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Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsverzeichnis 2
Abbildungsverzeichnis 4
Tabellenverzeichnis 5
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis 6
1 Einleitung 7
2 Begriffsabgrenzungen 9
3 Hintergrund des Islamic Banking 11
3.1 Eigentum und Wohlstand 11
3.2 Zakat - Pflichtabgabe 12
3.3 Sharia - Islamische Rechtsgebung 13
4 Grundlagen des Islamic Banking 16
4.1 Definition 16
4.1.1 Schlüsselprinzipien des Islamic Banking 16
4.1.2 Geschichte und Entwicklung 19
4.1.3 Aktuelle Globale Situation 19
4.2 Ausprägungen von Islamischen Finanzinstituten 21
4.3 Aufsichts- und Dienstleistungsorgane 23
4.3.1 Sharia Board 23
4.3.2 The Islamic Financial Services Board (IFSB) 25
4.3.3 The Accounting and Auditing Organization for Islamic
Financial Institutions (AAOIFI) 26
5 Finanzinstrumente 27
5.1 Einlagengeschäft 27
5.1.1 Girokonto 27
5.1.2 Sparkonto 28
5.1.3 Anlagekonto 29
5.1.4 Zusammenfassung 29
5.2 Kreditgeschäft 30
5.2.1 Musharaka - Equity Participation 30
5.2.2 Mudaraba - Profit Sharing Agreement 32
5.2.3 Murabaha - Cost Plus Financing 34
5.2.4 Al-Salam - Islamic Forward 37
5.2.5 Istisna - Islamic Forward 40
5.2.6 Ijara - Leasing 42
3
5.2.7 Sukuk - Islamic Bond 45
5.2.8 Zusammenfassung 51
5.3 Investmentgeschäft 52
5.3.1 Sukuk - Anleihenmarkt 52
5.3.2 Aktienfonds 54
5.3.3 Dow Jones Islamic Market Index 57
5.3.4 Aktienfonds am Beispiel „DWS Noor Global Equity
Select Fund“ 59
5.3.5 Indexzertifikat am Beispiel „Islamic EquityBuilder“ 61
6 Praxisbeispiel “Islamic Bank of Britain 63
6.1 Geschichte und Entstehung 63
6.2 Produktportfolio 64
6.2.1 Privatkunden 65
6.2.2 Geschäftskunden 69
6.3 Sharia Board 71
7 Islamic Banking in Deutschland 73
7.1 Marktpotential 73
7.2 Rahmenbedingungen 75
7.3 Ausblick 78
8 Zusammenfassung und Ausblick 80
Literaturverzeichnis 84
Glossar 87
4
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1 Struktur des Musharaka - Vertrages
Abbildung 2 Struktur des Mudaraba - Vertrages
Abbildung 3 Struktur des Murabaha - Vertrages
Abbildung 4 Struktur des Al-Salam - Vertrages
Abbildung 5 Struktur des Istisna - Vertrages
Abbildung 6 Struktur des Ijara - Vertrages
Abbildung 7 Struktur einer Ijara Sukuk Securities - Transaktion
Abbildung 8 Strukur einer Ijara Sukuk Securitization - Transaktion
Abbildung 9 Kreditgeschäfte im Islamic Banking
Abbildung 10 Gliederung der islamischen Aktienfonds
Abbildung 11 Dow Jones Islamic Market Global Index 11 06 2007
Abbildung 12 Zusammensetzung des Aktienportfolios
Abbildung 13 Noor Global Equity Performancevergleich
Abbildung 14 DWS Noor Global Equity Performancevergleich
Abbildung 15 Dienstleistungen für Privatkunden der IBB
Abbildung 16 Dienstleistungen für Geschäftskunden der IBB
Abbildung 17 Zertifikat über Shariakonformität
5
Tabellenverzeichnis
Seite
Tabelle 1 Kontenarten im Einlagengeschäft 30
Tabelle 2 Häufigkeit der genutzten Finanzierungsmodelle im Jahr 2002 52
Tabelle 3 Eckdaten ausgewählter Ijara - Sukuk Anleihen 53
Tabelle 4 Eckdaten des DWS Noor Global Equity Select Fund 59
Tabelle 5 “Islamic Global EquityBuilder Performancevergleich 62
Tabelle 6 Sparkonten der Islamic Bank of Britain 66
Tabelle 7 Tilgungsplan für die Immobilienfinanzierung der IBB 68
Tabelle 8 Vergleich der muslimischen Bevölkerung Großbritannien vs
Deutschland 74
6
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
AAOIF Accounting and Auditin Organization of Islamic Financial Institutions ABS Asset Backed Securities AG Aktiengesellschaft bzw. beziehungsweise DJIMI Dow Jones Islamic Market Index F.s.m.I Friede sei mit Ihm GBP Great Britain Pound GE Geldeinheiten ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standard IBB Islamic Bank of Britain IFSB Islamic Financial Services Board IMF International Monetary Fund o.O. Ohne Ortsangabe p.a. per annum S&P Standard and Poors S. Seite SPV Special Purpose Vehicle u.a. und andere UK United Kingdom USD United States Dollar vgl. vergleiche vs. versus z.B. Zum Beispiel
7
1 Einleitung
