INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS......................................................................................................... 1
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 2
1. Einleitung 4
2. Internationales Urheberrecht 5
2.1. Funktionsweise und Probleme des internationalen Urheberrechts 5
2.2. Internationale Verträge: ein Überblick. 6
3. Kontinental-europäisches Urheberrecht. 9
4. Deutsches Urheberrecht 10
4.1. Rechtsquellen 10
4.2. Schutzgegenstand 11
4.3. Rechtsinhaber 13
4.5. Inhalt des Urheberrechts. 14
4.6. Schranken 15
4.7. Übertragung des Urheberrechts und Schutzdauer. 16
5. US-amerikanisches Copyright. 17
5.1. Rechtsquellen 18
5.2. Wirtschaftliche Bedeutung des Copyright Law 18
5.3. Schutzgegenstand 18
5.4. Formalitäten 20
5.5. Rechtsinhaber 21
5.6. Inhalt des Urheberrechts. 22
5.7. Schranken 23
5.8. Übertragung des Urheberrechts und Schutzdauer. 24
6. Zusammenfassung. 25
ANLAGEN. 28
Anlage 1. EG-Richtlinien. 28
Anlage 2. Geschützte Werke. 28
Anlage 3. Rechte des Urhebers 29
Anlage 4. Schranken des Urheberrechts 30
Anlage 5. Abgabesituation in Europa 31
Anlage 6. Schutzdauer des Urheberrechts. 32
Anlage 7. Copyright Law of the United States of America 33
1
Anlage 8. Rechte des Urhebers ............................................................................................ 38 Anlage 9. Schranken der § 107-122 CA .............................................................................. 40 Anlage 10. Schutzdauer §§ 301-305 CA.............................................................................. 42 LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................................. 45
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. Absatz BAG Bundesarbeitsgericht BCIA Berne Convention Implementation Act BVerfG Bundesverfassungsgericht BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen DMCA Digital Millennium Copyright Act d.h. das heißt EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EUGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EUGEI Europäisches Gericht 1. Instanz EGBGB Bürgerliches Gesetzbuch der Europäischen Gemeinschaften GRUR Gewerbliche Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR Int. Internationaler Teil LG Landesgericht MMR Multimedia und Recht NJW Neue juristische Wochenschrift OLG Oberlandesgericht RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft CR Computer und Recht TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights UrhG Gesetz vom 09.09.1965 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur USA United States of America USC United States Code Vgl. Vergleiche VARA Visual Artists Right Act
2
WIPO World Intellectual Property Organization WPPT WIPO Performances und Phonograms Treaty WUA Welturheberrechtsabkommen ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht z.B. zum Beispiel
3
1. Einleitung
Die US-amerikanische und die deutsche Rechtsordnung sind Repräsentanten der beiden großen rechtlichen Welttraditionen, nämlich der des angloamerikanischen Common Law und der des kontinentaleuropäischen Civil Law. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtssystemen ist grundsätzlicher Natur und offenbart sich auf verschiedenen Ebenen. Er spiegelt sich ganz besonders auch in dem rechtlichen Gebiet wider, das in den USA und in England als Copyright Law und in Europa als Droit d’auteur bekannt ist.
Das Copyright Law und das europäische Droit d’auteur befassen sich mit ein und derselben Rechtsmaterie, sind aber nicht in derselben Art und Weise ausgestaltet. Die Verschiedenheit der Grundsätze bezüglich der Rechtssystematik, der Grundbegriffe und der rechtlichen Wertungen faktischer Gegebenheiten beruht auf der historischen Basis der beiden Rechtssysteme, die aus unterschiedlichen politischen Umständen hervorgingen. Diese geschichtlich bedingte Verschiedenheit zwischen dem amerikanischen Copyright Law-Modell und dem europäischen Droit d’auteur-Model stellt im Rahmen der Globalisierung die Harmonisierungsbestrebungen auf internationaler Ebene die USA und Europa vor unabsehbare Herausforderungen. 1
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die sich in diesem Zusammenhang ergebenden konkreten Probleme und Konfrontationslinien anhand einer rechtsvergleichenden Analyse beider Rechtssysteme aufzuzeigen und das amerikanische Copyright Law dem deutschen Urheberecht gegenüberzustellen.
