Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb
Inhalt
Inhalt
Inhalt I
Abkürzungsverzeichnis IV
Bildverzeichnis VII
Tabellenverzeichnis VII VII
Kurzfassung 1
1 Einleitung 4
1.1 Ausgangslage 4
1.2 Thema Ziel der Arbeit 4
1.3 Aufbau der Arbeit 5
2 Grundlagen zu Gefahrgut und Gefahrguttransporten 7
2.1 Einleitung 7
2.2 Erläuterungen zu Gefahrgut 7
2.2.1 Begriffsbestimmungen Erläuterungen 7
2.2.2 Klassifizierung 8
2.2.3 Weitere Unterteilung 9
2.2.4 UN-Nummer 11
2.2.5 Umschließungen 11
2.2.6 Kennzeichnen und Bezetteln 12
2.2.7 Zusammenladung 14
2.2.8 Freistellungen 14
2.2.9 Besonderheiten beim Eisenbahnbetrieb 15
2.3 Einordnen der Gefahrguttransporte in den Güterverkehr 16
2.4 Vorbereitung von Gefahrguttransporten 17
3 Regelwerke und ihre Anwendung bei Gefahrgut
transporten und normalem Güterverkehr 19
3.1 Einleitung 19
3.2 Allgemeine Regelwerke 20
3.2.1 Übersicht 20
3.2.2 Anwendung der Regelwerke 20
I
Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb
Inhalt
3.3 Regelwerke für normalen Güterverkehr auf Straße Schiene 21
3.3.1 Übersicht 21
3.3.2 Anwendung der Regelwerke 21
3.4 Regelwerke für Gefahrguttransporte auf Straße Schiene 27
3.4.1 Übersicht 27
3.4.2 Anwendung der Regelwerke 33
3.5 Unterschiede 49
4 Vorstellung des Eisenbahnbetriebsfelds 53
4.1 Einleitung 53
4.2 Rahmenbedingungen 53
4.3 Betriebsprogramm 54
4.4 Infrastruktur 54
4.5 Disposition 55
4.5.1 Cargo Leitzentrale 56
4.5.2 Transportmanagement 58
4.5.3 Cargo Zentrum 58
5 Realisierung von Gefahrguttransporten im
Eisenbahnbetriebsfeld 60
5.1 Einleitung 60
5.2 Gefahrgutrecht im Eisenbahnbetriebsfeld 60
5.3 Regelbetrieb 63
5.3.1 Betriebsprogramm 63
5.3.2 Infrastruktur 65
5.3.3 Disposition 65
5.4 Betrieb mit auftretenden Störfällen 66
5.4.1 Mögliche Störfälle und Maßnahmen bei Störfällen 66
5.4.2 Betriebsprogramm 73
5.4.3 Infrastruktur 78
5.4.4 Disposition 83
6 Notwendige Anpassungen bzw Definitionen 88
6.1 Einleitung 88
6.2 Betriebsprogramm 88
II
Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb
Inhalt
6.3 Infrastruktur 89
6.3.1 TM Nord 89
6.3.2 TM Süd 90
6.4 Disposition 92
7 Zusammenfassung Ausblick 93
Quellenverzeichnis 97
Literatur 97
Internet 99
Studienarbeiten 100
Gespräche 100
Kontakte 101
Gesetze Richtlinien Vorschriften Verordnungen Merkblätter 101
Sonstige 104
Anhang 106
Anhang 1: Fotodokumentation 107
Anhang 2: Verteilung der Herrschaftsmacht 109
Anhang 3: Gefahrgutlinien 110
Anhang 4: Infrastruktur 111
Anhang 5: Störfälle 112
Anhang 6: Anpassungen bzw Definitionen 113
Anhang 7: Streckenplan Eisenbahnbetriebsfeld 114
III
Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
ADR Europäisches Übereinkommen über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie
und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
BBf Betriebsbahnhof
Bft. Bahnhofsteil
BFÜ Betriebsfeldübung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BMU Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Wohnungswesen
bspw. beispielsweise
BVM Beförderungsbevollmächtigter
bzgl. bezüglich
CIM Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über
die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(Schiene)
CK Cargo-Koordinator
CLZ Cargo Leitzentrale
CMR Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr
DB AG Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Dispo-Gleis Dispositionsgleis
D-Weg Durchrutschweg
EBA Eisenbahnbundesamt
EBF Eisenbahnbetriebsfeld
Esig Einfahrsignal
Fdl Fahrdienstleiter
Gb Gefahrgutbeauftragter
GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz)
ggfs. gegebenenfalls
IV
Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb
Abkürzungsverzeichnis
GGKontrollV Verordnung über die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Straße und in den
Unternehmen (Gefahrgutkontrollverordnung)
GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung
gefährlicher Güter“
(Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV)
GGVE Gefahrgutverordnung Eisenbahn
GGVS Gefahrgutverordnung Straße
GGVSE Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)
GÜST Grenzübergangsstelle
GWB Gleiswechselbetrieb
HGB Handelsgesetzbuch
i. A. im Allgemeinen
i. d. R. in der Regel
IBC Intermediate Bulk Container
Kbf Knotenbahnhof
KV kombinierter Verkehr
n.a.g. nicht anderweitig genannt
Nb Nahbereich
NCS Nuclear Cargo & Service GmbH
NLZ Netzleitzentrale
Nr. Nummer
o. ä. oder ähnlich(es)
o. g. oben genannt(e)
PO Gb Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung
PVG Produktionsverfahren Güterverkehr
Rbf Rangierbahnhof
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter
RK Railion-Koordinator
RSE GGVSE-Durchführungsrichtlinie
S. Seite
Sat Satellitenbahnhof
sog. so genannt(e)
Tf Triebfahrzeugführer
V
Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb
Abkürzungsverzeichnis
Tfz Triebfahrzeug
TM Transportmanagement
u. ä. und ähnliche(s)
u. v. m. und viele(s) mehr
u .a. unter anderem
VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
vfdb Vereinigung zur Förderung des Deutschen
Brandschutzes e.V.
vgl. vergleiche
VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH
Hamburg
WUD Wagenuntersuchungsdienst
ZbA Zugbildungsanlage
VI
Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb
Bild und Tabellenverzeichnis
Bildverzeichnis
Bild 1: Fahrdienstleitstelle Wilhelmstal im Eisenbahnbetriebsfeld Darmstadt
(Quelle: eigene Aufnahme) 0
Bild 2: Beispiel für eine Kennzeichnung von Gefahrgut (Quelle: Abschn
5.3.2.2.3 ADR RID) 13
Bild 3: Einige Beispiele für Gefahrzettel (Quelle: Abschn 5 2 2 2 2
ADR RID) 13
Bild 4: Rangierzettel nach Muster 13 und 15 (Quelle: Abschn 5 3 4 2 RID) 16
Bild 5: Übersicht Rechtsgrundlagen Gefahrguttransporte (Quelle: eigene
Zeichnung) 32
Bild 6: Dispositive Struktur des Eisenbahnbetriebsfelds (Quelle: eigene
Zeichnung) 56
Bild 7: Querschnitt einer Gleistasse (Quelle: eigene Zeichnung) 71
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Einteilung der Gefahrgüter in Klassen (Quelle: Rannenberg 2005
S 5) 9
Tabelle 2: Bedeutung der Verpackungsgruppen (Quelle: Abschn 2 1 1 3
ADR RID) 10
Tabelle 3: Übersicht der mitzuführenden Begleitpapiere bei
Gefahrguttransporten auf der Schiene (Quelle: Eigene Tabelle) 38
Tabelle 4: Unterteilung von Gefahrguttransporten mit Gefahrgut der Klasse 7
(Quelle: Railion-Richtlinie 608 0172) 40
Tabelle 5: Übersicht der mitzuführenden Begleitpapiere bei
Gefahrguttransporten auf der Straße (Quelle: Eigene Tabelle) 46
VII
Kurzfassung
Im Eisenbahnbetriebsfeld Darmstadt (EBF) sollen schwerpunktmäßig dispositive Betriebsfeldübungen durchgeführt werden. Dies dient der Ausbildung von Mitarbeitern der Railion Deutschland AG. Bei einem Teil des Güterverkehrs in Deutschland handelt es sich um Gefahrguttransporte, die bei der Disposition eine besondere Rolle spielen. Daher sollen auch solche Transporte und diesbezügliche Störfälle im EBF wirklichkeitsnah ermöglicht und im Rahmen der Betriebsfeldübung geübt werden. Ziel der Arbeit ist es, die Grundlage für Gefahrguttransporte und für damit verbundene Störfälle im EBF zu legen. Es ist also ein Konzept für die Simulation von Gefahrguttransporten zu erarbeiten, welches mit den Ausbildungszielen des EBF konform ist.