„Islamic Banking“ ist in der westlichen Welt ein noch eher unbekanntes Gebiet. Der entscheidende Anlass, warum Islamic Banking entstanden ist, besteht in dem Zinsverbot für Muslime. Die Idee des Islamic Banking besteht in der Nutzung von Finanzinstrumenten die auch ohne Zinszahlungen auskommen. Die Zahl der Muslime wird heute weltweit auf etwa 1,3 Milliarden 1 geschätzt, und damit ist der Islam die zweitgrößte Weltreligion nach dem Christentum. Seine Anhänger sind geographisch betrachtet nahezu in allen Regionen der Welt vertreten. Das Bedürfnis nach Finanzprodukten, die im Einklang mit islamrechtlichen Grundsätzen stehen, wird als groß eingeschätzt. Gerade auch wegen dem steigenden Wohlstand der islamischen Bevölkerung, vor allem im Mittleren Osten, verstärkte sich der Wunsch nach islamkonformen Finanzinstrumenten. Um den Prozess der Überprüfung, ob ein Finanzinstrument den islamrechtlichen Grundsätzen entspricht, zu verstehen, bedarf es einer zumindest grundlegenden Kenntnis der rechtlichen Grundlagen des Islamic Banking. Jede wirtschaftliche Aktivität im Islam hat seinen rechtlichen Ursprung aus der Sharia, welche die Rechtslehre des Islam darstellt. In Kapitel 3 werden die Rechtsquellen der Sharia und der Prozess der Rechtsfindung im Islam vorgestellt. Darüber hinaus behandelt dieses Kapitel die Standpunkte des Islam zu Eigentum und Wohlstand, aus denen die Sichtweise der Muslime zu Finanzen und Geld kenntlich werden soll. Kapitel 4 behandelt das System des Islamic Banking. Zu Beginn werden vier Schlüsselprinzipien, die ihren Ursprung aus der Sharia haben, erläutert. Diese Schlüsselprinzipien sollen jedem ermöglichen, das notwendige Verständnis für das System des Islamic Banking entgegenzubringen. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels wird die Geschichte und Entwicklung des Islamic Banking betrachtet. Hierbei soll deutlich werden, dass der Gedanke eines solchen Systems schon lange zuvor bestanden hat. Die aktuelle globale Situation des Islamic Banking wird anhand vom Marktpotenzial und den Geschäftsaktivitäten der Banken in diesem Segment dargelegt. Verschiedene Ausprägungen der aktiven Finanzinstitute die islamische Finanzprodukte anbieten, sollen zeigen, dass das Islamic Banking nicht nur aus Universalbanken besteht. Zum Schluss
1 Schätzungen des CIA World Factbook Stand 2004
8
dieses Kapitels wird das „Sharia Board“, ein bankinternes Organ, das die Finanzprodukte auf ihre Konformität zur Sharia überprüft, veranschaulicht. Nach Kenntnis der islamrechtlichen Grundlagen und der
Schlüsselprinzipien des Islamic Banking werden in Kapitel 5 die bekanntesten Finanzinstrumente, untergliedert in das Einlagen-, Kredit-und Investmentgeschäft, beschrieben. Um das Verständnis für diese Finanzinstrumente zu fördern, werden hier die jeweiligen Strukturen und Abläufe in einer Abbildung dargestellt. Es werden zudem wesentliche Merkmale und Anwendungsgebiete dieser Finanzinstrumente genannt. Die Finanzinstrumente des Investmentgeschäftes werden anhand von Praxisbeispielen verdeutlicht. Kapitel 6 widmet sich dem Praxisbeispiel „Islamic Bank of Britain“, die erste europäisch islamische Bank mit Lizenz. Aufgrund der ähnlichen Voraussetzungen zu Deutschland stellt sie eine gute Möglichkeit zum Erfahrungstransfer. Neben ihrer interessanten Geschichte und Entwicklung wird hier verstärkt das Produktportfolio dargestellt. Die im vorherigen Kapitel behandelten Finanzinstrumente bekommen hierbei ihren Praxisbezug. Die Rahmenbedingungen der einzelnen Produkte werden aufgezeigt. In Kapitel 7 wird das Marktpotenzial des Islamic Banking in Deutschland eingeschätzt und Vergleiche zu Großbritannien gezogen. Eine Einschätzung der deutschen, steuerlichen und juristischen Rahmenbedingungen im Integrationsprozess einer islamischen Bank in Deutschland wird ansatzweise dargelegt. Mögliche Probleme und Lösungsansätze werden aufgezeigt. Eine
Zusammenfassung, sowie ein kurzer Ausblick auf die weitere Entwicklung des Islamic Banking schließen die Arbeit ab.
