Inhaltsverzeichnis
Einleitung S.1
Methodische Vorgehensweise und Erkenntnisinteresse S.3
1. Die Europäische Union als Umweltunion S.4
1.1. Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Umweltpolitik S.4
1.1.1. Anfänge einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik S.4
1.1.2. Gemeinschaftliche Umweltkompetenzen durch die EEA S.6
1.1.3. Artikel 130r, Absatz 1 und 2 S.6
1.1.4. Artikel 100a S.7
1.1.5. Umweltschutzkompetenzen durch den Maastrichter Vertrag S.8
1.1.6. Umweltschutzkompetenzen durch den Vertrag von Amsterdam S.9
1.1.7. Subsidiaritätsprinzip in der Umweltpolitik S.10
1.1.8. Diskussion S.12
1.2. Bedeutung der EU für Umweltverbände S.14
1.3. Umweltverbände auf EU-Ebene S.15
2. Begriffsdefinitionen S.16
2.1. Nicht-Regierungsorganisationen S.16
2.2. Einflussnahme von Interessenverbänden S.17
2.3. Lobbying S.17
2.3.1. Begriffsdefinition Lobbying S.17
2.3.2. Lobbying als Tausch S.19
2.3.3. Lobbying bei politischen Akteuren S.19
2.3.4. Lobbying bei bürokratischen Akteuren S.20
3. Theoretischer Bezugsrahmen S.22
3.1. Verbände im politischen Prozess S.22
3.2. Pluralismus S.23
3.2.1. Begriff S.23
3.2.2. Entstehung von Verbänden im Pluralismus S.24
3.2.3. Kennzeichen einer pluralistischen Interessenvermittlung S.24
3.2.4. Einbettung der Verbände ins pluralistische System S.25
3.3. (Neo-) Korporatismus S 26
3.3.1. Korporatismusbegriff S.26 3.3.2. Neokorporatismus S.26 3.3.3. Begriff S.26 3.3.4. Akteure S.27
3.3.5. Institutionelle Beteiligung von Verbänden beim Neokorporatismus S.28 3.3.6. Voraussetzungen für neokorporativ-verbandliche Strukturen S.29
3.3.7. Makro- und Mesokorporatismus S.30
3.4. Mitgliedschafts- und Einflusslogik S.31 3.5. Politik-Netzwerk-Konzept S.33
3.5.1. Die EU als Mehrebenen-Netzwerk S.34 3.5.2. Akteure S.35 3.5.3. Netzwerkfunktion S.36 3.5.4. Netzwerkstrukturen S.37 3.5.5. Machtverteilung S.37
3.6. Machtasymmetrie zwischen Umweltverbänden und anderen Verbänden S.38
3.7. Professionalisierung der Interessenpolitik S.40 3.8. Diskussion S.41
4. Offenheit der EU-Institutionen für das Lobbying von
Umweltverbänden S.42 4.1. Die Kommission S.42
4.1.1. Kompetenzen der Kommission S.42
4.1.2. Einflussmöglichkeiten von NGO’s auf die Kommission S.43
4.1.3. Lobbying-Verständnis der Europäischen Kommission S.46
4.1.4. Taktiken der Kommission in der Umweltpolitik S.46
4.2. Rat der Europäischen Union („Ministerrat“) S.48
4.2.1. Kompetenzen des Rats der Europäischen Union S.48
4.2.2. Bedeutung des Rats der Europäischen Union für das Lobbying S.48
4.3. Europäisches Parlament S.50
4.3.1. Kompetenzen des Europäischen Parlamentes S.50
4.3.2. Bedeutung des EP’s für die Einflussnahme von NGO’s S.51
4.3.3. Lobbying-Verständnis des Europäischen Parlaments S.53 4.4. Europäischer Rat S.54 4.5. Ausschusswesen in der EU S.55 4.5.1. Ausschüsse des Rates S.56
4.5.2. Ausschüsse der Kommission S.56
4.6. Wirtschafts- und Sozialausschuss S.57
4.7. Europäischer Gerichtshof EuGH S.58 4.8. Gesetzgebungsverfahren S.59
4.8.1. Initiations- und Vorbereitungsphase S.59 4.8.2. Entscheidungsphase S.61 4.8.3. Implementationsphase S.62 4.9. Diskussion S.63
5. Determinanten der Zusammenarbeit von Umweltverbände S.65
5.1. Dachverbandsdilemma beim EEB S.66
5.2. Unterschiedliche Zielsetzung und Strukturen der Umweltverbände S.66 5.3. Unterschiedliche Politikstile S.67
5.4. Unterschiedlicher ideologischer Hintergrund der Umweltverbände S.68
5.5. Selbstverständnis der Umweltverbände S.70
5.6. Zusammenarbeit zwischen den Umweltverbänden S.71 5.7. Diskussion S.73
6. Organisationsfähigkeit und Interessenaggregation S.74
6.1. Theorie des kollektiven Handelns S.75 6.2. Kritik an Olsons Theorie S.77
6.3. Bereitschaft der Individuen zur Unterstützung eines Umweltverbandes S.78
6.4. Unterstützung der Umweltverbände durch EU-Bürger S.79
6.5. Anwendung der Theorie Olsons auf das Verhalten innerhalb der Umweltverbände S.81 6.6. Diskussion S.82
7. Fallbeispiel Flora-Fauna-Habitatschutzrichtlinie S.83
7.1. Motivation der FFH-Richtlinie S.83
7.2. Entstehungsprozess der FFH-Richtlinie S.84
7.3. Umsetzung der Richtlinie S.85
7.4. Bewertung der FFH-Richtlinie S.86
8. Umweltverbände in der verbandstheoretischen Sicht S.88
8.1 Anzeichen für Pluralismus S.88
8.2 Anzeichen für (Neo-) Korporatismus S.90
8.3 Diskussion S.92
9. Resumee und Ausblick S.94
10. Literaturverzeichnis S 96
Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Einfluss von Nicht-Regierungsorganisationen auf die Umweltpolitik der Europäischen Union. Im Mittelpunkt stehen hierbei Umweltverbände, die Lobbying bei den EU-Institutionen betreiben.
