Abbildungsverzeichnis 8
Tabellenverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 10
1 Grundlegung 13
1.1 Einführung 13
1.1.1 Problemstellung 13
1.1.2 Untersuchungsziel 14
1.1.3 Untersuchungsgang 14
1.1.4 Prämissen 16
1.2 Begriffsbestimmungen und Definitionen 17
1.2.1 Der Begriff Holdinggesellschaft 17
1.2.1.1 Definition der Holdinggesellschaft 17
1.2.1.2 Typologien von Holdinggesellschaften Die internationale Zwischenholding 17
1.2.1.3 Modell des dreistöckigen Konzerns Spitzen Zwischen und Grundeinheit 19
1.2.2 Der Begriff Direktinvestition 19
1.2.3 Konkretisierung des Begriffes Mittel und Osteuropa 20
1.3 Steuergestaltung als Teildisziplin der internationalen NA
Steuerlehre 21
2 Internationales Steuerrecht als Rechtsrahmen der Steuergestaltung NA
internationalen Zwischenholdings 23
2.1 Der Begriff Internationales Steuerrecht 23
2.2 Prinzipien des Internationalen Steuerrechts 24
2.2.1 Das Souveränitätsprinzip 24
2.2.2 Prinzipien zur Anknüpfung der Besteuerungsrechte 24
2.2.3 Prinzipien zum Umfang der Besteuerungsrechte 25
2.2.4 Kombination der Prinzipien 25
2.3 Das Problem der Doppelbesteuerung im internationalen Steuerrecht 26
2.3.1 Begriff und Arten der Doppelbesteuerung 26
2.3.2 Methoden zur Vermeidung bzw Minderung der Doppelbesteuerung 28
2.3.2.1 Anrechnungsmethode 28
2.3.2.2 Freistellungsmethode 29
2.3.2.3 Abzugs und Pauschalierungsmethode 30
3 Ursachen der Steuergestaltung mit internationalen Zwischenholdings NA
Problemhintergrund 30
3.1 Betriebswirtschaftlich organisatorische Ziele als Ausgangspunkt 30
3.2 Trennungstheorie und das damit verbundene Problem der Mehrfachbesteuerung 31
3.3 Internationaler Konsens zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerung 32
3.4 Steuerarbitragemöglichkeiten als Kollateralschaden 33
4 Grundriss der Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften in NA
und Deutschland 35
4.1 Allgemeines 35
4.2 Die Körperschaftsteuer 35
4.2.1 Die Kapitalgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt 35
4.2.2 Das Einkommen als Körperschaftsteuerobjekt 36
4.2.3 Der Körperschaftsteuertarif 37
4.3 Der Solidaritätszuschlag Deutschland 37
4.4 Die Gewerbesteuer Deutschland 38
5 Spezifische Regelungen des österreichischen Außensteuerrechts NA
internationalen Zwischenholding 39
5.1 Regelungen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der Zwischenholding 39
5.1.1 Gewinnausschüttungen 39
5.1.2 Beteiligungsveräußerung 41
5.1.3 Teilwertabschreibungen von Beteiligungen 42
5.1.4 Beschränkungen des Betriebsausgabenabzugs 42
5.1.5 Allgemeine Einkommenskorrekturmaßnahmen 43
5.1.6 Gesellschafterfremdfinanzierung 44
5.1.7 Konsolidierte Besteuerung 45
5.1.8 Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 46
5.2 Regelungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der Spitzeneinheit 47
5.2.1 Gewinnausschüttungen 47
5.2.2 Beteiligungsveräußerung 49
5.2.3 Zinsen 49
5.2.4 Lizenzgebühren 51
6 Spezifische Regelungen des deutschen Außensteuerrechts NA
internationalen Zwischenholding 51
6.1 Regelungen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der Holding 51
6.1.1 Gewinnausschüttungen 51
6.1.2 Beteiligungsveräußerung und Teilwertabschreibungen von Beteiligungen 52
6.1.3 Beschränkungen des Betriebsausgabenabzugs 52
6.1.4 Allgemeine Einkommenskorrekturmaßnahmen 53
6.1.5 Gesellschafterfremdfinanzierung 54
6.1.6 Konsolidierte Besteuerung 55
6.1.7 Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 57
6.2 Regelungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der Spitzeneinheit 58
6.2.1 Gewinnausschüttungen 58
6.2.2 Beteiligungsveräußerung 59
6.2.3 Zinsen 59
6.2.4 Lizenzgebühren 60
7 Entscheidungsrelevante Regelungen des nationalen Steuerrechts in NA
mittel- und osteuropäischen Staaten 60
7.1 Ertragsteuerniveaus 60
7.2 Möglichkeit intertemporärer Verlustverwertung 62
7.3 Quellensteuern auf Dividenden Zinsen und Lizenzen 63
7.4 Richtlinienumsetzung in den betroffenen EU Staaten 64
7.4.1 Umsetzung der Mutter Tochter Richtlinie in Bezug auf Quellensteuern 64
7.4.2 Umsetzung der Zins Lizenz Richtlinie 65
8 Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen DBA zwischen NA
bzw. Deutschland und den Staaten MOEs 66
8.1 Allgemeines 66
8.2 Rechtskräftige DBA mit den mittel und osteuropäischen Staaten 67
8.3 Quellensteuerbeschränkungen nach den bestehenden DBA 68
8.3.1 Österreich 70
8.3.2 Deutschland 71
8.4 Quellensteuern integrierte Darstellung und Belastungsvergleich für NA
und Deutschland 73
9 Entwicklung von Gestaltungsstrategien 76
9.1 Steuerliche Gestaltungsziele einer internationalen Zwischenholding 76
9.2 Steuerliche Funktionen einer internationalen Zwischenholding NA
Gestaltungsbausteine 77
9.2.1 Umleitungsfunktion 77
9.2.2 Umwandlungsfunktion 77
9.2.3 Abschirmfunktion 77
9.2.4 Allokationsfunktion 78
9.2.5 Anmerkungen zu den Funktionen 78
9.3 Ausgewählte Strategien mit österreichischen bzw deutschen Zwischenholdings 79
9.3.1 Treaty shopping 79