Die vorliegende Arbeit ist in sechs Kapiteln gegliedert. Nachdem im zweiten Kapitel die Grundlagen des internationalen Urheberrechts im Zusammenhang mit den aktuellen Problemen der Globalisierung dargestellt werden, wird im dritten Kapitel ein geraffter Überblick über das europäische Urheberrecht gegeben. Daran schließen sich die Untersuchungen des deutschen Urheberrechts in Kapitel 4 und des U.S. amerikanischen Copyright Law in Kapitel 5 an. Hierbei wird auf die Rechtsquellen, den Schutzgegenstand, den Inhalt und die Schranken des Urheberrechts sowie auf die Dauer und Übertragung der Urheberrechte eingegangen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden in dem abschließenden Kapitel 6 zusammengefasst und aus rechtsvergleichender Perspektive kritisch bewertet. Diese Seminararbeit bezieht sich hauptsächlich auf die grundlegenden Aspekte des Urheberrechts, die für die rechtsvergleichende Analyse relevant sind, wobei auf die Geschichte und den Rechtsschutz im Internet nicht weitgehend eingegangen wird.
1 Ellins, Julia: Copyright Law, Urheberrecht und ihre Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft, S. 33.
4
2. Internationales Urheberrecht
Das internationale Urheberrecht ist nicht nur die „Unterdisziplin“ des internationalen Privatrechts; darunter sind „auch diejenigen Normen staatsvertraglicher Herkunft zu verstehen, die Fragen des Urheberrechts mit Wirkung für die jeweiligen Vertragsstaaten behandeln und die sich auf das materielle Urheberrecht dieser Staaten mittelbar oder unmittelbar auswirken“ 2 .
2.1. Funktionsweise und Probleme des internationalen Urheberrechts
Es gibt kein internationales Urheberrecht, das automatisch schützt, da der Schutz ausländischer Urheber nach dem Territorialitätsprinzip von den Regelungen der einzelnen Staaten abhängig ist. 3 Aus diesem Grund wird über internationale Verträge versucht, dem Urheber auch in anderen Ländern den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen. 4
Das Territorialprinzip und das Prinzip der Inländerbehandlung sind die wichtigsten Prinzipien zum urheberrechtlichen Schutz, weshalb sie nachfolgend kurz erläutert werden sollen. Bei der Anwendung des Territorialprinzips stellen sich Fragen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit 5 , des Kollisionsrechts 6 und der Auswirkung der ausländischen Urteile im In-land. 7 Das Territorialitätsprinzip auf das Kollisionsrecht konsequent angewandt bedeutet, dass in jedem Staatsgebiet das jeweilige Urheberrecht wirkt. Daraus folgt, dass bei einer sich in mehreren Staaten auswirkenden Urheberrechtsverletzung die jeweiligen Rechtsordnungen greifen. Eine Verbreitung von körperlichen Gegenständen wie beispielsweise von Filmen oder CDs ist kontrollierbar und steuerbar. Allerdings fehlt eine effektive Kontrollmöglichkeit beim Datenverkehr im global zugänglichen Internet, weil der Abruf von Webseiten sich nicht wirksam auf einzelne Länder beschränken lässt.
Die Frage der globalen Urheberrechtsverletzung und einer Verfolgung von im Ausland begangenen Urheberrechtsverletzungen haben die Gerichte und Juristen noch nicht ganz beant-wortet. Ein Grund liegt in der Differenzierung 8 nach zuständigem Gericht, anwendbarem Recht und Vollstreckbarkeit. Die Gerichtszuständigkeit ist nach dem lokalen Recht bestimmt.
