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INHALTSVERZEICHNIS
I EINLEITUNG 3
II DAS NEUE TESTAMENT 4
III DIE NACHAPOSTOLISCHE ZEIT UND DAS 2 JH 6
IV DIE ENTWICKLUNG IN DER WESTKIRCHE IM 3 JH 7
V DIE ENTWICKLUNG IN DER OSTKIRCHE IM 3 JH 9
VI AUSBLICK 11
VII SCHLUßÜBERLEGUNGEN 13
VIII LITERATURVERZEICHNIS 15
VIII 1 QUELLEN 15
VIII 2 ZITIERTE SEKUNDÄRLITERATUR 16
VIII 3 WEITERFÜHRENDE SEKUNDÄRLITERATUR 17
3
I. Einleitung
Als eine spezielle Form des Fluches entwickelte sich im Christentum der Bann oder die Exkommunikation. Es handelt sich dabei um Sanktionsmaßnahmen, welche die sittliche und rechtliche Ordnung der Gemeinde gewährleisten sollen und den teilweisen oder gänzlichen Ausschluß des normwidrig Handelnden von der Teilnahme am Leben der Kirche zur Folge haben. „Die theologische Leitidee der Exkommunikation ist darin gelegen, daß schwere Sünde von Gott trennt und daß dies adäquaten Ausdruck in dem äußeren und sichtbaren Verhältnis zur Kirche erfährt.“ 1 Von den ersten Jahrhunderten an erlebte die Christenheit die
Wirklichkeit der Sünde und die Kirche war gezwungen, - trotz der in der Taufe empfangenen Sündenvergebung - für die nach der Taufe begangenen Sünden die Möglichkeit der Buße, einer paenitentia secunda 2 , zu eröffnen. Um dem Anspruch der Heiligkeit des Gottesvolkes
gerecht zu werden, mußte der schwere Missetäter bei der öffentlichen Kirchenbuße der Gemeinschaft entrückt werden und konnte erst nach Abbüßung seiner Schuld in diese zurückkehren. So gesehen war die Exkommunikation also „ein Rechtsakt mit dem Erziehungszweck der Besserung“ 3 und damit eng verbunden mit der Entwicklung des
Bußwesens.
Wie aber sah so ein Bußverfahren aus? Auf welche Sünden wurde es angewandt und welche Bußwerke hatte der reuige Sünder zu vollbringen? Ziel dieser Arbeit ist es, anhand von exemplarischen Quellen die Entwicklung und Ausgestaltung des kirchlichen Bußverfahrens im Frühen Christentum zu skizzieren. Gerade für die Zeit vom 1. bis hinein ins 4. Jh. n. Chr. - also inmitten der ‘Adoleszenz-Phase’ der Ekklesia - wird jedoch deutlich, daß es sich bei dem Thema Buße „um ein eminent theologisches und zugleich praktisches Problem“ 4 handelt. Es
spielte nicht nur die Auseinandersetzung mit praktischen Fragen der Gemeindezucht eine Rolle, die Alte Kirche mußte auch den historischen Gegebenheiten Rechnung tragen (Christenverfolgungen, Schismata, Aufstieg zur Reichskirche etc.). Weitere Probleme ergaben sich aus generellen, theologischen Anschauungen zur Sünde und zur Vergebung von Sünden 5 .
In diesem Zusammenhang stritten immer wieder rigoristische und mildere Parteien über die ‘orthopraxe’ Bußdisziplin. „Wie unter Menschen das gegenseitige Vergeben nie eine Selbstverständlichkeit ist, so bestand auch in der alten Christenheit keine Gewißheit und 1 G. May, TRE 5 (1980), s.v. Bann IV, S.170.
2 Die „zweite Buße“ (nach der Taufe); der Begriff taucht erstmals bei Tertullian, De paen. 7, 10; 9, 1 auf. 3 M. Ohst, RGG 4 1 (1998),s.v. Bann, Sp.1088.
4 Brox, Kirchengeschichte, S.124; ähnlich auch P. Meinhold, RGG 3 1 (1957), s.v. Bußwesen II, Sp.1544; besieht man sich die entsprechende wissenschaftliche Literatur, wird schnell klar, daß auch heute noch bei der Bearbeitung dieses Themas ganz unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden.