9.3.1.1 Strategiebeschreibung 79
9.3.1.2 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Holding 79
9.3.2 Directive shopping 83
9.3.2.1 Strategiebeschreibung 83
9.3.2.2 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Zwischenholding 84
9.3.3 Participation exemption shopping 84
9.3.3.1 Strategiebeschreibung 84
9.3.3.2 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Zwischenholding 85
9.3.4 Credit mix shopping 85
9.3.4.1 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Zwischenholding 86
9.3.5 Rule shopping 88
9.3.5.1 Strategiebeschreibung 88
9.3.5.2 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Zwischenholding 89
9.3.6 Deferral shopping 92
9.3.7 Capital gains exemption shopping 93
9.3.7.1 Strategiebeschreibung 93
9.3.7.2 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Holding 94
9.3.8 Deduction shopping 94
9.3.8.1 Strategiebeschreibung 94
9.3.8.2 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Holding 95
9.3.9 Cross border group relief shopping 97
9.3.9.1 Strategiebeschreibung 97
9.3.9.2 Umsetzung mit österreichischer bzw deutscher Holding 98
10 Grenzen der Steuergestaltung mit NA
Zwischenholdinggesellschaften 98
10.1 Allgemeines 98
10.2 Allgemeine Regelungen zur Steuerumgehung 99
10.3 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Besteuerung im Staat der Spitzeneinheit 101
10.3.1 Allgemeines 101
10.3.2 Anknüpfung der Besteuerung an den Ort der Geschäftsleitung 102
10.3.3 Spezifische Regelungen zur Durchbrechung der Abschirmwirkung 102
10.3.4 Bedingte Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 103
10.4 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Besteuerung im Staat der Grundeinheit 104
10.4.1 Anti Treaty bzw Anti Directive shopping Regelungen 104
10.4.2 Beschränkungen des Betriebsausgabenabzugs 107
11 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 109
Literaturverzeichnis 113
Abbildungsverzeichnis
Abbildung Internationale Zwischenholding Panasonic Eastern Europe NA
(Quelle: Compass Verlag GmbH 18
Abbildung Beispiel zur juristischen Doppelbesteuerung 27
Abbildung Beispiel zur wirtschaftlichen Doppelbesteuerung 28
Abbildung Mehrfachbesteuerung durch Einziehen einer internationalen Zwischenholding 32
Abbildung Credit mix shopping Direkte Anbindung 87
Abbildung Credit mix shopping Anbindung über österreichische deutsche Zwischenholding 88
Abbildung Rule shopping Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung 91
Abbildung Rule shopping Steuerbelastung bei Gesellschafterfremdfinanzierung 92
Abbildung Deduction shopping Akquisition über österreichische bzw deutsche Holding 95
Abbildung Deduction shopping Akquisition über österreichische Holding 96
Abbildung Deduction shopping Akquisition über deutsche Holding 97
8
Tabelle Ertragsteuersätze in den MOES 61
Tabelle Verlustvortragsmöglichkeit in den MOES 63
Tabelle Nationale Quellensteuersätze der mittel und osteuropäischen Staaten auf NA
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 64
Tabelle Umsetzung der Mutter Tochter Richtlinie in den mittel und osteuropäischen EU NA
Staaten 65
Tabelle Übergangsfristen und einstweilige Höchstsätze bei Umsetzung der Zins Lizenz NA
Richtlinie in den mittel und osteuropäischen EU Staaten 66
Tabelle Übersicht über bestehende österreichische und deutsche DBA mit den mittel und NA
osteuropäischen Staaten osteuropäischen NA
1
Tabelle Quellensteuerbeschränkungen lt österreichischen DBA 71
Tabelle Quellensteuerbeschränkungen lt deutschen DBA 73
Tabelle Tatsächlich zur Anwendung kommende Quellensteuersätze bei Zahlung NA
österreichische bzw deutsche Zwischenholding 74
Tabelle Tatsächlich zur Anwendung kommende Quellensteuersätze bei Zahlung NA
österreichische bzw deutsche Zwischenholding Variante 75
Tabelle Überschneidungen österreichischer DBA Staaten mit DBA Staaten der MOES 81
Tabelle Überschneidungen deutscher DBA Staaten mit DBA Staaten der MOES 83
Tabelle Allgemeine Missbrauchsvorschriften in den MOES 100
Tabelle Benficial owner clauses in DBA mit den MOES 105
Tabelle Thin capitalisation rules in den MOES 108
9
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
Aufl. Auflage
BAO Bundesabgabenordnung
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
Bd. Band
begr. begründet
BG Bulgarien
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium für Finanzen
BY Belarus, Weißrussland
bzw. beziehungsweise
ca. cirka
CEE Central and Eastern Europe
CFC Controlled Foreign Company
Co. Company
CSSR Tschechoslowakische Sozialistische Republik
CZ Tschechien
d deutsche/es
D Deutschland
d.h. das heißt
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EAS Express Antwortservice
EG Europäische Gemeinschaften
EGV EG-Vertrag
eh. ehemalig(e)
EST Estland
EStG Einkommensteuergesetz
et al. et alii
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. folgende
Fn. Fußnote
GE Geldeinheit
GewStG Gewerbesteuergesetz
ggf. Gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
10
GmbHG Gn.
grds.