2 http://www.jura.uni-duesseldorf.de/informationsrecht/materialien/vortrag_neumaier.pdf , S. 2
3 Nordemann/Hertin/Meyer: International Copyright Commentary, Art. 2/2bis BC, Rn. 1, S.43; Vgl. Walter-Walter: Kapitel X, Rn. 11
4 Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 536,
Vgl. Rehbinder: Urheberrecht, §69, Rn. 472
5 Vor welchen Gerichten welcher Staaten kann der Betreiber der Website verklagt werden ?
6 Kollisionsnormen regeln als Verweisungs- oder Anknüpfungsregeln, welche Rechtsordnung auf einen be-
stimmten Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung finden soll. Es geht also um die Frage, welche
Rechtsordnung das jeweils zuständige Gericht anzuwenden hat.
7 http://www.aippi.org/reports/q174/q174_summary_d.pdf
8 Rehbinder: Urheberrecht, §69, Rn. 472, 473
Vgl. http://www.wipo.int/edocs/mdocs/mdocs/en/wipo_pil_01/wipo_pil_01_5.pdf , WIPO Forum on private
international Law and intellectual property, Jeneva 2001
5
Die deutschen Gerichte dürfen angerufen werden, wenn der Verletzte in Deutschland seinen Firmen- oder Wohnsitz hat oder wenn die vorhandene Verletzungshandlung in Deutschland vorgenommen wurde (z.B. wenn eine Website in Deutschland abgerufen worden war). Ein ausländisches Urteil ist in Deutschland nicht vollstreckbar, wenn es zuvor nicht anerkannt wurde. Die Vollstreckung ist auch nach dem Vorbehalt des „Ordre public“ 9 ausgeschlossen, wenn ein Urteil offensichtlich nicht mit den wesentlichen Prinzipien des deutschen Rechts im Einklang steht. Aus diesem Grund werden auch die US-amerikanischen „punitive damages“ 10 in Deutschland nicht vollstreckt. Umgekehrt verneinen amerikanische Gerichte aus demselben Grund und in bestimmten Fällen, wie im Yahoo-Fall 11 geschehen, die Wirksamkeit von Urteilen europäischer Gerichte für die USA. In dem genannten Fall wurde Yahoo von einem französischen Gericht dazu verurteilt, den Zugang von US-amerikanischen Yahoo-Seiten für Frankreich zu sperren, weil dort Auktionen liefen, die nach französischem Recht verbotene Angebote über Nazi-Andenken enthielten. Das Urteil wurde für unvereinbar mit der in der US-Verfassung verankerten Meinungsfreiheit erklärt.
Die Situation für den Software-Anbieter übers Internet bleibt damit unbefriedigend, da er nicht in der Lage ist, sämtliche Rechtsordnungen der Welt daraufhin zu prüfen, ob er eine Urheberrechtsverletzung begeht oder nicht. Eine Lösung ist offensichtlich schwer zu finden. Sie könnte entweder in einer Ausweitung des Ordre-public-Vorbehalts oder in einer weiteren internationalen Rechtsvereinheitlichung mit Standards bestehen, deren Existenz den Software-Anbietern übers Internet die ersehnte Rechtssicherheit verschaffen könnte. Es steht zu befürchten, dass bis dahin das Recht weiter dem technischen Fortschritt hinterherhinken wird. 12
2.2. Internationale Verträge: ein Überblick
Die Revidierte Berner Übereinkunft - abgekürzt mit RBÜ 13 - ist der älteste multilaterale völkerrechtliche Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts, der in 1886 beschlossen und seitdem mehrmals geändert wurde. Zum Jahr 2006 wurde die RBÜ von 162 Staaten unterzeichnet. 14
9 Nordemann/Hertin/Meyer: International Copyright Commentary, Art. 3/4 BC, Rn. 7, S.64, Ein ausländische
Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es das inländische Recht durchbricht.
