Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung……………………………………………………………………… 2
I. Das politische System der V. Republik 3
I.1. Alle Macht der Exekutive 3
I.1.1. Die doppelköpfige Exekutive 3
I.1.2. Der rationalisierte Parlamentarismus 4
I.1.3. Regierbarkeit auf Kosten der Regierungskontrolle 6
I.2. Zwischenfazit: Bedarf einer außerparlamentarischen Opposition. 7
II. Die Rolle der Massenmedien in politischen Systemen 8
II.1. Funktionen der Massenmedien 8
II.1.1. Information und Kommunikation 9
II.1.2. Meinungsbildung 9
II.1.3. Kritik und Kontrolle (watchdog function) 10
II.2. Die Massenmedien im Input-Outputmodell 11
II.3. Zwischenfazit: Das demokratische Potenzial der Massenmedien 12
III. Les Médias - Vierte Gewalt oder Wachhund an der Leine? 13
III.1. Die Ausgangslage: Alte Abhängigkeiten und neue Zwänge 13
III.2. Das Problem- und Forschungsfeld „Politik und Massenmedien“ 13
III.3. Frankreich und die Massenmedien 17
III.3.1.Massenmedien in der Glaubwürdigkeitskrise 17
III.3.2. Mangelnde Sorgfaltspflicht 18
III.3.3. Der Zentralismus und ein doppeltes Informationsgefälle 18
III.3.4. Die Pariser Medien-Elite und die Nähe zur Macht 19
III.3.5. Tabus und Selbstzensur 20
III.3.6. Mangelnde Legitimation und rechtliche Barrieren 21
III.3.6.1. Keine verfassungsrechtliche Freiheitsgarantie 21
III.3.6.2. Besonderer Schutz der Privatsphäre 22
III.3.6.3. Eingeschränkter Zugang zu Informationen 23
III.3.6.4. Der Fall „angekettete Ente gegen Peugeot-Chef“ 23
III.3.7. Französische Medienpolitik als Industrie- und Kulturpolitik 24
IV. Ergebnis und Ausblick 26
Literatur 29
1
Vorbemerkung
For some the media are primarily ideological weapons which are manipulated for the purpose of social control. They are part of a process whereby the contradictions of power relations in society are resolved to the economic and political benefit of power elite or ruling class. For others the media are primarily independent actors in a political system characterized by electoral competition and the diffusion of power. Press, radio and television act on behalf of the electorate, keeping them informed of elite decisions and acting as a check on the abuse of power. 1
Instrumentalisiert von den Mächtigen oder selbst die eigentliche Macht - unzählige Arbeiten - deutscher genauso wie französischer Politik- und Medienwissenschaftler - über Presse, Funk und Fernsehen kommen zu den verschiedensten Beurteilungen über den Einfluss der Massenmedien auf Gesellschaft und Politik. Einmal sind sie unabhängiger Hoffnungsträger des Volkes, Sprachrohr der Sprachlosen, dann werden sie als regierungstreues Verlautbarungsorgan getadelt oder - im anderen Extrem - man fürchtet sich vor der Mediendemokratie, die den politischen Prozess dem Diktat der Mediengesetze und Nachrichtenwerte unterwirft. Fest steht jedenfalls, dass Massenmedien idealiter wichtige Funktionen im politischen System innehaben, Journalisten als politische Akteure aufzufassen sind.
Diese Arbeit will zeigen, warum gerade das politische System der V. Republikgeprägt durch eine potente, doppelköpfige Exekutive und einen rationalisierten Parlamentarismus - eine außerparlamentarische Opposition mit Kontrollfunktion wünschenswert macht.
Anschließend soll anhand der Rolle der Massenmedien in demokratischen Systemen, insbesondere ihr gesellschaftlicher Auftrag, geprüft werden, ob Presse, Funk und Fernsehen solch ein vierte Gewalt überhaupt darstellen können. Im Mittelpunkt der Arbeit soll die Analyse stehen, welche allgemeinen Probleme sich für den modernen Politjournalismus auftun und welche speziellen Barrieren gerade den französischen Journalisten im Wege stehen, um dieser Rolle ernsthaft gerecht zu werden. Wo angebracht, sollen die französischen Besonderheiten mit den Voraussetzungen, Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten der deutschen Medienpraxis verglichen werden.