GZ HGB HR Hrsg. hrsg.
HU i.d.R. i.e.s.
i.H.v.
i.S.
i.S.d.
i.V.m. i.w.s.
i.Z.m. ICTA IMF inkl.
insbes. IRC IStR IWB Jhdt.
KapG KGaA KöSt KStG KStR lit.
LT lt.
Ltd.
m.w.N. MA MD mind. moe MOEL MOES Nettoertr. Nr.
ö Ö o.J.
o.V.
OECD ÖStZ PL
11
Grundlegung
QuSt Quellensteuer
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
RO bzw. RU Rumänien
Rs. Rechtssache
Rz. Randziffer
S. Seite(n)
sec. Section
SEZ Special Economic Zones
SK Slowakei
SLO Slowenien
sog. so genannte(n)
SolSt Solidaritätssteuer
SolZG Solidaritätszuschlagsgesetz
StReformG Steuerreformgesetz
StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
sublit. sublitera
SWI Steuer und Wirtschaft International (Zeitschrift)
Tz. Textziffer
u.a. unter anderem
UA Ukraine
UdSSR Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
UFS Unabhängiger Finanzsenat
US United States
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VwGH Verwaltungsgerichtshof
VWT Der Wirtschaftstreuhänder (Zeitschrift)
WIRO Wirtschaft und Recht in Osteuropa (Zeitschrift)
Z Ziffer
z.B. zum Beispiel
zit. zitiert
12
Grundlegung
1 Grundlegung
1.1 Einführung
1.1.1 Problemstellung
Der Themen- und Problemstellung der vorliegenden Arbeit liegen folgende drei Gedankengänge zugrunde:
Zum Ersten ist jede Länder umspannende Geschäftstätigkeit von Unternehmen geprägt durch das Berühren verschiedenster nationaler wie supranationaler Rechtskreissysteme. Vor allem im Unternehmenssteuerrecht kann das Zusammen- treffen zwei oder mehrerer Steuerrechtsordnungen, die internationale Disharmonie
im Zusammenwirken nicht aufeinander abgestimmter Steuersysteme und das international vorherrschende Steuerbelastungsgefälle insgesamt erhebliche Risiken bergen, aber auch steuergestalterische Möglichkeiten und Chancen eröffnen. Dies
gilt in besonderem Maße für Holdinggesellschaften, die in der betriebswirtschaftli- chen Praxis – genauer gesagt, in der Organisationsstruktur vieler international agierender Unternehmungen – nicht mehr wegzudenken sind. 1
Zweitens gelten die Staaten in Mittel- und Osteuropa (MOES) für ausländische Investoren generell seit dem Fall des Eisernen Vorganges – in zunehmendem Maße jedoch seit der ersten Etappe der EU-Osterweiterung im Mai 2004 – als besonders interessanter Investitionszielraum. International ausgerichtete Unternehmen bauen
Ihre wirtschaftlichen Verflechtungen in diesem Raum zunehmend aus. Allein im Jahr 2005 betrugen die Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen in die MOES über 42 Milliarden Euro. 2 Nach dem EU-Beitritt zweier weiterer Staaten – Rumänien und
Bulgarien – am 1. Jänner 2007 ist davon auszugehen, dass die Region weitere Anreize für Direktinvestitionen schaffen wird. Es ist somit mit einem weiterhin anhaltenden Wirtschaftswachstum zu rechnen.
Letztendlich bieten sich Österreich und Deutschland aufgrund ihrer geographischen Nähe als optionale Holdingstandorte für Direktinvestitionsvorhaben in Mittel- und Osteuropa an, auch wenn beide Staaten nicht als „die“ klassischen Holdingstandorte
1 Vgl. Jacobs (2002), S. 816.
2 Vgl. Astrov (2006), S. 390.
13
Grundlegung
– wie etwa Luxemburg oder die Niederlande – gelten. Zudem machen viele
außersteuerliche Standortfaktoren wie die gemeinsame Sprache, die unübersehbare
Ähnlichkeit der Rechtssysteme insgesamt, das ähnliche Lohnniveau sowie der
grundsätzlich in beiden Staaten bestehende hohe Qualitätslevel öffentlicher
Infrastruktur einen Holdingstandortvergleich aus steuerlicher Sicht interessant. 3
1.1.2 Untersuchungsziel
Ziel der Arbeit ist es nun die oben dargelegten Gedanken zu verknüpfen und zu
untersuchen, inwieweit österreichische und deutsche Zwischenholdinggesellschaften
für international tätige Unternehmen aus Drittstaaten als steuerschonendes
Sprungbrett bzw. Gestaltungsinstrument für Direktinvestitionen im besagten Raum
geeignet sind. Dabei eröffnen sich wiederum weitere konkretere Fragestellungen:
Welchen Prinzipien der internationalen Steuerordnung folgt das Unternehmensteuer-
recht der beiden Staaten und welche steuerlichen Rahmenbedingungen bieten die
beiden Steuerrechtsordnungen für Holdinggesellschaften insbesondere im Hinblick
auf Direktinvestitionen in den MOES? Ist die Zwischenschaltung einer Holdinggesell-
schaft in einem der beiden Staaten überhaupt sinnvoll, und wenn ja, in welchem? Die
Untersuchung gibt grundlegende Antworten auf die ersten beiden Fragen. In Bezug
auf die beiden letzen Fragestellungen, deren Beantwortung nur Einzelfall bezogen
und unter Berücksichtigung konkreter – auch außersteuerlicher – Informationen vom
betroffenen Entscheidungsträger selbst getroffen werden müssen, soll die Arbeit
entscheidungsunterstützend wirken.