Gefahrguttransporte sind eine besondere Form des Güterverkehrs. Es handelt sich dabei um die Beförderung von Gütern im öffentlichen Verkehrsraum, von denen im Zusammenhang mit ihrer Beförderung Gefahren ausgehen können. Gefahrgüter werden zwecks einer sicheren Handhabung und eines sicheren Transports u. a. in Klassen unterteilt und einer UN-Nummer zugeordnet. Dadurch können Aussagen über die notwendige Art der Umschließung sowie der Kennzeichnung und Bezettelung und über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen gemacht werden.
Gefahrguttransporte bedürfen besonderer Infrastruktur und Handhabung während des Betriebs. In dieser Arbeit ist eine Übersicht der für den Betrieb von Gefahrguttransporten wesentlichen gesetzlichen Regelungen dargestellt. Der Schwerpunkt liegt auf den speziellen Regelungen für Gefahrguttransporte (z.B. GGBefG, AtG, GGVSE, ADR, RID). Dabei unterscheiden sich die Vorschriften zu den einzelnen Verkehrsträgern Straße und Schiene sowie zu den Gutarten (normale Güter und Gefahrgüter) in einigen Punkten. So gibt es zwecks einer höheren Sicherheit bei Gefahrguttransporten bspw. eine differenziertere Aufgabenverteilung,
1
eine Fülle an notwendigen Begleitpapieren, umfangreichere Vorschriften zur Verpackung und Kennzeichnung usw.
Mit der Beschreibung des EBF ist die Grundlage für das Verständnis der weiteren Ausarbeitung gelegt, gefolgt von der Umsetzung des Gefahrgutrechts im EBF und der Ausarbeitung der Möglichkeiten, Gefahrguttransporte im EBF durchzuführen. Bei der Beschreibung des EBF gilt der Disposition besonderes Augenmerk. Die Disposition wird in 3 Ebenen ausgeführt: der Cargo Leitzentrale (CLZ), dem Transportmanagement (TM) und dem Cargo Zentrum (CZ).
Es hat sich gezeigt, dass ein Großteil des Gefahrgutrechts im EBF nicht umgesetzt werden kann bzw. nicht umgesetzt werden muss. Dies aus dem Grund, weil die Übung dispositiver Natur ist, die gesetzlichen Regelungen aber vornehmlich auf den Betrieb abzielen (Klassifizieren, Verpacken, Verladen…). Es hat sich auch gezeigt, dass der Disposition im Regelbetrieb lediglich eine überwachende Funktion zukommt, die in einer Betriebsfeldübung nicht geübt werden muss. Für die Betriebsfeldübung viel interessanter ist der Betrieb mit auftretenden Störfällen. Hierbei kommt der Disposition ihre eigentliche Aufgabe zu. Dabei ist zum einen von Interesse, beispielhaft mögliche Störfälle und Maßnahmen gegen diese Störfälle aufzuzeigen. Zum anderen, wie ein Betriebsprogramm mit Störfällen aussehen könnte, welche Infrastruktur für erforderliche Maßnahmen gegen Störfälle notwendig wäre und wie diese Infrastruktur bei den auftretenden Störfällen örtlich von der Disposition zu gebrauchen wäre.
So ist ein Betriebsprogramm mit Vorschlägen für Störfälle bei Gefahrguttransporten der einzelnen Linien erarbeitet worden, wie etwa Leckagen, falsche Bezettelung, Entgleisungen, Sitzblockaden und dergleichen mehr.
Für ausgewählte Standorte sind Vorschläge für mögliche infrastrukturelle Maßnahmen im Störungsfalle gemacht worden. So können etwa Gleistassen oder Gummimatten und Wannen in ausgewählten Dispo-Gleisen vorgehalten werden. In manchen Fällen (Nukleartransporte) ist auch Sichtschutz und Unzugänglichkeit
2
notwendig. Die Auswahl der Standorte richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit eines Störfalles und der Anforderung, dass an jeder Stelle Maßnahmen bei einem Störfall schnell eingeleitet werden können.
Sodann sind für das Betriebsprogramm Vorschläge gemacht worden, wie die Disposition auf die jeweiligen Störfälle reagieren könnte. So z.B. Disponieren in ein Gleis mit Gleistasse oder Gummimatten und Auffangwannen bei einer Leckage. Oder die Rückfahrt in den Ausgangsbahnhof eines Nukleartransportes bei behinderter Weiterfahrt.
In einem letzten Schritt sind Vorschläge gemacht worden, welche Schritte (Maßnahmen bzw. Definitionen) für die Verwirklichung von Gefahrguttransporten im EBF unternommen werden müssen. So z.B. eine Gleisverlängerung, das Nachbilden mehrerer Bahnüberführungen, das Definieren mehrerer Dispo-Gleise, das Nachbilden mehrerer Gleistassen usw.
