Europäisches Wettbewerbsrecht am Beispiel der Fernsehrechtsproblematik der UEFA Champions League und der FIFA WM 2006

Kartellrecht im professionellen Sport


Seminararbeit, 2006

33 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Literaturverzeichnis

2. Seminararbeit

A Einleitung

B Kartellrechtliche Probleme der UEFA Champions League bezüglich der
Vermarktung der fernsehübertragungsrechte
I Problemaufriss
II Problem der Zentralvermarktung
1. Rechtsposition Fernsehübertragungsrecht
a) Rechtsposition aus dem Hausrecht, §§ 858, 1004 BGB
b) Rechtsposition aus dem Wettbewerbsrecht
aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr
bb) unlauteres Handeln
cc) Ergebnis zu b
dd) Demnach kann sich der Inhaber der Fernsehrechte gegen eigenmächtige Fernsehübertragung aus § 1 UWG schützen.
c) Rechtspos
ition aus dem Urheberrecht
d) Rechtsposition aus § 823 BGB
e) Abwehrrechte der Spieler
f) Ergebnis zu 1)
3. Rechtsträger der Fernsehrechte
a) „Veranstalter“ aus Sicht der EU-Kommission
aa) Ansicht – Verein ist Veranstalter
bb) Ansicht – UEFA ist Veranstalter
cc) Entscheid
dd) Ergebnis zu 2)
1. Verstoß durch die Zentralvermarktung (“Joint Selling“)
(ursprünglicher Modus) gegen Art. 81 EGV
b) Tatbestand des Art. 81 I EGV
aa) Unternehmen
bb) Vereinbarungen, Beschlüsse abgestimmte Verhaltensweisen
cc) Wettbewerbsbeschränkung
aaa) Sachlich relevanter Markt
bbb) Räumlich relevanter Markt
ccc) Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
dd) Ergebnis zu cc)
aa) Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
ee) Zwischenstaatlichkeitsklause
ff) Zwischenergebnis zu 3)
gg) Sportimmanenztheorie
4. Freistellung nach Art. 81 III EGV
a) Voraussetzungen
aa) Angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn
bb) Verbesserung der Erzeugung und Verteilung der Produkte
cc) Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
dd) Keine Ausschaltung des Wettbewerbs
ee) Ergebnis zu 4)
5. Gesamtergebnis:
III Verstoß durch die Zentralvermarktung (ursprünglicher Modus) gegen
Art. 82 EGV
IV Verstoß durch die Vergabe der Exklusivrechte (ursprünglicher Modus)
gegen Art 81EGV
a) Problemaufriss
aa) Unternehmen
bb) Beschluss
cc) Wettbewerbsbeschränkung
dd) Verhältnis von Vereinbarung und Wettbewerbsbeschränkung
ee) Zwischenstaatlichkeit ist gegeben
ff) Zwischenergebnis zu a
b) Freistellung nach Art. 81 III EGV
V Verstoß durch die Vergabe der Exklusivfernsehrechte durch die UEFA (ursprünglicher Modus) gegen Art. 82 EGV
1. Die UEFA ist eine Unternehmensvereinigung iSd. Art. 82 EGV
2. Marktbeherrschende Stellung
3. Missbrauch
4. Ergebnis zu V
VI Verstoß durch die Zentralvermarktung / Vergabe der Exklusivfernsehrechte
(Modus ab Saison 2003/2004) gg. Art. 81 I EGV
VII Befreiung nach Art 81 III EGV (Modus 2003)
1. Beteiligung der Verbraucher am Gewinn
2. Verbesserung der Erzeugung und Verteilung der Produkte
3. Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
4. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs
5. Ergebnis zu VII
VIII Gesamtergebnis

C Kartellrechtlicher Ausblick auf die FIFA WM 2006
I Bei ARD und ZDF sitzen Sie (nun wieder) in der ersten Reihe - Das Problem
der Exklusivvermarktung bei der FIFA WM 2006 in Deutschland?
1. Ungleichmäßige Verteilung der Senderechte
II Inhaber der Fernsehrechte bei der FIFA WM 2006
III Die Monopolstellung von Mastercard – Benachteiligung von Ausländern beim Kartenvorverkauf
1. Problemaufriss
2. Voraussetzungen
a) Unternehmen
b) Marktbeherrschende Stellung
c) Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
d) Gesamtergebnis
IV Doping als kartellrechtliches Problem
V Das Verkaufs- und Übertragungsproblem der Eintrittskarten für die Spiele der Fußball WM 2006