1.1.3 Untersuchungsgang
Im ersten Teil der Arbeit werden Begriffsbestimmungen geklärt und
Abgrenzungen getroffen. Zunächst wird ein Überblick über die im Titel verwendeten
Begriffe, deren nähere Beschreibung sowie deren Einordnung in die weitere Arbeit
gegeben. So werden etwa die Begriffe „Steuergestaltung“ und „Holdinggesellschaft“
thematisiert sowie eine nähere Bestimmung der „mittel- und osteuropäischen
3 Vgl. zum Teil Haunold (2005), S. 39.
14
Grundlegung
Staaten“ vorgenommen. Im Anschluss erfolgt eine kurze Einführung in das Internationale Steuerrecht, das sich als die maßgeblichste Hilfsdisziplin der internationalen Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre erweist und auf dessen Prinzipien und Methoden – vor allem im Hinblick auf das dem Internationalen Steuerrecht immanente Problem der Doppelbesteuerung – im Laufe der gesamten
Untersuchung zurückgekommen wird. Anschließend werden die Ursachen und Ziele der Steuergestaltung mit Zwischenholdinggesellschaften und der damit zusammen- hängende Problemhintergrund erörtert.
Im zweiten Teil der Arbeit steht die systematische Darstellung und Analyse der grundlegenden Ertragsbesteuerungssysteme inländischer Holdinggesellschaften in Österreich und Deutschland im Vordergrund. Ausgehend von einer Kurzdarstellung
des jeweiligen Ertragsteuersystems folgt im Anschluss eine detaillierte Darstellung und Analyse der einschlägigen Steuerregelungen, die vor allem für österreichische und deutsche Holdinggesellschaften zumeist von besonderer Bedeutung sind. Weiters werden hier auch die maßgebenden Steuerrechtsnormen der Investitions-
zielländer beleuchtet, die für die weitere Untersuchung der Zwischenholdingstandorte von ausschlaggebender Relevanz sind. Die Ausarbeitungen fundieren größtenteils auf den jeweils geltenden innerstaatlichen Steuerrechtsordnungen der beteiligten
Staaten. Natürlich muss an dieser Stelle auf den Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts hingewiesen werden, das mit Richtlinien, Verordnungen, aber auch über die mittelbare Rechtswirkung unzähliger EuGH-Entscheidungen die nationalen Steuerrechtsordnungen zwangsläufigen Veränderungen unterwirft. 4 Um
diesem maßgeblichen Einfluss entsprechend Rechnung zu tragen, wird gegebenen- falls auch auf das – dem nationalen Recht übergelagerte – supranationale Europa- recht Bezug genommen.
Nachdem im zweiten Teil die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für österreichi- sche und deutsche Holdinggesellschaften sowie grundlegende Bestimmungen der MOES behandelt wurden, wird im dritten Teil der Arbeit der Fokus auf die Implemen- tierung von Zwischenholdingstrukturen für Direktinvestitionen in den – im Titel genannten – Investitionszielländern gerichtet. Ausgehend von wichtigen Bestimmun-
4 Vgl. Lang (2005b), Rz. 49; einen guten Überblick über das Recht der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Steuerrechtsordnungen ihrer Mitgliedstaaten geben Tumpel / Aigner (2006), S. 49 – 110.
15
Grundlegung
gen der zwischen Österreich bzw. Deutschland und den MOES abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen 5 (DBA) folgen theoretische Grundüberlegungen zu
den Funktionen und Zielen internationaler Zwischenholdingstrukturen und es werden sodann ausgewählte steuerliche Gestaltungsstrategien präsentiert. Dabei soll anhand der nationalen, bilateralen und internationalen steuerrechtlichen Interdepen- denzen untersucht werden, inwieweit die bestehenden Normengefüge die oben genannten Strategien ermöglichen bzw. vereiteln. Jede dieser Strategien wird mit einem Beispiel veranschaulicht. Da es etwaige in Frage kommende Anti-
Missbrauchsbestimmungen, vor allem i.Z.m. Holdingkonzepten besonders zu beachten gilt, wird im Anschluss den rechtlichen Grenzen von steuerlichen Holdingkonzepten ein eigener Abschnitt gewidmet.
Die Zusammenfassung und kritische Würdigung der in der Untersuchung gewonne- nen Erkenntnisse, ein Ausblick auf nahe liegende Zukunftsentwicklungen sowie ein zusammenfassender Eignungsvergleich der Holdingstandorte Österreich und Deutschland schließen die Arbeit ab.
