II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
1. Einleitung. 1
1.1 Grundlegung und Problemstellung. 2
1.2 Ziel und Gang der Untersuchung 3
2. Grundmerkmale des G-REIT 5
2.1 Organisationsstruktur 5
2.1.1 Gesellschaftsform und Unternehmensgegenstand 5
2.1.2 Börsennotierung. 9
2.1.3 Anlegerstruktur. 9
2.1.4 Rechnungslegung 11
2.1.5 Regulierung. 12
2.2 Vermögens- und Ertragsstruktur 12
2.3 Gewinnermittlung und Ausschüttung. 15
2.4 Besteuerung 19
2.4.1 Besteuerung auf REIT-Ebene 19
2.4.2 Besteuerung auf Aktionärsebene. 20
2.4.3 Die Exit-Tax: Besteuerung bei Überführungen von Immobilien in
den G-REIT 21
2.5 Sanktionen 24
3. Grundmerkmale geschlossener Immobilenfonds 25
3.1 Rechtsformen 25
3.1.1 BGB-Fonds 25
3.1.2 KG-Fonds und GmbH Co. KG-Fonds 26
3.2 Beiräte 26
3.3 Die Gesellschafterversammlung 27
III
4. Going Public Prozesse von G-REITs 30
4.1 Gründung einer Aktiengesellschaft 30
4.2 Der Weg der Aktiengesellschaft in den Vor-REIT 31
4.2.1 Eigenschaften des Vor-REITs. 31
4.2.2 Erlangung des Vor-REIT-Status. 31
4.2.3 Dauer und Beendigung des Vor-REIT-Status 33
4.3 Die Qualifikation als REIT Aktiengesellschaft 34
4.3.1 Erfüllung der REIT-Kriterien 35
4.3.2 Zulassung im organisierten Markt 36
4.3.3 Die Handelsregistereintragung. 43
5. Umwandlung geschlossener Immobilienfonds in REITs 44
5.1 Die Umwandlung gem. UmwG 44
5.1.1 Die Verschmelzung 45
5.1.2 Der Formwechsel in eine AG 56
5.1.3 Zwischenfazit bzgl. der Umwandlungsalternativen 60
5.2 Die „unechte Umwandlung“ 64
6. Being Public von G-REITs. 72
6.1 Pflichten eines REITs 72
6.2 Erfolgskriterien eines REITs. 74
7. Grundsätzliche Probleme bei der Umwandlung von geschlossenen Fonds
in REITs 81
7.1 REITs als Entsorgungsvehikel für schlechte Immobilien. 81
7.2 Wechsel im Anlegerprofil. 82
7.3 Liquidität des umwandelnden Unternehmens 83
8. Fazit. 84
Literaturverzeichnis VI
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Quellen und Marktpotenzial für G-REITs
Abbildung 2: Rücklagenbildung
Abbildung 3: Auswirkungen der Exit Tax auf den Verkaufspreis
Abbildung 4: Going Public-Phase II: Der Weg der AG in den Vor-REIT.
Abbildung 5: Going Public Phase III: Der Weg des Vor-REITs in den REIT
Abbildung 6: Die Verschmelzung durch Aufnahme
Abbildung 7: Die Verschmelzung durch Neugründung.
Abbildung 8: Verschmelzung auf bestehende normale AG
Abbildung 9: Verschmelzung auf den Vor-REIT zum Buchwert
Abbildung 10: Verschmelzung auf den Vor-REIT mit Auflösung der stillen
Reserven
Abbildung 11: Verschmelzung auf den REIT.
Abbildung 12: Der Formwechsel.
Abbildung 13: "Unechte Umwandlung" der IC Immobilien AG
Abbildung 14: Investor Relations - Pflichttermine im Prime Standard
Abbildung 15: Being Public von REITs
Abbildung 16: Erwartete G-REIT-Nachfrage
Abbildung 17: Warum lohnt sich Transparenz?
Abbildung 18: Investor Relations - Kür- und Pflichttermine
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Auswirkungen der Exit-Tax auf den Nettoerlös.