9
2 Begriffsabgrenzungen
Der Begriff „Islamic Banking“ stellt ein alternatives Geschäftsfeld dar, indem die Finanzprodukte und jegliche andere Dienstleistungen ohne Zinszahlungen auskommen. Es umfasst in erster Linie das für die Banken übliche Einlagen- und Kreditgeschäft. Aber auch das Investmentgeschäft, in der eine islamische Universalbank zumindest als Zwischenanbieterin z.B. Aktienfonds anderer Kapitalanlagegesellschaften anbietet, kann dazu gehören. Zudem gibt es noch den Bereich der islamischen Versicherungen, der aber nicht dem Islamic Banking zugeordnet und daher in dieser Arbeit bewusst nicht behandelt wird.
Die Arbeit hat ihren Fokus auf die Finanzinstrumente des Islamic Banking und seinen rechtlichen Ursprung gesetzt. An dem Praxisbeispiel „Islamic Bank of Britain“ wird zudem versucht, Parallelen zwischen Großbritannien und Deutschland zu erkennen, um so ansatzweise eine Aussage über einen möglichen deutschen Markt für islamische Finanzprodukte zu treffen. Die Untersuchung des deutschen Marktes, hinsichtlich der Praktikabilität von islamischen Finanzinstrumenten, ist nicht Schwerpunkt der Arbeit. Die dafür notwendigen Daten waren, für den Umfang dieser Arbeit, nicht ermittelbar. Um eine aussagekräftige Beurteilung zu treffen, bedarf es neben der Kenntnis der einzelnen Finanzinstrumente, zudem auch einer einschlägigen Marktforschung in Deutschland. Auch müssen
steuerrechtliche und juristische Analysen, die die mögliche Integrität einer islamischen Bank in Deutschland genauer untersuchen, durchgeführt werden. Im Verlauf der Arbeit werden aber dennoch Bezüge zwischen der Thematik und des deutschen Marktes hergestellt.
In der Literatur gibt es zahlreiche Diskussionen über das Zinsverbot. Die Arbeit akzeptiert das Zinsverbot im Islam und wird auf den Zins im volkswirtschaftlichen Sinne nicht weiter eingehen oder gar Beweise für oder gegen eine Zinswirtschaft aufstellen.
Als weiterer Punkt ist zu beachten, dass die Sharia in dieser Arbeit nur einführend behandelt wird und nur Aspekte der Sharia genannt werden die auch eine Relevanz für das Islamic Banking haben.
10
Die in dieser Arbeit dargestellten Finanzinstrumente stellen eine Auswahl aus den am häufigsten genutzten und bekanntesten Finanzinstrumenten dar.
Anzumerken ist noch, dass im Verlauf der Arbeit der Begriff „shariakonform“ aus Vereinfachungsgründen sehr oft verwendet wird. Damit ist die Beachtung der besonderen Grundsätze des islamischen Rechts, der Sharia, bei einer Handlung oder Sache gemeint.
Die Arbeit setzt voraus, dass der Islam als Religion, zumindest ansatzweise, bekannt ist. Folglich werden nur die Punkte des Islam behandelt die auch im direkten Zusammenhang mit dem Islamic Banking stehen. Eine Einführung in die grundlegende Thematik des Islam ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. Für eine tiefer gehende Analyse des Islamic Banking ist es empfehlenswert sich mit der Thematik des Islam, als Religion, näher zu beschäftigen.