Es scheint sich sowohl bei den nationalen Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, als auch bei der jeweiligen Bevölkerung die Erkenntnis durchzusetzen, dass d ie Umweltpolitik effizienter auf EU-Ebene betrieben werden kann. In einer Spezialuntersuchung des Eurobarometers zum Thema Umweltpolitik wurden 1995 die Menschen in den Mitgliedsländern der Union dazu befragt, ob die Umweltpolitik eine nationale Angelegenheit ist, oder ob Umweltpolitik auf Gemeinschaftsebene praktiziert werden sollte.
(Quelle: Eurobarometer 43.1 ,1995)
Es zeigt sich, dass in allen Mitgliedsländern eine breite Mehrheit dafür ist, dass Umweltpolitik auf Ebene der EU betrieben werden sollte. Den höchsten Wert hat hierbei die Niederlande, wo über 85% der Bevölkerung dieser Meinung sind. Auch innerhalb des politischen Systems der EU scheint die Umweltpolitik einen immer größer werdenden Stellenwert einzunehmen.
Angesichts globaler Umweltprobleme, die sich in länderübergreifenden Katastrophen widerspiegeln, scheint es erforderlich, Umweltpolitik auf supranationaler Ebene zu betreiben. Besonders das sog. „Jahrhundert-Hochwasser“ im August 2002 in
Deutschland, Tschechien und Österreich vergegenwärtigt, dass bei der Lösung von Umweltproblemen länderübergreifende Maßnahmen nötig sind. Auch wenn diese Hochwasserkatastrophe möglicherweise nicht kausal mit der Erhöhung des CO2-Anteils in der Atmosphäre zusammenhängt, so ist doch „wissenschaftlich erwiesen, dass der Mensch für die Erwärmung des Erdballs wesentlich verantwortlich ist“ 1 und somit zumindest eine Ursache für die Veränderung des Weltklimas darstellt.
Die Europäische Union hat diesbezüglich sowohl die Möglichkeit, verbindliche umweltpolitische Entscheidungen für ihre Mitgliedstaaten festzusetzen, als auch im Rahmen einer weltweiten Klimadebatte eine Vorreiterrolle einzunehmen. Denn selbst diejenigen Mitgliedstaaten, die „die EU eher als funktionalen Zweckverband sehen, haben keine grundsätzlichen Einwände, im Rahmen eines europäischen Verbandes eine größere Rolle in der Weltpolitik zu spielen“ 2 . Erste Anzeichen hierfür zeigten sich beispielsweise daran, dass bei der Weltklimakonferenz in Kyoto im Dezember 1997 die EU mit einem gemeinsamen Positionspapier an den Verhandlungstisch ging.
Allerdings zeichnet sich die Europäische Union nach landläufiger Ansicht durch ein erhebliches demokratisches Defizit aus. Hauptkritikpunkt hierbei sind oft die geringen Partizipationsmöglichkeiten der Bürger.
Insofern bilden die Umweltverbände, die auf EU-Ebene tätig sind, eine intermediäre Instanz zwischen den Bürgern der Union und dem politisch-administrativen System der Union. Daher soll in dieser Arbeit untersucht werden, welche Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten die europäischen Umweltverbände auf die Umweltpolitik der EU besitzen.
1 Illinger/Thurau (2002): 2
2 Jachtenfuchs (1996): 445
Methodische Vorgehensweise und Erkenntnisinteresse
In dieser Arbeit soll zunächst untersucht werden, in wie weit im Bezug auf die Umweltpolitik der EU von einem vergemeinschafteten Politikfeld gesprochen werden kann, also in welchem Maße Umweltpolitik bereits auf europäischer Ebene betrieben wird.
Anschließend soll anhand von den theoretischen Modellen des Pluralismus und des (Neo-) Korporatismus ein Fundament gelegt werden, wie man Verbände in das politisch-administrative System verorten kann, also in welchem Maße diese mit den staatlichen Institutionen verzahnt sind.
Während diese zwei Verbändetheorien eher die Grobstruktur der Zusammenarbeit von Staat und Verbände verdeutlichen, soll anhand einer Netzwerkanalyse illustriert werden, welche konkrete Rolle Umweltverbände innerhalb von politischen Netzwerken spielen. Ein besonderer Aspekt soll hierbei sein, welche Art von Tauschgütern Umweltverbände in den politischen Prozess einbringen können, da dies Aufschluss über deren Verhandlungsmacht gibt. In diesem Zusammenhang werden auch in kurzer Form die Einflusspotentiale von Wirtschafts- und Industrieverbänden thematisiert, die die zweite Kategorie von Verbänden bilden, die Einfluss auf die Umweltpolitik der EU nehmen.
Ein weiteres Erkenntnisinteresse liegt darin, wie offen die Institutionen der EU für die Einflussnahme von Umweltverbänden sind. Darüber hinaus sollen die Parameter verdeutlicht werden, die die Organisationsfähigkeit und die Interessenaggregation der europäischen
Umweltverbände determinieren. Daher soll das Spannungsfeld von Mitgliedschafts-und Einflusslogik aufgezeigt werden, in dem sich Umweltverbände befinden. Als weiterer Erklärungsansatz soll zudem Mancur Olsons Theorie des kollektiven Handelns herangezogen werden.
