungenschaften entwickelten sich erst relativ spät im Laufe der Neuzeit, auch wenn es ab dem Hoch-und Spätmittelalter schon einige Tendenzen in diese Richtung gab, auf die ich später noch zu sprechen komme.
Im Mittelalter gab es einerseits nicht schriftlich fixierte gesellschaftliche Normen, die über eine lange Zeit einen Großteil der Kommunikation und der rechtlichen Handlungen regelten. Daneben existierte eine ganze Reihe von Varianten kodifizierten Rechts, beginnend im Frühmittelalter bis hin ins Spätmittelalter. Im Folgenden gehe ich auf das Verhältnis dieser beiden Bereiche zueinander ein und erläutere die einzelnen Aspekte anhand von Beispielen.
Auch heute gibt es immer noch gesellschaftliche Normen, die zwar wichtig im alltäglichen Leben sind, deren Bruch aber keine strafrechtlichen, sondern höchstens soziale Konsequenzen nach sich zieht. Im Mittelalter verschwimmt die Grenze zwischen diesen Bereichen, es gibt keine klare Trennung zwischen Gesetzen und Regeln. Daher übernehmen gewisse ungeschriebene Normen im Mittelalter die Funktion von kodifiziertem Recht in einem modernen Staat. Althoff spricht von ‚Spielregeln der Politik’. Diese regelten z.B. die Interaktion von König und Adel und dem Adel unter sich. Er sieht drei Hauptbereiche, für die diese Spielregeln von Bedeutung waren. Erstens Verhaltensnormen, die das Verhalten in Abhängigkeit von der Rangordnung der Akteure regeln, zweitens Verhaltensnormen, die der Konfliktführung bzw. -beilegung dienen und drittens allgemein die symbolische, demonstrative Kommunikation mittels Ritualen, wie z.B. der deditio, dem Unterwerfungsritual. (Althoff, Ungeschriebene Gesetze, S. 289). Diese Normen waren sehr verbindlich und obwohl sie nicht verschriftlicht waren, konnte ein Verstoß gravierende Folgen haben. Althoff kommt zu dem Schluss, dass die mittelalterliche Gesellschaft auch ohne schriftliche Gesetze aus verschiedenen Gründen, u. a. der hierarchischen Struktur, sehr gut und stabil funktioniert hat (Althoff, Ungeschriebene Gesetze, S. 304).
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Wie schon erwähnt existierten neben den beschriebenen Normen sehr wohl auch kodifizierte Gesetze, die allerdings nicht mit dem modernen Gesetzesbegriff verwechselt werden dürfen. Ein sehr frühes Beispiel stellen die karolingischen Kapitularien aus dem frühen 9. Jahrhundert dar. Es handelt sich um eine Form von gebotenem Recht seitens des Herrschers, das also theoretisch für alle Bewohner des Reiches gültig ist und nicht wie beim gelobten Recht nach einem geleisteten Eid nur für die jeweilige Person gilt, was zum Beispiel bei Lehnsmann und Lehnsherr der Fall war. Aber auch hier war die mittelalterliche Realität sowohl vom heutigen Gesetzesbegriff als auch von der durch die Kapitularien beschriebenen normativen Situation weit entfernt. Althoff nennt ein Beispiel, nach dem Karl der Große überprüfen lassen wollte, inwiefern die erlassenen Kapitularien befolgt werden, woraufhin er vermutlich nicht einmal eine Antwort erhielt (Althoff, Ungeschriebene Gesetze, S. 284).
Selbst wenn ihm von Gesetzesverstößen berichtet worden wäre, hätte er kaum die Möglichkeit gehabt diese zu ahnden, dazu fehlten der nötige Verwaltungsapparat sowie eine ausführende Gewalt. An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Kapitularien einen ganz anderen Charakter hatten, als man dies heute von einem Gesetzeswerk erwarten würde. Nach Dilcher befassten sich die karolingischen Kapitularien gar nicht mit dem ‚Recht’ im eigentlichen Sinne, sondern es handelte sich eher um eine Verwaltungsordnung für den direkten Zuständigkeitsbereich des Herrschers (Dilcher, Mittelalterliche Rechtsgewohnheit als methodisch-theoretisches Problem, S. 26). Schließlich scheiterte dieser frühmittelalterliche Versuch der Etablierung eines kodifizierten Rechtssystems mangels Akzeptanz. Es folgte ein langer Zeitraum, in dem das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, die ‚Spielregeln’, das politische und gesellschaftliche Leben dominierten. Dilcher merkt an, dass sich in den Arengen der Königsurkunden des 10. bis 12. Jahrhunderts fast nur auf das Gewohnheitsrecht bezogen wird (Dilcher, S. 26). Später in seiner Ausführung schlägt er den Begriff ‚Rechtsgewohnheit’ anstatt ‚Gewohnheitsrecht’ vor, weil dieser das Gemeinte besser ausdrückt und daher weniger anfällig für Verwechselungen mit dem modernen, juristischen Begriff des ‚Gewohnheitsrecht’ ist (Dilcher, S. 29-30). Wenn von ‚Gewohnheitsrecht’ bzw. bei Dilcher von‚ Rechtsgewohnheit’ gesprochen wird, ist zumindest im mittelalterlichen Zusammenhang
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Arbeit zitieren:
David Seidel, 2007, Das Verhältnis von Mündlichkeit und Schriftlichkeit am Beispiel mittelalterlicher Gesetzgebung, München, GRIN Verlag GmbH
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