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Arbeit die männliche Form, als Platzhalter, für beide Geschlechter verwendet.
11
3 Hintergrund des Islamic Banking
3.1 Eigentum und Wohlstand
Das Recht auf privates Eigentum ist im Islam gegeben. „ Dieses Recht ist jedoch nicht absolut, es hat seine Grenzen dort, wo die Rechte Gottes und die Rechte der anderen innerhalb der solidarischen Gemeinschaft bestehen“. 2 Das Wohlbefinden der Gesellschaft steht über dem Wohlbefinden des Einzelnen. Der Islam verlangt in jeder Lebenssituation den gerechten Umgang in menschlichen Beziehungen. Ein reicher Mensch hat allein wegen seines Wohlstandes keinen übergeordneten Status gegenüber den armen Menschen, vor Allah sind beide gleichwertig. Der Wohlhabende unterliegt sogar mit mehr materiellen Pflichten einer anderen Lebensprüfung, als ein armer Mensch.
Der „Hadsch“ (Pilgerfahrt nach Mekka) und die Entrichtung der „Zakat“ (Pflichtabgabe) gehören neben der „Schahada“ (Glaubensbekenntnis), dem „Salah“ (Gebet) und dem „Saum“ (Fasten im Monat „Ramadan“) zu den fünf Säulen, und damit zu den wichtigsten Pflichten im Islam. Die ersten beiden Pflichten sind aber dennoch nur den Wohlhabenden angeordnet. Mit anderen Worten: Fehlt einem Muslim das nötige Geld, entfällt für ihn die Pflicht der Pilgerfahrt und der Pflichtabgabe. Die Pflichtabgabe ist eine gesetzliche Steuer zugunsten der Armen, der karitativen, sowie der öffentlichen Einrichtungen.
Entscheidend ist nicht, ob jemand Wohlstand hat, sondern vielmehr die Frage, wie er dieses erlangt hat und wie er es in der Gegenwart nutzt. Denn sowohl der Weg zum Wohlstand, als auch dass gegenwärtige Nutzen des Wohlstandes müssen im Einklang zu den Bestimmungen des Islam stehen. „Das Eigentum wird als gerecht und legitim betrachtet, wenn es auch mit legitimen Mitteln erworben wurde“. 3
2 Vgl. Khoury: Islam-Lexikon Bd.1, Freiburg 1991, S.199
3 Vgl. Khoury: S.199
12
Zum besseren Verständnis der Eigenschaften von Eigentum und Wohlstand im Islam werden im Folgenden drei wesentliche Punkte aufgezeigt: 4
1. Allah ist der wahre, bedingungslose Eigentümer über alles.
2. Menschen, die etwas besitzen, sind tatsächlich nur die Verwalter, sie haben die Nutzungsrechte und sind die bedingten Eigentümer. Sie sind verantwortlich für die legitime Nutzung des Eigentums.
3. Eigentum ist zwischen kollektivem und privatem Eigentum zu unterscheiden.
• Kollektives Eigentum: Natürliche Ressourcen, wie Wasser und Sauerstoff
• Individuelles Eigentum: Sachgüter, wie z.B. Immobilien
Eigentum steht im Islam also nicht zur bedingungslosen, freien Verfügung, es gelten in jeder Nutzung die moralischen, sowie rechtlichen Regeln zu beachten.
3.2 Zakat - Pflichtabgabe
„Zakat“ heißt im arabischen soviel, wie Reinigung und ist eine Pflichtabgabe für wohlhabende Muslime, die einmal jährlich zu entrichten ist. Sie ist eine der fünf Säulen des Islam und hat damit einen hohen Stellenwert. Die Pflicht zur Abgabe der Zakat stammt aus der wichtigsten Quelle des Islam, aus dem heiligen Koran. Die Zakat wird häufig als Armensteuer oder Almosensteuer bezeichnet, tatsächlich ist sie mehr als nur das. Die Abgabe erfolgt durch die Wohlhabenden an die Bedürftigen selbst oder aber auch an karitative Einrichtungen oder
Wohlfahrtsorganisationen und fördert somit das solidarische Mitgefühl der Gesellschaft.