1.1.4 Prämissen
Der Umfang und die Komplexität der zu behandelnden Materie setzen eine
entsprechende Eingrenzung der Untersuchung unausweichlich voraus. Folgende drei Prämissen liegen deshalb der gesamten Arbeit zugrunde:
-
-
-
16
Grundlegung
1.2 Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.2.1 Der Begriff „Holdinggesellschaft“
1. .2 2. .1 1. .1 1 D
1
Mangels gesetzlicher Bestimmung wird in der Literatur keine einheitliche Verwen-
dung des Holdingbegriffes vorgefunden. Semiologisch wird aufgrund der englischen
Wortherkunft – „to hold“ bedeutet soviel wie „halten“ – eine Gesellschaft als
Holdinggesellschaft bezeichnet, deren Funktion im Halten eines nicht näher
definierten Halteobjekts besteht. 6 Als Halteobjekt werden in der Literatur überwie-
gend Anteile an einer anderen Gesellschaft oder mehreren Gesellschaften
spezifiziert. 7 Eine umfassendere Definition der Holding gibt Keller:
„Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist ... eine Unternehmung zu verstehen,
deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer
(oder mehreren) rechtlich selbständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann,
sofern der Umfang der einzelnen Kapitalanlage und deren stimmliche Ausgestaltung
dies gestatten, neben der Verwaltungs- und der Finanzierungsfunktion (Holding
i.w.S.) auch Führungsfunktion (Holding i.e.S.) einer konzernleitenden Dachgesell-
schaft mit abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen.“ 8
1. .2 2. .1 1. .2 2 T
1
Grundsätzlich lassen sich die in praxi verschiedenen Erscheinungsformen von
Holdinggesellschaften einerseits ihrer Funktionalität nach typisieren (Verwaltungs-,
Finanzierungs- oder Managementholding) 9 , andererseits aber auch nach ihrer
hierarchischen Stellung innerhalb des Unternehmensverbundes (Spitzen- oder
Zwischenholding), nach räumlichen Kriterien (Landesholding oder internationale
Holding) oder auch nach ihrer Rechtsform (Holdinggesellschaft als Kapital- oder
7 Vgl. Hintzen (1998), S. 1319.
8 Zit.: Keller (1993), S. 32.
9 Natürlich sind in der Praxis oft Mischformen dieser – der Funktionalität nach typisierten – Holdinggesellschaften anzutreffen. Vgl. Bader (2007), S. 28.
17
Grundlegung
Personengesellschaft 10 ). 11 In der Folge konzentriert sich die Untersuchung auf
österreichische bzw. deutsche internationale Zwischenholdings in der Rechtsform
von Kapitalgesellschaften, wie sie auch in der Praxis häufig angetroffen werden. 12
Als Beispiel einer in Österreich errichteten internationalen Zwischenholdinggesell-
schaft mit Tochtergesellschaften in Tschechien, Ungarn, Slowenien, Rumänien und
der Slowakei siehe Abbildung 1. Folglich ist unter dem Begriff Holding immer eine
österreichische bzw. deutsche internationale Zwischenholdinggesellschaft in Form
einer Kapitalgesellschaft gemeint.
realitätsnah.
11 Vgl. Bader (2007), S. 13 – 25, Hintzen (1997), S. 9 – 15; die Typologisierung ist weiters auch
anhand weiterer Kriterien wie etwa der Eigentümerstruktur, der Branchenzugehörigkeit ihrer Untergesellschaften etc. möglich. Vgl. ausführlich dazu Keller (1993), S. 32 – 40. 12 Vgl. Jacobs (2002), S. 820. 13 Der Matsushita Konzern besteht aus 638 (im konsolidierten Konzernabschluss berücksichtigten)
Tochterunternehmen verstreut über den gesamten Globus. Der hier dargestellte Konzernast stellt also nur einen sehr kleinen Teil der gesamten Konzernstruktur dar; vgl. Matsushita (2007), S. 94.
18
Grundlegung
1. .2 2. .1 1. .3 3 M
Bei der vorliegenden Untersuchung internationaler Zwischenholdinggesellschaften
wird von einem dreistöckigen Konzernmodell ausgegangen. Die im jeweiligen
osteuropäischen Staat liegende Kapitalgesellschaft bildet die sog. Grundeinheit. Die
Zwischenholding (Zwischeneinheit) befindet sich entweder in Österreich oder in
Deutschland. Die Konzernspitze (Spitzeneinheit), von der die eigentliche Direktinves-
tition ausgehen soll, befindet sich in einem beliebigen Drittstaat. 14 Die Abstraktion auf
ein solch dreistöckiges Modell ist schon aus Gründen der Themeneingrenzung
notwendig, aber auch sinnvoll. Inwieweit an der – in diesem Modell vorliegenden –
Spitzeneinheit noch weitere Gesellschaften beteiligt sind (die hier genannte
Spitzeneinheit also ihrem Namen gar nicht gerecht wird), ist für die vorliegende
Untersuchung nicht von Relevanz. Ebenso ist es hier nicht entscheidend, ob die
mittel- bzw. osteuropäischen Grundeinheiten selbst wiederum an noch weiteren
Gesellschaften beteiligt sind. Der Fokus liegt einzig und allein auf der Betrachtung
der steuerrechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen Grundeinheit (in Mittel- oder
Osteuropa), Zwischeneinheit (Zwischenholding) in Österreich bzw. Deutschland und
Spitzeneinheit in einem Drittstaat. 15 Auf weiterführende Analysen einer komplexeren
Konzernstruktur mit (Zwischen-)Gesellschaften in weiteren Staaten und auf weiteren
Ebenen lässt sich die Systematik der vorliegenden Arbeit grundsätzlich übertragen,
doch gebieten die länderspezifischen Steuerrechtsordnungen logische Grenzen
1.2.2 Der Begriff „Direktinvestition“
Der Begriff der Direktinvestition ist seiner wissenschaftlichen Einordnung nach ein
volkswirtschaftlicher, der sich im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
eines Staates, genauer gesagt, in dessen Zahlungsbilanz wiederfindet.