3
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Auf dem Gelände des Werks Darmstadt der DB Regio AG wird zurzeit das Eisenbahnbetriebsfeld Darmstadt (EBF) gebaut. Daran beteiligt sind das Fachgebiet Bahnsysteme und Bahntechnik der Technischen Universität Darmstadt, die Deutsche Bahn AG / Dienstleistungszentrum Bildung sowie der Akademische Arbeitskreis Schienenverkehr e.V. Es handelt sich um eine Eisenbahnmodellanlage mit ein- bis viergleisigen Strecken und diversen Betriebsstellen (z. B. Knotenbahnhöfe, Zugbildungsanlagen, Trajektierung). Das EBF dient Aus-und
Weiterbildungszwecken: Auszubildende und Studenten können die geschäftsübergreifenden Prozesse im Eisenbahnbetrieb kennen lernen und Akteure des Eisenbahnwesens können ihre Kenntnisse vertiefen und aktualisieren. Es soll zum einen der Regelbetrieb anhand eines Betriebsprogramms, zum anderen aber auch das Störfallmanagement im Rahmen dispositiver Übungen geübt werden. Auch sollen neue Betriebsverfahren erprobt werden können.
1
Die Infrastruktur der im Bau befindlichen Anlage und das in Planung befindliche Betriebsprogramm samt vorgesehenen Störfällen müssen noch aufeinander abgestimmt und evtl. entsprechend angepasst werden. Dies gilt u. a. auch für Gefahrguttransporte und diesbezügliche Störfälle, die im EBF simuliert werden sollen.
1.2 Thema & Ziel der Arbeit
Aus diesem Grund befasst sich die vorliegende Arbeit mit Gefahrguttransporten und diesbezüglichen Störfällen im EBF. Es wird mit der Arbeit das Ziel verfolgt, auf der
1 nach www.eisenbahnbetriebsfeld.de
4
Basis des bereits vorliegenden (unfertigen) Betriebsprogramms und der Infrastruktur Gefahrguttransporte realistisch und wirklichkeitsnah simulieren zu können. Um dies erreichen zu können, müssen die maßgeblichen Regelwerke und die sich zwischen den Verkehrsträgern Straße und Schiene sowie normalen Gütern und Gefahrgütern ergebenden Unterschiede betrachtet werden. Ferner müssen das Betriebsprogramm sowie die Infrastruktur auf ihre Tauglichkeit hin für die Simulation von Gefahrguttransporten samt Störfällen untersucht werden.
1.3 Aufbau der Arbeit
Mit dem Kapitel 2 wird dem Leser zunächst ein Eindruck davon vermittelt, um was es sich bei Gefahrgut handelt, was unter dem Begriff „Gefahrguttransporte“ zu verstehen ist und wie diese in den normalen Güterverkehr einzuordnen sind. Daran schließt sich mit Kapitel 3 eine Darstellung der maßgeblichen Regelwerke für Güterverkehr allgemein und für Gefahrguttransporte speziell sowie die Anwendung dieser Regelwerke an. Ergebnis ist die Beschreibung des Ablaufs von Gefahrguttransporten.
Kapitel 4 befasst sich nach dem Vorstellen der Grundlagen in den vorangegangenen Kapiteln mit der Beschreibung des EBF. Damit wird für den Leser eine weitere Grundlage für das Verständnis der nächsten beiden Kapitel gelegt.
Mit den beiden Kapiteln 5 und 6 schließlich wird das eigentliche Ergebnis der Arbeit erarbeitet und dargestellt:
Im Kapitel 5 werden Möglichkeiten aufgezeigt, das Gefahrgutrecht auf das EBF zu übertragen. Außerdem werden Vorschläge für das Betriebsprogramm, die Infrastruktur und die Disposition für Gefahrguttransporte im Regelbetrieb und mit auftretenden Störfällen erarbeitet.
Im Kapitel 6 werden die Anpassungen und Definitionen vorgeschlagen, die zur Realisierung des in Kapitel 5 Erarbeiteten notwendig sind.
Im Kapitel 7 finden sich eine Zusammenfassung der Arbeit und ein Ausblick.
5
In dieser Arbeit sind manche Passagen eingefügt worden, die für einen Fachmann im Bereich der DB AG (Gefahrguttransporte) für das Verständnis nicht notwendig sind. Für den Laien sind diese erklärenden Passagen jedoch für ein besseres Verständnis wichtig.
Kenntlich gemacht sind die Passagen durch eingerückten, kursiven Text. Der Fachmann kann die Passagen überspringen. Dem Laien seien sie zur Lektüre empfohlen.