In manchen islamischen Ländern erhebt der Staat die Zakat und verwaltet und verteilt sie. Es kommt in solchen Ländern aber auch vor, dass islamische Banken mit der treuhänderischen Verwaltung dieser Steuer vom Staat beauftragt werden. Diese gründen einen Zakat - Fonds und nehmen
4 Al-Omar: Islamic Banking, London 1996, S.5
13
diese von den Pflichtigen ein und zahlen sie den nachgewiesenen Bedürftigen aus. Die Abgabe an einen solchen Fonds ist für den Pflichtigen jedoch nicht zwingend, er kann seinen Pflichtanteil auch persönlich verteilen, doch läuft er Gefahr, unter den wirklich Bedürftigen nicht unterscheiden zu können. Die Bedürftigen sind solche, die nicht mal ihre Existenz aus eigenen Mitteln sichern können, sie haben Anspruch auf Erhalt der verteilten Zakat. Aber auch aus Diskretionsgründen zugunsten der Bedürftigen haben sich Einrichtungen, die Zakat - Fonds führen als sinnvoller erwiesen.
Damit diese Pflichtabgabe für einen Muslim auch bindend ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Jeder Muslim, der Freiheit genießt, volljährig ist, geistig gesund ist und über mehr Geld verfügt als es sein existenzieller Bedarf erfordert, ist verpflichtet die Zakat zu zahlen. Sie beträgt 2,5% auf das nicht zum Lebensunterhalt benötigte Vermögen, das er mindestens seit einem Jahr besitzt. 5
3.3 Sharia - Islamische Rechtsgebung
Sharia ist ein arabisches Wort, dessen Bedeutung „der Weg, der zur Quelle führt“ ist. „Im Bereich des Rechtsdenkens versteht man unter diesem Begriff die Gesamtheit der rituellen und im weiten Sinne sozialen Gebote, die dem Koran und der Sunna entspringen“. 6 Die Sharia ist keine niedergeschriebene Gesetzesschrift, sondern die Ableitung aus den islamischen Rechtsquellen. Da das Islamic Banking von den Bestimmungen der Sharia geprägt ist, werden im Folgenden die vier wichtigsten Rechtsquellen der Sharia erläutert. Die Sharia ist ein sehr breit gefächertes Gebiet, wovon hier nur Ansätze behandelt werden.
In Kapitel 3.1 wird das Sharia Board, das die Bestimmungen der Sharia an Finanzinstrumenten praktisch anwendet und ihre islamische Konformität überprüft, dargestellt.
5 Vgl. Zaim: Türkiyenin Yirminci Yüzyili, Istanbul 2004, S.131, (sinngemäß
aus dem Türkischen übersetzt)
6 Vgl. Ramadan, Tariq: Der Islam und der Westen, Marburg 2000, S.91
14
- Der Heilige Koran
Der Koran, die heilige Schrift des Islam, enthält in 114 Abschnitten, die bis heute unveränderten Offenbarungen Gottes und stellt somit die erste und wichtigste Quelle für die Sharia dar. Er beinhaltet nicht nur Glaubenssätze, sondern auch detaillierte gesetzliche Bestimmungen, die das religiöse, ethische, soziale, wirtschaftliche und politische Leben des Einzelnen und der Gemeinschaft regeln. 7
„Für die Muslime ist der Koran, da er ja nichts anderes als das Wort Gottes darstellt, die Verkörperung uneingeschränkter gesetzgebender Gewalt und damit der Ursprung jeglicher Gesetzlichkeit und rechtlicher
Verbindlichkeit.“ 8 Im Koran steht: „Dieses Buch, daran ist kein Zweifel, ist eine Rechtleitung für die Gottesfürchtigen.“ 9
- „Sunna“ und „Hadith“
Die zweitwichtigste Quelle der Sharia ist die „Sunna“. Unter dem Begriff Sunna ist allgemein die Gesamtheit aller Äußerungen, Taten und Billigungen des Propheten Muhammad (Friede sei mit Ihm = F.s.m.I) zu verstehen. Der Koran bestätigt die Vorbildfunktion des Propheten: “Gebieten wird er ihnen, was Rechtens ist, und das Unrechte verbieten“. 10 Die Sunna wurde sowohl zu Lebzeiten, als auch nach dem Tod, des Propheten Muhammad (F.s.m.i) von seinen Zeitzeugen in schriftlicher Form aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden „Hadith“ genannt.
