Inhaltsverzeichnis
1. Bürgerliches Recht 4
1.1. Grundlagen des Zivilrechts Bürgerliches Recht 4
1.2. Systematik des BGB 4
1.3. Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts Privatautonomie 5
2. Arbeitsrecht 6
2.1 Grundlagen des Arbeitsrechts 6
2.2 Der Arbeitsvertrag 7
2.3 Pflichten des Arbeitnehmers am Beispiel des Reisebüromitarbeiters 8
3. Handelsrecht und Handelsgesetzbuch 11
3.1 Grundbegriffe aus dem Handelsrecht 11
3.1.1 Kaufmann 11
3.1.2 Handelsvertreter 12
3.1.3 Handelsmakler 14
4. Gesellschaftsrecht 16
4.1 Grundbegriffe aus dem Gesellschaftsrecht 16
4.1.1 Personengesellschaft 17
4.1.2 Kapitalgesellschaft 18
4.1.3 Beispiel einer GmbH als Kapitalgesellschaft 18
5. Reisevertragsrecht 21
5.1 Grundlagen des Reisevertragsrechts 21
5.2 Vertragsparteien 21
5.3 Der Reisevertrag 22
5.3.1 Zustandekommen des Reisevertrags 23
5.3.2. Rolle des Reisemittlers 25
6. Ergänzung 28
6.1 Verordnung über die Informationspflichten des Reiseveranstalters (InfVO) 28
6.2 AGB ARB 29
6.3 Klausel 33
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1. Bürgerliches Recht
Das bürgerliche Recht, oft synonym mit dem Privatrecht verwandt, ist exakter neben dem Sonderprivatrecht ein Teil des Privatrechts und gilt als allgemeines Privatrecht. Das bürgerliche Recht regelt die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Menschen zueinander in Form von für alle Staatsbürger geltenden privatrechtlichen Regelungen; im Gegensatz zum öffentlichen Recht ist das bürgerliche Recht von der Gleichordnung der einzelnen Menschen zueinander bestimmt. Hauptgesetz des allgemeinen Privatrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); privatrechtliche Regelungen finden sich aber auch in anderen Gesetzen außerhalb des BGB, z.B. die Regelungen des Handelsrechts im Handelsgesetzbuch (HGB o Sonderprivatrecht) oder die Regelungen zum Verbraucherschutz im Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) oder im Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) – bei diesen Gesetzen handelt es sich um sog. ‚Nebengesetze’.
Das Hauptgesetz des bürgerlichen Rechts ist in 5 Teile gegliedert:
1.Teil: Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB Der Allgemeine Teil des BGB enthält Bestimmungen, die für alle Gebiete des bürgerlichen Rechts von Bedeutung sind (sog. ‚Ausklammerungsprinzip’) [Normen über Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte]
2. Teil: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241-853 BGB Dieser Teil regelt das für das Geschäftsleben wichtigste Gebiet des Privatrechts; es hat einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält die Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten. Im besonderen Teil finden sich Vorschriften über die einzelnen Schuldverhältnisse sowie die Vorschriften über die gesetzlichen Schuldverhältnisse (Deliktsrecht und Bereicherungsrecht). Somit geht es hier um den Güteraustausch (Kauf, Tausch, Schenkung) als Grundlage meist von Verträgen, die eine Gegenstandsveräußerung in Form von der Gebrauchsüberlassung (Miete, Pacht, Kauf oder Leihe) der die entgeltliche Leistungserbringung (Dienstvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag etc.) zum Gegenstand haben.
3. Teil: Sachenrecht, §§ 854-1296 BGB
4. Teil: Familienrecht, §§ 1297-1921
5. Teil: Erbrecht, §§ 1922-2385
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Relevant und geltend für das Reiserecht sind somit das 1. und das 2. Buch des BGB, wobei das Reisevertragsrecht in den §§ 651a-651l explizit genannt und geregelt ist, wobei auch hier natürlich als Basis des 2. Buchs der Allgemeine, für alle Gebiete geltende Teil des BGB seine Anwendung findet. Komplettiert werden diese für das Reisevertragsrecht geltenden Bestimmungen durch die Verordnung über die Informationspflichten des Reiseveranstalters [InfVo] und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGBG].