Tabelle 2: Gegenüberstellung "Geschlossener Immobilienfonds / G-REIT
Tabelle 3: Handlungsempfehlungen bei echten Umwandlungen
Tabelle 4: Auswirkungen einer Nicht-Zurechnung von Anteilen an
Immobilienpersonengesellschaften zur Immobilienquote
Tabelle 5: Faktoren des inneren Wertes ausgewählter Fonds
V
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abs. AG BaFin BGB bzw. CGK d.h. das heißt DAX
DBA DCM EK EStG EU FAQ FGW FTD GbR gem. grds. G-REIT German Real Estate Investment Trust HEV
HGB HRB i.d.R. i.H.v. ICG IC Immobilien Gruppe IFD
IFRS IPO Initial Public Offering IVS
IW Kap. KapESt Kapitalertragssteuer KG
KSt KStG M-DAX Midcap-DAX o.ä. oder ähnliches Q
REIT REITG REITG-E RICS S-DAX UK UmwG UmwStG USA VGF vgl. WpHG WpPG z.B. zum Beispiel
1
1. Einleitung
Seit dem Jahre 2004 wird in Deutschland über die Einführung eines neuen Immobilienanlageproduktes debattiert: Real Estate Investment Trusts. Die 1960 erstmals in den USA eingeführten REITs sind mittlerweile in über 20 Ländern weltweit vertreten, alleine von den EU-Staaten bieten dieses Produkt die Niederlande (seit 1969), Luxemburg (1988), Belgien (1995), Frankreich (2003) und Großbritannien (2006) an. Es handelt sich bei REITs also um ein international durchaus gängiges und erfolgreiches Anlagevehikel. Daher entschloss sich die Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD) im Juni 2004 einen Gesetzesvorschlag zu Einführung eines German Real Estate Investment Trusts (G-REIT) zu entwickeln und somit den deutschen Immobilienmarkt für ausländische Investoren interessanter zu gestalten, das im Immobilienvermögen gebundene Kapital zu mobilisieren und die Liquidität von Unternehmen zu stärken.
Ursprünglich sollte der G-REIT zusammen mit dem UK-REIT im Jahre 2006 eingeführt werden. Zum einen wurde dies durch die vom damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder im Mai 2005 angekündigten Neuwahlen verhindert. Durch Auflösung der alten und die Bildung einer neuen Regierung verschob sich der Zeitplan um etwa 6-8 Monate. Des Weiteren kam es in der neu gegründeten großen Koalition im Gesetzgebungsverfahren zu langwierigen Diskussionen. Insbesondere eine europarechtskonforme und sichere Besteuerung für ausländische Investoren war für den Gesetzgeber eine große und zeitraubende Herausforderung. Außerdem wurde ausgiebig über die sozialen Folgen einer Einbeziehung von Wohnimmobilien in den G-REIT debattiert. Nach langer Vorbereitungszeit fand der Gesetzesvorschlag schließlich im März 2007, also mit einem Jahr Verspätung, eine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat. Mit der Verkündung des „Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen“ im Bundesgesetzblatt hat Deutschland somit eine gesetzliche Grundlage für den G-REIT geschaffen. Das von Bundespräsident Köhler, Kanzlerin Merkel und Finanzminister Steinbrück unterzeichnete Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.07 in Kraft.
2
1.1 Grundlegung und Problemstellung
Wenn auch mit Verzögerung ist das REIT-Gesetz nun endlich da, der Einführung der ersten REITs in Deutschland steht nichts mehr im Wege. Die Deutsche Börse schätzte das Marktpotenzial anfänglich auf 80 bis 120 Mrd. Euro bis zum Jahr 2010 1 . Aktuellere Schätzungen wurden nach unten korrigiert, da Wohnbestandsimmobilien aus dem G-REIT ausgeschlossen wurden: das Potenzial reicht von rund 60 Mrd. Euro 2 bis hin zur bisher pessimistischsten Angabe von 15 bis 40 Mrd. Euro. 3 Unabhängig davon, welche dieser Erwartungen zutreffend sein wird, stellt sich die Frage, woher das Immobilienvermögen in dieser Größenordnung stammen soll.
Sicherlich wird ein Teil aus dem hohen Potenzial der in Unternehmen gebundenen Immobilien von rd. 1.000 Mrd. Euro mobilisiert werden. 4 Eine Billion Euro als Potenzial erscheint sehr viel, jedoch ist dieser Wert zu relativieren, da es sich hierbei um alle deutschen Unternehmensimmobilien handelt, wobei die meisten nicht in REITs eingebracht werden, weil sie schlichtweg zu klein (alleine der Bewertungsaufwand wäre enorm) oder nicht wieder vom REIT an Dritte veräußerbar sind (z.B. Spezialimmobilien). Daher macht es Sinn die Betrachtung auf Großunternehmen zu beschränken, weil deren Immobilienbestände in der Praxis wesentlich interessanter für REIT-Gesellschaften sind. Die 65 größten deutschen Unternehmen weisen ein Immobilienvermögen von rund 80 Mrd. Euro auf. Die Eigentumsquote liegt mit 70% weit über dem international üblichen Wert von 30 bis 40%. 5 Durch eine Einbringung von betriebsnotwendigem Immobilienvermögen durch „Sale-and-lease-back“ oder/und den Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Immobilien 6 ist eine Angleichung also zu erwarten. Die Großunternehmen (DAX-, M-DAX-, S-Dax-Unternehmen) haben sich zu über 80% bereits mit der Möglichkeit beschäftigt, den G-REIT als Exit für ihre Unternehmensimmobilien zu nutzen. Auffällig hierbei ist, dass die meisten von den Unternehmen, die sich vorstellen könnten, ihre Immobi-
1 Vgl. vonFreyend: Berliner Immobilienrunde, S. 14; Riess, vision+money 1585, S. 3
2 Vgl. Schoofs, Berliner Immobilienrunde, S. 79
3 Vgl. Goronczy, Wollnik: Branchenstudie Immobilien 2007, S.46
4 Vgl. von Freyend: Berliner Immobilienrunde, S.13
5 Vgl. von Homeyer, Going Public Magazin S. 6; Visker, Capital, S. 121
6 Vgl. Matthey, Deutsche Börse - Eigenkapitalforum, S. 5
3
lien in einen REIT auszugliedern, in Ihren Planungen wenig fortgeschritten sind und somit eine kurzfristige Einbringung unwahrscheinlich ist. 7
Ein weiterer Teil der Immobilien könnte aus bereits bestehenden und etablierten Immobilienanlageprodukten stammen. Dabei kommen in Deutschland Immobilienaktiengesellschaften, offene Immobilienfonds und geschlossene Immobilienfonds in Betracht. In Immobilienaktiengesellschaften ist mit etwa 11,5 Mrd. Euro 8 verhältnismäßig wenig investiert, bei offenen Fonds sind es 74 Mrd. und bei geschlossenen Immobilienfonds mit 130 Mrd. Euro fast doppelt soviel. 9 Aus diesem Grund drängt sich die Frage auf, inwiefern das Immobilienvermögen geschlossener Immobilienfonds in REITs einfließen kann.