Anschließend soll ein Fallbeispiel aus der EU-Umweltpolitik darüber Aufschluss geben, wie zumindest im Einzelfall die Zusammenarbeit von Umweltverbänden und dem politischen System gestaltet ist.
Am Ende der Arbeit werden die Umweltverbände anhand der Verbändetheorien in das politische System der EU eingeordnet. Maßgeblich hierfür sind die Informationen und Erkenntnisse, die im Verlauf der Arbeit präsentiert werden konnten.
1. Die Europäische Union als Umweltunion
Die folgenden Ausführungen sollen der Frage nachgehen, in welchem Maße hinsichtlich der Umweltpolitik der EU von einem vergemeinschafteten Politikfeld gesprochen werden kann. Der dynamischen Entwicklung der Erweiterung von gemeinschaftlichen Umweltkompetenzen soll hierbei Rechnung getragen werden.
1.1. Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Umweltpolitik
1.1.1. Anfänge einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik
Ende der 60-er und zu Beginn der siebziger Jahre wurden auf Ebene der EG erste Ansätze hinsichtlich einer gemeinsamen Umweltpolitik unternommen. E inige der damals verabschiedeten Rechtsakten, die sich mit der Angleichung von Umweltstandards beschäftigten, hatten allerdings einen ökonomischen Hintergrund, da unterschiedliche Umweltstandards in den Mitgliedsländern zu Verzerrungen innerhalb des gemeinsamen Marktes führten.
1971 gab die Kommission in einer Mitteilung bekannt, dass Umweltschutz und Umweltgestaltung als eine wesentliche Aufgabe der Gemeinschaft betrachtet wird (vgl. Schmitz 1996).
Es entstand eine Diskussion zur Frage, ob Umweltschutz auf Gemeinschaftsebene erfolgen sollte oder lediglich durch zwischenstaatliche Abstimmung unter den Mitgliedstaaten. Vor allem Frankreich war gegen eine Verlagerung des Themas Umweltschutz auf EG-Ebene.
Während des Pariser Gipfels 1972 gaben die Staats- und R egierungschefs der Kommission grünes Licht für eine gemeinsame Umweltpolitik und forderten die Kommission auf, ein umweltpolitisches Aktionsprogramm auszuarbeiten. Dieses im Jahr 1973 erschienene Aktionsprogramm enthielt drei wesentliche Orientierungsmerkmale. Es proklamierte die Eindämmung und Verhütung von Umweltverschmutzungen, die Verbesserung der Umwelt und des Lebensrahmens sowie die Durchführung von Gemeinschaftsaktionen. Auch wurde die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit umweltschutzorientierten internationalen Einrichtungen betont (vgl. Wepler 1999).
Diesem ersten Umweltaktionsprogramm folgten im Zeitraum von 1977-1992 vier weitere „von der Europäischen Kommission erarbeitete und vom Rat verabschiedete Aktionsprogramme, die jeweils die umweltpolitischen Ziele, Prioritäten und ggf. Aktionspläne der Gemeinschaft festlegten“ 3 .
Hey (1994) kommt allerdings zur Einschätzung, dass sowohl das erste als auch die später folgende Umweltaktionsprogramme lediglich den jeweiligen Diskussionsstand wiedergaben, aber keine bindende Arbeitsaufträge darstellten. Auch Wepler (1999) verweist ebenfalls darauf, dass dieses Aktionsprogramm keine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedsländer hatten, doch sei dadurch eine normative Grundlage für ein Tätigwerden der EG im Umweltbereich geschaffen worden.
Innerhalb der Gemeinschaft setzte sich dann zunehmend die Erkenntnis durch, dass konkrete und verbindliche Maßnahmen zur Lösung des Umweltproblems erforderlich sind, für die allerdings eine rechtliche Legitimation nötig war. Diese Grundlage stellte Artikel 100 (Harmonisierungsartikel) des EWG-Vertrages (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) dar, auf den „Maßnahmen zur Rechtsangleichung innerhalb der Gemeinschaft gestützt werden konnten“ 4 . Eckrich (1994) weist diesbezüglich auf die seit Anfang der 70-er Jahre bestehende Dichotomie im Umweltbereich hin, da die Harmonisierungsmaßnahmen meistens eine doppelte, nämlich sowohl eine umweltpolitische als auch eine binnenmarktorientierte Zielsetzung verfolgten, wobei die Gewichtung der Ziele schwankte.
Darüber hinaus gewann der Artikel 235 als eine Art Auffangkompetenz für die Umweltpolitik des EWG-Vertrages an Bedeutung. Dieser erlaubte es der Gemeinschaft, „Vorschriften für Bereiche zu erlassen, in denen der Vertrag keine Gemeinschaftsbefugnisse vorgesehen hatte“ 5 , sofern es sich um die Verwirklichung von Zielen hinsichtlich des Gemeinsamen Marktes handelte. Die Zeit zwischen 1973 und 1987 kann man als Phase der stagnierende Integration und einer verhaltenen Entwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik beschreiben (vgl. Eckrich 1994). 6
3 Malek (2000): 51
4 Schmitz (1996): 40
5 Wepler (1999): 176
6 Eckrich (1994) weist darauf hin, dass sich die Staats- und Regierungschefs bei den Tagungen des Europäischen
Rates zwischen 1972 und 1983 nicht mehr mit umweltpolitischen Fragen beschäftigte.
1.1.2. Gemeinschaftliche Umweltkompetenzen durch die EEA
Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) wurde 1987 die Umweltpolitik ins Primärrecht aufgenommen, fand also f ormal Eingang in das EG-Vertragswerk. Die wesentlichste Ergänzung des EWG-Vertrages bestand in der Hinzunahme des Art. 130s, durch den „die Gemeinschaft die ausdrückliche Zuständigkeit im Bereich Umweltschutz erhielt, die ihr solange gefehlt hat“ 7 . Die Reaktionen auf die umweltrelevanten Bestimmungen der EEA reichten „von großer Skepsis bis hin zu euphorischer Zustimmung, Kritiker befürchteten eine Umweltpolitik auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner [...], andere sahen Europa mittlerweile auf dem Weg zur Umweltgemeinschaft“ 8 .