Vgl. Art. 6 EGBGB
10 Strafschadenersatz im Zivilprozess, www.amlaw.us/heid2.shtml; www.odge.de/english-
deutsch/punitive+damages.html
11 Yahoo!, Inc. v. La Ligue Contre Le Racisme et L'Antisemitisme, et al Case No. C-00-21275JF, 145 F. Supp. 2d 1168 (N.D. Ca., September 24, 2001), http://brief.weburb.dk/archive/00000211/ ,
http://www.ca9.uscourts.gov/ca9/newopinions.nsf/3DF703F416DC0608882570F40006DDCF/$file/0117424.pdf
Vgl. www.heise.de/tp/r4/artikel/4/4424/1.html
12 http://www.ifross.de/ifross_html/art23.html;
13 http://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/trtdocs_wo001.html
14 http://transpatent.com/archiv/rbue160.html#member
6
Die Regelungen der RBÜ haben Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Die RBÜ gewährleistet gegenüber anderen internationalen Abkommen ein höheres Schutzniveau, da die ständige Erweiterung des Katalogs von Mindestrechten auf den Revisionskonferenzen zur Fortbildung des Urheberschutzes in der Welt beigetragen hat. 15
Die RBÜ legt den Grundsatz der Inländerbehandlung fest. Durch das Inländerbehandlungsprinzip genießt ein ausländischer Urheber aus den Vertragsländern die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber. 16 Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Urheber aus Deutschland in England genauso geschützt wird wie ein englischer Urheber.
Gleichzeitig gilt der Grundsatz, dass inländisches Recht konventionsfreundlich auszulegen ist. 17 Das Verbot, den Schutz des Urhebers an die „Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten“ zu knüpfen, ist eine der wichtigsten Vorschriften der RBÜ (vgl. Art. 5 Abs. 2). 18 Die RBÜ gewährt den Urhebern zahlreiche Rechte (das Urheberpersönlichkeits-, Übersetzungs-, Vervielfältigungs-, Aufführungs-, Sende-, Bearbeitungs- und Verfilmungsrecht), auf welche jeder Urheber eines Unterzeichnerstaates sich berufen kann. Dies ist aber in den USA gerade nicht möglich, weil die RBÜ dort nicht direkt anwendbar ist. 19 §§ 2 I/II, 3 a II des BCIA und § 104 k CA bestimmen ausdrücklich, dass es in den USA unter keinen Umständen erlaubt ist, sich direkt auf Rechte aus der RBÜ zu berufen (Anlage 7).
Die US-amerikanische Freizügigkeit im Umgang mit Urheberrechten kann daher in anderen, insbesondere europäischen Staaten eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wie das Beispiel von John Hustons Schwarzweißfilm „Asphalt Jungle“
20
- wenn auch in einem etwas anderen Kontext - zeigt: Dieser Film wurde vom amerikanischen Medienkonzern Turner koloriert und sollte, nachdem ein entsprechender Vertrag mit französischen Medienunternehmen über die Filmvorführung geschlossen wurde, in Frankreich in Farbe ausgestrahlt werden. Hustons Erben beriefen sich daraufhin vor einem französischen Gericht auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Regisseurs und klagten auf Unterlassung. Obwohl in diesem Fall alles dafür sprach, dass amerikanisches Recht zur Anwendung gelangen sollte - schließlich war John Huston Amerikaner und sowohl der Medienkonzern Turner als auch die Gesellschaft, die den Originalfilm in Schwarzweiß produzierte, waren amerikanische Firmen -, gab das höchste französische Gericht der Unterlassungsklage statt. Unbeachtlich war für das Ge-
15 Rehbinder:Urheberrecht, §4, Rn. 31
16 EuGH, GRUR Int. 1994, 53 - Collins/Imtrat, Vgl. Gaster: ZUM 1996, 261
17 Vgl. BGH GRUR 1999, 707, 713
18 Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 537,
Vgl. http://www.wipo.int/copyright/en/faq/faqs.htm#need_to_register
19 http://www.wipo.int/copyright/en/faq/faqs.htm#P67_8282