10 Abbildung 1: Quellen und Marktpotenzial für G-REITs
1.2 Ziel und Gang der Untersuchung
Die folgende Ausarbeitung soll aufzeigen, ob und wie es möglich ist, geschlossene Immobilienfonds in Real Estate Investment Trusts umzuwandeln, welche Pflichten während des Umwandlungsprozesses auf einen bestehenden geschlossenen Fonds zukommen und was nach dem Umwandlungspro-
7 Vgl. Linsinu.a., DEGI-Studie, S.58 ff.
8 Vgl. Deutsche Börse AG, Immobilienmarkt Deutschland, S. 7
9 Vgl. VGF, http://www.vgf-online.de, Abrufdatum: 13.07.07 10 Vgl. Just, Deutsche Bank Research, S. 28
4
zess zu beachten ist, wenn der REIT sowohl gesetzeskonform als auch erfolgreich sein soll.
Hierfür wird zunächst auf das neue REIT-Gesetz eingegangen. Wie bereits beschrieben wurde über die Grundmerkmale der REITs lange diskutiert. Es sind momentan sehr viele Kommentare und Berichte zur REIT-Einführung im Umlauf, die aufgrund ständiger Änderungen während des Gesetzgebungsprozesses nicht mehr aktuell und somit nicht mehr richtig sind. Daher ist es unumgänglich, dass die im endgültigen REIT-Gesetz verankerten Grundmerkmale aufgeführt werden. Zum einen wird somit eine aktuelle Wissensbasis geschaffen, zum anderen ist das REIT-Gesetz natürlich auch für den Um-wandlungsprozess an sich fundamental.
Da sich die Arbeit mit der Umwandlung geschlossener Immobilienfonds in REITs befasst, werden anschließend grob die Eigenschaften dieser geschlossenen Fondsart aufgezeigt. Hierbei werde ich mich im Hinblick auf den bevorstehenden möglichen Umwandlungsprozess vorrangig auf gesellschaftsrechtliche Aspekte beschränken und setze Kenntnisse über die Funktionsweise des etablierten Produktes größtenteils voraus.
Im weiteren Verlauf der Arbeit werde ich auf den Umwandlungsprozess in die Aktiengesellschaft mit REIT-Status eingehen. Hierbei werde ich zuerst den standardmäßigen Wandlungsprozess einer (Aktien-)Gesellschaft in den REIT beschreiben, wobei der Weg der Gesellschaft in den Vor-REIT und der des Vor-REITs in den REIT dargestellt werden.
Anschließend werde ich „echte“ und „unechte“ Umwandlungsmöglichkeiten geschlossener Immobilienfonds in REITs beschreiben. Der Begriff „echte Umwandlung“ wird im Folgenden so benutzt werden, dass es sich um eine Umwandlung gemäß Umwandlungsgesetz handelt, wobei der ursprüngliche Fonds erlischt. Der Fonds und die Anleger haben allerdings auch Alternativmöglichkeiten zur echten Umwandlung, die ein Fortbestehen des geschlossenen Fonds zulassen, gleichzeitig aber Eigenschaften des REITs enthalten. Diese Alternativen könnten in der Praxis von großer Bedeutung sein und werden daher, obwohl sie keine „echte Umwandlung“ darstellen, vorgestellt.
Da sich der ehemalige Fonds nun in einer neuen Gesellschaftsform befindet, hat er neue Anforderungen zu erfüllen, die den Erfolg des REITs wesentlich beeinflussen und somit von großer Bedeutung sind. Diese Erfolgskriterien werden im Abschnitt „Being Public“ vorgestellt.
5
Im weiteren Verlauf gehe ich auf mögliche Probleme ein.
Abschließend werden die in der Ausarbeitung erlangten Kenntnisse in einem Fazit gewichtet und eine Zukunftsprognose bezüglich der Praxisrelevanz des Umwandlungsprozesses gewagt.