1. Literaturverzeichnis:

2. Lehrbücher und Publikationen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Übertragungen von Sportereignissen, speziell die Übertragung von Fußballspielen gelten beim Fernsehpublikum als die wahren Highlights des TV-Programms. Vor allem live Übertragungen, bei denen über Sieg oder Niederlage auf dem grünen Rasen entschieden wird und der Fernsehzuschauer direkt dabei sein kann ziehen Jung und Alt in ihren Bann.

Die Vermarktung von Übertragungsrechten solcher herausragenden Sportveranstaltungen hat sich zur größten Finanzierungsquelle für den Profisport in Europa entwickelt. Das garantiert den übertragenden Fernsehanbietern neben der Steigerung des Bekanntheitsgrades ein großes Interesse der Werbewirtschaft. Aus diesem Grund sind die Rundfunkanstalten bereit, bemerkenswerte Summen für die Übertragungsrechte auszugeben.

Diese Entwicklung kann dazu führen, dass die kommerziellen Interessen schwerer wiegen als die sportliche und die soziale Funktion des Sports. Durch Regeländerungen soll der Sport interessanter für den Fernsehzuschauer gemacht werden Der Sport wird auf diese Weise mehr und mehr zu einem Teil des Wirtschaftslebens[1] und fällt zunehmend unter die Anwendung des Wettbewerbsrechts.

B Kartellrechtliche Probleme der UEFA Champions League bezüglich der Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte

I Problemaufriss

Die UEFA Champions League ist der prestigeträchtigste Vereinswettbewerb der UEFA. Der Wettbewerb findet bereits seit der Saison 1955/56 statt. Damals noch als „Pokal der europäischen Meistervereine“. Teilnahmeberechtigt ist jeder Meister eines Nationalverbandes sowie Vereine, die in der Abschlusstabelle direkt hinter dem Titelträger gelandet sind.

Zur Saison 1992/93 wurde der Name in „UEFA Champions League“ geändert. Damit verbunden waren auch Änderungen bezüglich des Spielmodus. Die letzte Änderung diesbezüglich wurde 2003/2004 eingeführt. Mittlerweile ist die Champions League eine Mischung aus Gruppenspielen und Duellen im traditionellen K.o.-Format. Mit der Änderung der Bezeichnung und des Spielmodus 1992/1993 waren auch Änderungen bezüglich der Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte der UEFA Champions League verbunden. Diese Änderungen warfen zahlreiche kartellrechtliche Probleme auf.

1.) Zentralvermarktung

Ursprünglich vermarkteten die teilnehmenden Vereine der UEFA Champions ihre Fernsehrechte eigenständig. Mit Einführung der UEFA Champions League zog die UEFA, festgelegt in Annex III ihrer Statuten, die Vermarktung der Fernsehrechte an sich (Zentralvermarktung). Fraglich ist allerdings, ob dies gegen Wettbewerbsrecht verstößt, da damit der Wettbewerb zwischen den vereine ausgeschaltet wurde.

2.) Vergabe der Fernsehrechte als Exklusivrechte

Die Vergabe der Fernsehrechte erfolgte zudem in Form von Exklusivpaketen für die Dauer von 4 Jahren. Dies bedeutete, dass pro Mitgliedsland nur ein Anbieter die Rechte zur Ausstrahlung erwerben konnte. Darin ist ein kartellrechtliches Problem zu sehen, da dies den Wettbewerb der Medienunternehmer untereinander zumindest auf Dauer ausschalten könnte. Im Folgenden werden diese beiden Probleme nun erörtert. Danach werden auf kartellrechtliche Probleme der FIFA WM 2006 in Deutschland eingegangen.

