Inhaltsverzeichnis:
Vorwort 3
1. Einleitung 4
2. Mitgliedsbeiträge 5
2.1. Allgemeines 5
2.1.1. Echter Mitgliedsbeitrag 5
2.1.2. Entgelt für Sonderleistungen 6
2.1.3 Gemischte Mitgliedsbeiträge 7
2.1.4 Differenz zwischen nationaler und europäischer Rechtsprechung 7
2.2. Steuerliche Behandlung 8
2.2.1 Steuerliche Behandlung beim Mitglied 8
2.2.2 Steuerliche Behandlung bei Kultur und Sportorganisationen 9
2.2.2.1 Allgemeines 9
2.2.2.2 Steuerliche Behandlung von echten Mitgliedsbeiträgen bei Kultur
und Sportorganisationen 9
2.2.2.2.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung 9
2.2.2.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung 10
2.2.2.3 Steuerliche Behandlung von Entgelten für Sonderleistungen bei
Kultur und Sportorganisationen 10
2.2.2.3.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung 10
2.2.2.3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung 10
3. Spenden 11
3.1. Allgemeines 11
3.2. Steuerliche Behandlung 12
3.2.1 Allgemeines 12
3.2.2 Steuerliche Behandlung beim Spender 12
3.2.3 Steuerliche Behandlung bei Kultur und Sportorganisationen 13
3.2.3.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung 13
3.2.3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung 13
1
4. Sponsoring 14
4.1. Allgemeines 14
4.2 Differenz zwischen Sponsor und Mäzen 15
4.3 Motivationen für Sponsoring 16
4.4 Steuerliche Behandlung 17
4.4.1 Steuerliche Behandlung beim Sponsor 17
4.4.2 Steuerliche Behandlung bei Kultur und Sportorganisationen 19
4.4.2.1 Allgemeines 19
4.4.2.2 Körperschaftsteuerliche Behandlung 19
4.4.2.3 Umsatzsteuerliche Behandlung 20
4.4.3 Probleme des Sponsorings 21
5. Fazit 22
Anlage 1: I
Anlage 2: II
Literaturverzeichnis III
2
Vorwort
Im Rahmen der Hausarbeit wurden die Kultur- und Sportorganisationen, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen, beispielsweise ein Geselligkeitsverein oder ein Skatclub, nicht untersucht.
Diese Organisationen können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sein. Somit greift bei diesen die Umwidmung nach § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes nicht.
Im Übrigen wird für die Besteuerung zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Organisationen kein Unterschied gemacht.
3
1. Einleitung
Im Mittelpunkt von Kultur- und Sportorganisationen steht meist – abhängig von der jeweiligen Satzung – eine ideelle Aufgabenstellung. Um dieses Ziel, z.B. die Förderung der Kultur oder des Sports, auch erreichen zu können, werden häufig finanzielle Mittel benötigt. Diese finanziellen Mittel können die Organisationen auf unterschiedlichste Weise aufbringen.
Hierbei wird die Tätigkeit der Organisationen unterteilt in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unter welchen beispielsweise die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte fällt, in Vermögensverwaltung, beispielsweise Geldanlagen, und in einen ideellen Bereich. Unter den ideellen Bereich fallen insbesondere Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sponsoring (Anlage 1).
Speziell diese drei Formen der Finanzierung und ihre steuerlichen Auswirkungen, sowohl auf Geldgeber, als auch auf die einnehmenden Sport- und Kulturorganisationen, werden im Folgenden erläutert.
4
2. Mitgliedsbeiträge
2.1. Allgemeines
Mitgliedsbeiträge sind die wohl bekannteste Form der Finanzierung. Die Regelungen über die Mitgliedsbeiträge sind bei Kultur- und Sportorganisationen oftmals sehr umfangreich. Die genauen Vorschriften über die Beiträge müssen aber nicht unbedingt in der Satzung enthalten sein. Es reicht auch aus, wenn dort eine allgemein gehaltene Regelung getroffen wurde, und genauere Regelungen durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Grundsätzlich gilt, dass die Organisation von allen Mitgliedern einen bestimmten Beitrag erhebt. Bei diesem Beitrag kann es sich um einen sog. „echten Mitgliedsbeitrag“ handeln, aber auch um ein Entgelt für Sonderleistungen.
