Die zivilrechtliche Haftung von Trainern und Übungsleitern für Sportunfälle in ihrem Wirkungsbereich


Hausarbeit, 2001

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtsgrundlagen für die zivilrechtliche Haftung
2.1 Rechtsgrundlagen
2.2 Anspruchsgrundlagen

3 Haftung von Trainern und Übungsleitern in ihrem Wirkungskreis
3.1 Haftung von Selbständigen
3.1.1 Haftung aus Vertrag
3.1.1.1 Schadensersatz
3.1.1.2 Besonderheiten
3.1.1.3 Gemeinschaftliche Haftung
3.1.1.4 Beweislast
3.1.1.5 Haftungsausschluß
3.1.1.6 Verjährung
3.1.2 Haftung aus Delikt
3.1.2.1 Verschuldungshaftung
3.1.2.2 Gefährdungshaftung
3.1.2.3 Gemeinschaftliche Haftung
3.1.2.4 Beweislast
3.1.2.5 Haftungsausschluß/-minderung
3.1.2.6 Verjährung
3.2 Haftung von Ehrenamtlichen
3.3 Haftung von Angestellten
3.4 Haftung des Arbeitgebers

4 Haftpflichtversicherung

5 Zusammenfassung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Schematische Darstellung der Haftung aus Vertrag/Delikt

Abbildung 2: Die Arten der Gefälligkeitshandlung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird auf Kirchner, Hildebert: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Aufl. Berlin 1993 verwiesen.

1 Einleitung

Unsere Gesellschaft ist zunehmend mehr von Freizeit und somit auch vom Sport geprägt. Die Zahlen der Sportbegeisterten steigen fortwährend. Mit dem Sport sind aber auch Risiken verbunden. Sport bedeutet, daß ein Verletzungsrisiko nicht ausgeschlossen ist, sondern sogar mit eingeplant werden muß. Passiert nun ein Unfall, stellt sich dann immer wieder die Frage: "Wer war schuld?". Einige fühlen sich ungerecht behandelt, anderen sind die rechtlichen Grundlagen für die Haftung nicht bekannt oder sogar sind sie sich dessen gar nicht bewußt, daß sie für Dinge haftbar gemacht werden können.

Gerade Trainer und Übungsleiter sollten darüber informiert sein, denn die Auswirkungen in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht können erheblich sein.

Unwissen hat zur Folge, daß sich das Handeln von Trainern und Übungsleitern im Vorfeld nicht auf dieses mögliche Risiko einstellt. Viele Unfälle hätten vielleicht sogar vermieden werden können, wenn sich die Betroffenen von vornherein darüber im Klaren gewesen wären und ihr Handeln somit vorsichtiger wäre oder einige vielleicht nur gut gemeinte Dinge unterlassen worden wären. Genau dieses Problem soll in dieser Arbeit aufgegriffen werden.

Ziel dieser Arbeit ist es die haftungsrechtlichen Grundlagen für Trainer und Übungsleiter in ihrem Wirkungsbereich darzustellen. Es soll im Besonderen darauf eingegangen werden, worauf sich die Haftung erstreckt und wo durch den Gesetzgeber Grenzen gesetzt worden sind, die insbesondere bei Vertragsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen.

Man unterscheidet die strafrechtliche von der zivilrechtlichen Haftung. Das Strafrecht zählt zum öffentlichen Recht und ist nicht Bestandteil dieser Arbeit. Das Zivilrecht ordnet man dem Privatrecht unter. Es regelt die Beziehungen der Menschen untereinander. "Unter zivilrechtlicher Haftung versteht man die Verpflichtung zum Schadensersatz"[1]. Mit diesem Thema soll sich in dieser Arbeit beschäftigt werden.

Eingangs werden die Begriffe und Grundlagen des Zivilrechtes erläutert. Anschließend wird anhand von Beispielen die Haftung bei Sportunfällen erklärt.

So wird im Hauptkapitel zuerst die Haftung von Selbständigen dargelegt, die auch für Institutionen und juristische Personen gelten. Im folgenden werden die Besonderheiten von Trainern und Übungsleitern dargestellt, wenn sie nicht im eigenen Namen oder für eigene Rechnung handeln. Hierbei wird in ehrenamtlich Tätigen, die gegen oder ohne Entgelt Stunden geben, und in Arbeitnehmern, die für eine Institution, das kann ein Verein, ein Verband oder eine Institution des Bundes, des Landes u.s.w. sein, arbeiten.