2. Grundmerkmale des G-REIT
2.1 Organisationsstruktur
2.1.1 Gesellschaftsform und Unternehmensgegenstand
2.1.1.1 Gesellschaftsform
Deutsche REITs sind Aktiengesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben. 11 Diese Voraussetzungen können sowohl durch deutsche als auch europäische AGs erfüllt werden. Für REITs gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Handelsgesetzbuches, sowie weitere für Aktiengesellschaften geltende Gesetze und Rechtsverordnungen (z.B. das Umwandlungsgesetz, die Handelsregisterverordnung), sofern das REIT-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 12 Mit dem REIT-Gesetz soll keine neue Gesellschaftsform geschaffen werden, lediglich einige insbesondere bilanz- und steuerrechtliche Regelungen sollen speziell für den REIT gelten. 13 REITs stellen eine Sonder-form der Aktiengesellschaft dar. 14
Die Firma einer REIT-Gesellschaft muss die Bezeichnung „REIT-AG“ oder „REIT-Aktiengesellschaft“ halten 15 . Somit soll eine einfache Identifikation von Gesellschaften mit diesem Status und den damit verbundenen besonderen (steuer-)rechtlichen Regelungen ermöglicht werden. 16 Die Bezeichnungen „REIT-AG“ und „REIT-Aktiengesellschaft“ sind geschützt. Hierdurch ist es
11 §1 Abs. 1 REITG; §9 REITG
12 §1 Abs. 3 REITG; Begründung zu §1 Abs. 3 REITG
13 Vgl. Begründung zu §1 REITG
14 Vgl. Begründung zu §1 Abs. 3 REITG
15 §6 REITG
16 Vgl. Begründung §6 REITG-E; Begründung §7 REITG-E
6
nicht möglich, dass diese Bezeichnung irreführenderweise von Gesellschaften benutzt wird, die den REIT-Status nicht erlangen. 17
Das Mindestnennkapital von REITs beträgt 15 Millionen Euro. 18 Die Gesetzgebung begründet dieses Mindestkapital mit der zwingend vorgeschriebenen Börsennotierung. Der Börsengang erfordere eine bestimmte Größe und eine gewisse Mindestkapitalisierung und somit ein erhöhtes Grundkapital. Kleine und mittelständische Immobilienunternehmen könnten sich zusammenschließen um eine börsenfähige Größenordnung zu erreichen. 19
Bei sämtlichen von einer REIT-AG ausgegebenen Aktien muss es sich um stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung handeln. 20 Sowohl Stückaktien als auch auf einen Nennwert lautende Aktien sind möglich 21 , nicht jedoch stimmrechtslose Vorzugsaktien 22 . Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung besteht nicht 23 , eine Verbriefung ist jedoch möglich. Damit ist im Vergleich zur bestehenden Rechtslage keine Satzungsbestimmung mehr nötig, um den Verbriefungsanspruch auszuschließen. 24
2.1.1.2 Unternehmensgegenstand
Der Unternehmensgegenstand einer REIT-AG ist darauf beschränkt
a) Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
17 §7 REITG; Begründung §7 REITG
18 §4 REITG
19 Vgl. Begründung zu §4 REITG-E
20 §5 REITG
21 Vgl. Begründung zu §5 REITG
22 Vgl. Polte, Weber, Going Public Magazin, S.50
23 §5 Abs. 2 REITG
24 $10 Abs. 5 AktG; Vgl. Begründung zu §5 REITG-E
7
zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu verwalten und zu veräußern. 25
Im Rahmen der Vermögens- und Ertragsstruktur (vgl. 2.2) wird auf diese Einzelpunkte detaillierter eingegangen.
b) Anteile an
Immobilienpersonengesellschaften sind reine Objekt- oder Zweckgesellschaften, die -wie auch REITs- auf immobiliennahe Tätigkeiten in Bezug auf den eigenen Anlagebestand beschränkt sind. 27 Somit sind geschlossene Immobilienfonds klassische Immobilienpersonengesellschaften. Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften sind uneingeschränkt, d.h. auch zu weniger als 100%, möglich. 28
REIT-Dienstleistungsgesellschaften werden zu 100% von der REIT-AG gehalten und erbringen entgeltlich immobiliennahe Nebentätigkeiten (z.B. Projektverwaltung, Projektentwicklung, Vermittlung) in deren Auftrag für Dritte. REIT-Aktiengesellschaften wird somit ermöglicht Konzernstrukturen auszubilden. REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind nicht zwingend börsennotiert. 29 Sie sind sowohl körperschafts- als auch gewerbesteuerpflichtig. 30
Auslandsobjektgesellschaften sind ebenfalls im Alleineigentum der REIT-AG. 90% des Vermögens der Auslandsobjektgesellschaft hat aus Immobilien zu
25 §1 Abs. 1 REITG
26 §1 Abs. 1 REITG
27 §3 Abs. 1 REITG; Vgl. Begründung zu §3 REITG-E
28 Vgl. Begründung zu §12 REITG
29 §3 Abs. 2 REITG; Vgl. Begründung zu §3 REITG-E;
30 Vgl. Roche, Volckens, Berliner Immobilienrunde, S. 37
8
bestehen, die alle im Ausland belegen sein müssen. 31 Sie werden gegründet, weil die REIT-AG als deutsche Gesellschaft in bestimmten Staaten keine Grundstücke erwerben darf. Als ausländische Tochtergesellschaft, nicht zwingend in der Form der AG, soll die Auslandsobjektgesellschaft problemlos in ausländisches Immobilienvermögen investieren können. 32 Der inländische REIT-Status schlägt nicht auf die ausländische Besteuerung durch, ausländische Immobilienerträge sind somit steuerpflichtig. 33
Das Halten von Kapitalgesellschaften wurde zugelassen, damit die Bildung inländischer Konzernstrukturen, z.B. einer Tochter-GmbH & Co. KG, ermöglicht wird. 34
Der aufgeführte Unternehmensgegenstand ist für die Erhaltung des Vor-REIT-Status (vgl. 4.2.2) von besonderer Bedeutung und somit als eine der ersten Hürden auf dem Weg in den REIT zu sehen.