2.1.1. Echter Mitgliedsbeitrag
Der echte Mitgliedsbeitrag ist hinsichtlich seiner Höhe an keinerlei Vorgaben gebunden. Er muss lediglich für alle Mitglieder gleich hoch sein oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Schlüssel berechnet werden. Ausnahmen diesbezüglich können vorgenommen werden, soweit die Höhe der Beiträge nach persönlichen Verhältnissen abgestuft werden. Beispiele hierfür sind der Familienbeitrag, der Rentnerbeitrag oder auch der Jugendbeitrag. Als echter Mitgliedsbeitrag wird auch eine einmalige Aufnahmegebühr angesehen, „denn nur mit einer entsprechenden Zahlung erreichen es die Mitglieder, die Mitgliedschaft erstmalig zu erlangen oder sie auf Dauer zu erhalten“ 1 . Auch eine Differenzierung der Beiträge in den einzelnen Abteilungen, beispielsweise in einem Sportverein, ist unschädlich für das Vorliegen eines echten Mitgliedsbeitrages.
1 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Seite 309
5
Hinsichtlich seiner Verwendung aber gilt, dass er stets zur Erfüllung des in der Satzung festgelegten Zweckes verwendet werden muss. Hierbei ist es unerheblich, ob das Mitglied die von der Organisation angebotenen Möglichkeiten, wie z.B. die Teilnahme an einer Ausstellung oder die Teilnahme am Sportbetrieb, tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht.
Beispiel Yoga-Kurs:
Ein Sportverein bietet einen Yoga-Kurs an. Jedes Mitglied kann den Kurs jederzeit ohne weitere (Zu-)Zahlungen besuchen.
Die Kosten, die durch das Angebot des Yoga-Kurses entstehen, sind somit voll durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt. Typischerweise können solche Angebote nur von Mitgliedern der jeweiligen Organisation in Anspruch genommen werden.
2.1.2. Entgelt für Sonderleistungen
Entgelte für Sonderleistungen werden oftmals als unechte Mitgliedsbeiträge bezeichnet. Dies ist aber nicht korrekt. Die Höhe der Entgelte für Sonderleistungen ist zwar ebenfalls an keinerlei Vorgaben gebunden. Im Gegensatz zu den echten Mitgliedsbeiträgen aber sind die Entgelte für Sonderleistungen nicht zwangsläufig satzungsbedingt. Sie müssen nicht dem Gemeinwohl aller Mitglieder dienen, es reicht schon aus, wenn durch sie Sonderinteressen von einzelnen Mitgliedern gedeckt werden. Entgelte für Sonderleistungen werden im Allgemeinen nur erhoben, wenn das Mitglied tatsächlich an den angebotenen Möglichkeiten teilnimmt. Beispiel Yoga-Kurs:
Ein Sportverein bietet einen Yoga-Kurs an. Jedes Mitglied, aber auch vereinsfremde Personen, können den Kurs besuchen. Pro Besuch müssen Mitglieder noch 10 € zahlen, Nicht-Mitglieder 15 €.
Die Kosten für den Yoga-Kurs sind nur teilweise durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt, beispielsweise die Bereitstellung der Halle, in der der Kurs stattfindet. Der andere Teil der Kosten muss durch die Teilnehmer noch zusätzlich bezahlt werden. Typischerweise können hierbei auch organisationsfremde Personen teilnehmen, die aber dann ein erhöhtes Entgelt bezahlen müssen.
6
Quote paper:
Sascha Matussek, 2006, Finanzierung von Kultur- und Sportorganisationen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoring, Munich, GRIN Publishing GmbH
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