14 Zur Terminologie vgl. bspw. Bader (2007), S. 17 – 20; Kessler (1996), S. 9.
15 Der Begriff Drittstaat umfasst hier Gesellschaften sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU.
19
Grundlegung
Direktinvestitionen zielen auf eine langfristige Beteiligung an einem sich in einem
anderen Land befindlichen – oder erst zu gründenden – Unternehmen. 16 Die
Längerfristigkeit impliziert eine gewisse Einflussstärke des Direktinvestors auf das
Unternehmen (die Direktinvestition), die aufgrund internationaler Standards jedenfalls
dann gegeben scheint, wenn mindestens 10% der Anteile an dem besagten
Unternehmen gehalten werden. 17 Der Begriff der Direktinvestition unterscheidet
grundsätzlich nicht
Kapitalgesellschaften. Auch ist es nicht entscheidend, ob der Direktinvestor eine
Kapital-, Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist.
Aufgrund bereits oben genannter Prämissen erfährt der soeben dargelegte, in der
Literatur übliche Begriff der Direktinvestition in dieser Arbeit weitere Einschränkun-
gen. Als Direktinvestor und auch als Direktinvestitionsziel kommen hier nur
Kapitalgesellschaften in Frage. Obiger Definition folgend, werden jedoch Portfolioin-
vestoren, die ihr Kapital nicht nachhaltig in den Investitionszielländern anlegen, von
der Untersuchung ausgeklammert, zumal eine Zwischenschaltung einer Holdingge-
sellschaft für diese Zielgruppe zwar nicht ausgeschlossen, jedoch als wenig
zielführend und realitätsfern anzusehen ist.
1.2.3 Konkretisierung des Begriffes „Mittel- und Osteuropa“
Die Auswahl der Staaten wurde weder nach rein politischen noch nach rein
geographischen Kriterien getroffen, sondern dem pragmatischen Jargon innerhalb
der EU folgend, der die sog. „Mittel- und Osteuropäischen Länder Staaten“ 18 als jene
Staaten Kontinentaleuropas bezeichnet, die östlich der EU-Grenzen vor dem 01. Mai
2004 liegen (MOEL oder MOES). Die Wahl dieser durchaus weiten Definition soll
eine umfangreiche Anwendung der vorliegenden Arbeit auf möglichst viele
Investitionsstaaten gewährleisten. Die folgenden Staaten fallen unter diese Definition
– und somit auch in den Ausarbeitungsbereich der vorliegenden Arbeit: Albanien,
Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien,
Moldawien (Moldau), Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien,
16 Vgl. OECD (1996), S. 7; IMF (1993), Rn. 359.
17 Vgl. OECD (1996), S. 8; IMF (1993), Rn. 362, 367.
18 Häufig wird in der Literatur auch der englische Ausdruck „CEE (Central and Eastern Europe) Countries“ angetroffen.
20
Grundlegung
Tschechien, Ukraine, Ungarn und Weißrussland. Die Liste der gewählten Staaten ist
lang, doch werden nicht deren komplette Besteuerungssysteme an sich, sondern
lediglich jene innerstaatlichen und völkerrechtlichen Normen in die Betrachtung mit
einbezogen, die unmittelbare und maßgebende Konsequenzen für die in Österreich
bzw. Deutschland ansässige Zwischenholdinggesellschaft und damit indirekt auf die
ausländische Spitzeneinheit nach sich ziehen. Bei manchen Gestaltungsstrategien
ist der konkrete Sitzstaat der Grundeinheit nicht von besonderer Bedeutung.
Nichtsdestotrotz sollen diese Strategien nicht unberücksichtigt bleiben, da auch diese
– insbesondere in Kombination mit anderen Strategien – für den Holdingstandortver-
gleich zwischen Österreich und Deutschland sehr wohl von Relevanz sind.
1.3 Steuergestaltung als Teildisziplin der (internationalen) Betriebswirt-
Die Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre lassen sich grundsätzlich in
drei Teilbereiche gliedern. 19 So sollen erstens die Einflüsse der Besteuerung auf das
betriebliche (mikroökonomische) Geschehen beschrieben und analysiert werden
(Steuerwirkungslehre). 20 In dieser ersten Aufgabe verschwimmen die Grenzen
zwischen den Wirtschaftswissenschaften und den Rechtswissenschaften. Denn ohne
die richtige juristische Interpretation wirtschaftlicher Sachverhalte, ohne deren
Subsumtion unter die entsprechenden Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der
einzelnen Steuerrechtsnormen, kann auch die ökonomische Wirkung der Besteue-
rung im Konkreten nicht erkannt werden.
Zweitens soll – aufgrund der Erkenntnisse der Steuerwirkungslehre – der Entrepre-
neur bei seinen betrieblichen Entscheidungsfindungen unterstützt und auf steuerop-
timale Gestaltungen, aber auch deren Risiken hingewiesen werden (Steuergestal-
tungslehre 21 ). Durch die Steuergestaltungslehre werden die der Steuerwirkungslehre
immanenten Ursache-Wirkungs-Aussagen zu Ziel-Mittel-Aussagen konvertiert. 22 Die
Steuergestaltung ohne systematische Aufbereitung der Steuerwirkung einzelner
19 Vgl. Haberstock / Breithecker (2005), S. 108.
20 Vgl. Lechner / Egger / Schauer (2006), S. 355.
21 Die Steuergestaltung wird oftmals auch als Steuerplanung oder auch Steuerpolitik bezeichnet; vgl. u.a. Schmidt-Ahrens (2004), S. 146; Grotherr (2003), S. 6 f.