6
2 Grundlagen zu Gefahrgut und Gefahrguttransporten
2.1 Einleitung
Bevor die maßgebenden gesetzlichen Regelungen für Gefahrguttransporte im Kapitel 3 ausgearbeitet werden können, soll grundlegend geklärt werden, was Gefahrgut ist und wie die Vorbereitungen für den Transport von Gefahrgut aussehen. Denn erst, wenn diese Grundlagen dargestellt und verstanden sind, kann der Leser den Ausführungen zu den Regelungen für Gefahrguttransporte folgen.
Das folgende Kapitel widmet sich also Fragen wie etwa: Was ist Gefahrgut? Wie kann Gefahrgut klassifiziert und verpackt werden? Wie muss Gefahrgut für die Beförderung vorbereitet werden? Gibt es Ausnahmen bzw. Freistellungen usw.? Was macht Gefahrguttransporte aus?
2.2 Erläuterungen zu Gefahrgut
2.2.1 Begriffsbestimmungen/Erläuterungen
Definition Gefahrgut
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) definiert Gefahrgut folgendermaßen: „Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“ (§ 2 Abs. (1) GGBefG) Diese sehr weit gefasste Definition macht jedoch noch nicht deutlich, welche Eigenschaften einen Stoff oder Gegenstand im Einzelnen zu
7
Gefahrgut machen und wie er zu handhaben ist. Dies soll in den folgenden Unterkapiteln geklärt werden.
Gefahrgut versus Gefahrstoff
Der Begriff „Gefahrgut“ darf nicht mit „Gefahrstoff“ verwechselt werden. Gefahrgüter sind Gefahrstoffe, die befördert werden. 2 Nach APS (2004, S. 18) handelt es sich aber z.B. bei Gefahrstoffen in Fahrzeugtanks, wie etwa Diesel oder Benzin, nicht um Gefahrgut, auch wenn diese Gefahrstoffe befördert werden. So ist bspw. der Gefahrstoff Diesel in einem Kesselwagen bei der Beförderung Gefahrgut, Diesel im Tank der Lokomotive hingegen lediglich ein Gefahrstoff.
ADR und RID
Das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) sowie die „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter“ (RID) sind die wesentlichen Regelwerke für den Gefahrguttransport. Näheres dazu unter Kapitel 3.4.
Tabellen A & B aus Abschnitt 3.2 RID
Die Tabellen A & B aus Abschn. 3.2 RID beinhalten eine Vielzahl an Informationen über gefährliche Güter und ihre Beförderung. Trotz der Tatsache, dass sie nur in der RID zu finden sind, gelten sie auch für Gefahrguttransporte auf der Straße. Im Zusammenhang mit dem ADR werden sie oft als Anlage zum ADR genannt.
2.2.2 Klassifizierung
Grundsätzlich können Gefahrgüter in 13 Klassen unterteilt werden, siehe Tabelle 1.
2 In Anlehnung an § 2 Abs. (1) GGBefG
8
Tabelle 1: Einteilung der Gefahrgüter in Klassen (Quelle: Rannenberg, 2005; S. 5)
Die gefährlichen Güter werden anhand ihrer chemisch-physikalischen, toxischen oder infektiösen Eigenschaften einer der Klassen zugeordnet. Dies geschieht mit Hilfe der Vorschriften für jede Klasse in den Abschnitten 2.2.X.1 ADR/RID und den in Abschn. 2.3 ADR/RID genannten Prüfungen. 3 Das Wissen um die Klasse eines Gefahrgutes liefert in Verbindung mit der Tabelle A aus Abschn. 3.2 RID Informationen darüber, wie die Beförderung zu erfolgen hat.
2.2.3 Weitere Unterteilung
Verpackungsgruppen
Neben der Klassifizierung der Gefahrgüter werden die Stoffe der Klassen 3, 4.1 bis 4.3, 5.1, 6.1 sowie 8 und 9 weiter unterteilt. Dabei sollen nach Abschn. 2.1.1.3 ADR/RID die Stoffe einer bestimmten Klasse in Abhängigkeit ihres Gefahrengrades einer der drei verschiedenen Verpackungsgruppen zugeordnet werden, siehe dazu Tabelle 2.
3 Dabei steht das „X“ für die Nummer der jeweiligen Klasse
9
Tabelle 2: Bedeutung der Verpackungsgruppen (Quelle: Abschn. 2.1.1.3 ADR/RID)
Die Zuordnung geschieht mit Hilfe der Vorschriften für jede Klasse in den Abschnitten 2.2.X.1 ADR/RID und den in Abschn. 2.3 ADR/RID genannten Prüfungen.
