Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
1. Einleitung 2
2. Rechtlicher Status des Embryos 3
2.1 Vom Embryonenschutzgesetz zum Stammzellgesetz 3
2.2 Der Embryo im Ausland Ein Überblick 4
3. Gremien und Kommissionen 5
3.1 Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ 5
3.2 Nationaler Ethikrat 5
3.3 Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren
Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) 6
4. Embryonale Stammzellforschung aus medizinischer Perspektive 6
4.1 Adulte Stammzellen contra embryonale Stammzellen 6
4.2 Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) 7
5. Der moralische Status menschlicher Embryonen 8
5.1 Der Personenbegriff 8
6. Pro und Contra der SKIP-Argumente 9
6.1 Das Speziesargument 9
6.1.1 Pro: 9
6.1.2 Contra: 10
6.2 Das Kontinuumsargument: 11
6.2.1 Pro: 11
6.2.2 Contra: 12
6.3 Das Identitätsargument: 12
6.3.1 Pro: 12
6.3.2 Contra: 13
6.4. Das Potentialitätsargument 14
6.4.1 Pro: 14
6.4.2 Contra: 15
7. Konklusion 15
Literatur: 16
Internetquellen: 17
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1. Einleitung
Embryonale Stammzellforschung ist ein umstrittenes und heiß diskutiertes Thema. Ob auf dem politischen Parkett oder im philosophischen Kontext, einen Konsens mit allen argumentierenden Parteien zu finden scheint unmöglich zu sein. Zu sehr gehen die Meinungen über den moralischen Status des Embryos auseinander: Würde und damit Lebensschutz oder Forschungsgegenstand und damit neue Heilungschancen? Erst kürzlich erlangte das Thema wieder Brisanz als Präsident George W. Bush sein Veto gegen ein neues Gesetz zur Stammzellforschung, die mit Bundesmitteln vorangetrieben werden sollte, einlegte. Während sich der amerikanische Präsident den heilvollen Versprechen der embryonalen Stammzellforschung entzieht, sichert das Europäische Parlament dieser Forschungsrichtung 50 Millionen Euro zu. Gespalten sind die Reaktionen in Deutschland, wo die embryonale Stammzellforschung verboten ist.
Wie genau die rechtliche Lage des Embryos hierzulande aussieht, ist Teil dieser Hausarbeit. Ein kurzer Vergleich über die rechtliche Lage in anderen Ländern, soll Aufschluss darüber geben, wie andere Nationen mit diesem heiklen Thema umgehen. Darüber hinaus soll ein kurzer Einblick in die medizinischen Vorteile gegeben werden, die sich gegenüber den adulten Stammzellen ergeben und welche Heilungschancen damit in Verbindung stehen könnten. Im Anschluss wird auf die bioethische Debatte in Deutschland eingegangen, die für die Rechtssetzung eine relevante Rolle spielt. Begriffe wie Würde, Person und Lebensrecht sind nur einige Schlagwörter, die diesen bioethischen Diskurs bestimmen. Insbesondere die SKIP-Argumente, die für einen Schutz des Embryos stehen, sollen hier näher erläutert werden. Allerdings ist es nicht möglich einen gesamten und uneingeschränkten Überblick über die Diskussion der embryonalen Stammzellforschung zu geben, da dieses Vorhaben das Maß einer Hausarbeit weit überschreiten würde.
Eine gute Grundlage für die ethische Auseinandersetzung mit dem moralischen Status menschlicher Embryonen bietet der Sammelband von DAMSCHEN und SCHÖNECKER (2002). Mit einer ausführlichen Darstellung der Hauptargumente in dieser Debatte, bietet der Band einen übersichtlichen Einstieg in diese Thematik. Ebenso empfehlenswert ist MERKELs (2002a) Arbeit zu dieser Materie, die nicht nur in die ethische Diskussion einführt, sondern auch ausführlich auf rechtliche Belange eingeht. Darüber hinaus bietet das Internet zahlreiche Möglichkeiten sich über Kommissionen und aktuelle Standpunkte zu informieren.
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2. Rechtlicher Status des Embryos
2.1 Vom Embryonenschutzgesetz zum Stammzellgesetz Wie sieht der rechtliche Status des Embryos in Deutschland aus und wie gehen andere Nationen mit diesem heiklen Thema um. Betrachtet man beispielsweise die Herangehensweise der diversen demokratischen Länder an diese Thematik, so stellt man schnell fest, dass eine demokratische Staatskonstitution und die Menschenwürde im Grundgesetz noch lange keine Garanten für eine gleiche Auslegung des moralischen Status eines Embryos sind. Bevor aber ein internationaler Vergleich gezogen wird, lege ich erst einmal den rechtlichen Status quo des Embryos in Deutschland dar.
