Hausarbeit
zum Thema
Risikomanagement und Interne Revision
Fach: Prüfungs- und Treuhandwesen
6. Semester
Fachbereich: Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Erfurt
Name: Kathrin Walter
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ... I
Abbildungsverzeichnis ... II
Abkürzungsverzeichnis ... III
1 EINLEITUNG UND BEGRIFFSERKLÄRUNGEN ... 1
1.1 KonTraG ... 1
1.2 Risiko ... 2
1.3 Risikomanagement ... 3
1.4 Interne Revision ... 4
2 KONZEPT DES RISIKOMANAGEMENTS UND DIE ROLLE DER INTERNEN REVSION ... 5
2.1 Ziele eines Risikomanagementsystems ... 5
2.2 Bestandteile eines Risikomanagementsystems ... 5
2.2.1 Früherkennungssystem ... 6
2.2.2 Controlling ... 6
2.2.3 Internes Überwachungssystem ... 7
2.3 Prozess des Risikomanagements und die Rolle der Internen Revision ... 8
2.3.1 Risikoidentifikation ... 9
2.3.2 Risikoanalyse ... 9
2.3.3 Risikosteuerung ... 11
2.3.4 Risikoüberwachung ... 11
2.4 Organisation des Risikomanagements ... 12
3 SCHLUSSBETRACHTUNG ... 14
Literaturverzeichnis ... 16
1 Einleitung und Begriffserklärungen
1.1 KonTraG
Das Umfeld der Unternehmen ist heute dadurch gekennzeichnet, dass der Wettbewerb und die Unternehmenstätigkeit zunehmend globaler und internationaler werden. Wachsende Komplexität und weitere Dynamisierung der Märkte sind ebenso festzustellen, wie immer schlankere und dezentralere Unternehmensstrukturen. Daraus resultieren neue Herausforderungen für die Unternehmensführung. Ein Unternehmen erfolgreich zu steuern, stellt ein immer größeres Problem dar. Das zeigt sich auch in spektakulären Unternehmenskrisen und sogar Zusammenbrüchen, die in den 90-er Jahren durch die Tagespresse gingen, wie z. B. 1993 die Unternehmenskrise der Metallgesellschaft AG oder 1999 die Krise der Philipp Holzmann AG. Häufige Ursachen in diesem Zusammenhang sind Mängel im Management und Führungsfehler. Aufgrund dessen ist eine Diskussion über Unternehmensführung und Überwachung entbrannt und das Thema Risikomanagement war in aller Munde.
Der Gesetzgeber hat auf diese Corporate Governance Diskussion mit dem KonTraG 1 reagiert, das zum 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist. Besondere Bedeutung hat der neu eingeführter § 91 Abs. 2 AktG. In dem heißt es, "Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit der Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." Es wurde zwar verzichtet, im GmbH-Gesetz eine solche Regelung aufzunehmen, man geht allerdings davon aus, dass es Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtrahmen der Geschäftsführer einer GmbH wie auch anderer Gesellschaftsformen hat. Grundsätzlich ist der Vorstand einer AG nach § 93 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 AktG seit jeher verpflichtet, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.
Das gilt ebenfalls nach § 43 Abs. 1 GmbHG für die Geschäftsführung einer GmbH. Der § 289 Abs. 2 HGB wurde präzisiert, so dass bei der Berichterstattung im Lagebericht "auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen" ist, dies betrifft alle Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme der kleinen Kapitalgesellschaften. Beides ist vom Abschlussprüfer gutachtlich zu prüfen gem. § 317 Abs. 2 und Abs. 4 HGB. Über die Ergebnisse der Prüfung ist im Prüfungsbericht Stellung zu nehmen gem. § 322 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.2
1.2 Risiko
Zum Begriff Risiko finden sich in der Literatur zahlreiche, verschiedenartige Definitionen. Durch das KonTraG und den Prüfungsstandard 3403 Nr. 2 (3) des IDW wird Risiko folgendermaßen definiert: "Unter Risiko ist allgemein die Möglichkeit ungünstiger zukünftiger Entwicklungen zu verstehen." Hier handelt es sich um Risiko im engeren Sinne. Risiko wird mit Verlustgefahr gleichgesetzt. Um den Begriff des Risikos noch etwas näher zu analysieren, werden die Ausführungen von Lück herangeszogen. Er unterscheidet zwischen reinem Risiko und spekulativem Das reine Risiko stellt eine Schadengefahr dar. Hierbei wird Vermögen des Unternehmens direkt durch z.B. Feuer oder Wasser gemindert. Chancen werden in dem Risikobegriff nicht berücksichtigt.
Unter spekulativem Risiko ist Risiko aus unternehmerischem Handeln zu verstehen. Es kann eine Vermögensminderung oder eine -mehrung resultieren. Ereignisse, die eine Vermögensminderung hervorrufen können, werden als Verlustgefahr oder Risiko im engeren Sinne bezeichnet. Ereignisse, die eine Vermögensmehrung nach sich ziehen können, werden als Chance oder Risiko im weiteren Sinne charakterisiert.4
[...]
1 KonTraG, in: BGBl Teil 1 Nr. 24, S. 786 - 794
2 vgl. Hommelhoff, P./Mattheus, D.: Gesetzliche Grundlagen: Deutschland und International, in: Praxis des Risikomanagements, S.7-25 und KPMG: Integriertes Risikomanagement, S. 4
3 IDW PS 340, in: Die Wirtschaftsprüfung, 52. Jg., Heft 16, S. 658 - 662
4 vgl. Lück, W.: Managementrisiken, in: Praxis des Risikomanagements, S. 315
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Kathrin Walter, 2002, Risikomanagement und Interne Revision, Munich, GRIN Publishing GmbH
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