Das Wissen um die Verpackungsgruppe liefert in Verbindung mit der Tabelle A aus Abschn. 3.2 RID Informationen darüber, wie das betreffende Gefahrgut verpackt und befördert werden muss. 4
Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden nach Abschn. 2.2.1.1.4 ADR/RID weiter in Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen unterteilt. Es wird unterschieden zwischen den Unterklassen 1.1 bis 1.6 (von massenexplosionsfähig bis nicht massenexplosionsfähig) sowie den Verträglichkeitsgruppen A bis S (Unterteilung anhand unterschiedlicher Eigenschaften).
Das Wissen um die Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe eines Stoffes der Klasse 1 liefert den Klassifizierungscode und darüber hinaus in Verbindung mit der Tabelle A aus Abschn. 3.2 RID Informationen darüber, wie das betreffende Gefahrgut verpackt und befördert werden muss.
4 So kann bspw. der Stoff Butylacetat in unterschiedlichem Gefahrengrad vorliegen und daher die Verpackungsgruppe II oder III aufweisen. Dementsprechend muss er unterschiedlich verpackt werden.
10
2.2.4 UN-Nummer
Die UN-Nummer dient nach Rannenberg (2005, S. 16) der relativ eindeutigen Identifizierung gefährlicher Güter. Ist die UN-Nummer bekannt, kann ermittelt werden, welches Unfallmerkblatt bei der Beförderung mitgeführt werden muss und wie die Verpackungen und Beförderungseinheiten zu kennzeichnen sind.
Häufig beförderte Stoffe erhalten ihre eigene UN-Nummer.
„Nicht so häufig beförderte Stoffe kommen nicht in den Genuss einer eigenen UN-Nummer, sondern müssen sich mit einer so genannten Sammeleintragung begnügen.“ (Rannenberg, 2005; S. 16) Dies wird im Regelwerk mit der Abkürzung „n.a.g.“ (nicht anderweitig genannt) kenntlich gemacht.
2.2.5 Umschließungen
Die ADR/RID verstehen nach Rannenberg (2005, S. 25) unter Umschließung das Behältnis, welches das Gefahrgut direkt umgibt. Tabelle A aus Abschn. 3.2 RID gibt Aufschluss darüber, welche Art von Umschließung für die Beförderung eines bestimmten Gefahrgutes zu wählen ist. Es gibt verschiedene Sorten von Umschließungen. Die Wesentlichen sind: Verpackungen (einschließlich Großpackmittel und Großverpackungen), Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer, Gascontainer u. a.
Bei Verpackungen handelt es sich um ein „Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.“ (Abschn. 1.2.1 ADR/RID) Nach Rannenberg (2005, S. 2) handelt es sich um Umschließungen, die ein maximales Fassungsvermögen von 450 l bzw. 400 kg haben. Die Verpackung kann gemäß Abschn. 1.2.1 ADR/RID auch als Großverpackung ausgeführt werden. Dann sind in eine Außenverpackung (max. 3 m³) Gegenstände oder Innenverpackungen gepackt. Ebenso sind Großpackmittel (IBC = Intermediate Bulk Container) nach Abschn. 1.2.1 ADR/RID im Einsatz. Es handelt sich um eine starre oder flexible, transportable Verpackung mit einem maximalen Fassungsvermögen von 3 m³.
11
Ein Kesselwagen ist ein „…Wagen zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen, der aus einem Aufbau mit einem oder mehreren Tanks und ihren Ausrüstungsteilen und einem Untergestellt besteht, das mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen versehen ist (Laufwerk, Federung, Zug- und Stoßvorrichtung, Bremsen und Beschriftung).“ (Abschn. 1.2.1 ADR/RID) Ein abnehmbarer Tank ist nach Abschn. 1.2.1 ADR/RID ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung, welcher abnehmbar ist.
Ein Container ist nach Abschn. 1.2.1 ADR/RID ein Beförderungsgerät mit einer Rahmenkonstruktion von dauerhafter Beschaffenheit, welches den einfachen Umschlag zwischen und die Beförderung mit unterschiedlichen Verkehrsträgern möglich macht. Der Tankcontainer ist ein solches Beförderungsgerät mit einem Tank, der Gascontainer ist ein solches Beförderungsgerät mit einem Behältnis für Gas.