20 Vgl. Huston v. La Cinq Cass. civ. 1re (28 May 1991)
7
richt die Tatsache, dass die Urheberrechte der schwarzweißen Version von „Asphalt Jungle“ bei der amerikanischen Produktionsfirma und nicht bei Huston lagen und es in den USA kein Urheberpersönlichkeitsrecht gab. Es hielt die Urheberpersönlichkeitsrechte als der Teil der Menschenrechte für viel gewichtiger als das Vertragsrecht 21 . Aus diesem Grund wendete es das französische Urheberrecht an und erklärte dazu, dass der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht von den Gesetzen des Herkunftslandes des Werkes abhängig sei. Die kolorierte Version des Films durfte folglich in Frankreich nicht vorgeführt werden. 22 Das Welturheberrechtsabkommen, WUA 23 , entstand im Jahre, der 1952 auf Anregung der UNECKO, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um Ländern wie den USA, die ein völlig andersartiges Rechtssystem haben, den Beitritt zu einem größeren internationalen Abkommen zu ermöglichen. 24 Beispielsweise sieht das WUA noch Förmlichkeiten vor, was den USA ermöglichte, diesem Abkommen beizutreten. Die Bedeutung dieses Abkommens ist zurückgegangen, seitdem die USA der RBÜ beigetreten sind. 25
Zu den wichtigen internationalen Abkommen zählt das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom Jahr 1995, das als TRIPSÜbereinkommen 26 bekannt ist und dem 149 Staaten beigetreten sind. 27 In diesem Abkommen wurden auf Anregung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Mindeststandards geregelt. Beispielsweise sind Computerprogramme und Datenbanken als literarische Werke zu behandeln. 28 Es wurde auch Mindeststandards für die urheberrechtliche Schutzdauer (50 Jahre) festgelegt. 29
Im Hintergrund ging es darum, der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung des geistigen Eigentums durch dessen zwingende Verknüpfung mit einem klassischen Handelsabkommen Rechnung zu tragen. 30 Das TRIPS-Übereinkommen ist Bestandteil des WTO- Übereinkommens und ist damit für dessen Mitglieder verbindlich.
21 In diesem Fall handelt es sich offenbar um work made for hire: S. hierzu Abschnitt 5.5 dieser Arbeit.
22 http://www.rbs2.com/copyr.htm
23 http://www.unesco.org/culture/laws/copyright/html_eng/page1.shtml
24 http://www.gragert.de/publ/copyright.html
25 Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, Rn. 537
Vgl. Rehbinder: Urheberrecht, Rn. 32
26 http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/27-TRIPS_01_e.htm
27 http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org6_e.htm
28 http://www.amlaw.us/schosserurh.shtml
29 Ilzhofer: Patent-, Marken- und Urheberrecht Kapitel 1, Rn. 607
30 Katzenberger: GRUR Int. 1995, 447, 450
8
Weiterhin wurde in 1996 auf der Konferenz der „World Intellectual Property Organization“ (WIPO) zwei internationale Verträge, WCT und WPPT, 31 über das Urheberrecht und ver-wandte Schutzrechte geschlossen. 32 In dem WCT-Vertrag wird erstmals die Online-Verwertung der Öffentlichen Wiedergabe zugeordnet sowie in dem WPPT - Vertrag erstmals die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler international verstärkt. Diese Verträge sind Sonderabkommen, die die RBÜ zwar ergänzen, aber nicht unmittelbar ändern. Das Vorbild für diese Verträge war das TRIPS-Abkommen. Im Unterschied dazu sind jedoch WCT und WPPT nicht mit den konkreten handelspolitischen Maßnahmen verknüpft und tragen der Entwicklung der modernen Technologie Rechnung. 33 Die beiden Verträge wurden in den EU-Richtlinien umgesetzt, die weiterhin das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten angleichen sollen.
