Inhaltsverzeichnis
1 Einführung 3
2 Aufklärung, Beratung und Auskunft. 4
3 Das Regelungsproblem im SGB I. 7
4 Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. 9
5 Rechtsfolgen - Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Detail 12
6 Zusammenfassung und Fazit 13
7 Literaturverzeichnis 16
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1 Einführung
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch stellt einen weiteren Baustein im System des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs dar, das neben diesem einige weitere Entschädigungssysteme, wie etwa den Amtshaftungsanspruch oder den öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch beinhaltet. (vgl. Benz 1998, S. 174). Dieses System galt bis zur Entwicklung des sozialrechtlichen Herstell-ungsanpruchs als einzige Möglichkeit ein Fehlverhalten im Verwaltungshandeln auf Seiten der Sozialleistungsträger zu kompensieren. Die Wirksamkeit der bis dahin bestehenden Rechtsmittel im Sozialrecht kann allerdings als stark eingeschränkt angesehen werden was am Beispiel des Amtshaftungsanspruchs als auch des öffentlich-rechtlichen Folgen-beseitungsanspruchs deutlich wird.
Der Amtshaftungsanspruch als Rechtsmittel verlangt ein nachgewiesenes Verschulden des handelnden Beamten und gewährt den nötigen Schadensersatz ausschließlich in Form von Geldleistungen. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als weiterer Baustein zielt lediglich auf die Wiederherstellung des Zustandes ab, der vor der erfolgten Pflichtverletzung bestand. Dies bedeute zum Beispiel, dass eine verspätet erfolgte Antragstellung, ausgelöst durch eine fehlerhafte Beratung des Leistungsträgers, nicht kompensiert werden kann. Um eine Einschränkung durch die Schwächen dieser öffentlich-rechtlichen Ausgleichsansprüche zu vermeiden, wurde der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingeführt, um dem Leistungsberechtigten zu helfen seine Rechte im Wege der Naturalrestituion verwirklichen zu können, d. h. wenn die entstandenen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Die häufigste Anwendung findet der Herstellungsanspruch bei unterlassener oder falscher Beratung sowie Auskunft im Rahmen der §§ 14, 15 SGB I. (vgl. Gurgel / Otto 2007, S. 9). In den genannten Fällen geschieht dies vor allem bei der Aufhebung von rechtswidrigen Verwaltungsakten. (vgl. Benz 1998, S. 170).
Somit kann die Entwicklung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf ein unzureichendes Haftungssystem im öffentlichen Recht zurückgeführt werden. (vgl. Kreßel 1994, S. 31). Einer genaueren Betrachtung möchte ich mich allerdings erst im weiteren Verlauf dieser Arbeit widmen.
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Als wichtig für die Zuordnung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erachte ich die Tatsache, dass er in seiner Gestalt als Rechtsmittel gänzlich auf Richterrecht beruht, d. h. er findet keine Anwendung wenn für den vorliegenden Sachverhalt Klauseln oder Gesetze im Rahmen des Sozialgesetzbuches bestehen. Eine Sach-verhaltskorrektur lässt sich mit Hilfe des Herstellungsanspruchs auch nur dann vornehmen, wenn diese mit dem jeweiligen Gesetzestext im Einklang steht. Dies wird begründet durch die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, festgeschrieben in Art. 20 Abs. 3 GG, welcher einer Behörde rechtswidriges Handeln untersagt. (vgl. Benz 1998, S. 173).
Im Verlauf dieser Arbeit möchte ich darstellen, warum es zu Entstehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gekommen ist. Im Rahmen dieser Fragestellung werde ich mich zunächst den §§ 13-15 SGB I widmen um die Beratungspflichten der Behörden gegenüber den Leistungsempfängern und Antragstellern darzustellen, welche die Grundlage für das Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bilden. Im Folgenden werde ich dann näher auf die Sachverhalte und Regelungsprobleme eingehen, welche schließlich konkret zur Entstehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beigetragen haben, um anschließend die Voraussetzungen mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts näher zu betrachten. Schließen möchte ich mit einer detaillierten Beleuchtung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in seiner Anwendung im öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleich und einem zusammenfassenden Fazit.
2 Aufklärung, Beratung und Auskunft
Wie Gurgel / Otto in ihrem 2007 erschienen Werk bereits darstellten, findet der sozialrechtliche Herstellungsanspruch seine Anwendung am häufigsten bei einer unterlassenen oder falschen Beratung als auch Auskunft durch den zuständigen Leistungsträger. Diese dem Leistungsempfänger und Antragsteller gegenüber obliegenden Pflichten der Leistungsträger finden wir zusammengefasst in den §§ 13-15 SGB I. Unterschieden wird zwischen drei unterschiedlichen Formen der Beratungspflicht: 1. Die Aufklärung der Bevölkerung durch die zuständigen Leistungsträger, Verbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Geregelt in § 13 SGB I.
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2. Die Beratung über alle Rechte und Pflichten durch den jeweiligen Leistungsträger. Geregelt in § 14 SGB I. 3. Die Auskunft durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen und Träger. Geregelt in § 15 SGB I.
Diese hier vollzogene Aufteilung der Beratungspflichten in Aufklärung, Beratung und Auskunft wird vom BSG jedoch nur selten verwandt. Vielmehr wird oft lediglich von der Pflicht zur Aufklärung oder Beratung gesprochen. (vgl. Funk 1994, S. 53). Die in den §§ 13-15 SGB I geregelten Beratungspflichten möchte ich im Folgenden detaillierter darstellen:
§ 13 SGB I Ö 1) Aufklärung
Hinter dem in § 13 SGB I zusammengefassten Begriff der Aufklärung verbirgt sich eine allgemeine Aufklärungspflicht der Gesamtbevölkerung, d. h. einer somit unbestimmten Menge von Personen die als solche nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Es besteht somit keine individuelle Aufklärungspflicht gegenüber einer bestimmten Person. Daher ist die Verwirklichung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Rahmen des § 13 SGB I nur möglich aufgrund einer missverständlichen oder falschen Allgemeininformation, z. B. in einem vom Leistungsträger erstellten Info-Flyer. (vgl. Funk 1994, S. 53).
§ 14 SGB I Ö 2) Beratung
Anders als im § 13 SGB I geregelt wird die Beratungspflicht im § 14 SGB I individuell auf eine bestimmte Person bezogen. Es handelt sich hier also um eine subjektive Beratungspflicht deren Anspruch sich auf natürliche und juristische Personen erstreckt.
a) Anlass der Beratung
Erster wichtiger Punkt im Bezug auf den § 14 SGB I ist die Notwendigkeit eines konkreten Beratungsanlasses bzw. eines berechtigten Interesses. Dies kann zum Beispiel das Beratungsbegehren des Antragstellers sein, welches sich aus den Umständen des Falls heraus ergibt. Dies bedeutet also, dass dieses Beratungsbedürfnis nicht nur vom Leistungsträger sondern auch vom Antragesteller selbst ausgehen kann, was die Behörde zur Beratung über die gesamten Zusammenhänge verpflichtet. Ein konkretes Beratungsbedürfnis besteht auch, wenn von Seiten des Leistungs-
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Arbeit zitieren:
Mathias Schäfer, 2007, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleich, München, GRIN Verlag GmbH
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