Für die Verwendung von Umschließungen sind in Teil 4 ADR/RID diverse allgemeine und gefahrgutspezifische Vorschriften und Verpackungsanweisungen zu finden. Bspw. ist geregelt, dass an der Außenseite der Versandstücke kein Füllgut anhaften darf, dass Verpackungen sowie IBCs und Großverpackungen einer festgelegten Bauart entsprechen und geprüft sein müssen, dass Tanks einen genau zu berechnenden maximalen Füllungsgrad aufzuweisen haben, dass die Wanddicke eines Tankkörpers einen Mindestwert aufzuweisen hat usw.
2.2.6 Kennzeichnen und Bezetteln
Jedes Versandstück und zusätzlich jede Beförderungseinheit müssen gemäß Abschn. 5.2.1 ADR/RID mittels Worten oder Nummern gekennzeichnet und gemäß Abschn. 5.2.2 ADR/RID mittels Gefahrzetteln bezettelt werden. Damit wird auf die Gefahren hingewiesen, welche von einer befüllten Umschließung bzw. einer beladenen Beförderungseinheit ausgehen.
Die Kennzeichnung muss gemäß 5.3.2.2.3 ADR/RID die UN-Nummer und die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr enthalten, siehe Bild 2. Der Schlüssel für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr findet sich in Abschn. 5.3.2.3.2 ADR/RID.
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Bild 2: Beispiel für eine Kennzeichnung von Gefahrgut (Quelle: Abschn. 5.3.2.2.3 ADR/RID)
Die Gefahrzettel stellen farbige Aufkleber oder Schilder gemäß Abschn. 5.2.2.2.2 ADR/RID dar. Sie geben symbolhaft Aufschluss über die Art der Gefahr. Werden die Gefahrzettel an Beförderungseinheiten angebracht, müssen sie größer sein. Man spricht dann von „Großzetteln“ bzw. „Placards“. Einige Beispiele für Gefahrzettel sind im Bild 3 zu sehen.
Bild 3: Einige Beispiele für Gefahrzettel (Quelle: Abschn. 5.2.2.2.2 ADR/RID)
13
2.2.7 Zusammenladung
Gemäß Abschn. 7.5.2 ADR/RID ist darauf zu achten, welche Gefahrgüter miteinander in der gleichen Beförderungseinheit bzw. dem gleichen Container/Kleincontainer verladen werden. Ein Zusammenladeverbot mancher Gefahrgüter soll verhindern, dass neue Gefahren entstehen oder dass sich bestehende Gefahren vergrößern. So dürfen bspw. Gefahrgüter der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) nicht mit Gefahrgütern anderer Klassen zusammengeladen werden.
2.2.8 Freistellungen
Unter den in Abschn. 1.1.3 ADR/RID genannten Bedingungen sind Freistellungen beschrieben, die die Beförderung von gefährlichen Gütern erleichtern und vereinfachen. Damit ist es möglich, Transporte von Stoffen zu planen und durchzuführen, die nicht den Vorschriften aus ADR/RID genügen müssen. Die Erleichterungen wirken sich nach Rannenberg (2005, S. 59) folgendermaßen aus: Es muss keine ADR-Bescheinigung und kein Unfallmerkblatt mitgeführt werden. Ferner muss das Fahrzeug nicht mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet werden, und die mitzuführende Ausrüstung beschränkt sich auf ein Minimum. Abschn. 1.1.3.1 ADR/RID beschreibt die Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung. So stellt bspw. der Transport einer Gasflasche durch eine Privatperson keinen Gefahrguttransport dar, und die Vorschriften aus ADR/RID gelten nicht.
Abschn. 1.1.3.2 ADR/RID beschreibt die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen. So stellt bspw. der Transport von Gasen in Behältern von Beförderungsmitteln, die für deren Antrieb oder den Betrieb ihrer besonderen Einrichtung (z.B. Kühlanlage) dienen, keinen Gefahrguttransport dar, und die Vorschriften aus ADR/RID gelten nicht.
Abschn. 1.1.3.3 ADR/RID beschreibt die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen. So stellt bspw. der Transport von
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Kraftfahrzeugen, in deren Tanks sich Kraftstoff befindet, keinen Gefahrguttransport dar, und die Vorschriften aus ADR/RID gelten nicht.
Abschn. 1.1.3.4 ADR/RID bezieht sich auf die Freistellungen aufgrund von Sondervorschriften und begrenzten Mengen, die sich aus Kapitel 3.4 ADR/RID ergeben. Demnach stellen Transporte von Stoffen, die die Mengen der in Abschn. 3.4.6 aufgeführten Tabelle nicht überschreiten, keine Gefahrguttransporte dar, und die Vorschriften aus ADR/RID gelten nicht. Gefahrgut der Klasse 7 ist hiervon ausgeschlossen.
