J Prescher M Fischer Betrugsmöglichkeiten beim eBay-Handel
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 6
2. eBay und Betrug 6
2.1 Handelsplattform eBay 6
2.2 Betrug im strafrechtlichen Sinn 7
3. Betrugsmöglichkeiten beim eBay-Handel 8
3.1 Betrug durch den Käufer 8
3.2 Betrug durch den Verkäufer 10
3.3 eBay als Mittel zum Betrug 13
4. Schutzmaßnahmen durch eBay gegen Betrug 17
5. Fazit 18
6. Literaturverzeichnis 19
7. Abbildungsverzeichnis 22
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1. Einleitung
Die Hausarbeit behandelt drei grundlegend verschiedene Betrugsmöglichkeiten im Internet-Auktionshandel am Beispiel der Handelsplattform eBay. Es wird auf die ver- schiedenen Betrugsstrategien sowohl von Seiten des Käufers als auch des Verkäu- fers eingegangen sowie die Nutzung von eBay als Mittel zum Betrug. Die Strategien werden mit Hilfe von Fällen und gerichtlichen Entscheidungen verdeutlicht.
2. eBay und Betrug
eBay ist heute international das größte Internetauktions- und Handelsunternehmen. Es bietet als solches ebenfalls Möglichkeiten zur betrügerischen Nutzung. Das be- trügerische Tun ist mit Strafe belegt und unterliegt der einschlägigen Strafgesetzge- bung.
2.1 Handelsplattform eBay
Das Unternehmen eBay wurde 1995 im amerikanischen San José (Kalifornien) von Pierre Omidyar als Handelsplattform für Auktionsgeschäfte im Internet gegründet. Als „eBay AuctionWeb“ war sie ein Teilbereich von Omidyars Firma „Echo Bay Techno- logy Group“. Der Name „eBay“ entstand bei der Domainregistrierung für den Inter- netauftritt „ebay.com“ - als eigentlich unbeabsichtigte Kurzform. 1
Für Deutschland war besonders wichtig, dass 1999 das Berliner Unternehmen „A- lando.de“ gekauft und in das weltweit fungierende Unternehmen als „eBay.de“ ein- gegliedert wurde. 2
Heute ist das Unternehmen eBay weltweit die größte Internetauktionsplattform mit fortwährend mehr als 10 Millionen Artikeln in 34 Angebotskategorien. Gehandelt wird praktisch mit allem Kauf- und Verkaufbaren von großen Dingen wie z.B. Immobilien bis zum Exotischen, beispielsweise Fossilien. 3
Ende 2004 agierten rund 136 Mio. Nutzer (Tendenz steigend) auf der Handels- plattform eBay und nutzten folgenden bereitgestellten Service von eBay:
1 s. Musser, Frederick, (Jahr unbekannt), 1
2 vgl. http://pages.ebay.de/aboutebay/thecompany/companyoverview.html 3 vgl. http://listings.ebay.de/_W0QQfclZ3QQsocmdZListingCategoryList
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4 Abb. 1: eBay-Service
Die Abbildung „eBay-Service“ basierend auf der Ausarbeitung von Strasser, Eber- mayer und Demharter zeigt den Verlauf der Interaktion eines Nutzers von der erst- maligen Registrierung bei eBay bis zum endgültigen Abschluss einer Transaktion. Auf jeder der sieben Ebenen der Interaktion gibt es Möglichkeiten zur Manipulation von Transaktionen, welche im nächsten Kapitel näher erläutert werden.
2.2 Betrug im strafrechtlichen Sinn
Der Begriff „Betrug“ ist im 22. Abschnitt „Betrug und Untreue“ § 263 Abs. 1 des Straf- gesetzbuches (StGB) genau definiert:
„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft […]“ 5
Wie der erste Absatz des Gesetzes zeigt, handelt es sich um Betrug, wenn eine un- rechtmäßige Bereicherung und/oder Schädigung von fremdem Vermögen stattfindet.
Man unterscheidet im 22. Abschnitt des StGBs noch weitere Betrugsarten, die beim eBay-Handel jedoch keine oder nur sehr wenig Relevanz haben
4 s. Strasser, Ebermayer, Demharter (Jahr unbekannt), 66
5 vgl. StGB - Strafgesetzbuch, 1998/2006, 22. Abschnitt
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beispielsweise § 263a Computerbetrug oder § 266 Untreue.
3. Betrugsmöglichkeiten beim eBay-Handel
Das Unternehmen eBay sagt über sich selbst:
„eBay wurde im Glauben an die Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit unserer Mit- glieder gegründet. […] Wir setzen alles daran, den Online-Handel für unsere Mitglie- der zu einem optimalen Erlebnis werden zu lassen […]“ 6
Diese Aussage mag für die meisten eBay-Nutzer (im weiteren eBay-User genannt) zutreffend sein. Die stetig steigende Anzahl der registrierten Mitglieder (mehr als 20 Millionen in Deutschland 7 ) und ihre Aber-Millionen geglückten Transaktionen täu- schen jedoch über die Tatsache hinweg, dass nicht jedes Mitglied der eBay- Gemeinschaft ehrlich und vertrauenswürdig ist.