Denn die Mitgliedstaaten mit ausgeprägtem Umweltbewusstsein in der Bevölkerung und moderner Umwelttechnik empfanden die Umweltstandards der Gemeinschaft innovationsfeindlich und hemmend für nationale Vorreiterrollen. Für geographisch bevorzugte Länder wie Großbritannien, aber auch für die wirtschaftlich weniger entwickelten südeuropäischen Länder bedeuteten die für sie hohen Umweltstandards der EG unangenehme Eingriffe in die nationalen Angelegenheiten (vgl. Strübel 1992).
1.1.3. Artikel 130r, Absatz 1 und 2
Die zentrale Grundlage der Umweltpolitik der Gemeinschaft bildete der durch die EEA neu eingeführte Art.130r, Absatz 1, durch den die Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität als Ziel der Gemeinschaft proklamiert wurde. Auch spricht dieser Artikel die umsichtige und rationelle Verwendung von natürlichen Ressourcen an, sowie die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene.
Artikel 130r, Absatz 2 nennt die Prinzipien, die für die Gemeinschaft bei ihren umweltpolitischen Aktivitäten maßgeblich sind, nämlich das Vorsorge- und Vorbeugeprinzip, das Ursprungsprinzip und das Verursacherprinzips (vgl. Wepler 1999).
Nach dem Vorbeugeprinzip sind Umweltschutzmaßnahmen so zu gestalten, dass von vornherein das Entstehen von Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden sind.
7 Schmitz (1996): 79
Das Ursprungsprinzip besagt, dass nicht vermeidbare Umweltbelastungen „am frühesten Punk ihres Entstehens, also an der Quelle zu bekämpfen sind“ 9 . Das Verursacherprinzip soll vor allem die Kostenzurechnung für
Umweltverschmutzungen regeln. Demnach soll derjenige die anfallenden Kosten tragen, der die Verschmutzung herbeigeführt hat. Es schließt damit Regelungen aus, nach denen staatliche Zahlungen an dessen Stelle treten, weil dadurch „die Allgemeinheit, also der Steuerzahler, mit den Kosten für Umweltbeeinträchtigungen belastet würde“ 10 .
1.1.4. Artikel 100a
Des weiteren enthielt die EEA den neuen Harmonisierungsartikel 100a, der im Gegensatz zum bisherigen Art. 100 dem Rat erlaubt, Ratsentscheidungen mit qualifizierter Mehrheit zu treffen, anstatt wie bisher mit einstimmigen Beschlüssen (vgl. Eckrich 1994). Die Änderung dieses Artikel wird häufig als Willen interpretiert, schnellere und wirksamere Entscheidungen zu treffen. 11 Allerdings gibt Hey (1998) diesbezüglich zu bedenken, dass es zwar durch die Einstimmigkeitsregel möglich war und ist, dass umweltpolitische Innovationen durch Mitgliedstaaten mit geringem umweltpolitischen Interesse zu Fall gebracht werden. Doch hat die Einstimmigkeitsregel andererseits auch umweltorientierte Mitgliedstaaten, die in manchen Politikfeldern in der Minderheit sind, wiederum auch geschützt. Nämlich in den Fällen, bei denen „Verursacherinteressen repräsentierende Mehrheitskoalitionen ihre Ziele auf Kosten von umweltorientierten Minderheiten durchsetzen wollten“ 12 .
Somit ist die umweltpolitische Bewertung der Entscheidungsregel stark von jeweiligem Kontext abhängig und kann nicht generell als Zeichen einer gestärkten Umweltpolitik interpretiert werden (vgl. Hey 1998). In Absatz 3 dieses Artikels wird die Kommission verpflichtet, in ihren Umweltschutzvorschlägen von einem hohen Schutzniveau auszugehen. Auch wenn
8 Eckrich (1994): 12
9 Schmitz (1996): 159
10 Schmitz (1996): 161
11 Allerdings betraf dies nur Umweltmaßnahmen, die auf diesen Artikel gestützt werden konnten, also
ausschließlich Binnenmarktrechtsangleichungen.
Darunter fällt beis pielweise der produktbezogene Umweltschutz, also vor allem Grenzwertbestimmungen und
Verbote.
12 Hey (1998): 37
sich dies nur auf die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarktes bezieht, so kann diese Verpflichtung zugleich als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes im Bereich der EG-Umweltschutzgesetzgebung angesehen werden (Hailbronner 1992). Diese Folgerung ist schlüssig, denn „es würde kaum einen Sinn ergeben, wenn nur die Kommission bei der Vorlage von Richtli nien-Entwürfen [...] auf ein hohes Umweltschutzniveau verpflichtet würde, ohne dass sich daraus Folgerungen für das Verhältnis zwischen Marktfreiheiten und Umweltschutzbelangen ableiten ließen“ 13 .
Hey (1994) vertritt die Ansicht, dass durch Artikel 100a zwa r dem EP größere Mitwirkungsmöglichkeiten gegeben wurden, er bemängelt aber, dass dadurch erhebliche Hürden gegen nationale Vorreiterrollen aufgebaut wurden. Die gestärkte Rolle des Parlamentes hat insofern für den Umweltschutz Bedeutung, „als sich dieses in der Vergangenheit stets als Befürworter und Förderer eines strengen Umweltschutzes gezeigt hat“ 14 .