Abschn. 1.1.3.5 ADR/RID beschreibt die Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen. Demnach gelten die Vorschriften aus ADR/RID nicht, wenn bei ungereinigten leeren Verpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.
Abschn. 1.1.3.5 ADR/RID schließlich beschreibt die höchstzulässige Gesamtmenge je Wagen oder Großcontainer. Diese Gesamtmengen sind der Tabelle des Abschnitts 1.1.3.6.3 ADR/RID zu entnehmen.
2.2.9 Besonderheiten beim Eisenbahnbetrieb
Auf Grund der Tatsache, dass für den Transport mit der Eisenbahn Züge gebildet werden und dabei teilweise starke Erschütterungen und kurzzeitige Beschleunigungen auftreten, sind spezielle Vorschriften in Abschn. 5.3.4 RID für das Zugbildepersonal zu finden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass manche Gefahrgüter extrem vorsichtig behandelt werden müssen.
So wird mit den Rangierzetteln nach Muster 13 und 15 auf Besonderheiten beim Rangieren von Beförderungseinheiten mit solchen Gefahrgütern hingewiesen. Siehe dazu Bild 4.
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Bild 4: Rangierzettel nach Muster 13 und 15 (Quelle: Abschn. 5.3.4.2 RID)
2.3 Einordnen der Gefahrguttransporte in den Güterverkehr
Güterverkehr bezeichnet den Prozess einer größeren Ortsveränderung von materiellen Gütern im Sinne einer Verkehrsdienstleistung. Die Ortsveränderung kann dabei mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln geschehen, so etwa mit der Eisenbahn, mit dem Kraftfahrzeug, mit dem Frachtschiff (See- und Binnenschifffahrt) und mit dem Flugzeug. Möglich ist eine Ortsveränderung auch mittels nichtmotorisierter Transportmittel (Fahrrad etc.) und per Pipeline. 5 Ferner kann Güterverkehr unterschieden werden durch die Art des Transportgutes: auf Grund seiner Natur, seiner Eigenschaften oder seines Zustandes können von Gütern im Zusammenhang mit ihrer Beförderung Gefahren ausgehen – gefährliche Güter bzw. keine Gefahren ausgehen –normale Güter.
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Somit ist „Güterverkehr“ der Oberbegriff, welcher z.B. unterteilt werden kann in Güterverkehr der verschiedenen Verkehrsträger oder aber in „normalen Güterverkehr“ und „Gefahrguttransporte“.
Für eine Abgrenzung von Gefahrguttransporten zu normalem Güterverkehr ist aber nicht nur die Art der Güter (gefährliche Güter bzw. normale Güter), sondern auch der Fahrweg, auf dem eine Ortsveränderung der Güter stattfindet, von Bedeutung:
Nach § 1 Abs. (1) GGBefG ist nicht jede Beförderung von gefährlichen Gütern auch ein Gefahrguttransport. Denn erst, wenn die gefährlichen Güter auch durch den öffentlichen Verkehrsraum transportiert werden, handelt es sich um einen Gefahrguttransport. Demgegenüber steht der Transportvorgang nach § 1 Abs. (1) GGBefG, der „…ausschließlich auf einem Gelände stattfindet, das durch bauliche Maßnahmen oder natürliche Hindernisse gegen eine allgemeine Benutzung geschützt ist.“ (Mandl/Wüst, 1997; S. 11) Allerdings kommt es nach Mandl/Wüst (1997) diesbezüglich in der Praxis oft zu Problemen bei der eindeutigen Abgrenzung.
2.4 Vorbereitung von Gefahrguttransporten
Anhand eines Beispiels soll die Vorbereitung für den Transport von gefährlichen Gütern basierend auf den oben gewonnen Erkenntnissen erklärt werden:
Ein Unternehmen beabsichtigt, ein Produkt herzustellen, welches an die Kunden ausgeliefert werden soll. Es wird vermutet, dass das Produkt bei der Beförderung als gefährliches Gut gehandhabt werden muss.
Am Anfang steht die Frage, ob das Produkt ein gefährliches Gut ist, für welches die Regelungen für Gefahrguttransporte angewendet werden müssen. Ist dem Produkt eine Gefahrgutklasse gemäß der Abschnitte 2.2.X.1 ADR/RID und mittels der in
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Dipl.-Ing. Stefan Gottfried Scholz, 2006, Gefahrguttransporte im Eisenbahnbetrieb, Munich, GRIN Publishing GmbH
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