Die Bezeichnung und Rechtsstellung des
rechtlichen Betreuers im deutschen
Vormundschaftsrecht im internationalen Vergleich
Diplomarbeit
zur Erlangung des Grades eines
Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH)
an der Fachhochschule Nordhessen
zu Bad Sooden-Allendorf
vorgelegt von:
Philipp Ernst Prinz zu Hohenlohe-Langenburg
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ... 2
Inhaltsverzeichnis ... 3
1 Allgemeine Betrachtungen ... 4
1.1 Die Rechtsstellung und Bezeichnung des rechtlichen Betreuers ... 4
1.2 Quellen und geschichtliche Entwicklung des Betreuerbegriffes im deutschen Vormundschaftsrecht ... 9
1.2.1 Römisches Recht ... 9
1.2.2 Volksrecht (leges barbarorum) 500 – 800 n. Chr ... 14
1.2.3 Fränkische Königsgesetze (Kapitularien) bis 1500 n. Chr ... 17
1.2.4 Rechtsquellen der Neuzeit (ab 1500 n. Chr.) ... 19
1.2.5 Konstitutionalismus ... 27
2 Die Bezeichnung des rechtlichen Betreuers in ausgewählten Rechtssystemen anderer europäischer Staaten ... 35
2.1 Die Beistand-, Beirat- und Vormundschaft im Vormundschaftsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft ... 35
2.2 Die Sachwalter-, die Patientenanwalt- und die Bewohnervertreterschaft im Vormundschaftsrecht der Republik Österreich ... 43
2.3 Die Beistandschaft im Vormundschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein ... 53
2.4 Zusammenfassung der unterschiedlichen Rechtsausprägungen ... 60
2.5 Alternativen zur Bezeichnung des rechtlichen Betreuers ... 66
3 Schlussbetrachtungen ... 75
Literaturverzeichnis ... 76
Abbildungsverzeichnis ... 81
Abkürzungsverzeichnis ... 82
1 Allgemeine Betrachtungen
1.1 Die Rechtsstellung und Bezeichnung des rechtlichen Betreuers
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen.
Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage bei Vormundschaften und Pflegschaften für Geschäftsunfähige. Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Der Betreuer soll von seiner Vertretungsbefugnis nur sparsam Gebrauch machen und, wenn immer möglich, dem Betreuten Handlungen im Geschäftsverkehr ermöglichen. Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im bisherigen Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB (sog. natürliche Geschäftsunfähigkeit) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt bzw. wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Der Gesetzgeber hatte hierbei die Vorstellung, dass Betreuungen vornehmlich ehrenamtlich von Personen aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen geführt werden und eine berufliche Führung der Betreuung den Ausnahmefall darstellt. Abweichend von dieser Vorstellung gibt es inzwischen zahlreiche Menschen, für die die Führung von Betreuungen die einzige berufliche Tätigkeit darstellt. Am 31. Dezember 2004 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 1.157.819 Menschen gem. § 1896 BGB rechtlich betreut. Für das Jahr 2004 entfallen 31,34 % der Betreuerbestallungen aller 227.644 neu eingerichteten Betreuungen auf Personen, die diese beruflich führen. Hierzu zählen Freiberufler mit 24,39 %, bei Betreuungsvereinen angestellte Betreuer mit 6,15 % und Betreuer, die bei einer Behörde angestellt sind mit 0,80 %. 1 Für das Jahr 2005 lässt sich an Hand der folgenden Grafiken ablesen, dass sich die Übernahme von neu eingerichteten Betreuungen zugunsten der ehrenamtlichen und beruflichen Führung der Betreuung verschiebt. Vereinsbetreuern und Behördenbetreuern wurden 2005 weniger Betreuungen übertragen als 2004.
