Inhalt
1. Einleitung 2
2. Gesellschaftliche Struktur Somalias und politische Situation bis 1989 2
2.1 Gesellschaftsstruktur 2
2.1.1 Traditionelle somalische Gesellschaft 2
2.1.2 Religion 3
2.1.3 Rechtssystem 3
2.2 Politische Situation bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges 4
2.2.1 Kolonialzeit 4
2.2.2 Die Unabhängigkeit und daraus resultierende Probleme 4
2.2.3 Somalia bis 1969 - „Clan-Demokratie“ 6
2.2.4 Das Regime Siyad Barres 7
2.2.5 Verlauf des Bürgerkrieges 11
3. UNO-Einsatz in Somalia 12
3.1 Haltung der UNO bis 1991 13
3.2 UNOSOM I 13
3.3 UNITAF 14
3.4 UNOSOM II 16
3.5 Somalia nach der humanitären Intervention 17
4. Zusammenfassung 17
Literaturverzeichnis 19
1 Einleitung
Somalia steht als Krisenregion schon seit Jahrzehnten im Focus der internationalen Öffentlichkeit. Als es 1988/89 zum Sturz des Militärmachthabers Siyad Barre kam und ein blutiger Bürgerkrieg im Land am Horn von Afrika ausbrach, entschieden sich die Vereinten Nationen 1992 zu einer humanitären Intervention in diesem Krisengebiet. Es sollte der erste humanitäre Einsatz der UN nach Ende des Kalten Krieges werden, doch wurde er auch zu einem Debakel für die Vereinten Nationen.
In dieser Arbeit werden die Staatszerfallsprozesse und die einzelnen Schritte der Missionen in Somalia nachvollzogen. Die Ziele, die Vorgehensweise aber auch die Probleme der Intervention werden betrachtet.
Bevor jedoch auf die eigentliche Intervention eingegangen werden kann, wird zunächst der soziale, historische und politische Kontext nachvollzogen, in dem sich Somalia bewegt. Denn erst mit der Kenntnis dessen sind Konfliktlinien verständlich und nachvollziehbar, an denen am Ende auch die Vereinten Nationen gescheitert sind. 2 Gesellschaftliche Struktur Somalias und politische Situation bis 1988
2.1 Gesellschaftsstruktur
Es wäre falsch, die somalische Gesellschaft wegen nicht vorhandener Rechtsstaatlichkeit als anarchisch zu bezeichnen, da politische und religiöse Führer Ordnungsgewalt innehaben. Sie ist eingebettet in stabile Verwandtschaftsbeziehungen, die Recht und Politik bestimmen und soziale Sicherheit herstellen.
2.1.1 Traditionelle somalische Gesellschaft
Somalia ist durch eine große ethnische Homogenität gekennzeichnet, es gibt nur wenige marginalisierte Minderheiten. Das Volk der Somalis selbst hat eine einheitliche Sprache, Kultur und Religion, jedoch lässt sich eine starke Fragmentierung der Gesellschaft in Clans und Sub-Clans erkennen. Diese werden durch zwei Hauptlinien gekennzeichnet, den Samaale (Nomaden) und den Sab (sesshafte Bauern und Viehzüchter) 1 . Zu den Samaale gehören die Clans der Darod, Hawiye, Dir und Isaq. Diese leben vorwiegend im wenig fruchtbaren Nord-und Zentralsomalia. Zu den im Süden und den Küstenregionen ansässigen Sab gehören die Clans der Digil und Rahanweyn. Insgesamt gibt es folglich 6 Clans mit bis zu 1 Mio. Angehörigen.
Die somalischen Clans werden weiter segmentiert in Clan-Familien (lineages), welche als Grundpfeiler der somalischen Gesellschaft 2 gelten. Weiter unterscheiden sich diese Clan-
1 Vgl.:Bakonyi, Jutta; „ Instabile Staatlichkeit - Zur Politischen Transformation in Somalia“ (2001), Seite 50
2 Vgl.: ebd.
Familien in Diya-Lineages 3 bzw. diya-paying-groups (Blutzoll-Verband) 4 . Dies stellt die kleinste soziale Einheit der somalischen Gesellschaft dar. Ihre Mitglieder sind durch Vertrag miteinander verbunden 5 , der sie zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung, aber auch zu Kompensationszahlungen bei Rechtsvergehen verpflichtet 6 .