Das Reisevertragsrecht ist damit als Sonderfall des Werkvertragsrechts oder als eigener Vertragstyp anzusehen und zu behandeln.
Das Reiserecht ist somit Bestandteil des Privatrechts [allgemeines + Sonderprivatrecht].
Das BGB weist eine liberalistische, individualistische Grundhaltung auf. Die Regelungen basieren auf dem Grundgedanken, dass dem einzelnen die Freiheit eingeräumt wird, die Regelungen seiner Lebensverhältnisse selbst zu treffen; man spricht hier vom ‚Grundsatz der Privatautonomie’.
Die Privatautonomie ist somit die Befugnis des einzelnen, seine Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten und eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen; danach ist der einzelne befugt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben, sofern diese praktische freistehende Gestaltung nicht gegen gesetzliche Verbote oder Vorschriften verstößt [beachte: § 134 BGB;
§ 138 BGB o Verbote, Wucher, gute Sitten].
Das Prinzip der Privatautonomie wird durch die Vertragsfreiheit, die Testierfreiheit und die Eigentumsfreiheit gekennzeichnet, wobei die Vertragsfreiheit die Haupterscheinungsform der Privatautonomie in der Praxis ist und von besonderer Relevanz für das Reisevertragsrecht als dessen Basis.
Die Vertragsfreiheit beinhaltet, dass jeder einzelne grundsätzlich berechtigt ist, sowohl seinen Vertragspartner frei zu wählen (sogenannte ‚Abschlussfreiheit’) als auch den Inhalt seiner Verträge frei zu bestimmen (sogenannte ‚Gestaltungsfreiheit’) [§§ 241, 305 BGB]. Die gesetzlich geregelten Schuldverhältnisse stellen somit keine abschließenden Regelungen dar, sondern lediglich eine Kodifizierung allgemein anerkannter und üblicher Vertragstypen, wobei die einzelnen, im Gesetz vorhandenen Regelungen grundsätzlich durch die Vertragsparteien abgeändert werden können, solange hierbei innerhalb der geltenden
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gesetzlichen Vorschriften gehandelt wird. Es handelt sich hier somit grundsätzlich um ‚dispositives Recht’.
2. Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt als Sonderprivatrecht [neben dem allgemeinen Privatrecht, Entsprechungscharakter bürgerliches Recht; vgl. 1.] die Rechtsverhältnisse der am Arbeitsverhältnis unmittelbar beteiligten Personen, insbesondere der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht betrifft immer nur die unselbständige Arbeit. Das Arbeitsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz im Sinne eines ‚Arbeitsgesetzbuches’ niedergelegt, sondern es finden sich die gesetzlichen Regelungen, soweit sie bestehen, in einer Vielzahl von Einzelgesetzen; die überwiegende Zahl einzelgesetzlicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen gehören dem zivilen (bürgerlichen) Recht an – dies gilt ganz besonders für die Regeln, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmen, das Prinzip der Rechtsbeziehung rechtlich gleichgestellter natürlicher und juristischer Personen ist hierfür prägend. Eine Reihe von Bestimmungen im Arbeitsrecht zählen allerdings auch zum öffentlichen Recht; dies sind insbesondere gesetzliche Bestimmungen, die dem Arbeitgeber besondere Pflichten auferlegen, deren Einhaltung von staatlichen Behörden [z.B. Gewerbeaufsichtsämtern] überwacht wird; in aller Regel handelt es sich hierbei um Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer [derartige Regelungen wie Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitordnung etc. werden als ‚Arbeitnehmerschutzrechte’ bezeichnet]. Zur Vielzahl das Arbeitsrecht regelnden Einzelgesetze kommt, dass einige Rechtssätze zwar nicht niedergeschrieben, aber geltendes ‚ungeschriebenes Gesetz’ sind; hinzu treten auch noch die Bestimmungen, die durch Kollektivverträge [Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen] oder durch Einzelabmachungen im Wege der Vertragsfreiheit zwischen Arbeitnehmer und –geber vereinbart sind. Darüber hinaus beeinflussen die Entwicklung des Arbeitsrechts Auslegungen bestehender Rechtssätze durch die Arbeitsgerichte und Rechtslehre. Es gilt: Gesetzesrecht geht grundsätzlich dem Vertragsrecht vor, es sei denn, das Gesetz lässt eine andere vertragliche Regelung ausdrücklich zu; hierbei darf der Arbeitnehmer aber vertraglich nur besser, nicht schlechter als gesetzlich vorgesehen gestellt sein. Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind somit unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch, das Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz,
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Entgeltfortzahlungsgesetz, Nachweisgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sprecher- auschussgesetz etc. Unterschieden wird ferner zwischen dem kollektiven Arbeitsrecht, das sich in die zwei Ebenen des Tarifvertragsrechts, auf dessen Ebene sich Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber begegnen, und des Betriebsverfassungsrechts, wo sich Arbeitgeber und Belegschaft im einzelnen Betrieb treffen und dem Individual-Arbeitsrecht.
Reisebüro und Reisebüromitarbeiter stehen sich in dieser Reihenfolge als Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem individuellen Arbeitsverhältnis gegenüber. Arbeitnehmer sind in ihrer Arbeit unselbständig [vgl. freier Dienstvertrag und Werkvertrag wie Freiberuflichkeit und Selbständigkeit als der folgenden Erläuterung ausgenommen; vgl. auch 2. b)]. Jedes individuelle Arbeitsverhältnis basiert auf vier Bausteinen des Arbeitsrechts: den gesetzlichen Bestimmungen [s.o.], den Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und dem Arbeitsvertrag, welcher das bestimmende Vertragsverhältnis zwischen Reisebüro und – mitarbeiter darstellt. Im Mittelpunkt des Individual-Arbeitsrechts steht somit das einzelne Arbeitsverhältnis, das sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander abgeschlossen haben; der Arbeitsvertrag regelt die individuellen Arbeitsbedingungen eines jeden Arbeitnehmers und basiert auf genannten vier Bausteinen des Arbeitsrechts von unten nach oben. Für den Arbeitsvertrag gibt es keine Formvorschriften, er wird individuell ausgehandelt, wobei gesetzliche Bestimmungen und Regelungen nur Rahmen und Richtung geben [u.a. gesetzlich bestimmte Mindestrechte des Arbeitnehmers]; jeder Arbeitnehmer hat ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht, was Formulierungen und Vertragsgestaltung betrifft. Arbeitsverhältnisse werden somit durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – dem Angebot [§ 145 BGB] und der vorbehaltlosen Annahme [§ 146 BGB]- , dem Arbeitsvertrag, begründet, wobei der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag die gängige und meist per Tarifvertrag ohnehin vorgeschriebene Form ist. Der auch zwischen dem Arbeitgeber und –nehmer Reisebüro und Reisebüromitarbeiter vertragsverhältnistechnisch bestehende Arbeitsvertrags gibt in erster Linie Antworten auf zwei wichtige Fragen: Welche Arbeitsleistung muss der Mitarbeiter erbringen und welches Entgelt steht ihm dafür zu? Darüber hinaus kann der Arbeitsvertrag weitere Rechte und Pflichten festlegen, die die Arbeitsbedingungen insgesamt regeln, welche Rechte und Pflichten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen können, wobei durch Arbeits-oder Tarifvertrag die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrechte des Arbeitnehmers
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Arbeit zitieren:
Saskia Katharina Krost, 2001, Tourismus: Reiserecht, München, GRIN Verlag GmbH
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