Markus Hujara Tübingen, im Oktober 2005
1 Kuhn, Raymond: The media in France. Cornwall 1995: S.2
2
I. Das politische System der V. Republik
I.1. Alle Macht der Exekutive
Handlungsunfähigkeit und häufiger Sturz der Regierung durch ein übermächtiges Parlament - der ausgemachte Schwachpunkt der III. und IV. Republik, dem Staatspräsident Charles de Gaulle und sein Premier Michel Debré 1958 entschieden entgegentreten wollten. Im Mittelpunkt der Verfassung der V. Republik steht so die Stärkung der Exekutive bei gleichzeitiger Beschränkung der parlamentarischen Kompetenzen: Frankreich sollte regierbar gemacht werden. 2 Der neue Grundsatz ist in Artikel 20 der Verfassung der V. Republik festgeschrieben: „Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.“ 3
Die doppelköpfige Exekutive aus Staatspräsident und Premierminister und der rationalisierte Parlamentarismus sind als heraus stechende Spezifika des politischen Systems der V. Republik die Garanten für eine handlungsmächtige und starke Regierung.
I.1.1. Die doppelköpfige Exekutive
Nimmt sein deutscher Amtskollege hauptsächlich repräsentative Funktionen wahr, hat der Staatspräsident der französischen Republik als Staatsoberhaupt und (erster) Kopf der Exekutive eine zentrale Stellung innerhalb des politischen Systems inne. Formalrechtlich teilt er sich seine Kompetenzen mit dem Premierminister, der die Gestaltung der Innenpolitik übernimmt. Dem Staatsoberhaupt fällt die domaine réservé der Außen- und Sicherheitspolitik zu. Soweit die Theorie des Verfassungstextes. In der Praxis der V. Republik sind jedoch sämtliche Präsidenten dem Beispiel De Gaulles gefolgt. Bereits mit dem ersten Staatoberhaupt der V.
2 Vgl. Vogel, Wolfram: Charakteristika des politischen Systems. In: Informationen zur politischen Bildung, Heft 285/2004: Frankreich, S.37-44; S. 37 und Kimmel, Adolf: Der Verfassungstext und die lebenden Verfassungen. In: Kimmel, Adolf/Unterwedde, Henrik (Hrsg.): Länderbericht Frankreich. Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. 2., aktualisierte und neu bearbeitete Auflage. Bonn 2005, S.247-267; S.247f
3 http://www.verfassungen.de/f/fverf58.htm [letzter Zugriff: 25.10.05]
3
Republik ist der Präsident zur „dominierenden Kraft der französischen Politik“ 4 somit auch der Ressorts der Innenpolitik - geworden.
Dem Premierminister bleibt lediglich die Rolle eines ausführenden Organs der politischen Ziele des Präsidenten. Allein in Zeiten der Kohabitation sind graduelle Kompetenzverschiebungen zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister zu beobachten. 5
Darüber hinaus stehen dem Präsidenten eigene Kompetenzen zu, die keiner Gegenzeichnung seitens des eigentlichen Regierungschefs oder des Parlaments bedürfen: Er ernennt und entlässt (faktisch) den Premierminister, erlässt Referenden, er hat das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen, er ernennt drei Mitglieder des Verfassungsrates, er kann den Verfassungsrat anrufen oder einen Gesetzentwurf an das Parlament zurückweisen, er verfügt über Sondervollmachten im Notstandsfall und besitzt als Oberbefehlshaber der Streitkräfte auch die Entscheidungsvollmacht über den Einsatz des Atomwaffenarsenals und er hat schließlich das Recht, Verhandlungen über internationalen Verträge zu führen und sie zu ratifizieren.