Dabei verbünden sich die einzelnen konkurrierenden Segmente je nach Interessenlage. Diese Bündnisse sind meist zweckgebunden und oft nicht von langer Dauer. Es kommt immer wieder zu segmentärer Opposition und Konflikten entlang der Clangrenzen.
2.1.2 Religion
Der Islam breitete sich in Somalia bereits ab dem 7. Jahrhundert aus; zuerst in den reichen Handelsstädten im Süden, allmählich aber auch in Nord- und Zentralsomalia, wohin er von Wanderpredigern getragen wurde. Die Somalis hatten seit jeher eine liberale Einstellung zur Religion und passten sie ihrem nomadischen Leben und dessen Erfordernissen an. Dies änderte sich erst mit der zunehmenden Urbanisierung und der vermehrten Verbreitung von Koranschulen. Die Somalis gehören dem sunnitischen Sufismus 7 an und sehen sich in einer Abstammungslinie mit dem Propheten Mohammed 8 . Dennoch wurde die Religion strikt aus der politischen Welt ausgeschlossen, Wadaads 9 (somalischer Begriff) und Sheiks (arabischer Begriff) hatten keinerlei politische Befugnisse und agierten nur im spirituell-religiösen Bereich, teilweise aber auch als Vermittler verfeindeter Parteien 10 , da sie Clangrenzen überwanden 11 .
2.1.3 Rechtssystem
Rechtsgrundlage bilden in der traditionellen somalischen Gesellschaft pastoral-nomadische Traditionen und Regeln, die durch das islamische Sharia-Recht ergänzt werden 12 . Dabei gelten vorrangig heer, modifizierbare Verträge, in denen rechtliche und politische Probleme geregelt werden, diese werden auf shir (ad hoc einberufene Versammlungen) 13 ausgehandelt. Normen und Pflichten, aber auch Strafen bei Zuwiderhandlungen werden darin detailliert festgesetzt.
3 Vgl.: Rezwanian Amiri, Natali; „Gescheiteter Staat-Gescheiterte Intervention? Zur humanitären Intervention in
Somalia“ (2000), Seite 127
4 Vgl.: Bakonyi (2001), Seite 53
5 Vgl.: Rezwanian Amiri (2000), Seite 127
6 Vgl.: Bakonyi (2001), Seite 51
7 Vgl.: ebd., Seite 53
8 Vgl.: Rezwanian Amiri (2000), Seite 126
9 Vgl.: Höhne, Markus Virgil; „Somalia zwischen Krieg und Frieden - Strategien der friedlichen
Konfliktaustragung auf internationaler und nationaler Ebene“ (2002), Seite 18
10 Vgl.: ebd
11 Vgl.: Bakonyi (2001), Seite 53
12 Vgl.: Höhne (2002), Seite 20
13 Vgl.: Rezwanian Amiri (2000), Seite 129
Da es keine zentrale Instanz zur Durchsetzung des Rechts gibt, ist dies oft von der militärischen Stärke des Einzelnen bzw. dessen Clans oder Clanfamilie abhängig. Die Androhung und Durchführung von Gewalt wird damit zur Basis des Rechts. Durch segmentäre Opposition entlang der Clangrenzen können sich diese Konflikte gewaltsam verschärfen 14 und zu einem Flächenbrand werden.
Innerhalb, aber auch zwischen Clans werden diese Auseinandersetzungen vor vermittelnden Schiedsgerichten ausgetragen. Allerdings haben diese keine Sanktionsgewalt und funktionieren nur in „(…) stabilen Solidaritätsgruppen.“ 15
2.2 Politische Situation bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges
2.2.1 Kolonialzeit
Das von Somalis besiedelte Gebiet wurde unter den Kolonialmächten in 5 verschiedene Verwaltungsgebiete 16 geteilt. British-Somaliland (Norden Somalias), Französisch-Somaliland (heute Djibouti), Italienisch-Somaliland (Süd- und Zentralsomalia), den Northern-Frontier-District (zur britischen Kolonialverwaltung in Kenia) sowie die Ogaden-Region; Ende des 19. Jahrhunderts machte Äthiopien Ansprüche auf diese Region geltend und bekam sie zugesprochen.
Die sich daraus ergebenden Konflikte und Problemstellungen werden im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit dargestellt.