- „Idjma“ (Konsens)
Der Begriff „Idjma“ bedeutet in seiner Übersetzung soviel. wie Konsens. Wenn in der Entscheidungsphase über die Feststellung eines Sachverhaltes alle Rechtsgelehrten, ohne Ausnahme, für oder gegen gestimmt haben, spricht man in der islamischen Rechtslehre von Idjma.
7 Vgl. Khoury: S.388
8 Vgl. Ramadan, Said: Das islamische Recht, Marburg 1996, S.44
9 Der Koran: aus dem Arabischen original übersetzt von Max Henning,
Istanbul 2006, S.1 (2,2)
10 Der Koran: S.111 (7,157)
15
Nach der Entscheidungsfindung mittels Idjma ist diese Entscheidung anschließend für alle Muslime bindend. 11
Diese Form der Rechtsfindung kann allerdings nur dann angewandt werden, wenn eine Fragestellung weder im Koran noch in der Sunnah eindeutig geklärt ist.
Für viele Fragen des Kapitalmarktes fanden die Rechtsgelehrten keine eindeutigen Regelungen in den Hauptquellen der Sharia (Koran und Sunna) und entwickelten nach und nach das Islamic Banking durch Anwendung der Idjma. 12
- Qiyas (Analogie)
Die in der Rangfolge vierte Rechtsquelle der Sharia ist Qiyas und bedeutet, dass Entscheidungen über aktuelle Fragestellungen aus ähnlichen, gelösten Fragestellungen aus der Vergangenheit abgeleitet werden. Die Ähnlichkeit des früheren Problems zum aktuellen Problem muss zumindest in seiner Begründung gerechtfertigt werden. Ein Beispiel hierzu wäre das Verbot des Weinverzehrs im Koran. Der Koran begründet das Verbot mit der berauschenden Wirkung des Weins. In Analogie damit verbietet das Islamische Recht jegliche Art von Alkohol, weil es die gleiche Wirkung hat. 13
11 Vgl. Khoury: S.637
12 Vgl. Lewis: Islamic Banking, Cheltenham UK 2001, S.22
(sinngemäß übersetzt aus dem Englischen)
13 Vgl. Khoury: S.638
16
4 Grundlagen des Islamic Banking
4.1 Definition
Der Begriff Islamic Banking bedeutet, dass Bankgeschäfte konform mit den Bestimmungen des islamischen Rechts sind. Dabei darf das Islamic Banking nicht nur als Alternative in islamischen Ländern betrachtet werden. Überall, wo Muslime leben, besteht grundsätzlich das Bedürfnis nach alternativen shariakonformen Finanzprodukten.
4.1.1 Schlüsselprinzipien des Islamic Banking
Das islamische Zinsverbot ist die Grundlage für die Entstehung des Islamic Banking. Es beinhaltet nur Finanzprodukte, welche ohne Zinszahlungen angeboten werden können. Eine islamische Bank erwirtschaftet ihre Gewinne auf der Basis von Gewinnbeteiligungen. Geschäftsaktivitäten, in denen sie von Zinsspannen Erträge erwirtschaften könnte, sind strikt untersagt. Ihr operatives Geschäft besteht daher im Wesentlichen aus dem Handelsgeschäft, dem Leasing und der Beteiligungsfinanzierung. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder gibt es zahlreiche alternative Finanzinstrumente (Vgl. Kapitel 3.4). Teilweise sind das bekannte Instrumente, die auch konventionelle Banken nutzen. Diese werden durch Anpassungen an die islamischen Rechtsnormen dem islamischen Kundenkreis angeboten.
Im Folgenden werden die Schlüsselprinzipien des Islamic Banking in fünf Punkten betrachtet.
a. Das Zinsverbot („Riba“ - Verbot)
„Riba“ ist das arabische Wort, das die Bedeutung von Wucher und Zins hat. Obwohl es teilweise noch Diskussionen über das Zinsverbot im Islam gibt, sind sich sowohl islamische Rechtsgelehrte als auch islamische Ökonomen mit herrschender Meinung darüber einig, dass das Verbot gilt und für
17
jegliche Art von Zinsgeschäften Bedeutung hat. 14 Es ist demnach untersagt, Zinsen einzunehmen oder zu bezahlen.