1.1.5. Umweltschutzkompetenzen durch den Maastrichter Vertrag
Durch den Maastrichter Vertrag (Vertrag zur Europäischen Union, VEU), der 1993 in Kraft trat, kam es nur zu verhältnismäßig kleinen Veränderungen im Bereich des Umweltschutzes. Vor allem wurden die Umweltbestimmungen, die durch die EEA in den EWG-Vertrag hinzugefügt wurden, „abgerundet, redaktionell überarbeitet, zu einem Teil aber auch erweitert“ 15 .
Der VEU hat die „eigenständige Zuständigkeit der Europäischen Union für Umweltpolitik bekräftigt, aber primär die Zuständigkeiten im Entscheidungsverfahren in dem Sinne geändert, dass mehr Zuständigkeiten von Kommission, Rat und Parlament gemeinsam zu entscheiden sind“ 16 .
Die wichtigste Neuerung im Vertragswerk war die Änderung des Art. 130s, der die Kompetenzausübung regelt und über den vor allem die Umweltaktionsprogramme der Union legitimiert werden. Waren bisher diesbezüglich einstimmige
Entscheidungen des Rates erforderlich, so können jetzt „Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit unter Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament“ 17
13 Hailbronner (1992): 21
14 Schmitz (1996): 128
15 Schmitz (1996): 125
16 Hartje (1998): 10
17 Döring (1997): 137
verabschiedet werden. Von dieser Regelung ausgenommen blieben aber einige Bereiche wie die Energieversorgung, die Bodennutzung, die Wasserbewirtschaftung und die Umweltsteuern, für die weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip bei Entscheidungen des Rates gilt (vgl. Hartje 1998). Eine weitere wesentlichen Veränderungen bestand darin, dass unter gewissen Umständen die Gemeinschaft für Kosten im Bereich des Umweltschutzes aufkommt. Finanzschwache Mitgliedsländer haben also die Möglichkeit, den damals neu gegründeten Kohäsionsfond der Union zu nutzen. Damit soll sichergestellt werden, dass es innerhalb der Union nicht zu gravierenden Niveauunterschieden im Umweltschutz kommt (vgl. Epiney 1997).
Kahl (1993) gibt zu bedenken, dass der EWG-Vertrag keine Definition des Umweltbegriffes enthält, sondern allenfalls aus Art. 130r Abs. 1, den Umwelt-Aktionsprogrammen und einzelnen Richtlinien erschlossen werden können. Er begründet diesen Sachverhalt damit, dass „die Einheit und Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung gefährdet würde, wollte man zur Konkretisierung mit rechtsanalog transponierten nationalstaatlichen Begriffen operieren u nd den Umweltbegriff des Vertrages im Lichte der nationalen Umweltbegriffe interpretieren“ 18 .
1.1.6. Umweltschutzkompetenzen durch den Vertrag von Amsterdam
Durch den 1999 in Kraft getretenen Amsterdamer Vertrag wurde „die Verpflichtung der Gemeinschaft auf den Umweltschutz erneut verstärkt“ 19 , wenngleich auch „keine tief greifenden Veränderungen an den umweltpolitischen Grundlagen der EU vorgenommen wurden“ 20 . Die wichtigste Änderung bestand darin, dass bei den umweltpolitischen Rechtsakten das Mitentscheidungsverfahren das
Zusammenarbeitsverfahren ablöste und „somit das Europäische Parlament seitdem als gleichberechtigter Mitspieler im umweltpolitischen Entscheidungsprozess der Union agieren kann“ 21 .
In Art. 2 des VEU wird nun betont, dass sich die Gemeinschaft auf ein umweltverträgliches Wachstum verpflichtet. Diese Formulierung knüpft an den Begriff
18 Kahl (1993): 14
19 Malek (2000): 56
20 Wepler (1999): 197
21 zitiert nach Kraack/Pehle/Zimmermann-Steinhart (2001): 39
des „sustainable development“, der nach der internationalen Umweltkonferenz von Rio 1992 weltweit zum Leitmotiv im Bereich des Umweltschutzes wurde (vgl. Malek 2000).
1.1.7. Subsidiaritätsprinzip in der Umweltpolitik
Die europäische Umweltpolitik zählt zu „jenen Politikbereichen, in denen die Frage nach der angemessenen Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in den zurückliegenden Jahren kontrovers diskutiert wurde“ 22 . Durch die EEA wurde zunächst Artikel 130r, Absatz 4 im EG-Vertragswerk installiert. Durch diesen Artikel wurde festgelegt, dass die Gemeinschaft im Bereich der Umweltpolitik insoweit tätig wird, als die Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung ist als umweltpolitisches Subsidiaritätsprinzip bekannt geworden. Durch diese Bestimmung wurde der Grundsatz der geteilten Verantwortung aufgegriffen, der für die Umweltpolitik der Gemeinschaft von Anfang an leitend gewesen ist (vgl. Wepler 1999).
Zwar wurde dieser Artikel durch den Vertrag von Maastricht gestrichen, allerdings wurde durch diesen Vertrag das „Subsidiaritätsprinzip sogar zum allgemeinen Handlungsprinzip der Gemeinschaft“ 23 erhoben. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass „öffentliche Aufgaben möglichst von der niedrigsten dazu fähigen Handlungseinheit wahrgenommen werden sollen“ 24 . Dies bedeutet konkret, dass nur diejenigen Aufgaben der Gemeinschaft übertragen werden sollen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht bewältigt werden können. Aufgrund des Art. 130r fällt zwar kaum ein Bereich „von vornherein aus dem Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsgrundlagen“ 25 , allerdings bedeutet eine Kompetenz der Gemeinschaft nicht zwangsläufig, dass „sie auch tätig werden darf, vielmehr ist die Ausübung ihrer Kompetenzen nur unter den durch das Subsidiaritätsprinzip festgelegten Voraussetzungen möglich“ 26 .