22 Vgl. Fischer / Kleineidam / Warneke (2005), S. 561 – 562.
21
Grundlegung
Normen ist also schon aus sachlogischen Gründen nicht möglich. Die Erfüllung der beiden erstgenannten Teilaufgaben bildet auch den Rahmen und das Fundament dieser Arbeit. Ausgehend von einer systematischen Darstellung und Gegenüberstel- lung einschlägiger nationaler wie internationaler Rechtsnormen, die für Holdingge- sellschaften von besonderer Bedeutung sind (Ursache-Wirkungs-Aussagen), werden
anschließend Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen aufgezeigt, die Direktin- vestitionen in Mittel- und Osteuropa anstreben (Ziel-Mittel-Aussagen).
Letztendlich soll aber auch die dritte und letzte Teilaufgabe der Betriebswirtschaftli-
chen Steuerlehre, nämlich das kritische Hinterfragen steuerrechtlicher Regelungen – de lege lata und de lege ferenda – aus einem ökonomischen Blickwinkel nicht zu kurz kommen. Das österreichische, vor allem aber das deutsche Steuerrecht wird im Eiltempo von Steueränderungsgesetzen überflutet. Das Steuerrecht wird wie selten ein Rechtsgebiet dazu benützt, wählerorientierte Gruppeninteressen zu befriedigen. So merkt etwa Lang treffend an: „Der für und wider gesellschaftliche Gruppen agierende Aktionismus des Steuergesetzgebers macht das Steuerrecht zum vielzitierten Steuerchaos.“ 23 Man könnte meinen, dieses Problem sollte in erster Linie
Juristen beschäftigen. Doch auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht gilt es meines Erachtens dieser Entwicklung kritisch gegenüberzustehen. Denn nicht zuletzt schafft
die damit einhergehende Rechts- und Planungsunsicherheit von steuerlichen Gestaltungsüberlegungen auch Platz für eine entsprechend kritische Haltung gegenüber den getroffenen Maßnahmen und Vorhaben der jeweiligen Gesetzgeber –
auch für die Wirtschaftswissenschaften.
Da sich die Steuergestaltung mit internationalen Zwischenholdinggesellschaften auf grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen bezieht, sind es vor allem die Prinzipien und Normen des Internationalen Steuerrechts, deren grundlegende
Kenntnis für diesen Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre unerlässlich ist. Das Internationale Steuerrecht bildet – sozusagen als Hilfsdisziplin – den Rechts- rahmen der internationalen Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und damit auch der steuerlichen Gestaltungsüberlegungen mit internationalen Zwischenholdinggesell- schaften.
22
Internationales Steuerrecht als Rechtsrahmen der Steuergestaltung mit internationalen Zwischenholdings
2 Internationales Steuerrecht als Rechtsrahmen der Steuergestal-
2.1 Der Begriff „Internationales Steuerrecht“
Wie vorher bereits erwähnt, 24 kann das Internationale Steuerrecht als die Hilfsdiszip-
lin schlechthin für die internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre erachtet
werden. In der Literatur findet sich keine einheitliche Begriffsauffassung des
Terminus „Internationales Steuerrecht“, vor allem was dessen Eingrenzung bzw. Weite betrifft. 25 In Anlehnung an die herrschende Literaturmeinung wird das
Internationale Steuerrecht als die Summe aller Rechtsvorschriften eines Staates, die sich auf grenzüberschreitende Sachverhalte auswirken, verstanden. 26 Als maßgeb-
lichste Komponenten des Internationalen Steuerrechts i.w.S. lassen sich das
nationale Außensteuerrecht und das Recht der DBA (Internationales Steuerrecht
i.e.S.) unterscheiden. Darüber hinaus können auch sonstige völkerrechtliche Normen
sowie supranationales Recht teils maßgeblichen Einfluss auf das jeweilige Internationale Steuerrecht eines Staates haben. 27
Während der Begriff des Internationalen Steuerrechts lediglich jene Regelungen beinhaltet, die sich auf konkrete Staaten beziehen, 28 umfasst der Begriff der
internationalen Steuerordnung die Interdependenzen – das internationale Steuer-
rechtsgefüge im methodologischen Sinn – unterschiedlicher Rechtsnormen verschiedener Staaten. 29 Um diese internationale Steuerordnung zu gewährleisten
und kein Steuerchaos entstehen zu lassen, dienen entsprechende Prinzipien und
Methoden, die in den folgenden Abschnitten näher beschrieben werden.
25 Vgl. Lang (2005b), Rz. 31; sehr ausführlich dazu Schaumburg (1998), S. 1 – 3. 26 Vgl. bspw. Djanani / Brähler (2006), S. 1; Doralt / Ruppe (2006), Rz. 630; Lang (2005b), Rz. 32; Breithecker (2002) S. 15 – 16 oder auch Schaumburg (1998), S. 3. m.w.N.