II Problem der Zentralvermarktung

1. Rechtsposition Fernsehübertragungsrecht

Im Folgenden wird nun vorerst allgemein ermittelt, aus welchen Rechten eine Rechtsposition für die Vermarktung von Fernsehrechten abgeleitet werden kann. Liegt das Recht an der Vermarktung bei den Vereinen, bzw. bei den Vereinen und der UEFA, so könnte durch die Ansichziehung der Rechte durch die UEFA eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen, da die Vereine als weiterer Anbieter der Übertragungsrechte ausgeschaltet werden würden[2]. Ist die UEFA allerdings alleiniger Inhaber der Fernsehrechte dann würde einer zentralen Vermarktung nichts entgegenstehen.

a) Rechtsposition aus dem Hausrecht, §§ 858, 1004 BGB

Ein Abwehranspruch gegen fremde Nutzung der Fernsehrechte könnte sich aus dem Hausrecht ergeben. Der Inhaber des Hausrechts ist befugt, Regeln aufzustellen, wem und zu welchen Bestimmungen Zutritt in seine Räumlichkeiten gewährt wird[3]. Der Hausrechtsinhaber hat demnach erstens die Befugnis Fernsehsendern den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu verwehren, bzw. kann er nachträglich Abwehransprüche gegen Fernsehsender geltend machen, sollten diese Aufnahmen aus den Stadien veröffentlichen. Inhaber der Stadien ist der Eigentümer der Stadien. Diese Rechte stehen aber auch dem Mieter/Pächter zu[4]. Nach einer Ansicht erlangt der Mieter/Pächter als Besitzer eine eigene Rechtsposition aus § 859 (Selbsthilfe) bzw. § 862 (Rechtshilfe) BGB, aus der er sein Recht gegen Dritte durchsetzen kann[5]. Nach anderer Ansicht kann der Eigentümer als Vermieter dem Mieter das Hausrecht übertragen und dieser kann dieses Recht dann als Mieter gegen Dritte durchsetzen[6]. Eine Streitentscheidung sei dahingestellt, da es sich nur um ein dogmatisches Problem handelt. Die Rechtsfolge ist die Selbe. Auch der Mieter/Pächter kann Rechte aus dem Hausrecht geltend machen.

Der Anspruch könnte aber §5 des Rundfunkstaatsvertrages entgegenstehen. § 5 RStV dient aber nur dem Schutz der Kurzberichtübertragung, die hier auf Grund des Umfangs vernachlässigt werden kann.

Die Ausübung könnte aber mit Art. 5 I GG kollidieren, denn zum Schutzbereich des Art. 5 I GG gehört auch die Freiheit zur Beschaffung der Information. Die Fernsehvermarkter könnten sich auf dieses grundrechtlich geschützte Recht der Informationsbeschaffung berufen. Die Informationsfreiheit steht demnach der Berufsausübungsfreiheit des Veranstalters aus Art.12 I GG, sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art.13 I GG gegenüber[7]. Gegenüber Art. 13 I GG überwiegt Art. 5 I GG, da der Veranstalter zwar in seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung tangiert wird, aber nicht verletzt[8]. Bezüglich Art 12 I GG müsste der Veranstalter durch die Fernsehübertragung anderer unzumutbare Belastet werden. Dies ist gegeben, da dem Veranstalter die Möglichkeit einer gewinnbringenden Vermarktung genommen wird. Demnach steht Art. 5 GG der Ausübung des Hausrechts gegen unbefugte Fernsehaufzeichnungen nicht entgegen.

Ergebnis zu a)

Aus dem Hausrecht entsteht demnach sowohl für den Eigentümer als auch für den Mieter/Pächter der Räumlichkeit ein Recht auf die Vermarktung der Fernsehrechte.

b) Rechtsposition aus dem Wettbewerbsrecht

Zudem könnte eine Rechtsposition aus dem Wettbewerbsrecht ( § 1 UWG) abzuleiten sein. Dazu müsste der Veranstalter im geschäftlichen Verkehr in seinen Lauterbarkeitsrechten verletzt sein.

aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr

Der Veranstalter müsste im geschäftlichen Verkehr handeln. Dies ist dann der Fall, wenn das handeln einem Geschäftszweck dient. Betätigen sich Vereine oder Unternehmen geschäftlich, beispielsweise durch Sportvermarktung, Ticketverkauf oder dergleichen, dient dies einem Geschäftszweck. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist demnach gegeben. Darüber hinaus müsste das Handeln im Verkehr eine Wettbewerbshandlung gegenüber dem Veranstalter darstellen. Da der Medienunternehmer und der Veranstalter um die Gunst des Zuschauers konkurrieren, wird zwischen diesen ein konkretes Wettbewerbsverhältniss begründet[9].

bb) unlauteres Handeln

Das unerlaubte Aufnehmen und Übertragen eines Sportereignisses mit Hilfe von Fernsehübertragungstechnik bringt den eigentlichen Rechtebesitzer um dessen Einkünfte. Demnach liegt ein unlauteres Handeln iSd §1 UWG vor.

cc) Ergebnis zu b
dd) Demnach kann sich der Inhaber der Fernsehrechte gegen eigenmächtige Fernsehübertragung aus § 1 UWG schützen.
c) Rechtsposition aus dem Urheberrecht

Zudem könnte ein Abwehrrecht bezüglich der Vermarktung von Fernsehrechten aus dem Urheberrecht entstehen. Dazu müsste ein Fußballspiel als geistiges Werk i.S.d. UWG zu qualifizieren sein. Der BGH hat allerdings festgestellt, dass ein Fußballspiel nicht mit den Veranstaltungen darbietender Künstler zu vergleichen ist[10]. Ein Recht bezüglich der Vermarktung von Fernsehrechten kann demnach nicht aus dem Urheberrecht entstehen.

d) Rechtsposition aus § 823 BGB

Eine Rechtsposition könnte sich außerdem aus dem Rechtsinstitut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergeben[11]. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Personen ohne einen Gewerbebetrieb im engeren Sinne, demnach auch Sportvereine bzw. Sportverbände. Bezüglich einer eventuellen Rechtswidrigkeit einer Tatbestandsverwirk-lichung muss sich diese mit dem Unwerturteil des unlauteren Handelns aus § 1 UWG decken. Ist demnach ein Recht aus § 1 UWG zu bejahen, so gilt selbiges erst recht auch für § 823 I BGB.

Ergebnis zu d)

Demnach entsteht aus § 823 BGB eine Recht auf die Vermarktung von Fernsehrechten.

e) Abwehrrechte der Spieler

Für die Spieler könnte aus §§ 73 ff UrhG eine Rechtsposition entstehen. Voraussetzung wäre, dass das Spiel ein Werk i.S.d. UrhG ist. Dem ist nicht so[12] Des weiteren könnten die Spieler eine Rechtsposition aus § 22 S. 1 KUG zu stehen. Bei bedeutenden Fußballprofis handelt es sich um relative, wenn nicht absolute Personen der Zeitgeschichte. Daher können sie keine Aufnahmen unterbinden, indem sie sich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen[13]. Zuletzt könnte den Spielern allerdings eine Rechtsposition aus delikt zustehen. Durch das Arbeitsverhältnis mit dem Verein gehen die Fußballspieler allerdings kein wirtschaftliches Risiko für die Leistung, die sie erbringen ein[14]. Dies schließt eine sittenwidrige Schädigung durch Fernsehaufnahmen iSd. §§ 826 BGB, 1 UWG aus.

Ergebnis zu e)

Demnach besitzen Fußballspieler keine Rechtsposition, um auf die Vergabe

von Fernsehrechten Einfluss nehmen zu können.

f) Ergebnis zu 1)

Demnach bestehen Abwehrrechte für das Recht auf Vermarktung von Fernsehrechten.