2.2.2 Die Unabhängigkeit Somalias und daraus resultierende Probleme Am 26. Juni 1960 wurde das UN-Mandatsgebiet unter italienischer Verwaltung (Italienisch-Somaliland) in die Unabhängigkeit entlassen. Bereits am 1. Juli, mit der Eigenständigkeit des britischen Protektorats (British-Somaliland), schlossen diese beiden Landesteile sich zur Republik Somalia zusammen. Erster Interimspräsident, bis zur geplanten Neuwahl 1961, wurde Aden Abdulle Osman, vom Clan der Hawije aus Südsomalia. Um ein Gleichgewicht der Regionen und Clans zu erlangen, wurde Abdirashid Ali Shermake, ein Majerteen vom Clan der Darod (Nordsomalia) erster Premierminister 17 . Auch innerhalb der Nationalversammlung sollte dieses Gleichgewicht beibehalten werden. Der
bevölkerungsreiche Süden bekam dort 90, der Norden 30 Sitze zugesprochen. Doch kam es zwischen diesen beiden Regionen immer wieder zu Konflikten. Der Nord-Süd-Gegensatz
14 Vgl.: Höhne (2002), Seite 21
15 ebd.
16 Vgl.: Rezwanian Amiri (2000), Seite 131
17 Osman/Shermarke wurden zur Wahl 1961 in ihren Ämtern bestätigt
Italienisch-Somaliland war Mandatsgebiet der Vereinten Nationen, wurde aber von Italien verwaltet. Bereits im Treuhandvertrag war der genaue Zeitpunkt der Unabhängigkeit ebenso festgeschrieben, wie die bis zu diesem Tag zu erfüllenden Aufgaben, zum Beispiel die Förderung rechtsstaatlicher Prinzipien, der Aufbau von Verwaltung und politischen Institutionen sowie die Bildung von Parteien 18 . Im Süden wurde bereits unter italienischer Verwaltung ein Verfassungsentwurf für ein gemeinsames Somalia aus Nord und Süd ausgearbeitet 19 . Der Süden wurde also über Jahre hinweg auf die kommende Unabhängigkeit vorbereitet.
Im Norden hingegen wurden die ersten Schritte zum Aufbau der oben angeführten Strukturen durch die britische Kolonialverwaltung erst viel zu spät unternommen 20 . Damit war dieser dem Süden politisch unterlegen und fühlte sich gerade am Entstehungsprozess der Verfassung und in allen wichtigen politischen Entscheidungen übergangen. Hinzu kamen unterschiedliche Amtssprachen (Italienisch und Englisch), verschiedene Rechtssysteme und Währungen sowie konträre Verwaltungssysteme 21 . Die Situation wurde noch dadurch verschärft, dass die reiche Handelsstadt Mogadishu zur Hauptstadt wurde und die bisherige Hauptstadt British-Somalilands, Hergeisa, vollkommen in der Bedeutungslosigkeit verschwand 22 . Der unfruchtbare Norden, der im Gegensatz zu Südsomalia kaum industrialisiert war, wurde politisch und ökonomisch marginalisiert 23 . Dieser Konflikt fand in der Gründungsphase Somalias seinen vorläufigen Höhepunkt darin, dass fast der gesamte Norden den Verfassungsentwurf von 1961 ablehnte 24 oder boykottierte. Durch die geringe Bevölkerungszahl des Nordens wurde das Referendum dennoch angenommen. Verfassung von 1961
Die 1961 ratifizierte Verfassung basierte auf einer liberalen Parteiendemokratie 25 , die das allgemeine, freie und geheime Wahlrecht aller Somalis beinhaltete. Das über Proporz 26 gewählte Parlament (Ein-Kammer-System), ernannte den Präsidenten für 6 Jahre. Dieser konnte seinerseits den Premierminister bestimmen und wieder entheben, sowie Gesetze ratifizieren bzw. Gesetzesvorschläge ins Parlament einbringen. Zudem hatte der Präsident das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen.
18 Vgl.: Rezwanian Amiri (2000), Seite 133
19 Vgl.: ebd.
20 Vgl.: Höhne (2002), Seite 33
21 Vgl.: Rezwanian Amiri (2000), Seite 132
22 Vgl.: Höhne (2002), Seite 34
23 Vgl.: ebd.
24 Vgl.: ebd.
25 Vgl.: Bakonyi (2001), Seite 71
26 Vgl.: Woodward, Peter; „The Horn of Africa - Politics and International Relations” (1996), Seite 65
Arbeit zitieren:
Romy Höhne, 2005, Das Scheitern der UN-Friedensmission in Somalia, München, GRIN Verlag GmbH
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