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1.0 Einleitung 3
2.0 Das Pflegeversicherungsgesetz 4
2.1 Historie 4
2.2 Organisation 5
2.3 Finanzierung 6
2.3.2 Beitragssatz 7
2.3.2 Beitragsfreiheit 8
2.4 Leistungen 9
2.5 Finanzielle Situation 15
3.0 Allokative Wirkung der Pflegeversicherung - Exkurs 16
4.0 Veränderungen durch die Pflegeversicherung 18
4.1 Bisherige Absicherung des Pflegerisikos - status quo ante 18
4.2 Anreizwirkungen der Pflegeversicherung 20
5.0 Fazit 20
Literaturnachweis 22
Abbildungsnachweis 22
2
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In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, wenn er die Pflegekosten nicht mehr eigenständig aufbringen kann. Als Folge steigender Lebenserwartung hat die Anzahl der pflegebedürftiger Menschen deutlich zugenommen. Parallel hat die gesellschaftliche Bereitschaft zu familiärer Pflege signifikant nachgelassen, während gleichzeitig die Kosten für eine stationäre Pflege schneller gestiegen sind als die Renten. Somit ist der Aufwand für Sozialhilfe im gleichen Zeitraum überproportional angewachsen. Um die Gemeinden und Städte - Träger der Sozialhilfe - für die Zukunft von diesen Aufgaben zu entlasten wurde 1995 die Gesetzliche Pflege Versicherung eingeführt und ein weiterer Meilenstein in der Geschichte der deutschen Sozialsicherung geschaffen.
Erklärtes Ziel dieser fünften Säule der Sozialversicherung ist neben einer Entlastung der kommunalen Sozialhilfekassen in erster Linie eine verbesserte Versorgung der Pflegebedürftigen. Diese staatliche Initiative soll demnach einen unzureichenden Schutz gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit kompensieren. Dabei sollen die Pflegebedürftigen weitgehend von der Innanspruchnahme von Sozialleistungen freigestellt und die Situation der pflegenden Angehörigen verbessert werden. Somit erklärt sich auch der Pflichtcharakter dieser Versicherung für alle pflicht- oder freiwillig versicherten Mitglieder der Gesetzlichen Kranken Versicherung (GKV).
Die vorliegende Arbeit ist eine Bestandsaufnahme der aktuellen Situation. Rückblickend wird analysiert, ob die eigentliche Zielsetzung der Pflegeversicherung, nämlich Reduzierung der Ausgaben für Sozialhilfe und eine Verbesserung der Pflegequalität tatsächlich so eingetroffen sind. Ferner soll dabei untersucht werden, ob allein der Kostenzwang zur Einführung des Gesetzes geführt hat oder ob dabei vorrangig allokative Erwägungen und
Motive leitend waren.
3
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Der folgende Abschnitt vermittelt einen ersten Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Pflegeversicherung, die Organisation derselben sowie die Beitrags- und Leistungsgestaltung. +LVWRULH
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips greift die Sozialhilfe im Pflegefall erst dann ein, wenn die finanziellen Mittel der Bedürftigen vollends ausgeschöpft sind. Sozial- aber auch fiskalpolitische Erwägungen, geprägt durch die Aufzehrung privater Einkommen und Ersparnisse durch die Pflegebedürftigkeit führten den Ruf zu einer Veränderung in diesem System. Darüber hinaus diente die Sozialhilfe schon lange nicht mehr der Überbrückung einer besonderen Notlagen sondern übernahm im Pflegefall vielmehr die Funktion einer Regelabsicherung 1 .
Begonnen hatte diese öffentliche Diskussion nach einem Gutachten des Kuratoriums Deutsche Altershilfe über stationäre Behandlung von Krankheiten im Alter im Jahre 1974. Es folgte ein erster Bericht des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zur „Pflegebedürftigkeit älterer Menschen“ im Jahre 1977 mit einer Fülle von Vorschlägen zur Absicherung des Pflegerisikos. 2 Am Ende dieser fast zwanzigjährigen Diskussion wurde am 22.04.1994 die Einführung der Gesetzlichen Pflege Versicherung (GPV) im Deutschen Bundestag beschlossen und als fünfte Säule in die Sozialversicherung eingeführt.
Ihre Einführung erfolgte in drei Stufen:
1. Stufe: Inkrafttreten der Vorschriften über die Aufbringung der Mittel für die GPV am 01.01.1995
2. Stufe: Gewährung der Leistungen bei häuslicher Pflege am 01.04.1995
3. Stufe: Gewährung der Leistungen bei stationärer Pflege am 01.07.1996
1 Sievering, O. (1996)
2 Hof, B. (2001)
4
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Als Träger der sozialen Pflegeversicherung wurde bei jeder Krankenkasse eine sogenannte Pflegekasse eingerichtet (gem. § 46 I SGB XI), die in öffentlicher Rechtsform, selbst verwaltet werden 3 . Bei den Krankenkassen bestehen paritätisch besetzte Vertreterversammlungen und Vorstände als
Selbstverwaltungsorgane. Einzige Besonderheit bilden die Ersatzkassen, wo ausschließlich Versicherte vertreten sind 4 .
Zur strukturellen Unterstützung stellen die Krankenkassen ihre räumliche, sachliche und personelle Infrastruktur zur Verfügung, da die Pflegekassen über kein eigenes Verwaltungspersonal verfügen.
Zur Deckung dieser Mehrkosten zahlen die Pflegekassen eine Verwaltungskostenpauschale an die Krankenkassen, wobei die Gesamtheit der Pflegekassen an die Gesamtheit der Krankenkassen 3,5% des Mittelwertes von Leistungs-Aufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet. Dieser
Gesamtbetrag wird nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand auf die Krankenkassen verteilt. Eine Schlüsselfunktion haben dabei die Spitzenverbänden der Krankenkassen, die nähere Einzelheiten über die Verteilung bestimmen 5 .
Diese besondere Organisationsform unter dem Dach der Krankenkassen dient in erster Linie der Vermeidung neuer kostenintensiver Bürokratien, die mit dem Aufbau einer Verwaltung unvermeidlich verbunden wären. Auf der anderen Seite entfallen für die Versicherten umfangreiche Prüfungen wie Datenerfassungen und Gesundheits-Überprüfungen. Weiterhin reduziert sich der mit der Erfassung des versicherten Personenkreises verbundene Melde-und Kontrollaufwand auf ein Minimum, was erneut zu einer Verwaltungskostenersparnis führt. Zusätzlich können die bisherigen Erfahrungen der Krankenkassen im Bereich Pflege genutzt werden.
3 Sievering, O. (1996)
4 Straub, F. (1994)
5 Sievering, O. (1996)
5
Arbeit zitieren:
Andreas Weiser, 2002, Die deutsche Pflegeversicherung - ein Überblick, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
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