Seit dem Inkrafttreten des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) im Jahre 1991 gibt es eine gesetzliche Regelung des Umgangs mit Ungeborenen. Die darin enthaltene Definition eines Embryos nach § 8 sagt aus, dass die bereits befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Zelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, sowie jede totipotente Zelle als Embryo gelten. In den ersten 24 Stunden nach der Befruchtung gilt die Eizelle als entwicklungsfähig. Die Verbote und Tatbestände des ESchG haben folgende Auswirkungen auf die Forschung mit embryonalen Stammzellen:
1. Das ESchG verbietet jegliche verbrauchende Forschung an Embryonen.
2. Das ESchG verbietet die künstliche Herstellung mit einem anderen Ziel als dem eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Somit ist schon die Zeugung von Embryonen zum Zweck der Forschung verboten.
3. Die Zeugung von überzähligen Embryonen ist verboten.
4. Die Abgabe, der Erwerb oder die Verwendung eines menschlichen Embryonen darf nicht missbräuchlich „zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck“ (§2 Abs. 1 ESchG) erfolgen.
Das Gesetz erlegt kein Verbot bezüglich eines Imports von embryonalen Stammzellen aus anderen Ländern, in denen die verbrauchende Forschung an überzähligen Embryonen nicht untersagt ist, wie z. B. in Großbritannien oder in Schweden (vgl. KOCH, 2003:100). Da das EschG hingegen nur ein einfaches Gesetz ist, kann es geändert werden.
Einen weiteren Schritt zum Schutz des Embryos stellt das „Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen“, verkürzt „Stammzellgesetz“ (StZG), von 2002 dar. Dieses untersagt die Einfuhr von embryonalen Stammzellen „aus Ländern, in denen die Gewinnung legal ist.“ (MERKEL, 2002a: 22) Ausnahmen bilden embryonale Stammzell-Linien, die vor
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dem 1. Januar 2002 in Übereinstimmung der Rechtsgrundlage im Herkunftsland aus überzähligen Embryonen entstammen, die zu Fortpflanzungszwecken erzeugt wurden und für diese nicht mehr gebraucht werden (§4 Abs. 2 StZG).
Das embryonale Leben ist gemäß diesen Gesetzen zwar geschützt, aber „dieser Schutz ist eines bloßen »Gutes«, nicht der des Lebens einer Rechtsperson - eines hohen Gutes, gewiß, aber nicht der eines Subjekts von Grundrechten.“ (ebd.: 113) Soweit die rechtliche Lage in Deutschland, wie sieht es aber in anderen Ländern aus, z.B. in denen, aus denen Stammzell-Linien importiert werden können?
2.2 Der Embryo im Ausland - Ein Überblick Andere Länder, andere Sitten. Ein Sprichwort, das seine Gültigkeit fast immer bewährt. Da das Stammzellgesetz den Import von embryonalen Stammzell-Linien, die vor dem 1. Januar 2002 in Übereinstimmung der Rechtsgrundlage im Herkunftsland hergestellt wurden, erlaubt, dürfte sich die Frage stellen aus welchen Ländern diese Stammzellen kommen. In Israel haben Embryonen in den ersten 40 Tagen nach der Befruchtung nicht den Status eines Menschen und dürfen für die Forschung verwendet werden. Somit steht Israel als potentieller Lieferant von embryonalen Stammzell-Linien für Deutschland zur Verfügung. Ein weiterer Kandidat ist Schweden: Die existierenden Stammzell-Linien dürfen exportiert werden, weil sie für die künstliche Befruchtung nicht mehr verwendbar sind. Weitere Nationen wären noch die USA und Großbritannien. Eine ausführliche Auflistung und Gesetzeserläuterung dieser Staaten findet sich bei WENDTLAND (2005:70-94). Ein kritischer Punkt bildet sich allerdings erst im Europäischen Parlament ab, wo über Haushaltsmittel abgestimmt wird, die auch für die Forschung an embryonalen Stammzellen vorgesehen sind und von Nationen getragen werden müssen, die diese in ihrem Land verbieten. Meinungsbildend bei Entscheidungen in kritischen Belangen, wie der Stammzellforschung an Embryonen, sind vor allem Ethikkommissionen. Die wichtigsten von ihnen sollen kurz vorgestellt werden.
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Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts Barbara Wawrzyniak, 2006, Embryonale Stammzellforschung, München, GRIN Verlag GmbH
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