Der Staatspräsident ist damit eindeutig als der „größere Kopf“ der Exekutive anzusehen - die entscheidende Macht im politischen System Frankreichs, die weder verfassungsrechtlich kontrollierbar, noch gegenüber dem Parlament verantwortlich ist. Durch die Direktwahl des Präsidenten seit 1962 hat sich diese Sonderstellung noch verstärkt. Von den Bürgern eingesetzt, verfügt er ohne den Umweg über das Parlament über eine direkte Legitimation durch das Volk. Allein dem Volk schuldet der somit Rechenschaft. Die wichtigste Figur des politischen Systems steht faktisch außerhalb der gegenseitigen Kontrolle der Gewalten. 6
I.1.2. Der rationalisierte Parlamentarismus
Die Verschiebung der Kompetenzen vom Parlament zum Präsident beziehungsweise der Regierung haben entscheidend zu seinem Bedeutungsverlust beigetragen. Die formale Gesetzgebungskompetenz kann durch Verordnungen der Regierung relativ problemlos zeitlich aufgehoben werden. Ähnlich steht es um die kritische Kontrolle der Regierungshandlungen, die neben der bereits angesprochenen faktischen
4 http://www.bpb.de/themen/5M0XM9,0,0,Verfassung.html [letzter Zugriff: 25.10.05]
ebd. 5
6 Vgl. Vogel (2004): S.37
4
Unantastbarkeit des Präsidenten durch zusätzliche Barrieren marginalisiert wird. Das Arsenal des Parlaments für Gesetzgebungsrecht und Regierungskontrolle aus Anfragen, Änderungsanträgen, Kammer- und Untersuchungsausschüssen, Vertrauensfragen und Misstrauensvoten ist auch in der V. Republik gut bestückt, doch haben die Instrumente ihre Durchschlagskraft verloren. Schon die Tagesordnung des Parlaments ist - geregelt im Artikel 48 der Verfassung
- weitgehend von der Regierung vorbestimmt. Die Exekutive entscheidet demnach in der Regel, welche Themen überhaupt zur Sprache kommen, beziehungsweise den Weg in einen politischen Prozess finden. Die Zahl der Ausschüsse der Kammern, traditionell wichtige Institutionen für die Mitwirkung des Parlaments am Gesetzgebungsprozess, wurde auf sechs dezimiert (Artikel 43, Absatz 2). Die nun großen und mit einem unübersichtlichen Zuständigkeitsgebiet gesegneten Ausschüsse können der Regierung die Steuerung des Gesetzgebungsverfahrens nun kaum mehr aus den Händen nehmen. Ohnehin finden Plenumsberatungen nicht
- wie in anderen parlamentarischen Systemen üblich - auf der Grundlage von Ausschussunterlagen statt, sondern stets nach Vorlage der Regierung (Artikel 42). Im Plenum haben die Abgeordneten durchaus die Möglichkeit, Änderungsanträge zu stellen. Doch bringen sie Änderungsanträge für einen oder mehre Teile eines Gesetzestextes ein, sind mit dem Entwurf als solchem im Prinzip aber einverstanden, kann die Regierung sich auf Artikel 44, Absatz 3 berufen und einfach alle Teile einer einzigen Abstimmung unterwerfen. „Auf Verlangen der Regierung entscheidet die befaßte Kammer in nur einer Abstimmung über die gesamte zur Beratung stehende Fassung oder Teile davon, wobei sie nur die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt.“ 7 Das Parlament muss also auf Änderungen verzichten oder die gesamte Vorlage ablehnen. Kimmels Einschätzung überrascht daher nicht: „Die Anträge der Opposition haben meist keine Chance auf Annahme“ 8 .
Besteht dennoch die Gefahr, das Parlament könnte die Gesetzesinitiative ablehnen, hat der Premierminister ein weiteres Instrument zur Hand, um (allerdings nur) die Nationalversammlung auf Regierungskurs zu bringen: Laut Artikel 49, Absatz 3 kann er die Vorlage mit der Vertrauensfrage verbinden: Der Premierminister kann nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die
7 http://www.verfassungen.de/f/fverf58.htm [letzter Zugriff: 25.10.05]
8 Kimmel (2005): S.251
5
Abstimmung über eine Textvorlage übernehmen. In diesem Falle gilt die Textvorlage als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Mißtrauensantrag eingebracht und [mit absoluter Mehrheit] angenommen wird. 9
Da das Parlament in der Regel nicht die eigene Auflösung riskieren will, gilt das Gesetz ohne eine parlamentarische Abstimmung über dessen Inhalt als abgesegnet. Schließlich bleibt dem Parlament noch das Kontrollinstrument der
Untersuchungsausschüsse. Tatsächlich wurden durch diese Institution in der III. und IV. Republik zahlreiche Skandale aufgedeckt und administrative Missstände angeprangert. In der V. Republik entstehen jedoch kaum Untersuchungsausschüsse, die das Handeln der aktuellen Regierung unter die Lupe nehmen. Sie können nur durch das Mehrheitsrecht von Nationalversammlung und Senat gebildet werden, also nicht durch das Minderheitsrecht der Opposition. Ausschüsse kommen daher nur zustande „wenn Aktivitäten früherer Regierungen zu durchleuchten sind oder wenn die eigene Regierung nichts oder nicht viel zu befürchten hat.“ 10 Außerdem können nur Angelegenheiten aufgegriffen werden, die nicht Gegenstand eines juristischen Untersuchungsverfahren sind - ein weiterer Joker für die Regierung: In brisanten Situationen leitet der Justizminister ein Ermittlungsverfahren ein. Der zu befürchtende politische Skandal bleibt aus. 11