Aufgrund der großen Anzahl von Betrugsmöglichkeiten, ihrer Kombinationsmöglich- keiten und ihrer häufig sich nur in Details unterscheidenden Varianten sind für die nachfolgende Betrachtung die bekanntesten Täuschungen repräsentativ ausgewählt worden.
3.1 Betrug durch den Käufer
Im Gegensatz zum regulären Handel außerhalb des Internets gibt es beim Online- Geschäft zahlreiche Betrugsmöglichkeiten durch den Käufer.
Spaßbieter
Dies beginnt bei den sogenannten Spaßbietern, die bei Auktionen auf Ware bieten, jedoch den Artikel nicht erwerben möchten. Es handelt sich um einen Betrugsfall, weil dem Verkäufer bei Ablauf der Transaktion ein Kaufvertrag vorgetäuscht wird. Da keine Zahlung durch den vermeintlichen Käufer erfolgt, verfehlt der Anbieter des Arti- kels sein Verkaufsziel. Mit einem ähnlichen, jedoch noch etwas komplizierteren Fall musste sich im Sommer des Jahres 2005 das Amtsgericht in Bremen (Az.
16 C 168/05) 8 beschäftigen.
Bei eBay wurde ein Auto zum Verkauf angeboten, in seinem Angebotstext wies der Verkäufer ausdrücklich darauf hin, dass Spassbieter mit einer Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises bestraft werden. Nach Auktionsende bekam ein Bieter für 6000,- € den Zuschlag.
Dieser hatte nach Zuschlagserteilung kein Kaufinteresse mehr und beschuldigte sei- nen Bruder des Missbrauchs seines eBay-Kontos (im weiteren Account genannt). Das Amtsgericht Bremen akzeptierte dieses Argument nicht. Der Richter gab dem Anbieter Recht und verpflichtete den Beklagten zu 1800,- € Vertragsstrafe.
6 s. Strasser, Ebermayer, Demharter (Jahr unbekannt), 32
7 vgl. http://presse.ebay.de/news.exe?content=FD 8 s. Kaufmann, 2006, 1
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Rücklieferung falscher oder benutzter Ware
Der Austausch ersteigerter Ware und Rücklieferung in verminderter oder fehlerhafter Qualität ist ein weiteres Betrugsrisiko für den eBay-Verkäufer.
Im folgenden Fall wurde eine Kamera ersteigert. Der Käufer überwies das Geld an- standslos und erhielt daraufhin, wie vom Verkäufer versprochen, die Ware. Für den Verkäufer war die Transaktion abgeschlossen. Ein paar Tage später erhielt der Händler eine Mitteilung des Käufers, dass die Kamera defekt sei und dieser nach Rücklieferung des Artikels die Kosten zurückerstattet bekommen möchte. Bei der zurückgelieferten Kamera handelte es sich nicht um den Originalartikel, sondern um ein baugleiches Gerät. Der Käufer nutzte das Angebot zum Austausch seiner defek- ten Kamera. 9
Nie ankommende Artikel
Diese Betrugsmöglichkeit bietet sich bei beleglosen, nichtversicherten Warensen- dungen an. Der Käufer reklamiert beim Anbieter, dass der erworbene Artikel nicht eingetroffen sei, obwohl das nicht stimmt. Dem Verkäufer obliegt es zu beweisen, dass die Ware versandt worden ist. Kann er den Versand nicht belegen, muss er dem Käufer den Geldbetrag zurückerstatten. 9
Blocken von Artikelpreisen
Ein weiteres Problem mit dem einige Verkäufer - besonders bei hochwertigen Arti- keln - zu kämpfen haben, ist das kollektive Blocken des Preises. Der Verkäufer ist zum Ende der Auktion gezwungen, seinen Artikel weit unter Wert abzugeben. Dieser Betrugsvorgang wird im folgenden Beispiel deutlich:
Verkauft werden sollte eine Videokamera mit einem Verkaufswert von mehr als 500,- €. Bei der Preisblockung boten drei verschiedene eBay-Mitglieder, die sich unterein- ander kannten. Der Erste bot 200,- €, der Zweite 510,- € und der Dritte bot stufen- weise bis an 500,- € heran, so dass das Höchstgebot bei knapp 500,- € stand. Für die Mitbieter war dieses Angebot nicht mehr interessant. Die Konsequenz daraus war, dass kein weiteres Gebot auf die Kamera erfolgte. Nachdem die letzten beiden Bieter kurz vor Auktionsende ihre Gebote zurückzogen, fiel der Zuschlag auf den Erstbietenden. 9 Dieses Blocken wird durch den §10 Abs. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGBs) erschwert. 10 Die Voraussetzungen der Rücknah- me eines Gebotes sind festgelegt:
„Ein Gebot kann zurückgenommen werden, wenn
Sie versehentlich einen falschen Gebotsbetrag eingegeben haben, z.B. 1000
Euro statt 10,00 Euro. […] sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat.
9 persönliche Mitteilung / Erfahrungsbericht Marco Holzhüter - eBay Verkäufer - am 02.01.2007 10 vgl. http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html
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Quote paper:
Jeannette Prescher, Markus Fischer, 2007, Betrugsmöglichkeiten beim eBay-Handel, Munich, GRIN Publishing GmbH
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