Inhaltsverzeichnis
Einleitung 6
A Die aktuelle Euthanasiedebatte 8
1 Die pränatale Diagnostik (PND) 8
2 Die Abtreibung: rechtliche Situation in Deutschland 10
2.1 Die Abtreibung aufgrund einer diagnostizierten Behinderung 10
2.2 Die Kritik an der Neuregelung des §218 StGB 11
3 Die Einbecker Empfehlungen 12
4 Die rechtliche Möglichkeit der Sterilisation von einem
Menschen mit geistiger Behinderung 13
5 Die Sterbehilfe 15
5.1 Die Bewertung der Sterbehilfe in verschieden Epochen 15
5.2 Die Erläuterung von Begriffen 17
5.3 Die Sterbehilfe in Deutschland 18
5.3.1 Die gesetzlichen Regelungen zur Sterbehilfe 18
5.3.2 Die Einstellung der Bevölkerung zur Sterbehilfe 18
5.3.3 Verschiedene Organisationen, die Sterbehilfe ablehnen, fordern
oder anbieten 19
5.3.4 Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung als Willens
erklärung 21
5.4 Die Sterbehilfe in den Niederlanden 21
5.4.1 Die rechtliche Grundlage und die Durchführung der
Sterbehilfe 22
5.4.2 Eine kritische Würdigung des Artikels 293 und 294 23
2
5.4.3 Einige Organisationen, die die Durchführung von Sterbehilfe
unterstützen oder ablehnen 24
5.5 Die Argumente von Befürwortern und Gegnern von Sterbehilfe 25
5.6 Hospize und Palliativmedizin als Alternativen zur Sterbehilfe 26
B „Euthanasie“ während der Zeit des National
sozialismus 28
1 Die Begriffsbedeutung und -wandlung von „Euthanasie“ 28
2 Die Entwicklung zur “Euthanasie“ 29
2.1 Der Sozialdarwinismus 29
2.2 Die soziale Frage 30
2.3 Das Leben der Anstaltsinsassen vor 1933 31
3 Die Vorschläge um die „Entartung“ der Gesellschaft zu
verhindern……………………………………………………………. 33
3.1 Die Idee der negativen Eugenik 33
3.2 Der Vorschlag der Sterilisation 34
3.3 Die NS-Familienpolitik 34
4 Die Verbreitung der Sozialeugenik in der Öffentlichkeit 35
5 Die Idee der Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ 36
5.1 Die gedanklichen Anstöße zur „Euthanasie“ 36
5.2 Ein Gesetzesentwurf zur Sterbehilfe bei unheilbar Kranken 38
6 Die konkreten Vorbereitungen der „Euthanasie“ 39
6.1 Die gesetzliche Grundlage und Hitlers Geheimschreiben 40
6.2 Die Erfassung der Betroffenen 41
6.3 Die Planung der Euthanasiemaßnahmen und deren aus
3
führende Organisationen……………………………………………. 42 7 Die Durchführung der Euthanasiemaßnahmen……………….. 42 7.1 Die (Zwangs-)Sterilisation…………………………………………… 42 7.2 Die Kindereuthanasie in den Kinderfachabteilungen ……………. 43 7.3 Die Aktion T4: das Töten erwachsener Behinderter……………… 44 7.4 Die wilde Euthanasie und die Aktion Brandt………………………. 46
8 Das Anstaltspersonal……………………..……………………….. 47 8.1 Die Möglichkeit, Bewohner zu schützen…………………………… 47 8.2 Die Motivation des Personals. Ein Erklärungsversuch…………… 48
9 Die Reaktionen der Bevölkerung auf die „Euthanasie“….….. 49
10 Die Aufarbeitung nach dem Zweiten Weltkrieg……………….. 50
10.1 Was wurde aus überlebenden Opfern?........................................ 50 10.2 Die Folgen für die Täter…………………………………………… 51
C Vergleich von „Euthanasie“ im Zweiten Weltkrieg
und der zurzeit geführten Debatte um PND,
Abtreibung, Sterilisation geistig behinderter
Menschen und Sterbehilfe……………………………… 53
1 Die pränatale Diagnostik im Gegensatz zur willkürlichen Bestimmung „erbkranken Lebens“ durch die Nationalsozialisten……………………………………………………………. 53
2 Die Abtreibung eines behinderten Fötus, heute eine freie
Entscheidung?............................................................................ 54
3 Die Sterilisation eines geistig behinderten Menschen: 1937 und 2007……………………………………………………………… 55
4
4 Abgrenzung von Sterbehilfe und „Euthanasie“ 57
4.1 Die offensichtlichen Motive für die Gewährung von
Sterbehilfe 58
4.2 Als verdeckte Motive: Denkprozesse und Ideologien 60
Glossar 63
Abkürzungsverzeichnis 65
Literaturangaben 66
English abstract 73
5
Einleitung
Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich zum einen mit dem Thema der „Euthanasie“ während der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland, der etwa 185.000 Menschen zum Opfer fielen. Zum anderen handelt sie von der zurzeit geführten so genannten aktuellen Euthanasiedebatte. Darin geht es um die Abtreibung behinderter Föten, die Sterilisation so genannter geistig behinderter Menschen und die Forderung nach Sterbehilfe für schwerkranke Personen.