2.1.1.3 Ausschluss des Immobilienhandels
Nicht zum Unternehmensgegenstand von REITs gehört der Handel mit Immobilien, dieser ist untersagt. 35 Dennoch muss einem REIT die Möglichkeit gegeben werden, seine Immobilien in begrenztem Umfang zu veräußern und so auf Marktveränderungen zu reagieren und sein Immobilienportfolio effektiv und professionell zu gestalten. 36 Innerhalb einer Haltefrist von fünf Jahren darf maximal die Hälfte des Wertes des durchschnittlichen Immobilienbestandes, bewertet nach Marktwerten, verkauft werden. Wird diese Grenze überschritten, hat die REIT-AG Immobilienhandel betrieben und somit mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen (vgl. 2.4.1.1). 37
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine REIT-Struktur mit nur einer Immobilie (Ein-Objekt-REIT) faktisch ausgeschlossen wird. 38 Besäße der REIT nur ein Objekt, so wäre die AG gezwungen, dieses Objekt für mindestens fünf Jahre zu halten und wäre in ihrer Flexibilität extrem eingeschränkt.
31 §3 Abs. 3 REITG
32 Begründung zu §3 Abs. 3 REITG
33 Vgl. Roche, Volckens, Berliner Immobilienrunde, S. 39
34 Vgl. Begründung zu §1 Abs. 1
35 §14 Abs. 1 REITG
36 Vgl. Begründung zu § 14 REITG-E
37 §14 Abs. 2 REITG; Vgl. Begründung zu §14 REITG-E
38 Vgl. Knebel/Lettau, Deutsche Börse - Eigenkapitalforum, S. 4
9
2.1.2 Börsennotierung
Die Aktien einer REIT-Gesellschaft müssen zwingend an der Börse zugelassen sein. Konkret ist eine Zulassung an einem organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich. 39 Nicht börsennotierte Private REITs sind somit nicht vorgesehen. Begründet wird dies damit, dass es in Deutschland, anders als in Staaten, in denen auch nicht börsennotierte REITs angeboten werden, mit offenen Immobilienfonds bereits ein nicht börsennotiertes Anlageprodukt gibt. 40 Diese Argumentation steht im Widerspruch zur Begründung, warum der REIT in Deutschland eingeführt werden soll. Da dem deutschen Finanzmarkt kein international anerkanntes Kapitalanlageprodukt für die indirekte Immobilienanlage zur Verfügung stehe, solle der REIT eingeführt werden, 41 andererseits verweist der Gesetzgeber gerade bei nicht börsennotierten REITs auf bestehende offene Immobilienfonds, die international nicht anerkannt sind, als Alternativanlage.
