Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel: Möglichkeiten und Grenzen
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Vom GATT zur WTO - die neue Welthandelsordnung 3
2.1 Das GATT 3
2.2 DIE WTO 3
2.3 Die drei Eckpfeiler der neuen Welthandelsordnung 4
2.3.1 GATT 4
2.3.2 GATS 4
2.3.3 TRIPs 5
3 Das TRIPs-Abkommen 5
3.1 Historischer Hintergrund 5
3.2 Inhalt 6
3.3 Organstruktur 7
3.4 Wirtschaftliche Bedeutung gewerblicher Schutzrechte 7
4 WIPO 8
4.1 Eine Organisation mit Geschichte 8
4.2 Struktur und Aufgabenfelder der WIPO 8
5 Das Verhältnis zwischen WTO und WIPO 10
5.1 Das Abkommen zwischen WIPO und WTO 10
5.2 Die Problematik der Streitbeilegung 10
6 Warum traten die Entwicklungsländer TRIPs bei? 11
6.1 Entstehung des Technologiegefälles 11
6.2 Unterschiedlicher Fortschritt der Entwicklungsländer 12
6.3 Die Entwicklungsländer in den WTO-Verhandlungen 13
6.4 Sonderbehandlung der Entwicklungsländer in TRIPs 14
6.4.1 Übergangsvereinbarungen für LDC’s und NIC’s 14
6.4.2 Technologietransfer 15
6.5 Immaterialgüterschutz aus Sicht einer Industrienation 15
7 Neue Anforderungen an das Urheberrecht 16
7.1 Moderne Medien 16
7.2 Biotechnologie 17
8 Ausblick 18
9 Literaturverzeichnis 19
1
Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel: Möglichkeiten und Grenzen
1 Einleitung
Im Laufe der letzten Jahrzehnte und insbesondere in den letzten Jahre gab es im Welthandel immer mehr offene Fragen zum Schutz des geistigen Eigentums im Bezug auf Urheberrechte, Marken und Patente. Im Zuge der Globalisierung werden nun nationale Rechtsfragen zu globalen Themen für die es bis jetzt noch keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt.
Welche gewaltige Dimensionen dieses Problem schon 1995 aufgewiesen hat, lässt sich am Beispiel der Volksrepublik China aufzeigen. Eine Untersuchung der US-Regierung ergab, dass den amerikanischen Firmen ein Schaden in dreistelliger Millionenhöhe durch Raubkopien erwachsen würde, sollte die Verletzung der Urheberrechte seitens chinesischer Raubkopiefirmen nicht sofort unterbunden werden. 1 Es folgte eine Androhung von Strafzöllen und Sanktionen seitens der USA, die aber nie umgesetzt wurde, da China kurz vor Ablauf der festgelegten Fristen einlenkte.
Dies ist nur eines von vielen Beispielen, welches die Problematik zwischen Industrie-und Entwicklungsnationen zeigt und auf die Zusammenarbeit in anderen Gebieten hinderlich wirkt.
Auf den folgenden Seiten wird nun die Bedeutung des geistigen Eigentums im Welthandel aufgezeigt und die wirtschaftliche Bedeutung des Immaterialgüterschutzes, besonders hinsichtlich von Entwicklungsländern und deren Probleme, beleuchtet.
1 Staehelin (1997, S.1)
2
Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel: Möglichkeiten und Grenzen
2 Vom GATT zur WTO - die neue Welthandelsordnung
2.1 Das GATT
Das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen (GATT) 2 trat am 1. Januar 1948 mit damals 23 Mitgliedsstaaten in Kraft.
Sein generelles Ziel war die Liberalisierung des Welthandels durch den Abbau von Schranken im internationalen Güterhandel. In unregelmäßigen Abständen fanden allgemeine Verhandlungsrunden statt, welche nach dem jeweiligen Land oder Ort des Verhandlungsauftaktes benannt wurden. Die am 15. Dezember 1993 in Genf abgeschlossene achte Verhandlungsrunde der Teilnehmerstaaten (Uruguay-Runde) begann 1986 in Punta del Este. 3 Das zentrale Ziel dieser Runde war die Gründung der Welthandelsorganisation WTO. Das institutionell unvollkommene GATT-Abkommen bekam mit der WTO eine Nachfolgeorganisation mit festem, weltumspannenden Rahmen, eigenem Sekretariat und gegenüber dem GATT verbessertem Streitschlichtungsverfahren. 4
2.2 DIE WTO
Das aus ca. 26.000 Seiten bestehende WTO-Übereinkommen stellt das bislang umfangreichste Vertragswerk dar, welches bis heute im Völkerrecht geschlossen wurde. 5 „Im neuen WTO-System, das die Vollendung der ursprünglichen Ziele des GATT darstellt, werden von nun an auch der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr und der Schutz der Immaterialgüter berücksichtigt.“ 6 Die Hauptaufgabe der World Trade Organisation ist es, einen institutionellen Rahmen für die gesamte GATT-Rechtordnung zu gewähren, welche durch die Entwicklung in den einzelnen Handelsrunden von einer Zollsenkungsrunde zu einem umfassenden Regelwerk der internationalen Handelsbeziehungen gewachsen ist. Dabei sollte die Organisation gleichzeitig auch ein Forum, sowohl für traditionelle Handelsfragen als
2 eng.: GATT = General Agreement on Tarifs and Trade (aus: Die große Bertelsmann Lexikothek, Themenband: Wirtschaft, Staat, Gesellschaft, Gütersloh 1999)
3 Siehe Staehelin (1997, S.3)
4 Siehe Wirtschaft-Technologie-Umwelt (2000, S.6)
5 Siehe Duggal (2001, S. 39)
6 Staehelin (1997, S.5)
3
Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel: Möglichkeiten und Grenzen