22 Döring (1997): 118
23 Döring (1997): 77
24 Wepler (1999): 323
25 Epiney (1997): 84
26 Epiney (1997): 84
Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 3b des EG-Vertrages verankert und umfasst drei Elemente (vgl. Döring 1997).
Im ersten Absatz dieses Artikels wird festgelegt, dass die Befugnisse, die durch den Vertrag nicht geregelt werden, bei den Mitgliedstaaten verbleiben. Dieser Absatz soll verdeutlichen, dass das im zweiten Absatz folgende Subsidiaritätsprinzip selber keine Kompetenzen gewähren kann, sondern lediglich regeln, wer innerhalb der Gemeinschaft für eine Aufgabe zuständig sein soll.
Absatz 2 dieses Artikels beschäftigt sich mit dem Subsidiaritätsprinzip im engeren Sinne. Dieses Prinzip soll nur in diesen Bereichen Anwendung finden, in denen die Gemeinschaft nicht ausschließlich (im Sinne von alleinig) zuständig ist, also in Bereichen, bei denen konkurrierende Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vorherrschen. Die Gemeinschaft solle demnach nur dann tätig werden, sofern die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können (vgl. Döring 1997). Hierbei kann das Erfordernis „der nicht ausreichenden Zielverwirklichung, das sich auf die Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten bezieht, aus objektiven oder subjektiven Gründen vorliegen“ 27 . Epiney (1997) zufolge ist ersteres dann anzunehmen, wenn das anvisierte Ziel aufgrund seines Umfangs oder seiner Wirkungen nicht ausreichend auf Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden kann. Subjektive Gründe liegen analog dann vor, wenn die Mitgliedstaaten zwar prinzipiell die Ziele selber erreichen könnten, „jedoch -aus welche n Gründen auch immer- nicht die hierzu erforderlichen effizienten Maßnahmen ergreifen“ 28 . Absatz 3 des Artikels 3b wird als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezeichnet und soll gewährleisten, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das erforderlich Maß zur Erreichung eines Zieles hinausgehen (vgl. Döring 1997). Nach Einschätzung von Schmitz (1997) stellt dieses Verhältnismäßigkeitsprinzip daher „neben dem Subsidiaritätsprinzip eine weitere Schranke für die Kompetenzausübung dar“ 29 .
So kann das Subsidiaritätsprinzip als Ausgleich zwischen einer effizienten Realisierung der vertraglichen Ziele und der Aufrechterhaltung von mitgliedstaatlicher Kompetenzen zur Verfolgung autonomer Politiken betrachtet werden (vgl. Epiney 1997).
27 Epiney (1997): 87
28 Epiney (1997): 87
29 Schmitz (1996): 194
In einer kritischen Perspektive wird am Subsidiaritätsprinzip die fehlende analytische Präzision und die nicht eindeutigen gesellschaftspolitischen Handlungsanweisungen bemängelt (vgl. Döring 1997). So sind beispielsweise die umfassenderen Einheiten dazu verpflichtet, „im Bedarfsfall subsidiär tätig zu werden, d.h. eine Aufgabe zu übernehmen, wenn sie diese besser erfüllen können oder die kleineren Einheiten nicht imstande sind“ 30 . Doch sind die Begriffe „besser“ und „nicht imstande“ so vage, dass unklar ist, wann tatsächlich der Bedarfsfall vorliege. Hey (1994) kommt ebenfalls zu einer kritischen Einschätzung des Subsidiaritätsprinzips und vermutet, dass das Subsidiaritätsprinzips deshalb angewendet wird, „um die umweltpolitische Kompetenz und Kontrollbefugnis der EG insgesamt in Frage zu stellen“ 31 .
1.1.8. Diskussion
Wie gesehen stützen sich die Umweltmaßnahmen der Europäischen Union auf zwei Grundpfeiler. Zum einen sind es die verbindlichen, umweltschutzrelevanten Bestimmungen im EU-Vertragswerk, zum anderen sind es die unverbindlichen Rechtsakte (z.B. Empfehlungen und Stellungnahmen) und die
Umweltaktionsprogramme. Doch scheint es nicht möglich, diesbezüglich eine klare Grenze zu ziehen, denn „viele verbindliche Umweltschutzrichtlinien wandeln in der Praxis der Umsetzung in den mitgliedstaatlichen Umweltschutz ihren Charakter in Richtung einer Sollvorschrift“ 32 . Darüber hinaus sprechen die sehr verschiedenen Umweltvorstellungen der einzelnen Mitgliedsländern und die vage gehaltene Formulierung, wann das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen kommt, gegen eine Umweltpolitik auf höchst möglichem Niveau.
Allerdings müssen die verschiedenen Umweltschutzeinstellungen der Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig zu einer Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners führen. So führen die verschiedenen Vorschläge der Mitgliedstaaten zu „einer additiven Logik, die sich darin bemerkbar macht, dass sich die aus unterschiedlichen Traditionen stammenden Regulierungsansätze und -philosophien in verschiedenen
30 Döring (1997): 37
31 Hey (1994)
32 Eckrich (1996): 252
Einzelrichtungen zusammenfügen, so dass ein eklektizistisches Gesamtwerk entsteht“ 33 .