Der erste Teil der Arbeit behandelt die aktuelle Euthanasiedebatte. Ich stelle verschiedene Methoden der pränatalen Diagnostik vor. Die Probleme, wenn festgestellt wird, dass der Embryo sich nicht wie gewünscht entwickelt sowie das oftmalige Resultat, die Abtreibung, werden erörtert. Danach lege ich die aktuelle deutsche Rechtslage zur Sterilisation bei Menschen mit einer so genannten geistigen Behinderung dar und erläutere sie. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt jedoch auf der Diskussion über die Sterbehilfe. In einem Rückblick in die Geschichte stelle ich vor, wie sich die Einstellung zu dieser Frage seit der Antike gewandelt hat. Danach wird die Rechtslage in Deutschland und in den Niederlanden, als ein Beispiel für ein Land, in dem es eine legale Möglichkeit der Sterbehilfe gibt, vorgestellt. Ich lege dar, wie die Gesellschaft in Deutschland zu diesem Thema steht und welche Organisationen sich gebildet haben, die die Idee der Sterbehilfe unterstützen oder ablehnen. Als Abschluss dieses Kapitels stelle ich eine mögliche Alternative zur Sterbehilfe vor: Hospize, in denen Menschen beim Sterben begleitet werden.
Das Thema des zweiten Teils ist die Sterilisation und Tötung so genannter erbkranker Menschen oder von so genanntem lebensunwerten Leben. Ich stelle die Vorgeschichte - den Sozialdarwinismus und die soziale Frage -und die verschiedenen Vorschläge zur „Lösung des Problems minderwertiger Menschen“ dar. Es folgen der Ablauf der verschiedenen Maßnahmen und die Reaktionen darauf. Ich suche nach einer Erklärung, warum viele Ärzte und Schwestern, die zum Wohl der Menschen in den Anstalten hätten arbeiten sollen, Tötungen durchgeführt oder dabei mitgeholfen haben.
6
In diesem Teil der Bachelorarbeit berufe ich mich häufig auf ein Buch, das schon vor 20 Jahren geschrieben wurde, das aber sehr ausführlich die Geschehnisse und die Entwicklung dorthin schildert. Damit tue ich es vielen Autoren gleich, die ihre Bücher erst in den letzten Jahren verfasst haben, sich aber ebenfalls auf das Buch „Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie“ von Hans-Walter Schmuhl beziehen.
Hier tauchen viele Begriffe, die heute so nicht mehr gesagt würden. Beispiele sind die Wörter Insassen oder Idiotie. Ich nutze sie trotzdem, auch wenn sie heute nicht mehr korrekt sind, um dem Leser ein besseres Bild der damaligen Zeit vermitteln zu können. Zum anderen gibt es Begriffe, die von den Nationalsozialisten instrumentalisiert wurden und die heute aus diesem Grund vermieden werden. Diese habe ich in Anführungsstriche gesetzt. Beispielsweise sind dies die Begriffe lebensunwert, erbkrank oder minderwertig, aber auch das Wort Euthanasie, wie es von den Nationalsozialisten genutzt wurde.
Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Vergleich der beiden vorgestellten Themenkomplexe. Die Frage hierbei ist, ob die derzeit geführte Diskussion etwas grundlegend anderes fordert, als vor 70 Jahren in Deutschland durchgeführt wurde. Hat die Gesellschaft aus der Geschichte gelernt, oder wird hier nur mit dem Wort der Sterbehilfe beschönigt, dass es die gleiche „Euthanasie“ wie 1939 bis 1945 ist?
7
A Die aktuelle Euthanasiedebatte
Zurzeit wird verstärkt über die ethische Vertretbarkeit, Embryonen aufgrund einer vermuteten Behinderung abzutreiben oder schwerbehinderte Neu-geborene unversorgt sterben zu lassen, debattiert. Ebenso, ob es ethisch vertretbar ist, behinderte Menschen zu sterilisieren, damit sie keinen Nachwuchs bekommen, oder schwerkranke Menschen durch Sterbehilfe von ihrem Leiden zu erlösen.
1 Die pränatale Diagnostik (PND)
Durch vorgeburtliche Untersuchungen kann heutzutage bereits viel über den Gesundheitszustand des Embryos ausgesagt werden. Dies birgt, neben der möglichen Beruhigung der werdenden Eltern, aber auch die Gefahr, sich für oder gegen ein behindertes Kind entscheiden zu müssen, wenn der Arzt eine Anomalie feststellt.
Es gibt verschiedene Methoden, vorgeburtlich etwas über den Gesundheitszustand des Fötus herauszufinden. Dazu zählen unter anderem die Ultraschall- oder die Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese), die Untersuchung des Chorionzottengewebes sowie Blutuntersuchungen. Je nach Untersuchungsart können unterschiedliche Erkenntnisse gewonnen werden, die Methoden können zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewandt werden und bergen individuelle Risiken, eine Fehlgeburt auszulösen. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 124ff)
Diese Arbeit wird nicht konkreter auf diese Fragen eingehen, sondern beschränkt sich auf die möglichen Folgen der Diagnose, dass der Fötus von der Norm abweicht.
Die verschiedenen Methoden der pränatalen Diagnostik sind inzwischen weitgehend akzeptiert und angewandt. Ärzte wurden bereits auf Schadensersatz verklagt, wenn die Frau ein behindertes Kind zur Welt gebracht hat, obwohl während der Untersuchung nichts Auffälliges festgestellt wurde. Diese wurde unter der wrongful-life-Rechtssprechung bekannt. (Vgl. Benthaus/Griep/Wegener 1992, 27f)
8
Folgend möchte ich nun verschiedene Argumente vorstellen, die von Befürwortern und Gegnern einer pränatalen Diagnostik vorgebracht werden. Ein Argument der Befürworter ist, dass die Eltern sich auch bewusst für ein behindertes Kind entscheiden können. Weiter führen sie an, dass durch eine pränatale Untersuchung und der folgenden Abtreibung dem behinderten Kind ein Leben voller Leid und seiner Familie die schwere Aufgabe der Pflege erspart werden kann. (Vgl. Benthaus/Griep/Wegener 1992, 39) Allerdings lässt sich nach einer pränatalen Untersuchung nicht das subjektive Erleben oder die Schwere einer Behinderung vorhersagen, da diese in einer Beziehung zu sozialen, psychischen und Umweltfaktoren steht. (Vgl. Schockenhoff 1993, 239) Und Eltern behinderter Kinder erleben ihre Rolle nicht zwingendermaßen als aufopfernd, sondern durchaus voller Freude. Des Weiteren führen Gegner an, dass für die meisten Beeinträchtigungen, die durch eine pränatale Untersuchung erkannt werden können, keine Therapiemöglichkeiten bestehen. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 132) Deshalb sei „die eugenisch begründete Abtreibung die einzige ‚Therapie’“. (Benthaus/Griep/Wegener 1992, 28) Und viele Eltern, die eine für sie negative Diagnose gestellt bekommen, überlegen gar nicht mehr, ob dieses Kind für sie zumutbar ist, sondern entscheiden sich sofort für eine Abtreibung. (Vgl. Schockenhoff 1993, 243)