Mit der Börsennotierung soll ein täglich handelbares Anlageprodukt geschaffen werden, das auch Privatanlegern mit geringen Investitionsvolumen die indirekte Anlage in Immobilien ermöglicht. Der öffentliche Handel soll hierbei Transparenz schaffen, nicht zuletzt durch die mit einer Börsennotierung ver-bundenen Berichts- und Mitteilungspflichten (vgl. 4.3.2; 6.2), und eine tägliche Bewertung des Investments sichern. 42
2.1.3 Anlegerstruktur
Auch Kleinanlegern soll die Möglichkeit gegeben werden, Gelder in REIT-Aktiengesellschaften zu investieren. Die Streubesitzregelung soll sicherstellen, dass ein Teil der REIT-Aktien für einen weiten Anlegerkreis verfügbar ist und keine „Quasi-Private REITs“ entstehen. 43
Mindestens 15% der Aktien müssen sich dauerhaft im Streubesitz befinden, d.h. von Aktionären gehalten werden, die weniger als 3% der REIT-Aktien halten. Somit ist der Begriff „Streubesitz“ erstmals gesetzlich definiert. Zum
39 §10 Abs. 1 REITG
40 Vgl. Begründung zu §10 REITG-E
41 Vgl. Begründung REITG-E insgesamt (Problem und Ziel)
42 Vgl. Begründung zu §10 REITG-E
43 Vgl. Begründung zu §11 REITG-E
10
Zeitpunkt des Börsenganges ist eine Streubesitzquote von mindestens 25% erforderlich. 44
Gem. §11 Abs. 4 REITG darf sich kein Anleger mit 10% oder mehr an einem REIT beteiligen. Eine Umgehung dieser Grenze durch treuhänderisch gehaltene Aktien ist nicht möglich; Aktien, die für Rechnung eines Dritten gehalten werden, gelten als direkt durch den Dritten gehalten. Neben der Streuung der Aktien hat die 10%ige Beteiligungshöchstgrenze den Vorteil, dass das Steueraufkommen im Verhältnis zu ausländischen Investoren gesichert ist. Deutschland hat gemäß bestehender Doppelbesteuerungsabkommen ein Anrecht auf eine Quellensteuer von i.d.R. 15% auf die an einen Aktionär ausgeschüttete Dividende, sofern dieser weniger als 10% der Aktien hält. Bei höheren Beteiligungsquoten würden DBA-Schachtelprivilegien greifen und sich der Quellensteuersatz auf 5% oder gar 0% verringern und zu Steuermindereinnahmen führen. 45 International hat sich dieses Modell der Anteilseignerstruktur nicht durchgesetzt und wird vom Markt, insbesondere den großen institutionellen Anlegern, nicht gewünscht. Es wird argumentiert, dass ein Verzicht auf eine Höchstbeteiligungsquote auch für Kleinanleger von Nutzen sei, da der Zwang zum Erfolg für den REIT gegeben sei, weil ein ineffizienter REIT schnell zum Übernahmekandidaten werde. Kleinanleger würden durch steigende Kurse entweder wegen effizient arbeitender REITs oder andernfalls im Zuge von Übernahmespekulationen profitieren. 46
Möglicherweise wird dieses Modell nur ein Übergangsmodell werden und nach Neuverhandlungen von Doppelbesteuerungsabkommen, die allerdings sehr zeitintensiv sind, durch das Trustvermögensmodell abgelöst werden. 47
Zu den Kriterien in der Anlegerstruktur sind folgende kritische Anmerkungen zu machen, da die Missachtung der Kriterien mit dem Verlust der Steuerbefreiung weitreichende Folgen haben kann (vgl. 2.4.1.1):
1) Trotz der Erweiterung der Meldegrenzen des WpHG (§11 Abs.5 REITG; vgl. 6.1) kann es vorkommen, dass der REIT eine Verletzung der dauerhaften Mindeststreubesitzquote nicht erkennen kann.
Hierzu folgendes Erklärungsbeispiel:
44 §11 Abs. 1 REITG
45 Vgl. Roche, Going Public S.39; Weinand-Härer, Eng, Going Public Magazin, S. 57
46 Vgl. Betsch, Bender, REITs in Deutschland, S. 127
47 Vgl. Betsch, Bender, REITs in Deutschland, S. 130f.
11
Ein REIT besitzt in der Ausgangslage eine Streubesitzquote von 19%. Ein Aktionär meldet eine Beteiligung von 3,5%, dadurch sinkt die Streubesitzquote auf 15,5%. Eine Erhöhung des Anteiles auf 4,5% wäre nicht meldepflichtig, hätte jedoch eine weitere Senkung der Streubesitzquote auf nunmehr unter 15% zur Folge. Die REIT-AG hätte ein REIT-Kriterium nicht erfüllt, hätte über die Nichterfüllung jedoch keine Kenntnis. 48
Für diesen Fall wird dem REIT die Möglichkeit gegeben, nach Aufdeckung des Verstoßes bis zum Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres wieder gesetzeskonforme Verhältnisse zu schaffen. 49 Diese Exkulpationsmöglichkeit entkräftet jedoch nicht folgende Problematik:
2) Die AG hat keine Möglichkeit direkt auf die Streubesitzquote einzuwirken, lediglich über aktive Investor-Relations (aber es kann wohl kaum Ziel von Investor-Relations oder Roadshows sein, Aktionäre zum Verkauf ihrer Aktien zu bewegen) und Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss. Zu beachten wären hierbei aktienrechtliche Probleme (z.B. Gleichbehandlungsgrundsatz), 50 auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
Die beiden Kritikpunkte könnte man durch die Ausgabe vinkulierter Namensaktien umgehen, wodurch die Übertragung der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich wäre. Allerdings wäre dies mit unverhältnismäßig großem Aufwand und hohen Verwaltungsgebühren verbunden, da die AG ein Aktienregister zu führen hätte. 51
2.1.4 Rechnungslegung
Bezüglich der Rechnungslegung ist beim REIT zu unterscheiden, ob man sich
a) im Rahmen der Gewinnermittlung und -ausschüttung an die Anleger
oder
48 Vgl. Deutsches Aktieninstitut, Stellungnahme zum Regierungsentwurf, S. 5ff.
49 Vgl. Begründung zu §18 Abs.3 REITG
50 Vgl. Deutsches Aktieninstitut Stellungnahme zum Regierungsentwurf, S. 5
51 Vgl. Balmes, Öffentliche Anhörung, S. 5f.
12
b) im Rahmen der Bewertung von Immobilien zur Aufstellung der Vermögens- und Ertragsstruktur
bewegt.