(Abb. 1 Übernahme von Betreuungen im Vergleich 2004 und 2005 - ihn der Downloadversion enthalten)
Für Personen, die beruflich Betreuungen gem. §§ 1896 ff. BGB führen, existiert keine Berufsbezeichnung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Beruf als solchen nicht gibt, sondern dass Angehörige verschiedener Berufe im Rahmen ihrer sonstigen Berufstätigkeit auch Betreuungen führen. Im BGB ist auch nicht von einem „Berufsbetreuer“ o. ä. die Rede, obwohl im Gesetzentwurf der Begriff „Berufsbetreuer“ 2 verwendet wurde, sondern es wird die Formulierung „berufsmäßige Führung“ bzw. der Führung „im Rahmen seiner Berufstätigkeit“ (§ 1836 Abs. 1 BGB) verwendet. 3 Eine Untersuchung des Selbstverständnisses und der von den Betroffenen verwendeten Bezeichnungen für die eigene Tätigkeit zeigt deutlich, dass keine einheitliche Berufsbezeichnung verwendet wird. Die Bezeichnung „Berufsbetreuer“ wird lediglich von 17,24 % der Befragten geführt. 4
Auf Grund des Paradigmenwechsels von der obrigkeitsstaatlich geprägten Vormundschaft zur Rechtsfürsorge des Sozialstaates für Volljährige wurde die Bezeichnung „Vormundschaft“ und „Gebrechlichkeitspflege“ nicht mehr als zeitgemäß empfunden und fand seinen begrifflichen Niederschlag in der Bezeichnung „Betreuung“. Nicht zuletzt ist diese Bezeichnung auch Ausdruck der zunehmenden Entwicklung zu einer political correctness in der öffentlichen Sprachfindung. Der Verlust der Trennschärfe zur umgangssprachlichen Verwendung des Betreuerbegriffs wurde für den positiven Wortklang in Kauf genommen. 5 Verdeutlicht wird mit dem Begriff auch, dass „dort, wo dem Betreuer Rechtsmacht verliehen wird, nur eine ’treuhänderische’ Zuweisung von Rechten erfolgt“. 6
Hier in diesem Kontext von einem Fehler der Gesetzgebung zu sprechen, wäre vorschnell geurteilt, denn die oft problematische Abwägung zwischen den gleichrangigen Gesetzeszielen des Schutzes behinderter und kranker Menschen einerseits und der Wahrung der Autonomie der Betroffenen andererseits erfordert eben auch ethische Kompetenz. 7
[...]
1 Deinert, Horst :Betreuungszahlen 2004, veröffentlicht in bdb Aspekte, Heft 60/06, Juni 2006,
2 Drucksache 11/4528 (1989), Deutscher Bundestag, S. 105
3 Lütgens Kay: Tätigkeitsbezeichnung „Rechtliche Betreuungen“, bdb Aspekte Heft 57/05, Dezember 2005, S. 17
4 Klüser, Anne: Zum Verhältnis von Sozialer Arbeit und Betreuung unter besonderer Berücksichtigung beruflicher Selbständigkeit. Verberuflichungs- und Professionalisierungsprozesse am Beispiel freiberuflicher Betreuungsführung in Köln, Dissertation an der Universität Duisburg-Essen, 2006, S. 141
5 Hoffmann, Peter Michael: Balance zwischen Kostendruck und sozialer Verantwortung, zur Lebenslage älterer Menschen mit rechtlicher Betreuung, bdb Aspekte, Heft 56/05, Oktober 2005, S. 16
6 Drucksache 11/4528 (1989), Deutscher Bundestag, S.115
7 Hoffmann, Peter Michael: Balance zwischen Kostendruck und sozialer Verantwortung, zur Lebenslage älterer Menschen mit rechtlicher Betreuung, bdb Aspekte, Heft 56/05, Oktober 2005, S. 16
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Philipp Ernst Prinz zu Hohenlohe-Langenburg, 2006, Die Bezeichnung und Rechtsstellung des rechtlichen Betreuers im deutschen Vormundschaftsrecht - Ein internationaler Vergleich, Munich, GRIN Publishing GmbH
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