I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
I. Abkürzungsverzeichnis II
1. Einleitung. 1
2. Einblick in die Entstehungsgeschichte des CISG. 2
3. Aufbau des CISG 4
4. Gegenstand des CISG 5
5. Nichtvertragsstaaten, Vertragsstaaten und Vorbehaltsvertragsstaaten. 7
6. Anwendungsvoraussetzungen des CISG 8
6.1. Anwendung aufgrund autonomer Anwendungsvoraussetzungen 8
6.2. Anwendung aufgrund kollisionsrechtlicher Verweisung 9
7. Anwendungsausschluss des CISG. 12
8. Fazit 13
Literaturverzeichnis IV
Entscheidungsverzeichnis (Urteile zum CISG) V
II
I. Abkürzungsverzeichnis AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen Az. = Aktenzeichen Bd. = Band BGBl. = Bundesgesetzblatt bzw. = beziehungsweise CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods E-Mail = Electronic Mail EAG = Einheitliches Gesetz über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973, BGBl. I, S. 868 EGBGB = Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EKG = Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973, BGBl. I, S. 856 EKR = Einheitliches Kaufrecht h.L. = herrschende Lehre HS. = Halbsatz IPR = Internationales Privatrecht lit. = litera NJW = Neue Juristische Wochenschrift OLG = Oberlandesgericht Rn. = Randnummer S. = Seite UN = United Nations UNCITRAL = United Nations Commission on International Trade Law UNIDROIT = International Institute for the Unification of Private Law USA = United States of America
III
usw. = und so weiter Vgl. = Vergleiche VN = Vereinte Nationen vs. = versus WKR = Wiener Kaufrecht z.B. = zum Beispiel
1
1. Einleitung
Angesichts der Globalisierung, des Internets und der damit verbundenen Vereinfachung Waren von überall her einzukaufen bzw. überall hin zu verkaufen, bedarf es eines Rechtsschutzes der Parteien dahingehend, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, auf die Regelungen eines einheitlichen Kaufrechts zurückgreifen zu können bzw. dieses einheitliche Kaufrecht als Grundlage für Ihren Kaufvertrag über Waren anzuerkennen. Diesen Zweck erfüllt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf im folgenden CISG 1 genannt.
69 Staaten 2 haben bislang das CISG angenommen bzw. ratifiziert, darunter auch Staaten wie China, Frankreich, Italien und die USA, die allesamt wichtige Handelspartner Deutschlands sind. Rund 80% 3 der Staaten mit denen Deutschland Außenhandelsbeziehungen unterhält sind Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 1 I lit. a CISG und fallen daher unter die Regelungen des CISG. Aber auch die oben genannten Handelspartner Deutschlands haben enge Export- und Importbeziehungen wiederum zu Staaten, die ihrerseits unter den Anwendungsbereich des CISG fallen und dadurch aus deren Sicht auch das CISG bei grenzüberschreitenden Warenkäufen und Warenverkäufen zur Anwendung kommt. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt der Stellenwert des CISG ein weitaus höheres Maß an Bedeutung, als es einigen vorher bewusst gewesen sein mag.
Die vorliegende Arbeit zeigt die verschiedenen Anwendungsvoraussetzungen des CISG auf und erläutert Begriffe wie Vertragsstaaten, Vorbehaltsvertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten. Zuvor wird die Entstehungsgeschichte des CISG geschildert und sein Aufbau erklärt. Es wird erläutert, was Gegenstand des CISG ist und jene Fälle aufgezeigt, bei denen von der Anwendung des CISG abgesehen wird.
1 United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods vom 11. April 1980; BGBl.
1989 II S. 588. Im deutschsprachigen Raum auch bekannt unter UN-Kaufrecht, WKR (Wiener Kaufrecht)
EKR (Einheitliches Kaufrecht) oder VN-Kaufrecht.
2 Vgl. http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html; Stand 10.
Dezember 2006.
3 Vgl. Burghard, P. (2005), S. 2768-2773.
2
2. Einblick in die Entstehungsgeschichte des CISG
Das CISG wurde während der Wiener Kaufrechtskonferenz, die vom 10. März 1980 bis 11. April 1980 stattfand, am 11. April 1980 verabschiedet. 4 In der Schlussabstimmung hatten sich 42 Staaten für das CISG ausgesprochen. Zehn Staaten enthielten sich ihrer Stimme. Die Konferenz wurde vom damaligen UN-Generalsekretär Kurt Waldheim nach Wien einberufen. Die nach Artikel 99 CISG notwendige Ratifizierung von zehn Vertragsstaaten wurde am 11. Dezember 1986 erreicht und das Übereinkommen trat schließlich am 1. Januar 1988 in Kraft. 5 Der Anstoß und die Vorarbeit zu einer Kaufrechtsvereinheitlichung entstanden jedoch früher; 1928 mit der Anregung Ernst Rabels gegenüber dem Präsidenten des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) sich um die Vereinheitlichung des Rechts für grenzüberschreitende Warenkäufe gemeinsam mit seinen Mitarbeitern zu bemühen. Ernst Rabel war Professor für Rechtswissenschaften an den Universitäten Leipzig, Basel, Kiel, Göttingen, München und Berlin, Gründer und gleichzeitig erster Präsident des damaligen Kaiser-Wilhelm-Instituts (heutiges Max-Planck-Institut) für ausländisches und internationales Privatrecht zu Berlin. Seine Bemühungen zur Vereinheitlichung des Rechts für grenzüberschreitende Warenkäufe fanden ihren Höhenpunkt mit der erstmaligen Veröffentlichung des zweibändigen Werkes „Recht des Warenkaufs“ im Jahre 1936. Mit diesem Werk legte Ernst Rabel den Grundstein für die weiteren folgenden Arbeiten auf diesem Gebiet. 6
Das am 11. April 1980 auf der Wiener Kaufrechtskonferenz beschlossene CISG beruhte auf den Entwürfen der sogenannten „Working Group II“ der UNCITRAL aus dem Zeitraum von 1968 - 1978. 7 Grundlage der Arbeiten der UNCITRAL-Working Group II war das Haager Kaufrecht (EKG Das Einheitliche Gesetz über den
4 Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 1.
5 Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 1 - 3.
6 Vgl. hierzu zunächst http://www.cisg-online.ch/cisg/rabel.htm, Stand 10. Dezember 2006 und dann
Schlechtriem, P. (2005), Rn. 2.
7 Vgl. http://www.uncitral.org/uncitral/en/commission/working_groups/2Sale_of_Good.html, Stand 10.
Dezember 2006.
Arbeit zitieren:
Tarkan Kaplan, 2006, Anwendungsvoraussetzungen und Gegenstand des CISG, München, GRIN Verlag GmbH
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