2. Rechtsträger der Fernsehrechte

Fraglich ist nun allerdings, wem diese Abwehrrechte zustehen. Annex III der Statuten der UEFA sah vor, dass die UEFA als alleinige Rechteinhaber das Recht zur Vermarktung der Fernsehrechte hat. Dies sagt aber nichts darüber aus, wer originär die Abwehrrechte innehat, denn nur wer die originären Abwehrrechte innehat hat aus diesem ein originäres Recht auf Vermarktung. Demnach muss im Folgenden ermittelt werden, wer Inhaber der Fernsehrechte ist. Einheitlich anerkannt ist, dass der Veranstalter Rechtsträger der Fernsehrechte ist. Wer allerdings Veranstalter ist, ist umstritten.

a)„Veranstalter“ aus Sicht der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 15. 2. 1999 hinsichtlich der Bestimmung des Veranstalters „Vorläufige Leitlinien zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften im Bereich des Sports“ erlassen[15]. Dort heißt es in Randnummer 44: „Die Frage, wem die Rechte für Rundfunkübertragungen über Sportveranstaltungen gehören, ist von grundlegender Bedeutung für die Anwendung des Wettbewerbsrechts. Maßgeblich hierfür sind die geltenden nationalen Bestimmungen. Je nach Sportart (Mannschaftssport, Veranstaltungsserie, Einzelteilnehmer) können unterschiedliche Gesichtspunkte (z.B. der Besitz der Veranstaltungsräumlichkeiten oder das finanzielle bzw. das geschäftliche Risiko der Veranstaltungsorganisation) ausschlaggebend sein.“[16]. Veranstalter ist demnach, wer das Hausrecht innehat, bzw. wer in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist, deren Vorbereitung und Durchführung übernimmt und dabei das unternehmerische Risiko trägt[17]. Wie diese Definition allerdings auszulegen ist, ist umstritten.

aa)Ansicht – Verein ist Veranstalter

Nach einer Ansicht ist der Verein als Veranstalter zu qualifizieren. Entweder gehört diesem die Austragungsstätte, oder er hat sie zumindest gemietet und demnach hat er das Hausrecht inne. Nur dieses ermöglicht es, bestimmte Personen Eingriffe in das Recht der Fernsehübertragung zu geben bzw. davon auszuschließen[18]. Zudem steht er im direkten Kontakt zu den Zuschauern. Lässt der Verein zu, dass das Spiel auch im Fernsehen übertragen, so läuft er Gefahr, dass weniger Zuschauer ins Stadion kommen und er somit weniger Einnahmen hat[19]. Außerdem hat er die organisatorische Aufgabe vor Ort.

bb)Ansicht – UEFA ist Veranstalter

Nach anderer Auslegung ist die UEFA Veranstalter, da die Vereine nur auf Grund der von der UEFA erstellten Plattform (UEFA Champions League) die Möglichkeit erhalten gewinn-bringende Spiele in ihren Stadien abzuhalten. Dieser so genannte „modifizierte Veranstalterbegriff“ stellt insbesondere auf wertbildende Faktoren ab[20]. Dazu gehören zum einen die Verbandsorganisation, denn Spiele, die mit dem Namen der UEFA in Verbindung gebracht werden, erregen schon alleine deshalb ein wesentlich höheres öffentliches Interesse. Gerade Markennamen wie „UEFA Champions League“ seien durch den Verband erst geschaffen worden und hätten deshalb einen großen Anteil an der Wertschöpfung des Produkts[21]. Der Reiz eines Fußballspiels resultiert in der Regel aus seiner Bedeutung für den nationalen oder internationalen Wettbewerb. Dies sieht man unter anderem daran, dass Freundschaftsspiele wesentlich weniger öffentliches Interesse wecken als Spiele, bei denen sich nach Spielende die Mannschaften, sei es tabellarisch oder auf Grund des Ausscheidens aus einem Turnier, bewerten lassen.