27 Vgl. Breithecker (2002), S. 15 – 16.
28 Vgl. Schaumburg (1998), S. 3.
29 Vgl. Breithecker (2002), S. 17.
23
Internationales Steuerrecht als Rechtsrahmen der Steuergestaltung mit internationalen Zwischenholdings
Prinzipien des Internationalen Steuerrechts
2.1.1 Das Souveränitätsprinzip
Aufgrund der Staatssouveränität, dem obersten Prinzip der Völkergemeinschaft,
bleibt es den Staaten überlassen, sowohl ihre inneren steuerlichen Verhältnisse als
auch die Abgrenzung und Aufteilung ihrer Besteuerungsrechte autonom festzule-
gen. 30 Die Souveränität ermächtigt aber auch gleichzeitig zum Abschluss zwischen-
staatlicher Verträge (wie etwa des EG-Vertrages oder der DBA), deren Sinn eben
gerade in der Einschränkung der oben genannten autonomen Rechtsschaffung und
Rechtsausübung liegt. 31
Vom Souveränitätsprinzip abgeleitete, vor allem für das Internationale Steuerrecht
wichtige Prinzipien liegen in jenen der Personalhoheit und der Gebietshoheit.
Während sich die staatliche Souveränität i.S. der Gebietshoheit auf das staatliche
Territorium (Hoheitsgebiet) beschränkt, ist die Souveränität i.S. der Personalhoheit
nicht territorial beschränkt, sondern bezieht sich auf das Staatsvolk, wobei hierunter
auch juristische Personen mit inbegriffen sind. 32
2.1.2 Prinzipien zur Anknüpfung der Besteuerungsrechte
Kraft seiner Souveränität stehen jedem Staat verschiedene Möglichkeiten der
Anknüpfung seiner Besteuerungsrechte – entweder an Personen, Objekte oder
bestimmte Transaktionen – zur Verfügung. Da die Anknüpfung an Transaktionen
überwiegend indirekte Steuern betrifft, soll weiters nur die Anknüpfung an Personen
oder Objekten unterschieden werden. 33
Bei der personalen Anknüpfung kann ein Staat entweder diejenigen Personen
besteuern, die ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des
Hoheitsgebietes haben (Wohnsitzprinzip oder Prinzip der wirtschaftlichen Personal-
hoheit), oder aber diejenigen, die seine Staatsangehörigkeit besitzen und innerhalb
30 Vgl. Djanani / Brähler (2006), S. 3; Breithecker (2002), S. 19; Lang (2002), Rz. 1. 31 Vgl. Fischer / Kleineidam / Warneke (2005), S. 42; Breithecker (2002), S. 19. 32 Vgl. Breithecker (2002), S. 20.
33 Vgl. Breithecker (2002), S. 23.
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Internationales Steuerrecht als Rechtsrahmen der Steuergestaltung mit internationalen Zwischenholdings
oder außerhalb seines Hoheitsgebietes ansässig sind (Nationalitätsprinzip oder
Prinzip der juristischen Personalhoheit). 34
Der Besteuerungsanknüpfung an Objekten liegt – in Anlehnung an die Gebietshoheit
– der Gedanke zugrunde, dass Einkünfte aus einem bestimmten Staat stammen, der
Standort der Einkunftsquelle für das Besteuerungsrecht also maßgeblich erscheint
und somit ein Besteuerungsanspruch nach volkswirtschaftlicher Staatszugehörigkeit
der Einkunftsquelle entsteht (Quellenprinzip 35 ). 36
2.1.3 Prinzipien zum Umfang der Besteuerungsrechte
Nachdem obige Prinzipien den grundsätzlichen Besteuerungsanspruch eines
Staates manifestieren, ergibt sich die zusätzliche Frage des Umfanges der
Besteuerung. Nach dem Totalitätsprinzip (auch Universalitätsprinzip) können nach
Feststellung des Besteuerungsanspruches sämtliche in- und ausländische Einkünfte
von der Besteuerungspflicht erfasst und somit das Welteinkommen der Besteuerung
zugrunde gelegt werden. Demgegenüber steht das Territorialitätsprinzip, wonach nur
Sachverhalte, die im Hoheitsgebiet realisiert werden, zur Besteuerung herangezogen
werden können. 37
2.1.4 Kombination der Prinzipien
Die typischen Prinzipienkombinationen 38 , die sich grundsätzlich in allen in der Arbeit
betrachteten Staaten wiederfinden, sind erstens das Wohnsitzprinzip 39 i.V.m. dem
Totalitätsprinzip, die zusammen zur sog. unbeschränkten Steuerpflicht führen, und
zweitens das Quellenprinzip i.V.m. dem Territorialitätsprinzip, die zusammen die sog.
34 Vgl. Djanani / Brähler (2006), S. 4; Breithecker (2002), S. 22.
35 Das Quellenprinzip wird häufig auch als Ursprungsprinzip benannt. Vgl. u.a. Breithecker (2002), S. 22.
36 Vgl. Djanani / Brähler (2006), S. 5.
37 Vgl. Breithecker (2002), S. 23 – 24.
38 Eine Zusammenstellung aller Kombinationsmöglichkeiten und deren Auswirkungen auf die Doppelbesteuerung gibt Breithecker (2002), S. 48.
39 In Bezug auf KapG wäre der Begriff eines Sitz(-staat-)prinzips wohl passender.
25
Quote paper:
Mag. Christian Roth, 2007, Steuergestaltung mit österreichischen bzw. deutschen internationalen Zwischenholdinggesellschaften, Munich, GRIN Publishing GmbH
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