Auch haben Mitgliedstaaten, die bereits starke Regulierungen im Umweltschutz besitzen, z.T. ein großes Interesse daran, ihr eigenes Regulationsmodell auf die europäische Ebene zu übertragen. Dies spart einerseits Anpassungskoste n an eine europäische Gesetzgebung, andererseits besteht gerade in hochregulierenden Ländern ein hohes ökonomisches Interesse an einer Angleichung der Umweltstandards, um die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Wirtschaft zu fördern. Vornehmlich hochregulative Mitgliedstaaten versuchen also „den Wirkungsbereich europäischer Politik ihren eigenen Präferenzen entsprechend zu vergrößern und ihren eigenen Stil der Regulierung auf die europäische Ebene zu übertragen“ 34 . Diesbezüglich spricht Héritier (1995) von einem regulativen Wettbewerb. Durch das Initiieren eines Vorschlag bei der Kommission übt ein Mitgliedstaat „ein Handlungsdruck auf die anderen Mitgliedstaaten aus, der diese vor die Wahl stellt, sich entweder regulativen Vorstößen [...] anzupassen, oder aber selbst die Initiative zu ergreifen, um innovative nationale Maßnahmen auf die europäische Ebene zu heben“ 35 .
Darüber hinaus hat die schrittweise Stärkung des Europäischen Parlaments und die teilweise Aufhebung des Einstimmigkeitsprinzips die umweltpolitische
Handlungsfähigkeit der EU erhöht, da dadurch der nationale Einfluss auf EU-Entscheidungsprozesse verringert wurde.
Prinzipiell ist sicher zu sagen, dass die enge Verbindung von Wirtschafts- und Umweltpolitik dafür gesorgt hat, dass eine aktive Umweltpolitik verhindert wurde. Allerdings liegt darin für die Zukunft betrachtet auch eine Chance. Denn wenn sich die allgemeine Interessenlage zugunsten umweltpolitischer Zielsetzungen verändert, könnte dadurch eine Ökologisierung der Wirtschaft erreicht werden.
33 Eichener (1996): 272
34 Héritier (1996:479). Héritier betont die strategischen Vorteile des ‚first movers’, der für „ein spezifisches
Problem das gesetzgeberische Eingreifen auf europäischer Ebene einfordert und dass es auf genau die Art und
Weise behandelt werden sollte, wie das initiierende Land es vorschlägt“ (Héritier 1996: 480). Im optimalen Fall
gelingt dem Initiator bei Annahme seiner Vorschläge ein sog. ‚homerun’.
35 Héritier (1995): 205
1.2. Bedeutung der EU für Umweltverbände
In Politikbereichen, deren Vergemeinschaftung so weit fortgeschritten ist wie in der Umweltpolitik, bietet sich eine Chancenstruktur für Beteiligung und Protesthandeln (vgl. Eder 2001). Ein Indikator dafür sind „die Etablierung von Umweltgruppen in Brüssel sowie die Kooptation dieser Gruppen in Entscheidungs-vorbereitungsprozesse“ 36 .
Diese Opportunitätsstruktur für Verbände ist in der horizontalen Struktur der EU begründet, an deren Rändern außerinstitutionelle Akteure Einfluss nehmen können. Als Beispiel sei hier der sog. Fischereikrieg der EU genannt, bei dem Spanien und Frankreich über die Fischfangmethoden (kilometerlange Schleppnetze) stritten, die von französischen Fischern eingesetzt wurden. Spanien befürchtete ökonomische Nachteile für seine Fischer, die solche Netze nicht benutzen. Dieser Streit wurde auf Ebene der EU ausgetragen, da es sich um zwei Mitgliedstaaten handelt. In diesen Interessenkonflikt schaltete sich die Umweltorganisation Greenpeace ein u nd forderte die Abschaffung von Großschleppnetzen und proklamierte ökologische Fischfangmethoden. Der Konflikt endete mit einer EU-Regulierung von Fischnetzgrößen (vgl. Eder 2001). In diesem Beispiel zeigt sich die „neue Chancenstruktur für kollektives Handeln zugunsten von Kollektivgütern [...], was in binational ausgetragenen Interessenkonflikten in dieser Form wohl nicht stattgefunden hätte“ 37 .
Dieses Beispiel soll illustrieren, dass die Ebene der EU zu einer wichtigen Bühne von Umweltgruppen geworden ist. Wie die konkrete Chancenstruktur für Einflussnahme von Umwelt-NGO’s auf die politische Entscheidungsprozesse der EU gestaltet ist, soll im weiteren Verlauf dieser Arbeitet erörtert werden.
1.3. Umweltverbände auf EU-Ebene
Die Präsenz von Umweltverbänden auf EU-Ebene geht auf die Gründung des Europäischen Umweltbüros EEB im Jahr 1974 zurück. Das EEB stellt einen Dachverband dar, der bei seiner Gründung 25, mittlerweile 130
Mitgliedsorganisationen umfasst (vgl. Eising 2001). Die Gründung dieses Netzwerkes
36 Eder (2001): 51
37 Eder (2001): 54
von europäischen Umweltverbänden wurde von der Kommission unterstützt, die sich davon Unterstützung im Bereich der Umweltpolitik versprach (vgl. Hey 1994). In der zweiten Hälfte der 80er Jahre etablierten sich drei weitere Umweltverbände, die aufgrund ihrer nationalen Mitgliedsverbände ebenfalls Dachverbandscharakter besitzen. Es handelt sich hierbei um Greenpeace, dem World Wide Fund (WWF), sowie Friends of the Earth (FoE). Diese Organisationen leisten ebenfalls eine allgemeine Interessenvertretung 38 .
Darüber hinaus existieren mittlerweile zahlreiche weitere Verbände, fachliche Netzwerke und Arbeitsgruppen, die meist einen spezialisierten Fokus haben. Von diesen Verbänden sind vier hervorzuheben, nämlich Birdlife International, Climate Network Europe, European Federation for Transport and Environment, sowie The World Conservation Union.