Die Eltern wiederum, die ein behindertes Kind austragen wollen, erleben oft von Seiten der Gesellschaft Unverständnis für diese Entscheidung und stehen unter Druck, dieses aus ihrer Sicht vermeidbare Unglück zu verhindern. Möglicherweise stehen dabei auch finanzielle Interessen im Vordergrund, denn die Allgemeinheit muss die Kosten für ein behindertes Kind tragen. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 136) So fragen Hirsch und Eberbach 1 : „Weshalb sollte ‚die Gesellschaft’, die Solidargemeinschaft der Versicherten, bezahlen müssen, wenn ein Paar sich den vermeidbaren ‚Luxus’ eines erbkranken Kindes leistet?“. (Hirsch/Eberbach zit. nach Sierk 1993, 121)
Die Gegner der PND führen an, dass 97% aller Neugeborenen ohne Schädigung zur Welt kommen. Von den verbleibenden 3% entstehen 94 bis 98 % aller Behinderungen während der Schwangerschaft oder bei der
1 Teilnehmer der Tagung, auf der die Einbecker Empfehlungen verabschiedet wurden, siehe hierzu Kapitel 3
9
Geburt. Von den genetisch verursachten Schädigungen sind nur 0,4% vorgeburtlich erkennbar. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 122f) Überhaupt entstehen 90% aller Behinderungen nach der Geburt. (Vgl. Benthaus/Griep/Wegener 1992, 5) So lautet ein weiteres Argument der Gegner: „Warum sollte man das Risiko einer Fehlgeburt eingehen?“
2 Die Abtreibung: rechtliche Situation in Deutschland
Nach derzeitiger Gesetzgebung ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland strafbar. Er wird jedoch nicht sanktioniert, wenn die Schwangere drei Bedingungen erfüllt: sie muss an einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung teilgenommen haben, die Abtreibung muss durch einen Arzt durchgeführt werden und seit der Empfängnis dürfen höchstens zwölf Wochen vergangen sein. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 83)
2.1 Die Abtreibung aufgrund einer diagnostizierten Behinderung
Bis August 1995 gab es die so genannte eugenische Indikation, nach der ein Fötus wegen seiner Behinderung abgetrieben werden konnte. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 66) Seit 1995 fällt dies in den Bereich der medizinischen Indikation. Nach dieser bleibt die Abtreibung straffrei, wenn diese „nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden.“ (§218a Abs. 2 StGB)
Damit liegt der Grund für die Schwangerschaftsunterbrechung darin, dass die Mutter in ihrem derzeitigen körperlichen oder psychischen Zustand den Belastungen eines Kindes mit einer Behinderung nicht gewachsen wäre. Die medizinische Indikation muss durch einen Arzt bescheinigt werden. Die Schwangere kann unter dieser Bedingung einen Abbruch bis zum Ende der Schwangerschaft durchführen lassen, ohne dass eine Beratung nötig wäre. (Vgl. Weigert 2006, 151)
Die Evangelische Kirche in Deutschland äußerte sich 1987 wie folgt zum Thema humangenetische Beratungsstellen und Abtreibung:
10
Humangenetische Beratung soll gewährleisten, dass das Lebensrecht auch eines Behinderten geachtet und mit der pränatalen Diagnostik nicht automatisch die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch im Falle einer festgestellten Fehlbildung verbunden wird. (Evangelische Kirche in Deutschland zit. nach Schmidtke 1997, 287)
2.2 Die Kritik an der Neuregelung des §218 StGB
Die Abschaffung der eugenischen Indikation kann aus verschiedenen Gründen hinterfragt werden. 1995 geschah dies aufgrund der Kritik von Behindertenverbänden, dass mit der damaligen Regelung der Wert eines behinderten Babys geringer angesetzt sei als der eines gesunden. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 85) Es kann aber angemerkt werden, dass die Fälle der eugenischen nun in der medizinischen Indikation aufgehen und es Menschen gibt, die meinen, dass es „gleich sei, ob die Schwangerschaft mit einem geschädigten Föten wegen der Unzumutbarkeit der Schädigung oder aufgrund der aus der Schädigung resultierenden Belastungen abgebrochen werde.“ (Mattisseck-Neef 2006, 101)
Des Weiteren wird kritisch angemerkt, dass im Fall einer medizinischen Indikation keine Beratungspflicht besteht. Doch gerade durch ein möglicherweise behindertes Baby könnten zukünftige Eltern überfordert werden und sich vorschnell für eine Abtreibung als einziger Lösung entscheiden. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 197) Gerade hier scheint eine Beratung notwendig.