Die UEFA wäre demnach auf Grund der Schaffung der UEFA Champions League Veranstalter.

cc)Entscheid

Im Ergebnis kann nur eine differenzierende Betrachtung, den Veranstalterbegriff richtig interpretieren. Richtig ist, dass die UEFA die internationale Plattform zur Verfügung stellt, ohne die, das Recht an den Fernsehübertragungsrechten nutzlos wäre, da die Spiele auf wenig öffentliches Interesse stoßen würden. Auch erfordert die Organisation des Wettbewerbs hohe Kosten und einen hohen Zeitaufwand seitens der UEFA. Diese Kosten aber werden beispielsweise von den einzelnen Vereinen durch Beitragszahlungen oder durch Inrechnungstellung der UEFA beglichen[22]. Zwar wurde vom BGH eine originäre Berechtigung an den Vermarktungsrechten seitens der UEFA in Erwägung gezogen[23]. Dafür müsste sich die UEFA aber am wirtschaftlichen Risiko der einzelnen Spiele beteiligen[24]. Genau dies ist aber nicht der Fall, sondern die Vereine tragen alleine das finanzielle Risiko und die komplette Organisation vor Ort. Zudem sind die Vereine Inhaber des Hausrechts[25] wonach sie im Gegensatz zur UEFA je nach Fallgestaltung Ansprüche aus § 823 I BGB, §§ 858, 1004 gegenüber Dritten geltend machen können. Auf Grund der vorgetragenen Gründe haben die Vereine das originäre Recht auf die Vermarktung der Live-Übertragung der Spiele der UEFA Champions League. Der UEFA ist aber auf Grund ihrer Unverzichtbarkeit und der Gründung für den Wettbewerb zumindest eine Mitberechtigung an den Übertragungsrechten zuzusprechen[26].

[...]


[1] s. Zitat Uli Hoeneß, S. IV.

[2] Jänich, GRUR 1998, 438.

[3] Horn, Jura 1989, 17, 18, von Westerholt, ZIP 1996, 264, 266; Winter, ZUM2003, 531, 537.

[4] Waldhauser, S. 69.

[5] Waldhauser, S. 69.

[6] OLG Frankfurt, NJW-RR 993, 788, 789.

[7] LG Hamburg, JuS 2002, 1224, 1225.

[8] Vgl. BVerfGE 97, 228, 265f.

[9] Von Westerholt, ZIP 1996, 264, 265; Stopper, S. 77.

[10] BGH, ZIP 1990, 948, 953.

[11] Jänich, GRUR 1998, 438; Waldhauser S. 153.

[12] s. oben c)

[13] BGHZ 49, S. 288 (292 f.).

[14] Von Westerholt, in: ZIP 1996, S. (264).

[15] Heermann, WRP 2001, 1140, 1146.

[16] Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorläufige Leitlinien zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften im Bereich des Sports.

[17] BKartA, SpuRt 1995, 118, 121; BGHZ 27, 264, 266; BGHZ 39, 352, 354 ff.; BGH, GRUR 1956, 515, 516; BGH, NJW 1970, 2060.

[18] Haas/Reimann, SpuRt 1999, 182, 187.

[19] WuW/E BKartA 2682, 2690; KG WuW/E OLG 5565, 5573; Stopper S. 189.

[20] Stopper, SpuRt 1999, 188, 90 ff; Mahler, SpuRt 2001, 8, 10; Bothor, SpuRt 2000, 181, 182; Hannamann, S. 188.

[21] Stopper, SpuRt 1999, 188, 191; Schellhaaß/Enderle, S. 28.

[22] § 56 der Spielordnung der UEFA

[23] BGH, NJW 1998, 756, 759.

[24] Waldhauser, S. 221.

[25] s. oben.

[26] Heermann, WRP, 2001, 1140, 1146.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Europäisches Wettbewerbsrecht am Beispiel der Fernsehrechtsproblematik der UEFA Champions League und der FIFA WM 2006
Untertitel
Kartellrecht im professionellen Sport
Hochschule
Université de Lausanne
Veranstaltung
Deutsches und europäisches Kartellrecht
Note
13
Autor
Jahr
2006
Seiten
33
Katalognummer
V77316
ISBN (eBook)
9783638827898
ISBN (Buch)
9783638831581
Dateigröße
520 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäisches, Wettbewerbsrecht, Beispiel, Fernsehrechtsproblematik, UEFA, Champions, League, FIFA, Deutsches, Kartellrecht
Arbeit zitieren
Tobias Schoener (Autor:in), 2006, Europäisches Wettbewerbsrecht am Beispiel der Fernsehrechtsproblematik der UEFA Champions League und der FIFA WM 2006 , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77316

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