Am Ende wird noch auf die Haftungsbegrenzung durch Abschluß einer Versicherung anhand eines Beispieles eingegangen. Die Haftung kann aber nicht für alle Sparten des Sports verallgemeinert werden kann, da es doch erhebliche Unterschiede und Besonderheiten bei den verschiedenen Sportarten bestehen.

2 Rechtsgrundlagen für die zivilrechtliche Haftung

Rechtsgrundlagen sind Gesetzte, aus denen die Verantwortung für Tatbestände herausgenommen werden kann. Dies sind Grundlagen nach denen sich der Bürger richten sollte, bzw. die Streitigkeiten unter Bürgern klären sollen.

Die Anspruchsnorm oder -grundlage versteht sich als eine Norm, aus der die Rechtsfolge im Text abgeleitet werden kann, die zu Schadensersatz verpflichtet. Im Sport wird zumeist ein Anspruch wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung gefordert. Körperverletzung definiert man als jede Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens (also auch das geistige und seelische). Sachbeschädigung ist die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache[2].

2.1 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die zivilrechtliche Haftung sind weit gestreut. Sie finden sich in vielen Rechtsquellen wieder. Eine Rechtsquelle ist das GG, welches auch das Ranghöchste ist. Von großer Bedeutung sind die Gesetzestexte des BGB. Hier finden sich die wichtigsten und die meisten der Regelungen für die zivilrechtliche Haftung. Zu erwähnen sind im weiteren die gesetzlichen oder gesetzesähnlichen Sonderregelungen des Arbeitsrechts, sowie die Rechtsverordnungen, als auch die autonomen Satzungen und Gesamtvereinbarungen. Daneben darf das Gewohnheitsrecht, das insbesondere unter Kaufleuten häufig in Erscheinung tritt, nicht vergessen werden. Zu guter Letzt bildet die Rechtsprechung, auch Richterrecht genannt, und im Besonderen die des BAG, des BGH und die der OLG`s, einen Anhaltspunkt für rechtliche Grundlagen. Sie ist kein Gewohnheitsrecht, sondern sogenannter Gerichtsgebrauch. Es ist keine geltende eigenständige Norm, sondern wird wegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes mit berücksichtigt[3] bzw. soll bestehende Gesetzeslücken schließen.

Bei den Rechtsgrundlagen muß man zwischen dem positiven (zwingendes) und dem dispositiven (nachgiebiges) Recht unterscheiden. Das nachgiebige Recht kann durch vertragliche Vereinbarungen oder Satzungen übergangen werden. Dies ist im Vereinsrecht häufig anzutreffen[4]. Das bedeutet, daß dispositives Recht dann gilt, wenn nicht anderes vereinbart worden ist. Zwingendes Recht hingegen gilt immer und ist nicht durch Absprachen abänderbar. Es muß eingehalten werden.

Eine Norm ist ein Gesetz bzw. ein Rechtssatz aus der sich Ansprüche oder Regelungen für Streitigkeiten ableiten lassen. Die Zurechnungsnorm ist ein Rechtssatz, der zum Ausdruck bringt, welcher Person der Schaden zugerechnet wird (z.B. §§ 276/278 BGB).

Der Gesetzgeber unterscheidet das vorsätzliche und das fahrlässige Verhalten. Vorsatz ist dabei das Wissen und Wollen des Erfolges und somit das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Fahrlässigkeit definiert der Gesetzgeber als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Hier erfolgt eine Zweiteilung (eine Drittelung im Arbeitsrecht) in grober und leichter Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer nicht beachtet, was jedem einleuchten muß, ("Na wenn schon"). Ist dieser Tatbestand nicht gegeben spricht man von leichter Fahrlässigkeit, ("Es wird schon klappen")[5].

2.2 Anspruchsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen allein reichen nicht aus. Aus den Grundlagen muß eine Anspruchsnorm ableitbar sein. Anspruchsgrundlagen bei der Haftung aus Vertrag sind z.B. die pVv und c.i.c., die durch Schließung von Gesetzeslücken aus dem Richterrecht hervorgehen. Bei der Haftung aus Delikt sind es beispielsweise die Anspruchsnormen der §§ 823, 826, 847,... um nur einige zu nennen.

Für eine Haftung muß zunächst geprüft werden, ob ein Anspruch vorhanden ist. Da sich die Frage der Haftung auf ein Ziel richtet, nämlich Schadensersatz, wird nach dem sogenannten Anspruchsaufbau vorgegangen, aus dem abgeleitet werden kann, ob ein Anspruch gegeben ist. Es wird von der Anspruchsnorm ausgegangen und dann werden die Tatbestandsmerkmale geprüft.