Diese Neuregelung des Gesetzes führt zu dem Problem, dass Föten, die aufgrund medizinischer Indikation erst wenige Wochen vor der natürlichen Geburt abgetrieben werden, durchaus lebensfähig wären. Käme ein lebendes Baby auf die Welt müsste es medizinisch versorgt und am Leben erhalten werden, obwohl es abgetrieben werden sollte. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 109) Um dies zu vermeiden, muss es bereits im Bauch der Schwangeren getötet werden (so genannter Fetozid). Deshalb werden Forderungen laut, Spätabtreibungen zu verbieten, wenn dabei ein lebensfähiges Baby auf die Welt kommen könnte. Des Weiteren wird eine Abtreibung nach der 16. Schwangerschaftswoche meist durchgeführt, indem der Schwangeren wehentreibende Mittel gegeben werden und dadurch eine Geburt eingeleitet wird. Die Behandlung kann sich
11
über Tage hinziehen, ist für die Schwangere schmerzhaft und vor allem psychisch stark belastend. (Vgl. Lux 2005, 45ff) Lösungsvorschläge zur Beseitigung dieser Kritikpunkte gibt es viele. Sie reichen von der strengeren Festlegung dessen, was unter die medizinische Indikation fallen soll, über die Einschränkung der Durchführung von pränataler Diagnostik bis hin zur Einführung einer Fristenregelung. Auch die zwangsweise medizinische Behandlung der Behinderung des Embryos vor einem Schwangerschaftsabbruch oder die verpflichtende Teilnahme an einem Beratungsgespräch vor einer Abtreibung werden diskutiert. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 172ff)
3 Die Einbecker Empfehlungen
1986 fand im niedersächsischen Einbeck ein Expertengespräch der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht statt. Dort wurden Empfehlungen über „Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht bei schwerstgeschädigten Neugeborenen“ (Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht zit. nach Mattisseck-Neef 2006, 271) formuliert, diskutiert und verabschiedet. Obwohl das Recht auf Leben höchste Wertigkeit habe und somit „die Lebenserhaltung vorrangige ärztliche Aufgabe“ (Mattisseck-Neef 2006, 271) sei, gebe es Situationen, in denen die Behandlungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft werden müssen. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 271) Kriterien waren, wenn
1. das Leben dadurch nicht auf Dauer erhalten werden kann, sondern nur der sichere Tod hinausgezögert wird, […]
2. es trotz der Behandlung ausgeschlossen ist, daß das Neugeborene jemals die Fähigkeit zur Kommunikation mit der Umwelt erlangt, […]
3. die Vitalfunktionen des Neugeborenen auf Dauer nur durch intensivmedizinische Maßnahmen aufrechterhalten werden können, […] (Einbecker Empfehlungen zit. nach Mattisseck-Neef 2006, 271)
1992 wurden die Einbecker Empfehlungen von der Akademie für Ethik in der Medizin, der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht überarbeitet. Die Verpflichtung zur Lebenserhaltung und das Verbot aktiver Maßnahmen um das Leben des
12
Kindes zu beenden, wurden beibehalten. Die Kriterien, wann auf eine Behandlung des Neugeborenen verzichtet werden kann, sind in der neuen Version allgemeiner formuliert. (Vgl. Mattisseck-Neef 2006, 272)
4 Die rechtliche Möglichkeit der Sterilisation von einem Menschen
mit geistiger Behinderung
Im §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden die Rahmenbedingungen für die Sterilisation von gesetzlich betreuten Menschen, was zumindest auf einen Teil der Menschen mit einer geistigen Behinderung zutrifft, festgelegt. Dort heißt es, dass, wenn der Betreute selbst dem Eingriff nicht zustimmen kann, z.B. weil er die Sinnhaftigkeit nicht nachvollziehen kann, der gesetzliche Betreuer nur einwilligen darf, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann. (§1905 BGB)
In allen anderen Fällen stellt eine Sterilisation eine Körperverletzung dar und ist eine Verletzung des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit. Ein behinderter Mensch, der den Zusammenhang von Sexualität und Schwangerschaft versteht und diese für sich ausschließen möchte, kann selbst den Antrag auf Unfruchtbarmachung stellen. Er fällt nicht unter das Betreuungsrecht.