3. Kontinental-europäisches Urheberrecht
Das Urheberrecht ist nicht speziell in den europäischen Verträgen geregelt. Die Immaterialgüterrechte sind grundsätzlich durch die Art. 295 und 30 EGV geschützt. Weiterhin haben EuGH und EuGEI in ihrer Rechtsprechung die sich aus den Art. 28 und 30 EGV und den Wettbewerbsregeln ergebenden vertraglichen Grenzen der Ausübung der Immaterialgüterrechte offenbart. 34
Das Urheberrecht ist in Europa grundsätzlich durch urheberrechtliche Richtlinien (Anlage 1) geregelt. Die Entwicklung der EU-Richtlinien wurde vor allem durch die Entwicklung der modernen Technologien geprägt. 35
Die ins Werk gesetzte Harmonisierung des Urheberrechts und Leistungsschutzrechte in Europa lässt sich grundsätzlich als gelungen bezeichnen. Der Rechtsangleichungsprozess wurde für die Mitgliedstaaten zum wesentlichen Impuls, das nationale Recht weiterzuentwickeln. Allerdings besteht noch Bedarf, die Harmonisierungslücken zu schließen, das Schutzniveau weiter auszubauen sowie die Rechtsanwendung weiterzuentwickeln. 36
31 WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty - WCT) und WIPO-Vertrag über Darbietungen und
Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty - WPPT)
32 Walter-Lewinski: Kapitel II, Rn. 29
33 Reinbothe: GRUR Int. 2001, 733, 734
34 Bieber/Epiney/Haag: Die Europäische Union, § 20, Rn. 1
35 Walter-Lewinski: Kapitel II, Rn. 5
36 Walter-Walter: Kapitel X, Rn. 10, 11
9
4. Deutsches Urheberrecht
Bereits im 15. Jahrhundert wurde der Buchdruck in Deutschland entwickelt, und damit ent-stand der Bedarf zum Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung. 37 Die Geschichte des deutschen Urheberrechtsgesetzes begann als der Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Jahre 1856 einen „Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung" (Börsenvereinsentwurf) erarbeitete. Dieser wurde bei der ersten Urheberrechtsgesetzgebung des Deutschen Reiches aufgenommen. Im Zuge der Reform des Gesetzes angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung der Reproduktionsmöglichkeiten wurde 1932 der „Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie" verabschiedet. Allerdings wurde die Reform durch den zweiten Weltkrieg unterbrochen und damit trat das Gesetz nie in Kraft. Aus diesem Grund galt bis zum 31.12.1965 die alte Gesetzgebung. Die Impulse für neue Reform gab die Brüsseler Revision der Berne Übereinkunft 1948. Nach verschiedenen Entwürfen erschien 1959 „Ministerialentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“, der letztendlich überarbeitet und schließlich im September von Bundestag verabschiedet wurde. 38
4.1. Rechtsquellen
Der deutsche Urheber bekommt seinen rechtlichen Schutz durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9.09.1965, das seitdem mehrmals geändert wurde. Aus Art. 73 Nr. 9 GG ergibt sich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Urheberrecht. 39 Die Rechte der Urheber in persönlicher Hinsicht sind durch die Art. 1 und Art. 2 I GG geschützt. Die vermögensrechtliche Seite des Urheberrechts ist als geistiges Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu werten. 40
Das UrhG hat letztens durch die Umsetzung der EU-Richtlinien viele wesentliche Änderungen erfahren. Mit der ersten Novelle des Urheberrechts („Erster Korb“) wurden im Herbst 2003 die zwingenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 41 in das deutsche Recht um-
37 Rehbinder:Urheberrecht, § 3, Rn. 14, http://www.amlaw.us/schosserurh.shtml
38 Löwenheim-Vogel: Handbuch des Urheberrechts, §2, Rn. 13,14, 18-20;
Vgl. http://www.gragert.de/publ/copyright.html
39 www.remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/urheberrecht.html
40 Löwenheim-Vogel, Handbuch des Urheberrechts, §2, Rn. 26
41 EG-Abl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10: Die Richtlinie wurde vielfach als „Multimedia-Richtlinie“, „In-
formations-Richtlinie“ (InfoRL - so hier im Folgenden), „Urheberrechts-Richtlinie“ oder „ Copyright-
Directive“ bezeichnet
10
Arbeit zitieren:
L.L.M. Elena Khomeriki, 2007, Urheberrecht und Copyright - Geschichte und Darstellung der Probleme , München, GRIN Verlag GmbH
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