Rechtsstaat als Ideologie
Rekonstruktion von Auseinandersetzung um die Entnazifizierung im Ersten Deutschen Bundestag
von
Dr. Wilma Ruth Albrecht
1. Einleitung
2. Der Begriff „Rechtsstaat“
3. Die Anträge zur Beendigung der Entnazifizierung
4. Die Debatte der Anträge im Bundestag.
5. Der Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht und der Ausschuss-Bericht
6. Die Debatte um den Ausschussbericht
7. Ausblick
8. Anmerkungen
Diese GRIN-Publikation schließt an Vorarbeiten der Autorin aus den 1970er Jahren an: „Faschistische und neofaschistische Tendenzen im deutschen Liberalismus nach 1945. Eine politikwissenschaftliche Fallstudie am Beispiel der FDP in der Frühphase der Konsolidierung der Bundesrepublik Deutschland.“ (Erste Staatsexemensarbeit; Universität [WH] Mannheim, 1972, 110 p. [und Anhang]; unveröffentlicht); „Die konservative Kritik an der Entnazifizierung. Eine Übersicht über die publizistische Auseinandersetzung um die politische Säuberung vom Nationalsozialismus“; in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 23 (1978) 7, S. 861-868; „Die Entnazifizierung. Ein Literaturbericht“; in: Neue Politische Literatur, 24 (1979) 1, S. 73-85; „Demokratische Bildungsreform oder Re-education ?“ in: die horen, 26 (1981) 121, S. 39-48. Sie ist zugleich eine geringfügig gekürzte Fassung des gleichnamigen Kapitels in meinem neuen Buch Nachkriegsgeschichte/n, das hier kurz im hier im Anhang vorgestellt wird (S. 52-53).
Wilma Ruth Albrecht
1. Einleitung
„Das Rechtsstaatsprinzip fordert von modernen Demokratien im allgemeinen eine geschriebene Verfassung, in der die Staatsgewalten an das Recht gebunden sind, wie es vom Volk (Volkssouveränität) bzw. dessen Vertretern gesetzt wurde. Für das Rechtsststaatsprinzip sind damit die Gewaltenteilung und die Vorrangstellung der Verfassung sowie eine kontrollierende , unabhängige (Verfassungs-) Gerichtsbarkeit charakteristisch , ferner der Vorrang von Recht und Gesetz, die garantierte Rechtssicherheit (insbesondere der Grundsatz, daß Recht nicht rückwirkend gelten darf) und der Rechtsschutz und die Garantie rechtliches Gehörs vor unabhängigen Richtern zu bekommen“ (Martina Klein & Klaus Schubert, Das Politik- Lexikon; Bonn: J.H.W. Dietz Nachf., aktualisierte Auflage 2003³, S. 241)
Beschäftigt man sich mit der Entnazifizierung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und mit der Auseinandersetzung um ihre rechtliche Gestaltung so wird schnell deutlich, dass dem Begriff „Rechtsstaat“ eine zentrale Rolle in der Argumentation bürgerlicher, rechtskonservativer und rechtsextremistischer Parteien zukam und dass er faktisch als politischer Kampfbegriff benutzt wurde, um die Politik der Entnazifizierung zu schwächen und die Renazifizierung zu fördern. In diesem Beitrag wird das methodische und propagandistische Vorgehen am Beispiel der Auseinandersetzung um die Entnazifizierung auf Bundesebene dargestellt; analog ließe es sich auch auf Länderebene der westlichen Besatzungszonen veranschaulichen.