Nun werde ich die fünf Bedingungen, unter denen eine Sterilisation nach §1905 BGB durchgeführt werden kann, beleuchten. 1.) Den Willen oder Unwillen kann der Betroffene sowohl verbal als auch durch Gesten, Mimik, Gebärden, Gefühlsäußerungen oder körperlichen
13
Widerstand ausdrücken. Wenn zu erkennen ist, dass er den Eingriff ablehnt, darf dieser nicht durchgeführt werden. (Vgl. Hoffmann 1996, 100) 2.) Solange keine sexualpädagogische Aufklärung stattfand, kann der Betroffene nicht einwilligungsfähig sein. Deshalb sollte im konkreten Fall einer möglichen Sterilisation nachgewiesen werden, dass Versuche in diese Richtung unternommen wurden. (Vgl. Hoffmann 1996, 97) Zumal im §1901 Absatz 3 Satz 3 BGB geregelt ist, dass der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten des Betreuten mit diesem bespricht. (Vgl. Hoffmann 1996, 80) Insofern ist der Betreuer also verpflichtet, sich mit dem Betreuten zu befassen und ihm den Sinn und Zweck der Sterilisation zu erklären, um ihn nach Möglichkeit in dieser Frage einwilligungsfähig zu machen. 3.) Um annehmen zu können, dass es ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen wird, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: die Frau muss 1. fruchtbar sein und 2. genitalsexuelle Kontakte haben. Eine vorsorgliche Sterilisation, z.B. allein aufgrund einer gemischtgeschlechtlichen Wohngruppe, ist nicht zulässig. (Vgl. Hoffmann 1996, 104f) 4.) Die Gefahr einer körperlichen Schädigung durch eine Schwangerschaft ist gelegentlich gegeben, durch die moderne Medizin jedoch geringer geworden. (Vgl. Hoffmann 1996, 110f) Wesentlicher ist die Frage des psychischen Leidens, wenn der behinderten Mutter ihr Kind zu dessen Wohl abgenommen wird. Dazu muss schon vor der Sterilisation sicher sein, dass die Mutter ihr Kind nicht behalten dürfte und dass sie unter der Trennung leiden würde. Sind nicht beide Punkte gewiss, darf die Sterilisation nicht durchgeführt werden. (Vgl. Hoffmann 1996, 113)
5.) Angesichts der Fülle an verschiedenen, auch lang wirkenden, Methoden, wie zum Beispiel der Spirale oder des Verhütungsstäbchens, sollte für jeden Menschen eine passende Möglichkeit der Verhütung gefunden werden können, die nicht so endgültige wie die Sterilisation ist. Weiterhin ist nach §1631c BGB eine Sterilisation von Minderjährigen verboten. Dies wird damit begründet, dass keine Aussage über ein mögliches späteres Erlangen der Einsichtsfähigkeit gemacht werden kann. Dies bedeutet implizit, dass bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ebenfalls auf andere Weise als durch Sterilisation verhütet werden muss. (Vgl. Hoffmann 1996, 80f)
14
Nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, darf eine Sterilisation an einem geistig behinderter Erwachsenen durchgeführt werden. Eine Bewertung dieser Gesetzgebung erfolgt im Kapitel 3 des Teils C.
5 Die Sterbehilfe
Den Schwerpunkt in der aktuellen Euthanasiedebatte lege ich in dieser Arbeit auf die Diskussion über Sterbehilfe. Der Leser soll sich ein Bild davon machen können, welche Formen der Sterbehilfe es gibt und wie die rechtliche Situation sowie die Einstellung in der Bevölkerung dazu ist.