Zusammen mit den vier großen Dachverbänden bilden diese Verbände das informelle Kommunikationsforum „Group of Eight (G8)“ (vgl. Eising 2001). In den Brüsseler Büros dieser Organisationen sind zwischen 2 (Birdlife International, Climate Network Europe) und 11 (Europäisches Umweltbüro EEB) MitarbeiterInnen tätig (vgl. Greenwood 1997).
Die Anzahl der reinen Lobbyisten ist dementsprechend kleiner. So sind bspw. beim WWF und beim Climate Network Europe jeweils zwei MitarbeiterInnen für Lobbying zuständig, beim EEB gibt es drei LobbiystInnen (vgl. Groth 1997). Es wird geschätzt, dass es auf EU-Ebene ungefähr 10000 Lobbyisten gibt (vgl. Lahusen/Jauß 2001), von denen aber maximal 5 % dem Bereich Umwelt- und Verbraucherschutz zuzurechnen sind (vgl. Kraack/Pehle/Zimmermann-Steinhart 2001). Somit spielen Umweltverbände im Lobbying-Gefüge der EU rein personell betrachtet eine untergeordnete Rolle.
38 Durch die Etablierung dieser Umweltverbände verlor das EEB sein Repräsentationsmonopol als zentraler
Ansprechpartner der Kommission (vgl. Eising 2001). Die Schwierigkeiten der Zusammenarbeit zwischen diesen
Großverbänden sollen im weiteren Verlauf dieser Arbeit erörtert werden.
2. Begriffsdefinitionen
2.1. Nicht-Regierungsorganisationen
Unter dem Begriff Nicht-Regierungsorganisationen (NGO’s - Non-Governmental Organizations) sind private und freiwillige Zusammenschlüsse zu verstehen, diezumindest normativ gesehen- „staats- und parteiunabhängig, nicht an wirtschaftlichem Gewinn und auch nicht an den Eigeninteressen ihrer Mitglieder orientiert sowie nicht ethnisch, national, religiös oder geschlechtsspezifisch exklusiv sind“ 39 .
Hirsch (2001) konkretisiert diese Definition dahingehend, dass NGO’s eine relative organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit gegenüber Staatsapparaten und Unternehmen besitzen und über ein gewisses Maß an Professionalisierung und organisatorischer Dauerhaftigkeit verfügen.
Nicht-Regierungsorganisationen nehmen eine stellvertretende Interessenswahrnehmung in Anspruch. In der wissenschaftlichen Wahrnehmung bewegen sich Nicht-Regierungsorganisationen zwischen „dem am meisten überschätzten Akteur der neunziger Jahre“ 40 und einem Hoffnungsträger einer zivilgesellschaftlichen und demokratische n Entwicklung.
In dieser Diplomarbeit liegt der Fokus auf international tätige NGO’s bzw. auf NGO’s, die Einfluss auf die Umweltpolitik der Europäischen Union nehmen. Die Begriffe Interessenverbände und Nicht-Regierungsorganisationen werden hierbei synonym verwendet, da eine exakte Trennung nicht zweckmäßig ist. Denn auf EU-Ebene sind sowohl transnational operierende Organisationen wie Greenpeace und World Wide Fund (WWF) vertreten, als auch kleine Umweltgruppen, die im Europäischen Umweltbüro (EEB) integriert sind.
39 Hirsch (2001): 14
40 Wahl (2000): 294
2.2. Einflussnahme von Interessenverbänden
Schütt-Wetschky (1997) zufolge können Interessenverbände auf dreierlei Arten Einfluss auf das politisch-administrative System nehmen, nämlich durch Überzeugungsarbeit, durch Verhandeln oder durch Ausübung von Druck. Bei der Überzeugungsarbeit soll der Verhandlungspartner aus freien Stücken den
vorgeschlagenen Zielen zustimmen. Das Verhandeln dagegen ist von beiderseitigem Nachgeben geprägt. Bei Ausüben von Druck handelt es sich um eine Form von Erpressung, denn „durch das Versprechen von Vorteilen und/oder die Androhung von Nachteilen sucht man ein bestimmtes, allein durch Verhandeln nicht erreichbares Verhalten zu bewirken“ 41 .
In der politischen Praxis kann man grundsätzlich zwischen zwei grundlegenden Formen der Einflussnahme durch Interessenverbände unterscheiden, nämlich zwischen informellen Kontakten zu Mitgliedern des politisch-administrativen Systems und der institutionalisierten Partizipation. Die informellen persönlichen Kontakte können hierbei „viele unterschiedliche Formen annehmen, die von gelegentlichen Mittagessen zu quasi-familiären Bindungen reichen“ 42 . In diesem Zusammenhang berichtet Ingmar Streese vom Umweltverband Euronatur, dass gerade in Brüssel viele Kontakte zu Entscheidungsträgern auf informelle Weise zustande kommen, bspw. bei Empfängen. Diese Art von Politikgestaltung ist Streese zufolge auf europäischer Ebene deshalb so Erfolg versprechend, da es dort eine verhältnismäßig niedere Hemmschwelle für die Einflussnahme von Verbänden gibt (vgl. Groth 1997).
Die Einflussnahme von Interessenverbänden auf das politische System firmiert häufig unter dem Begriff „Lobbying“.
2.3. Lobbying
2.3.1. Begriffsdefinition Lobbying
Der Begriff Lobby stammt vom lateinischen Wort „labium“, das Vorhalle bzw. Wartehalle bedeutet. In diesen Räumen -so die historische Perspektive- „schaffen
41 Schütt-Wetschky (1997): 12
42 Diekmann, K. (1998): 212
Arbeit zitieren:
Diplom-Soziologe / PR-Berater (DPRG) Tilmann Wörner, 2002, Einflussmöglichkeiten von Nicht-Regierungsorganisationen auf die Umweltpolitik der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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