Das Zinsverbot beschränkt sich nicht nur auf Geld, es gilt übergreifend für alle Vermögensgegenstände bzw. Waren und Güter, bei deren Rückgabe oder Rückzahlung ein Aufschlag verlangt wird. 15 Zum Beispiel: A borgt B fünf Kilogramm Gold und verlangt nach einem Jahr die Rückgabe von sechs Kilogramm Gold. Der Aufschlag von einem Kilogramm gilt hierbei als der verbotene Zins.
b. Das Glücksspiel- und Spekulationsverbot („Gharar“ - Verbot) „Gharar“ ist im engeren Sinne als Glücksspiel zu übersetzen. Im weiteren Sinne ist es die Absicht der Gewinnerzielung mit einem sehr hohen Risikoanteil. Als Schutzmaßnahme für den einzelnen untersagt der Islam jede Art von Glücksspielen und die Aufnahme von hohen Spekulationsrisiken. 16
Übertragen in die Finanzwelt verbietet dieser Grundsatz, aufgrund des hohen Spekulationsrisikos, auch jegliche Art von Optionsgeschäften. Verstärkt wird das Verbot von Optionsgeschäften auch damit, dass nichts verkauft werden kann, das man nicht besitzt.
c. Investition nur in Unternehmen, deren Aktivitäten „Halal“ sind Beabsichtigt der Muslim sich an einem Unternehmen zu beteiligen, so muss er auch darauf achten, womit dieses Unternehmen seinen Gewinn erwirtschaftet. Er darf sich nicht an Unternehmen beteiligen, die Güter oder Dienstleistungen produzieren, die nach dem Islam als „Haram“ gelten. Unerlaubtes wird im Islam als Haram und Erlaubtes als „Halal“ bezeichnet. Demnach scheiden Unternehmen folgender Branchen für Muslime als Zielunternehmen aus: 17
14 Vgl. Nienhaus: Islam und moderne Wirtschaft, Graz 1982, S.208
15 Vgl. Uslu: Islam´da Faiz Yasagi, Istanbul 2005, S38
(sinngemäß übersetzt aus dem Türkischen)
16 Vgl. Lewis: S.31
17 Vgl. Altundag u.a.: Hanbuch Islamic Banking, Zürich 2005, S.30
18
- Banken und Versicherungen, welche Zinsgeschäfte betreiben
- Die gesamte Wertschöpfungskette der Alkoholproduktion
- Die Tabakindustrie
- Die Branche der Glücksspiele
- Die gesamte Wertschöpfungskette der Schweinefleischproduktion
- Nachtclubs, Gaststätten, Restaurants, die Schweinefleisch oder Alkohol verkaufen
- Die gesamte Wertschöpfungskette der Prostitution und der Pornographie
Um shariakonforme Unternehmen in einem Index zu repräsentieren, startete am 31.12.2005 der „Dow Jones Islamic Market Index“ (DJIMI). Alle Aktiengesellschaften, die in diesem Index gelistet sind, erfüllen die obigen Voraussetzungen und dürfen zudem nicht übermäßig verschuldet sein und keine überhöhten liquiden Mittel in Zinskonten angelegt haben. 18 Unabhängig davon muss der vom beteiligten Unternehmen erwirtschaftete, noch so geringe, Zinsanteil nach Gewinnausschüttung berechnet und einer wohltätigen Organisation gespendet werden. Der DJIMI und die genauen Bedingungen werden in Kapitel 4 näher betrachtet.
d. Geld ist nicht fähig, Geld zu produzieren
Geld wird im Islam nicht als Gebrauchsgut gesehen, sondern hat vielmehr die Funktion des Tauschmittels und des Wertmessers. Es ist untersagt, durch Übergabe von Geld, zusätzliches Geld für seine Nutzung zu verlangen. Erträge können nur aus Realinvestitionen erwirtschaftet werden. Geld hat erst dann einen Nutzen, wenn es gegen Güter, wie Lebensmittel, Haus oder Fahrzeug, getauscht wird. Geld hat sowohl heute als auch morgen die gleiche Wertgröße. Erst durch die Investition in Güter und Unternehmen entsteht ein Nutzen über einen Zeitraum. 19
18 Vgl. www.djindexes.com/jsp/imiMethod.jsp
(sinngemäß übersetzt aus dem Englischen)
19 Vgl. Gassner: Panel: Islamisches Bankgeschäft, 2005
http://www.islamicfinance.de/gair2005.pdf
Quote paper:
Diplom Kaufmann (FH) Ismail Karadöl, 2007, Islamic Banking - Alternatives Bankensystem, Munich, GRIN Publishing GmbH
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