I.1.3. Regierbarkeit auf Kosten der Regierungskontrolle
Angesichts der schweren Regierbarkeit des Landes durch ein nahezu allmächtiges Parlament in der III. und IV. Republik, verteidigt Kimmel die Mittel des rationalisierten Parlamentarismus: „Man kann mit einiger Plausibilität behaupten, dass es ohne diese Möglichkeiten zu Regierungskrisen gekommen wäre, deren Folgen für das politische System der V. Republik schwer abschätzbar sind.“ 12 Gleichzeitig räumt er jedoch ein, dass durch eine rigorose Anwendung der Verfassungsbestimmungen das
9 http://www.verfassungen.de/f/fverf58.htm [letzter Zugriff: 25.10.05]
10 Kempf, Udo: Das politische System Frankreichs. In Ismayr, Wolfgang (Hrsg.) unter Mitarbeit von Hermann Groß und Markus Soldner: Die politischen Systeme Westeuropas. 3., aktualisierte Auflage. Opladen 2003, S.301-348: S.314
11 Kempf führt als weitere Gründe für die Funktionsschwäche des französischen Parlaments der V. Republik an, dass die Möglichkeit, Misstrauensanträge einzureichen, deutlich erschwert wurde. Er kritisiert auch allgemein das politische Fehlverhalten der Abgeordneten und Senatoren. So würden kaum Grundsatzdebatten geführt, aber auch die Vorlagen der Regierung keiner sorgfältigen Prüfung unterzogen - vgl. Kempf (2003): S. 315f. Kempf findet außerdem in der besonderen französischen Elitenausbildung und der Dreiecksbeziehung zwischen Grandes Ecoles, Grand Corps und der Politik/Wirtschaft einen Grund dafür, warum in Frankreich Skandale eher selten ans Tageslicht treten. Die Spitzen der Gesellschaft befinden sich laut Kempf in einem Netzwerk aus Beziehungen und Beeinflussungsmöglichkeiten und halten so in der Regel zusammenhalten - vgl. Kempf (2003): S.312.
12 Kimmel (2005): S.253
6
Parlament politisch marginalisiert werden kann. Er sieht den Einfluss einer oppositionellen politischen Willens -und Meinungsbildung in Gefahr. Ein politisch nicht verantwortlicher Staatschef, eine zu mächtige Exekutive und durch einen rationalisierten Parlamentarismus geringe Möglichkeiten der Opposition im Parlament hätten laut Kimmel „zu einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt und zu einem Schwund der kontrollierenden Gegengewalten geführt.“ 13 Kempf unterstreicht diese Einschätzung. Seiner Meinung nach existiert das Parlament der V. Republik unter der, mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung kaum zu vereinbarenden „Zielsetzung, die Regierung so wenig wie möglich ‚zu stören’.“ 14 Selbst die Coabitation von 1997 bis 2002 habe dem Parlament kein größeres Gewicht beschert. 15
I.2. Zwischenfazit: Bedarf einer außerparlamentarischen Opposition
Ein faktisch unantastbarer Staatschef, der gleichzeitig die dominierende politische Kraft darstellt, eine mächtige Regierung im Schlepptau, die wiederum mit allerlei Instrumenten ausgestattet ist, das Parlament im Zaum zu halten - der Abriss des politischen Systems der V. Republik hat gezeigt, warum das französische Parlament seiner Kontrollfunktion nur unbefriedigend nachkommen kann, die Abgeordneten ihre Rolle als Repräsentanten des Volkes nur deutlich eingeschränkt wahrnehmen können.
Mit dem Ziel, Frankreich regierbar zu machen, haben die Verfassungsväter der V. Republik eine politische Realität geschaffen, in der die Arbeit der Exekutive tatsächlich einfacher geworden ist. Doch mit dem Preis, dass die Abgeordneten in einem von der Regierung bestimmten Themengeflecht die Vorgaben der Bürger nur schwer in den politischen Prozess einbringen können. Mit dem Preis, dass kaum Missstände ans Tageslicht treten, die Mächtigen kaum Untersuchungen fürchten müssen oder für falsches Handeln zurechtgewiesen werden. Angesichts machtloser Gegengewalten und verstummter Gegenstimmen im politischen System der V. Republik wird ein außerparlamentarisches Organ vonnöten, das Oppositionsaufgaben, insbesondere die Kontrollfunktion übernehmen kann. Es war ein Franzose, der als erster solch eine vierte Gewalt diskutierte. Der Philosoph und Gesellschaftskritiker Jean Jacques Rousseau sprach im 18.
13 Kimmel (2005): S.262f
14 Kempf (2003): 314
15 vgl. ebd.: S.302
7
Arbeit zitieren:
Markus Hujara, 2005, Les Médias - Politischer Wachhund an der Leine, München, GRIN Verlag GmbH
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