a) Der auszuschüttende Jahresüberschuss (vgl. 2.3) wird nach den Regelungen des HGB ermittelt, wie bei jeder anderen Aktiengesellschaft auch. Planmäßige Abschreibungen sind jedoch nur linear möglich. Hierdurch soll ein hohes Ausschüttungsvolumen gewährleistet werden.
Gewinne aus Immobilienverkäufen können zur Hälfte in eine Rücklage eingestellt werden, die jedoch spätestens im zweiten auf das Jahr der Einstellung folgenden Geschäftsjahr aufzulösen ist. Somit steht die Hälfte des Veräußerungsgewinns zwei Jahre lang für Neuanschaffungen zur Verfügung. 52
b) Zur Aufstellung der Vermögens- und Ertragsstruktur (vgl. 2.2) ist eine Bewertungsbasis nötig. Diese berechnet sich aus den Marktwerten der Immobilien gem. IFRS.
2.1.5 Regulierung
REITs unterliegen keiner Produkt- und Managementaufsicht durch die BaFin. Der Anlegerschutz soll alleine aus den Instrumenten des Kapitalmarktes gewährleistet werden. So müssen beispielsweise die für Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Publizitätspflichten eingehalten oder die Verwaltung und Führung durch den Vorstand und einen Aufsichtsrat erfolgen. 53
Eine besondere Rolle nimmt der Abschlussprüfer ein, der überprüfen und ggf. bestätigen muss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung des REIT-Status erfüllt sind. Sein Vermerk muss veröffentlicht und beim Finanzamt eingereicht werden. 54
2.2 Vermögens- und Ertragsstruktur
52 Vgl. Begründung zu §13 REITG-E
53 Vgl. Begründung REITG-E, Allg. Teil, Wesentlicher Inhalt, Eckpunkte d. rechtl. Ausgestaltung
54 §1 Abs. 4 REITG
13
Die Ausrichtung der REIT-AG auf die Immobilientätigkeit, die im Unterneh-mensgegenstand (vgl. 2.1.1.2) beschrieben wurde, soll sich in der Zusammensetzung des Vermögens- und in der Ertragsstruktur widerspiegeln. 55
Das Vermögen eines G-REITs muss nach Abzug des ausschüttungspflichtigen Gewinns und der Reinvestitionsrücklage zu mindestens 75% aus unbeweglichem Vermögen bestehen. 56
Zum unbeweglichen Vermögen gehören
-Grundstücke
-grundstücksgleiche Rechte
-keine Schiffe und Luftfahrzeuge 57
Zum gesamten Vermögen gehören
-das unbewegliche Vermögen
-zu dessen Bewirtschaftung erforderliche Gegenstände
-Bankguthaben, Geldmarktinstrumente
-Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Nutzung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
-Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften, Auslandsobjektgesellschaften, REIT-Dienstleistungsgesellschaften 58
Höchstens 20% des ausgewiesenen Vermögens dürfen aus REIT-Dienstleistungsgesellschaften stammen. 59 Hierdurch soll sichergestellt wer-
55 Vgl.Begründung zu §12 REITG-E
56 §12 Abs. 2 REITG
57 §3 Abs. 8 REITG
58 §3 Abs. 7 REITG
59 §12 Abs. 3 REITG
14
den, dass das Kerngeschäft der REIT-AG sinnvoll ergänzt, jedoch nicht überlagert werden kann. 60
Wie in 2.1.4 beschrieben, werden hierbei die Immobilien nach IFRS bewertet.