5.1 Die Bewertung der Sterbehilfe in verschiedenen Epochen
Bereits in der griechischen und römischen Antike gab es die Vorstellung, dass ein selbst gewähltes und rasches Sterben wünschenswert sei. So forderte Euripides (484 - 406 v. Chr.), dass die Menschen sich vom Leben entfernen, wenn sie keinen Nutzen mehr für die Welt haben. Platon (427 -347 v. Chr.) verlangte in seinem Werk „Politeia“, dass Ärzte nur Patienten behandeln, die körperlich stark sind. Die Schwachen, dazu zählte er auch schwache oder behinderte Säuglinge, solle man sterben lassen oder töten. Hierbei war das entscheidende Kriterium das Wohl des Staates. Der bekannte hippokratische Eid (ca. 400 v. Chr. entstanden) wird von Gegnern der Sterbehilfe gerne angeführt wegen seines Passus’, dass die ärztliche Kunst nicht zum Töten eines Menschen oder zur Abtreibung genutzt werden darf. Er enthält aber die Empfehlung, bei unheilbar Kranken keine Behandlung mehr durchzuführen und gibt Ratschläge zur Schmerzlinderung. Älter als dies ist jedoch die Vorstellung der Seelenwanderung der Pytagoreer. Da sie glaubten, dass die Seele sich nicht eigenmächtig vom Körper trennen dürfe, sondern erst durch einen von den Göttern bestimmten Tod, konnten sie weder die Fremd- noch die Selbsttötung oder die Beihilfe dazu gutheißen.
Auch im Judentum Christentum und Islam war und ist der Suizid sowie die Beihilfe zum Selbstmord verboten. Erklärung dafür ist der Glaube, dass allein Gott über Leben und Tod entscheiden darf. Die Hilfe zur Selbsttötung ist
15
Quote paper:
Johanna El Karrioui, 2007, Die aktuelle „Euthanasie“ – Debatte. Ähnlichkeiten und Unterschiede zur Euthanasie während der Zeit des Nationalsozialismus, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Lernstrategien lernbeeinträchtigter Schülerinnen und Schüler bei der B...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Examination Thesis, 99 Pages
Verhaltensauffälligkeiten bei Gehörlosen
Formen, Erklärungsansätze und ...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 170 Pages
Gedächtnistraining für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Examination Thesis, 95 Pages
Psychomotorische Förderung im Element Wasser
Die Entdeckung eines neuen Rau...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Master's Thesis, 99 Pages
Die Kooperation von Regelschullehrern und Sonderpädagogen bei der Inte...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 139 Pages
Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen
Ursachen, Formen und adäquater...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 125 Pages
Hintergründe und Möglichkeiten zur schulischen Prävention gegen sexuel...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Examination Thesis, 148 Pages
Bedeutung und Möglichkeiten der Freizeit bei erwachsenen Menschen mit ...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 138 Pages
Sexualität und Sexualerziehung von geistig behinderten Menschen
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 42 Pages
Auswirkungen der Wohnsituation auf die Lebensqualität von Menschen mit...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 132 Pages
Unterrichten von Kindern mit Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstöru...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Examination Thesis, 177 Pages
Der Computereinsatz beim Schriftspracherwerb an der Schule für Lernhil...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Examination Thesis, 111 Pages
Konstantin der Große und die Gründe seiner Hinwendung zum Christentum
History - World History - Early and Ancient History
Thesis (M.A.), 65 Pages
Sexualerziehung bei geistig behinderten Schülern und Schülerinnen
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 159 Pages
Anforderungen an Computerprogramme zur Förderung von Kindern mit phone...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Examination Thesis, 62 Pages
Arten, Ursachen, Intervention
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Examination Thesis, 69 Pages
Down-Syndrom eine "aussterbende" Behinderung?
Reflexion über das Phantasma l...
Pedagogy - Orthopaedagogy and Special Education
Diploma Thesis, 130 Pages
Johanna El Karrioui has published the text Die aktuelle „Euthanasie“ – Debatte. Ähnlichkeiten und Unterschiede zur Euthanasie während der Zeit des Nationalsozialismus
Johanna El Karrioui has uploaded a new text
Germanistik und Politik in der Zeit des Nationalsozialismus
Zwei Fallstudien: Hermann Schn...
Klaus von See, Julia Zernack
Der Maler Franz Radziwill in der Zeit des Nationalsozialismus
Birgit Neumann-Dietzsch, Viola Weigel
0 comments