So ergibt sich eine Kette nach der die Haftungsnorm geprüft wird. Dies wird beispielhaft am § 823 I BGB verdeutlicht. Es wird zunächst untersucht ob:

1.) eine Rechtsgutbeeinträchtigung vorliegt,
2.) dies ein beeinträchtigendes Verhalten gewesen war,
3.) eine Kausalität zwischen 1.) und 2.) vorhanden ist (Adäquanztheorie, haftungsbegründende Kausalität),
4.) dies eine rechtswidrige Handlung gewesen ist,
5.) ein tatsächliches Verschulden vorliegt,
6.) überhaupt ein Schaden entstanden ist und
7.) eine Kausalität zwischen 1.) und 6.) gegeben ist (haftungsausfüllende Kausalität).

Ähnliche Prüfungsschemata sind bei andern Paragraphen, aus denen ein Anspruch erhoben werden soll, anzuwenden.

1.) besagt, daß ein Rechtsgut, z.B. das Persönlichkeits-, oder das Sachenrecht verletzt wurde. Bei Sportunfällen sind dies in den meisten Fällen Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. 2.) bezieht sich auf ein Handeln oder Unterlassen. Reflexe sind somit ausgeschlossen. 3.) erläutert die Beziehung zwischen 1.) und 2.). Sie besagt, daß dieses beeinträchtigende Verhalten diese Rechtsgutverletzung kausal hervorgerufen hat. Eine rechtswidrige Handlung in 4.) schließt Rechtfertigungsgründe aus. Diese beschreiben die §§ 227-229 und 231 BGB. Das heißt, wer in Notwehr, (Verteidigungs-)Notstand, hier gilt auch § 904 BGB, Selbsthilfe oder irrtümlicher Selbsthilfe gehandelt hat, verhielt sich nicht rechtswidrig. Selbsthilfe und irrtümliche Selbsthilfe hat ihre Grenzen und schließt Schadensersatz nicht aus. Des Weiteren sind übergesetzlicher Notstand und Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB zu nennen. Ein tatsächliches Verschulden in 5.) stellt die Frage, ob dem Beschuldigten diese Tat anzulasten ist. Ein nicht vorhandener Schaden braucht nicht ersetzt werden, da es nichts zu ersetzten gibt. Das gleiche gilt bei einem Schaden der ohne dieses Verhalten entstanden wäre. Ein Schaden definiert sich als eine unfreiwillige Einbuße. Die haftungsausfüllende Kausalität muß einen direkten Zusammenhang zwischen der Rechtsgutbeeinträchtigung und dem Schaden darstellen können.

In vielen Fällen ist im Gesetzestext eine Möglichkeit genannt, durch die sich der Beschuldigte entlasten kann. Dies nennt man den Entlastungs- oder Exkulpationsbeweis.

[...]


[1] Schimke, Sportrecht, S. 133.

[2] Weisemann, Sport, Spiel und Recht, Rz. 69.

[3] Vgl. Palandt, S 4, Rz. 24.

[4] Vgl. § 40 BGB.

[5] Medicus, Schuldrecht, AT, Rz. 306 ff.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die zivilrechtliche Haftung von Trainern und Übungsleitern für Sportunfälle in ihrem Wirkungsbereich
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Institut für Sportwissenschaften)
Veranstaltung
Sport und Recht
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
30
Katalognummer
V8134
ISBN (eBook)
9783638151979
Dateigröße
564 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ziel dieser Arbeit ist es die haftungsrechtlichen Grundlagen für Trainer und Übungsleiter in ihrem Wirkungsbereich darzustellen. Es soll im Besonderen darauf eingegangen werden, worauf sich die Haftung erstreckt und wo durch den Gesetzgeber Grenzen gesetzt worden sind, die insbesondere bei Vertragsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Man unterscheidet die strafrechtliche von der zivilrechtlichen Haftung. Das Strafrecht zählt zum öffentlichen Recht und ist nicht Bestandteil dieser Arbeit.
Schlagworte
Haftung Sportrecht
Arbeit zitieren
Dipl.-Kffr, M.A. Romy Voss (Autor:in), 2001, Die zivilrechtliche Haftung von Trainern und Übungsleitern für Sportunfälle in ihrem Wirkungsbereich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8134

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