Inhalt:
1. Einleitung 3
2. Frühe Entwicklung der Onlinemedien (bis 1997) 4
3. Erste Gesetze (1997) 5
4. Technische und inhaltliche Weiterentwicklung der Onlinemedien (bis 2007): 6
5. Neue Gesetzgebung - Das Telemediengesetz von 2007 10
5.1 Kritik am Gesetz 12
6. Weitere Kontrollmöglichkeiten 13
7. Fazit und Auslick: 14
8. Begriffserklärungen: 18
9. Literaturverzeichnis 19
2
1. Einleitung
In historischen Kategorien gemessen ist das Internet ein noch relativ junges Medium
- besonders verglichen mit der Entwicklungsgeschichte der „klassischen“ Medien wie der Zeitung oder des Rundfunks. Gleichzeitig ist es aber auch unbestreitbar beispiellos, in welchem Ausmaß und in welcher Geschwindigkeit es das alltägliche Leben so vieler Menschen schon in dieser relativ kurzen Zeit beeinflusst hat. Während der letzten 20 Jahre konnte man die Entstehung eines sich rasant entwickelnden Informations- und Unterhaltungsmediums beobachten. Durch sein ungebremstes Wachstumstempo und neue innovative Technologien begann es aber auch zunehmend eine Herausforderung für den Gesetzgeber darzustellen. Zum einen aufgrund der mangelnden internationalen Kooperation, angesichts der grenzüberschreitenden Eigenschaft des Internets, zum anderen aufgrund der immer wieder neu auftauchende Schwierigkeit, die neuen Medien entsprechend dem vorhandenen Gesetzesrahmen einzuordnen.
In Deutschland wurden die ersten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunikations- und Informationsdienste des Internet erst relativ spät 1997 festgelegt. Und auch sie zeigten sich, aufgrund der damals unvorhersehbaren technologischen Entwicklung, schon einige Jahre später wieder als überholt. Trotzdem sollte es noch fast zehn Jahre dauern, bis zum Frühjahr 2007, das ein aktuelles Gesetzespaket verabschiedet werden konnte, um den inzwischen völlig veränderten inhaltlichen Angeboten und Darstellungsformen des Internets gerecht zu werden.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich im Kern mit der Frage der rechtlichen Rahmenbedingungen der Informations- und Kommunikationsmedien des Internets. Anhand eines kurzen geschichtlichen Abrisses sollen zuerst die wichtigsten Gesetzesgrundlagen und die ihnen jeweils vorangegangenen Entwicklungsschritte der Onlinemedien in chronologischer Reihenfolge vorgestellt werden. Anschließend soll der aktuelle Gesetzesrahmen anhand der bereits in groben Zügen absehbaren Weiterentwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie kritisch analysiert und bewertet werden. So zeichnet sich mit dem allmählichen Verschwimmen medialer Grenzen, sowie der populärer
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werdenden Idee des „Bürgerjournalismus“ schon jetzt eine neue Herausforderung für die gerade erst verabschiedeten Gesetzesgrundlagen ab.
Im Anhang findet sich noch eine kurze Begriffserklärung der hier am häufigsten verwendeten Begriffe aus dem Bereich der Onlinemedien.
2. Frühe Entwicklung der Onlinemedien (bis 1997)
In der ersten Hälfte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts begann das Internet mit seiner erstaunlich rasanten Expansion und drang bald in viele verschiedene Lebensbereiche vor. Die Benutzerzahlen wuchsen fast genauso schnell wie die Inhalte und bald interessierten sich auch die ersten Verlage und Rundfunkveranstalter für das neue Medium.
Zu dieser Zeit war für die meisten Menschen das Ausmaß der bevorstehenden Entwicklung allerdings noch nicht wirklich absehbar. Eher misstrauisch gegenüber dem Potential des Internets und möglicher neuer Einnahmequellen, gründeten die Rundfunk- und Presseunternehmen daher zuerst einmal abgespeckte Onlineversionen ihrer jeweiligen „traditionellen“ Medien. Diese waren zu Beginn meist kostenlos, hatten aber auch noch keine unabhängigen Redaktionen.