4 Einhelligkeit darüber, ob und wie ein getaufter Christ nach schwerer Verfehlung noch Gottes Verzeihung finden könne.“ 6 In der Folge bietet sich dem heutigen Betrachter der alten
Kirchenbuße ein äußerst uneinheitliches und schwer zu überschauendes Bild. Aus diesem Grund wird die vorliegende Arbeit sich auf die Darstellung des Bußverfahrens beschränken, ohne die theologischen Problemstellungen eingehender zu erörtern. 7 Vielleicht
kann sie aber - mit Blick auf die Formalisierung und Institutionalisierung des Bußwesens - zum Verständnis von Exkommunikation 8 im Frühen Christentum beitragen.
Im folgenden sollen die wichtigsten Quellen chronologisch befragt werden, was sie zur Paenitentia secunda erkennen lassen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und exhaustive Behandlung kann nicht erhoben werden.
II. Das Neue Testament
Zwei wesentliche Aspekte des Urchristentums bedingten von Anfang an die Entwicklung der Kirchenbuße. Dies war zum einen die Pflicht zur Heiligkeit und zum anderen die Möglichkeit der Vergebung. Daß darin aber auch ein Widerspruch lag, bringt 1 Joh zum Ausdruck, wenn er gleichzeitig Sündlosigkeit und Sündenbekenntnis fordert.
Im Hinblick auf den praktischen Umgang mit dem schweren Sünder in den urchristlichen Gemeinden wird traditionell 9 an Mt 16, 19 und 18, 18 angeknüpft. Die Stellen sprechen vom „Binden“ und „Lösen“ der Sünden 10 und übertragen der Gemeinde mit der „Schlüsselgewalt“
gleichzeitig die richterliche Gewalt über den Sünder. Mit Mt 18, 15-17 begegnet uns eine konkrete Regelung in Form eines dreistufigen Disziplinarverfahrens: „Wenn dein Bruder sündigt“, ist er zuerst unter vier Augen zurechtzuweisen, dann unter Hinzuziehung von ein oder zwei Zeugen und schließlich vor der versammelten Gemeinde. Erst, wenn diese drei ‘Instanzen’ durchlaufen sind und der Sünder immer noch nicht zur Umkehr bereit ist, „sei er dir wie ein Heide und Zöllner“ 11 , d.h. aus der Gemeinschaft ausgestoßen. Diese Form der Exkommunikation war total, jedoch nicht unwiderruflich 12 , wie das „Lösen“ (Vergeben) in 5 Stichwort Vergebungsvollmacht; aufschlußreich beleuchtet unter dem Blickwinkel der Entwicklung klerikaler Ämter bei Campenhausen, Amt, S.234-261.
6 Karpp, Buße, S.122.
7 Reichhaltiges Material bieten allerdings die im Literaturverzeichnis angeführten Titel.
8 Zur Begrifflichen Problematik siehe Vorgrimler, Buße, S.30ff.
9 Von den Kirchenvätern; vgl. Tertullian, De pud. 21, 9.
10 Vgl. Joh 20, 23: „Denen ihr die Sünden nachlaßt, denen sind sie nachgelassen, denen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten“; richtig weist Vorgrimler (Buße, S.18) darauf hin, daß diese Vollmacht zur Vergebung der Sünden weder auf die Taufe, noch auf die Vergebung nach der Taufe, noch auf bestimmte Sünden oder auf eine einmalige Vergebung beschränkt ist.
11 Vorgrimler (Buße, S.10), Doskocil (Bann, S.197) und Kohlmeyer (Charisma, S.4) verweisen darauf, daß es sich hier um alttestamentlich-jüdisches Erbe handelt.
12 Anders Schwartz, Bußstufen, S.274
5
Vers 18 zeigt. 13 Das Verfahren macht deutlich, daß es die Besserung und Umkehr des
‘Bruders’ zum Ziel hatte und der Ausschluß erst als ultima ratio erfolgte. Instanz ist die
gesamte Gemeinde; Amtsträger werden nicht hervorgehoben.