Das unbewegliche Vermögen muss durch Eigenkapital unterlegt sein. REIT-AGs haben ein Eigenkapital von 45% des unbeweglichen Vermögens vorzuweisen. Hierbei hat sich der Gesetzgeber am Eigenkapital von Immobilienaktiengesellschaften orientiert, welches zwischen 35% und 39% der Bilanzsumme liegt. Geht man bei den REITs von einem Anteil des unbeweglichen Vermögens am Gesamtvermögen zwischen 75% und 90% aus, so liegt der Eigenkapitalanteil bezogen auf die Bilanzsumme zwischen 33,75% und 40,5%. 61
Auch in der Ertragsstruktur gelten die Grenzen 75% und 20%: Mindestens 75% der Bruttoerträge müssen aus dem Unternehmensgegenstand erwirtschaftet werden. 20% der Erträge dürfen aus den Dienstleistungsgesellschaften stammen. 62
REITs haben ihren Unternehmensgegenstand darauf zu beschränken, Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an in- und ausländischem unbeweglichen Vermögen zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu verwalten und zu veräußern. Hierbei dürfen sie jedoch nicht in inländische Bestandswohnimmobilien, d.h. vor dem 01.01.2007 errichtete Immobilien mit einem Wohnanteil von über 50%, investieren. 63 Der Ausschluss wird damit begründet, dass Mieter und die öffentliche Hand vor negativen Auswirkungen auf den Wohnmietmarkt in Form von Mieterhöhungen geschützt werden sollen. Bei nach dem 01.01.2007 erbauten Wohnimmobilien sei es den Mietern hingegen bei Vertragsabschluss bewusst, dass die Immobilie an einen REIT veräußert werden könnte. 64
Über Sinn und Unsinn dieser Regelung soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, jedoch ist festzuhalten, dass sie einen der größten Kritikpunkte am REIT-Gesetz darstellt und eher politischen als sachlichen Gründen Rechnung trägt. Nicht verhindert werden durch das REIT-Gesetz beispiels- 60 Vgl.Begründung zu §12 REITG-E
61 §15 REITG; Begründung zu §15 REITG
62 § 12 Abs. 3 REITG
63 Vgl. Dittmann, Keunecke, Going Public Magazin, S. 16
64 Vgl. Begründung Allgemeiner Teil, Wohnimmobilien REITG-E
15
weise Privatisierungen von öffentlichen Wohnbeständen sondern allenfalls auf andere, auch ausländische Finanzierungsvehikel, verlagert.
In ausländische Wohnimmobilien dürfen deutsche REITs übrigens investieren, sofern das dortige REIT-Gesetz dieses zulässt. 65
2.3 Gewinnermittlung und Ausschüttung
Neben den Vermögens- und Ertragsstrukturkriterien hat eine REIT- AG Ausschüttungsverpflichtungen. Der Jahresüberschuss wird nach §275 HGB ermittelt. Mindestens 90% des Jahresüberschusses, gemindert um die Dotierung der Rücklage (50% des Veräußerungsgewinnes für max. 2 Jahre; vgl. 2.1.4) und erhöht um die Auflösung der Rücklage müssen an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet werden. 66 Hierdurch wird die Rücklagenbildung erfolgsneutral. 67
Eine Besonderheit bezüglich der Rücklagenbildung ist zu beachten, wenn Rücklagen aus der Veräußerung von Immobilien stammen, die bereits zum Beginn der Steuerbefreiung (d.h. Erwerb im Vor-REIT-Status) zum Betriebsvermögen der REIT-AG gehört haben:
Der Veräußerungsgewinn setzt sich zusammen aus dem Veräußerungsgewinn I und dem Veräußerungsgewinn II. Der Veräußerungsgewinn I ist die Differenz zwischen Buchwert in der Handelsbilanz und dem vor der Steuerbefreiung für Grund und Boden angesetzten Wert. Der restliche Veräußerungsgewinn bildet den Veräußerungsgewinn II. Für die Rücklage darf nur der Veräußerungsgewinn II verwendet werden. 68
Dieser Zusammenhang soll anhand des folgenden Schaubildes und anhand des Beispiels verdeutlicht werden.
65 §1 Abs. 1, 1b REITG
66 §13 Abs. 1 REITG
67 Vgl. Begründung zu §13 Abs. 1 REITG
68 §13 Abs.3 REITG
17
Beispiel 69 : (aus Vereinfachungsgründen ohne Grund und Boden)
Anschaffungskosten 01.01.08 5.000.000€
Abschreibungen handels- und steuerrechtlich (linear) 2% p.a.
2% x 2 Jahre x 5.000.000€ -100.000€
Buchwert in der Handels- und Steuerbilanz am 31.12.09 4.900.000€
Verkehrswert zum 31.12.09 5.200.000€
Unterschiedsbetrag = aufgedeckte stille Reserve 300.000€
Buchwert in der Handelsbilanz zum 01.01.10 4.900.000€
Abschreibungen handelsrechtlich 2% p.a.
2% x 2 Jahre x 5.000.000€ -100.000€
Buchwert in der Handelsbilanz am 31.12.11 4.800.000€
69 Vgl. Begründung zu §13 Abs.3 REITG; Anmerkung: Druckfehler (Veräußerungszeitpunkt) abgeändert
18
Veräußerungspreis 5.500.000€
Handelsrechtlicher Veräußerungsgewinn 700.000€
Berechnung Veräußerungsgewinn I:
Differenz zwischen Buchwert 4.900.000€
und Wert in der steuerlichen Schlussbilanz 5.200.000€
Veräußerungsgewinn I 300.000€
Veräußerungsgewinn II:
Differenz zwischen Veräußerungsgewinn 700.000€
und Veräußerungsgewinn I 300.000€
=Restlicher Veräußerungsgewinn = Veräußerungsgewinn II 400.000€
Arbeit zitieren:
Bernd Louwen, 2007, German Real Estate Investment Trusts - Umwandlung geschlossener Immobilienfonds in G-REITs, München, GRIN Verlag GmbH
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