auch für verschiedenen Gebiete wie beispielsweise Umweltschutz oder Fragen der nationalen Sicherheit, bieten. 7
2.3 Die drei Eckpfeiler der neuen Welthandelsordnung
Unter dem Dach der WTO gelten neben dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1947) nunmehr drei Abkommen:
2.3.1 GATT
Das GATT 1994, das den freien Warenverkehr regelt, stellt als Weiterentwicklung des GATT-Übereinkommens von 1947 den Hauptteil des Vertragswerks der Uruguay-Runde dar. Die Regelungen des GATT-Übereinkommens bestehen neben den ca. 200 alten Regelungen aus 30 neuen Vorschriften. 8 „Hauptschwerpunkt des GATT 1994 stellt weiterhin der Zollabbau dar, der seit jeher als klassische Domäne multilateraler Handelsgespräche im Rahmen der GATT-Verhandlungen gilt.“ 9
2.3.2 GATS
Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen GATS (“General Agreement on Trade in Services”) 10 „führt in den internationalen Handel mit Dienstleistungen verbindliche und rechtlich durchsetzbare Spielregeln ein.“ 11 Seit Anfang der achtziger Jahre wuchs dieser Bereich des Welthandels enorm an und hatte 1992 einen Anteil von 22% mit einem Volumen von 1 Bio. US-Dollar. Für das Jahr 1999 liegt der Wert des Dienstleistungsexports sogar bei einer Summe von 1,34 Bio. US-Dollar und ist mit einem jährlich durchschnittlichen Wachstum von 7% größer als der Sektor des Warenexports mit 5,5%. 12 Eine wichtige Rolle spielen hier direkt handelbare (grenzüberschreitende) Dienstleitungen wie zum Beispiel
Dienstleistungsverkehr im Servicebereich der auf Grund der neuen Medien wie Telekommunikation, Fax und Internet keine nationalen Grenzen mehr kennt.
7 Vgl. Duggal (2001, S.45)
8 Siehe Duggal (2001, S. 40)
9 Hauser / Schanz (1995, S.63): Das neue GATT - die Welthandelsordnung nach Abschluss der Uruguay-Runde, zitiert in Duggal (2001, S. 40)
10 Wirtschaft-Technologie-Umwelt: Soziale Gestaltung der Weltwirtschaft (2000, S. 7)
11 Etter (1995, S. 104)
12 Anmerkung: Wachstumszahlen beziehen sich auf einen Zeitraum der letzten 20 Jahre; die letzten Jahre wurde er durch die Asienkrise 1998 stark gebremst (Wachstum 1990-98: 7%; 1997: 4%;
1998: 0%; 1999: 2 %), siehe hierzu Hemmer / Bubl / Krüger / Marienburg
4
Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel: Möglichkeiten und Grenzen
„Die Besonderheit des Dienstleistungshandels besteht also darin, dass internationale Nachfragemobilität, Kapitalmobilität oder Arbeitsmobilität in vielen Fällen Voraussetzungen für das Zustandekommen internationaler Tauschbeziehungen sind.“ 13 Diese zu erlangen und im Welthandel auszubauen ist zentrales Ziel des GATS.
2.3.3 TRIPs
Der dritte Eckpfeiler des WTO-Vertrages befasst sich mit dem Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel, kurz TRIPs 14 -Abkommen.
Durch den in den letzten Jahrzehnten rasanten technologischen Fortschritt hat „der Anteil der Immaterialgüter an der Weltwirtschaft und damit auch der Bedarf an deren Schutz gewaltig an Bedeutung gewonnen.“ 15 Das TRIPs-Abkommen vereint in einem multilateralen Vertragstext alle Aspekte zum Schutz des geistigen Eigentums: Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Fabrik-, Handels-und
Dienstleitungsmarken, Herkunftsangaben, Designs, Patente, Topographien von Mikrochips sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse 16 . Bei Verstoß gegen die aufgeführten Regeln wird nach dem WTO-Streitbeilegungsverfahren entschieden.
3 Das TRIPs-Abkommen
3.1 Historischer Hintergrund
Der Schutz des geistigen Eigentums war bis zur Gründung der WTO in erster Linie von der „World Intellectual Property Organisation“ (WIPO) gewährleistet worden und fand keine Rechtsgrundlage im GATT-Übereinkommen. Die WIPO verwaltete in erster Linie zwei internationale Übereinkommen: die Pariser Verbandsübereinkunft über gewerbliche Schutzrechte (PVÜ) aus dem Jahre 1883 und die Revidierte Berner Übereinkunft über den Schutz literarischer Werke (RBÜ) von 1886, die beide ständig durch Revisionen angepasst wurden. Trotz dieser Revisionen vertraten die
13 Bender, Dieter: Aufsatz „Die Entwicklungsländer in der neuen Welthandelsorganisation“ (S. 132) in Frenkel, M. (1996): GATT und neue Welthandelsordnung
14 TRIPS = eng: „trade-related aspects if intellectual property“ in Kretschmer, Friedrich: Aufsatz: Sicherung eines weltweiten Mindeststandards für geistiges Eigentum durch die WTO (TRIPS) (S. 49) in FIW-Schriftenreihe Band 173 (1997): Die Bedeutung der WTO für die europäische Wirtschaft
15 Siehe Harper, M.A.: International Protection of Intellectual Property Rights in the 1990s (1994, S. 153) zitiert in Staehelin (1997, S. 14)
16 Siehe hierzu „Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum“ unter http://www.ige.ch
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Steffen Wittenauer, 2002, Schutz des Geistigen Eigentums im Welthandel - Möglichkeiten und Grenzen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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