2 .Der Begriff Rechtsstaat
„Der Begriff Rechtsstaat“ – so Gerhard W. Wittkämper – „will die Rechtsbindung des Staates an verfassungsmäßig erlassene Gesetze und die Machtbegrenzung des Staates durch Verfassung, anderes Gesetzesrecht und die sittliche Idee der Gerechtigkeit zum Ausdruck bringen.“(1) Er verfolgt dabei mehrere Hauptzielsetzungen:
1) “Freiheitssicherung des Einzelmenschen und der Vereinigungen von Menschen gegenüber dem Staat“, 2) Rechts- gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, 3) Rechtssicherheit beim und gegenüber staatlichem Handeln und 4) Gewaltentrennung (zumeist verkürzt als „Gewaltenteilung“ bezeichnet). Das Schlagwort „Rechtsstaat“ sagt zunächst nichts über die Staatsform aus. Diese kann sowohl monarchisch, aristokratisch , diktatorisch, autokratisch, autoritär oder demokratisch sein. Erst seit Mitte des 19. Jahrhunderts wird der „Rechtsstaat“ in Deutschland in Zusammenhang mit Volkssouveränität und Demokratie gebracht. Im Nationalsozialismus wurde der mit der bürgerlichen Aufklärung verknüpfte Begriff „Rechtsstaat“ verkehrt und die Verknüpfung mit deren Ethik aufgelöst:
„Zum tiefsten Verfall [...] kam es im Nationalsozialismus mit seiner „Idee des rassischen Rechts“ (Alfred Rosenberg) und einer letztlich im Führerwillen und nationalsozialistischer Ideologie verankerten ´Rechtsordnung´, die mit dem R[echtsstaat] in einem sittlich-philosophischen Sinne nur noch die Hülle gemein hatte, nämlich das geschriebene Recht.“(2) Wird nun das Rechtsstaatsverständnis von seiner ethischen und gesellschaftlichen Grundlage abgelöst und nur noch (wie im „Politiklexikon“) im formellen (Verfassungs- und Gesetzesstaat) sowie technischen (Institutionengefüge und rechtstechnische Kunstgriffe) Sinne vorgestellt, dann kann jeder (Unrechts-) Staat, somit auch der nationalsozialistische Staat, als „Rechtsstaat“ verstanden werden. Jedes von materiellem Gehalt und egalitärem Gerechtigkeitssinn abstrahierte Rechtsstaatsverständnis wird nihilistisch und insofern auch als demagogische Waffe anwendbar. In dieser Form wurde auch das Schlagwort „Rechtsstaat“ in Deutschland nach 1945 besonders in der Auseinandersetzung um die Entnazifizierung benutzt.
3. Die Anträge zur Beendigung der Entnazifizierung
Mit der Wahl zum ersten deutschen Bundestag im August 1949 konnte sich eine rechtsbürgerliche Regierung aus Christlich-demokratischer Union (CDU), Christlich-sozialer Union (CSU), Deutscher Partei (DP) und Freier Demokratischer Partei (FDP) etablieren mit Konrad Adenauer [1876- 1967] (CDU) als Kanzler, Franz Blücher [1896-1959] (FDP), zuständig für Angelegenheiten des Marshallplans als Vizekanzler , Thomas Dehler [1897-1967] (FDP) als Justiz-minister und Gustav Heinemann [1899-1976] (CDU) als Innenminister. Sowohl die Bundesregierung als auch die Koalitionsparteien ergriffen sofort die Initiative zur Beendigung der Entnazifizierung , wobei sie von der regional orientierten Bayernpartei (BP), der Wirtschaftlichen Aufbau Vereinigung (WAV) und der politisch rechtsextremen Deutschen Reichspartei (DRP) unterstützt wurden.
Am 8. September 1949 legte die Bundestagsfraktion der DP einen „Dringlichkeits-Antrag“ vor (Drucksache 13)(3), in dem sie die Bundesregierung ersuchte, „Gesetze zum sofortigen 7 Abschluß der Entnazifizierung und einer Amnestie aller von den Folgen der bisherigen Entnazifizierung Betroffenen der Gruppe 3 und 4 oder gleichgestellter Gruppen vorzulegen“. Die WAV folgte mit einem Antrag vom 21.9.1949 (Drucksache 27) auf „Erlaß einer Generalamnestie für Mitläufer und Minderbelastete“ und Aufhebung der „Beschränkung ihrer Wählbarkeit.“(4)
Einen Tag zuvor, am 20. September 1949, gab Konrad Adenauer als deutscher Bundeskanzler in Form einer „Erklärung der Bundesregierung“ vor dem Bundestag Ziel und Strategie der offiziellen Regierungspolitik hinsichtlich der Entnazifizierung an. Ausgehend von der vermeintlichen Feststellung, dass die „Denazifizierung [...] viel Unglück und Unheil angerichtet“ habe, kündigte Adenauer an: „Es wird daher die Frage einer Amnestie von der Bundesregierung geprüft werden (Bravo!) und es wird weiter die Frage geprüft werden, auch bei den Hohen Kommissaren dahin vorstellig zu werden, daß entsprechend für von alliierten Militärgerichten verhängte Strafen Amnestie gewährt wird. (Beifall rechts und in der Mitte)“(5)
[...]
1) Wittkämper, Gerhard W.: Rechtsstaat. In: Mickel, W. (Hrsg), Handlexikon der Politikwissenschaft. Bonn 1986, S. 431-436, zit. S. 431
2) Ebenda, S. 433
3) Verhandlungen des Deutschen Bundestages für die Wahlperiode 1949. Anlagen zu den Stenographischen Berichten. Drucksachen 1. Teil. Bonn 1950
4) Ebenda
5) Erklärung der Bundesregierung. 5. Sitzung des Bundestages vom 20. September 1949. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 1. Wahlperiode. Stenographische Berichte. Bd.1, Bonn 1949, S. 27
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Dr. Wilma Ruth Albrecht, 2007, Rechtsstaat als Ideologie, Munich, GRIN Publishing GmbH
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