Die eigentlichen Probleme der Buße treten uns bei Paulus entgegen. Einerseits hält er die
Gemeinde zur Bewahrung ihrer Reinheit an und fordert sie 1 Kor 5, 1-5 auf, einen
Unzuchtsünder aus der Gemeinschaft auszustoßen und ihn „dem Satan zu übergeben zum
Verderben des Fleisches“. Diese Exkommunikation scheint endgültig zu sein. 14 Eine
‘partielle’ Exkommunikation findet sich 1 Kor 5, 11 und meint den Ausschluß der Sünder
speziell von der Eucharistie 15 . Andererseits aber mahnt Paulus 2 Kor 2, 5-11 eindringlich zur
Wiederaufnahme eines Sünders unter Voraussetzung seiner Buße. Demnach muß es also
leichtere Vergehen geben, bei denen eine Wiederaufnahme möglich ist 16 und schwere, bei
denen das nicht der Fall ist. Außer einer vagen Andeutung über „Sünden, die zum Tod
führen“ (1 Joh 5, 16) läßt sich jedoch keine systematische Unterscheidung der Sünden
ausfindig machen. 17
Folgenschwer für die weitere Entwicklung der Bußpraxis war eine Aussage des
Hebräerbriefes (6, 4-6), die eine Wiederholung der Buße, also eine ‘zweite Buße’ nach der
Taufe ausschloß. 18
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß im Neuen Testament verschiedene Ansätze für die
Bußzucht und Exkommunikation zu erkennen sind. Neben dem gestuften Verfahren der
(öffentlichen) Zurechtweisungen, das mit Ausschluß endet, sofern der Frevler uneinsichtig
bleibt, lassen sich verschiedene Grade von Exkommunikation erkennen. Zu betonen ist, daß
die Trennung von der Eucharistie schon in den frühchristlichen Gemeinden als Kernstück des
Ausschlusses erscheint. Feste Kriterien dafür, welche Sünden mit Ausschluß bestraft wurden
bzw. welche Sünden als unvergebbar angesehen wurden, lassen sich hingegen nicht leicht
ausfindig machen.
13 Vorgrimler (Buße, S.17) vergleicht dieses „Binden“ und „Lösen“ mit dem Verhängen und Aufheben eines Banns. Doskocil (Bann, S.197) spricht vorsichtiger von einer „starken Beschränkung [des Sünders] im persönlichen Verkehr“. Auch Kohlmeyer (Charisma, S.4) differenziert m.E. unnötig zwischen Bann und Ausstoßung und meint, im Fall von Mt 18, 15ff. liege eine „Absonderung“ vor.
14 Vgl. C.-H. Hunzinger, TRE 5 (1980), s.v. Bann II, S.165f; die Rettung des Frevlers wird der Gnade Gottes anheim gestellt; Karpp (Buße, S.124) sieht in dem Verfahren 1 Kor 5 „eine Sonderform urchristlicher Bußzucht“; wieder Kohlmeyer (Charisma, S.9): „hier wird nicht gebannt, sondern ausgestoßen.“ Die Übergabe an den Satan ist für ihn „nur denkbar in Form einer Verfluchung“; vgl. Doskocil, Bann, S.194f. und Vorgrimler (Buße, S.23ff), der sich veranlaßt fühlt, zwischen einfachem Ausschluß und Ausschluß unter Verfluchung zu unterscheiden.
15 Vgl. 1 Kor 11, 27-32 wo jedoch automatisch göttliche Sanktion wirkt, falls ein Sünder trotz seiner (verheimlichten) Verfehlungen am Abendmahl teilnimmt. Diese Stelle unterstreicht allerdings das Prinzip einer solchen ‘partiellen’ Exkommunikation.
16 Vgl. 2 Thess 3, 14f. wo indirekt auf eine Möglichkeit der Wiederaufnahme zu schließen ist: Die Brüder sollen gemieden, somit zurechtgewiesen, nicht aber wie Feinde behandelt werden.
17 Für die Praxis dürfte diese unkonkrete Unterscheidung wohl kaum hilfreich gewesen sein, wie Brox (Kirchengeschichte, S.125) meint.
18 Vgl. Schwartz, Bußstufen, S.274; anders jedoch P.Meinhold, RGG 3 1 (1957), s.v. Bußwesen II, Sp.1545.
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Mathias Pfeiffer, 2003, Paenitentia secunda, München, GRIN Verlag GmbH
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