Als sich etwas später abzuzeichnen begann, dass mit dem Internet ein neuer Markt mit bisher unbekannten Möglichkeiten der multimedialen Informationsvermittlung entstand, wurden die Internetauftritte der Medienunternehmen immer weiter ausgebaut. Dazu gesellte sich eine stetig wachsende Zahl privater Webseitenbetreiber, welche das Internet nutzten, um ihre Meinung ungehindert der ganzen Welt kundzutun, sich selbst zu präsentieren und Informationen anzubieten. 1
Somit stand der Gesetzgeber vor dem Problem eines teilweise rechtsfreien, täglich mit „Wild West“- Manier weiter wachsenden Raumes, in welchem zwischen Webseiten mit „massenkommunikativem Charakter“ und privaten Informationen nur schwer zu unterscheiden war.
1 über die Geschichte des Internets siehe unter anderem: Naughton, John, 1999: “A brief history of the future.
The origins of the Internet”, Weidenfeld & Nicolson, London
4
Die herkömmlichen Gesetze konnten die neuen Medien nur sehr unzureichend oder
oft gar nicht einordnen und auch die Langzeitauswirkungen dieser Entwicklung für die deutsche Medienlandschaft waren nur schwer abschätzbar.
3. Erste Gesetze (1997)
Am 01.08.1997 wurden zwei fast wortgleiche Gesetze verabschiedet, um die „neuen Medien“ rechtlich verankern zu können. Der föderalen Struktur der Bundesrepublik
geschuldet, versuchte der Gesetzgeber der technologischen Entwicklung Herr zu
werden, indem er das Internet in Teledienste und Mediendienste einteilte. 2
Der Bund bekam durch das von ihm erlassene „Teledienstgesetz“ (TDG) und das
„Teldedienstedatenschutzgesetz“ die Zuständigkeit über die wirtschaftlichen und technischen Aspekte des Internets zugesprochen, solange es sich dabei um Individualkommunikation zwischen Anbieter und Nutzer und um individuelle
Datendienste handelte. In dieser Definition inbegriffen waren folglich auch private Webseiten sowie Chaträume und unmoderierte Foren. Die technische Seite der
Telemedien, wie die Überwachung des Ausbaus der Infrastruktur, wurde nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 1998 der Bundesnetzagentur als Nachfolger des
„Bundesministeriums für Post und Telekommunikation“ übertragen.
Die Bundesländer bekamen, ihrem verfassungsgemäßen Aufgaben entsprechend, die Gesetzgebungskompetenzen über die Massenkommunikationsrelevanten
Aspekte des Internets zugesprochen und schlossen den „Mediendienste- Staatsvertrag“ (MDStV).
Die von den Ländern geregelten Mediendienste des Internets umfassten alle „an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdienste (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden“. 3
2 „Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG), Art. 1: Teledienstgesetz (TDG)“ und
der „Mediendienste- Staatsvertrag (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ (MDStV)
3 MDStV, §2 Geltungsbereich
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Somit fielen unter diese Definition alle massenkommunikativen, redaktionell gestalteten Onlinemedien – zu dieser Zeit fast noch ausschließlich Ableger herkömmlicher Print- und Rundfunkmedien – sowie moderierte Emailverteilerdienste, Newsgroups, usw.
Während private Webseiten dem Teledienstgesetz zugeordnet waren und nur im Falle eines gewerblichen Angebotes eine Anbieterkennzeichnung veröffentlichen mussten, hatten die massenkommunikativen Online- Mediendienste eine erweiterte
Impressumspflicht zu befolgen. 4 Sie unterlagen, wie auch die Printmedien, der journalistischen Sorgfaltspflicht und es wurde für sie das Trennungsgebot zwischen Nachricht und Meinung und das Recht auf Gegendarstellung festgeschrieben. Letzteres konnte unter Umständen auch gegen private Webseiten eingefordert werden, doch gab es in der Praxis immer wieder nur gerichtliche Einzelfallentscheidungen, aber keine verbindlichen Regelungen.
Abbildung 1: eigene Darstellung, Gesetzgebung zu Onlinediensten 1997 - 2007
4. Technische und inhaltliche Weiterentwicklung der
Onlinemedien (bis 2007):
Die Bedeutung des Internets als Wirtschaftsraum und Informations- und Unterhaltungsmedium wuchs auch in den letzten zehn Jahren unvermindert an. Und damit auch die Nutzerzahlen: Waren noch 1997 nur 6.5% der Deutschen
4 Als ein Kriterium der gewerblichen Nutzung wurde in mehreren einschlägigen Gerichtsurteilen allerdings
schon die Einbindung eines einzelnen Werbebanners gezählt. Daher waren die meisten Webseitenbetreiber bis
zum neuen Telemediengesetz gut damit beraten, wenigstens eine einfache Anbieterkennung zu veröffentlichen.
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Arbeit zitieren:
Robert Lindner, 2007, Medienrecht im Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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